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Eventi della vita

Cambiamento di posto di lavoro.

Obblighi di notifica, consenso cantonale, FZA rispetto ai cittadini di Stati terzi.

Ultima verifica
18.05.2026
Legge in vigore al
01.01.2024
Articoli di legge
15 collegati

Stellenwechsel und Aufenthaltsbewilligung — Übersicht nach Bewilligungsart

Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record.

Worum es geht

Ein Stellenwechsel — Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Antritt einer neuen Stelle — hat in der Schweiz nicht für alle Personen die gleiche immigration-rechtliche Bedeutung. Drei Achsen bestimmen die Lage:

  1. Staatsangehörigkeit: EU/EFTA-Staatsangehörige unterstehen dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), Drittstaatsangehörige dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20).
  2. Bewilligungsart: B (Aufenthalt), C (Niederlassung), L (Kurzaufenthalt), G (Grenzgänger), Ci (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für Familienangehörige internationaler Bedienstete oder besondere Konstellationen).
  3. Art der neuen Tätigkeit: unselbständige Erwerbstätigkeit, selbständige Erwerbstätigkeit, Branchen-/Berufsfeldwechsel.

Aus der Kombination dieser drei Achsen ergeben sich sehr unterschiedliche Pflichten — von der reinen 8-Tages-Meldung über die ordentliche Bewilligungspflicht mit Inländervorrang-Prüfung bis zur faktischen Unzulässigkeit des Wechsels ohne Neu-Antrag.

1 — FZA-Stellenwechsel (B, C, L, G EU/EFTA)

Personen mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit und einer FZA-Bewilligung (B EU/EFTA, C EU/EFTA, L EU/EFTA, G EU/EFTA) verfügen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens und seines Anhangs I über freie Stellenwahl in der Schweiz. Das bedeutet:

  • Ein Wechsel innerhalb desselben Berufsfeldes ist ohne separate Bewilligungserteilung möglich.
  • Ein Wechsel über Berufsfelder hinweg ist ebenfalls ohne separate Bewilligungserteilung möglich.
  • Ein Wechsel vom Status «Arbeitnehmer:in» zu «Selbständige:r» (oder umgekehrt) verändert zwar die Rechtsgrundlage der FZA-Bewilligung (von Art. 6 Anhang I auf Art. 12 Anhang I FZA), bleibt aber innerhalb des freizügigkeitsrechtlichen Rahmens.

Pflichten beim FZA-Stellenwechsel:

  • Anmeldepflicht binnen 8 Tagen beim kantonalen Migrationsamt bzw. der Einwohnerkontrolle (VZAE Art. 9 — Meldepflichten). Konkret meldet die Person den neuen Arbeitgeber.
  • Wohnsitzwechsel separat melden: Bei gleichzeitigem Wechsel des Wohnsitzes (anderer Kanton, andere Gemeinde) zusätzliche An-/Abmeldung in der bisherigen und neuen Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Frist (typischerweise 14 Tage; kantonal teils kürzer).
  • Bewilligungs-Anpassung bei Substanzwechsel: Wechsel zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit erfordert formelle Anpassung der Bewilligungs-Grundlage. Die kantonale Migrationsbehörde stellt eine neue oder geänderte Bewilligungs-Karte aus.

Eine inhaltliche Prüfung des Arbeitgebers oder der Stelle (vergleichbar dem Inländervorrang) findet beim FZA-Stellenwechsel nicht statt. Die Anmeldung ist kein Bewilligungsverfahren, sondern eine deklaratorische Mitteilung.

FZA-Sonderkonstellation: Arbeitslosigkeit nach Stellenverlust

Verliert eine FZA-B-Inhaber:in unfreiwillig die Stelle vor Stellenantritt einer neuen Stelle, greift Art. 61a AIG. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit binnen der ersten 12 Monate des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht nach 6 Monaten ALV-Bezug; bei Stellenverlust nach den ersten 12 Monaten gilt eine längere Schutzfrist. Diese Konstellation wird in life-events/le_job_loss.md ausführlich behandelt — hier nur Verweis.

2 — Drittstaat-B-Inhaber:innen — Bewilligungspflicht beim Stellenwechsel

Für Drittstaatsangehörige mit einer B-Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach AIG Art. 18 ff. ist der Stellenwechsel bewilligungspflichtig. Die B-Bewilligung ist in der Praxis an den ursprünglichen Arbeitgeber, das Berufsfeld und die Tätigkeitsbeschreibung gekoppelt, wie sie im ursprünglichen Bewilligungsverfahren genehmigt wurden. Ein neuer Arbeitgeber muss daher ein eigenes Bewilligungsverfahren beim kantonalen Migrationsamt durchlaufen, bevor die Stelle angetreten werden darf.

Rechtsgrundlagen — Art. 21, Art. 22 und Art. 33 AIG

Art. 21 AIG — Inländervorrang (Wortlaut sinngemäss): Ausländer:innen aus Drittstaaten können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Arbeitnehmer:innen aus der Schweiz oder aus einem EU/EFTA-Staat für die Stelle gefunden werden konnten. Der Arbeitgeber muss zumutbare Anstrengungen für die inländische bzw. EU/EFTA-Rekrutierung dokumentieren — typischerweise:

  • Ausschreibung der Stelle bei der zuständigen Arbeitsvermittlungsstelle (ALV, RAV) für eine angemessene Dauer,
  • Inserate in einschlägigen Stellenbörsen (typischerweise mehrere Wochen),
  • Dokumentation der eingegangenen Bewerbungen und der Gründe für ihre Ablehnung.

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden bzw. das Volkswirtschaftsdepartement prüfen den Inländervorrang inhaltlich. Die Beurteilung ist Praxis-abhängig und kann je nach Branche, Berufsfeld und Region unterschiedlich streng ausfallen.

Art. 22 AIG — Lohn- und Arbeitsbedingungen: Der angebotene Lohn muss orts-, berufs- und branchenüblich sein. Mindeststandards der Gesamtarbeitsverträge (GAV), der Normalarbeitsverträge (NAV) und der kantonalen Praxis (etwa Lohnstrukturerhebungen, Salarium-Rechner des BFS) werden herangezogen. Ein zu tiefer Lohn führt zur Nicht-Erteilung der Bewilligung — selbst wenn der Inländervorrang erfüllt ist.

Art. 33 AIG — Aufenthaltsbewilligung: regelt die B-Bewilligung als grundsätzlich befristete (typischerweise 1 Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit) Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbstätigkeitsrecht. Die Bewilligung ist auf den ursprünglich genehmigten Zweck (Stelle, Arbeitgeber, Berufsfeld) abgestellt; jeder substanzielle Wechsel löst Bewilligungspflicht aus.

Verfahren beim Stellenwechsel

  1. Neuer Arbeitgeber stellt Antrag beim kantonalen Migrationsamt bzw. dem kantonalen Arbeitsmarktservice. Form je nach Kanton (Online-Portal, Papier-Antrag). In vielen Kantonen erfolgt die Eingabe über die elektronische Plattform der kantonalen Arbeitsmarktbehörde.
  2. Antrags-Unterlagen: typischerweise Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag (Entwurf), Lohnnachweis, Inländervorrang-Dokumentation (RAV-Bestätigung, Inserate, Bewerbungs-Übersicht), Qualifikationsnachweise der Person, Unbedenklichkeitsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers (Praxis variiert).
  3. Prüfung Inländervorrang + Lohnkonformität durch den kantonalen Arbeitsmarktservice.
  4. Quoten-Prüfung: Bei kontingentpflichtigen Bewilligungen (Erstbewilligungen Drittstaat) ist die Verfügbarkeit innerhalb der jährlichen Höchstzahlen nach VZAE Anhang 1 und 2 zu prüfen. VERIFY: Bei einem internen Wechsel innerhalb derselben B-Bewilligung (gleicher Arbeitgeber, neue Stelle im selben Betrieb) und bei einem regulären Stellenwechsel ohne Aufenthaltsstatus-Veränderung ist nach kantonaler Praxis keine erneute Kontingents-Belastung notwendig; bei einem grundsätzlichen Arbeitgeberwechsel hängt die Quoten-Frage von der konkreten kantonalen Praxis ab.
  5. Entscheid: Bei positiver Beurteilung erteilt die kantonale Migrationsbehörde die Genehmigung für den Stellenwechsel und passt die Bewilligung an. Bei negativem Entscheid bleibt die bisherige Bewilligung — bezogen auf den ursprünglichen Arbeitgeber — bestehen; der Wechsel ist immigration-rechtlich nicht zulässig.

Wechsel des Berufsfeldes

Wechselt eine Drittstaat-B-Inhaber:in nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch das Berufsfeld (z.B. von IT-Spezialist:in zu Marketing-Verantwortliche:r), wird der Inländervorrang erneut umfassend geprüft. Die Erteilung kann verweigert werden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass im neuen Berufsfeld geeignete inländische oder EU/EFTA-Arbeitskräfte verfügbar wären. Auch die Qualifikations-Prüfung wird auf das neue Berufsfeld bezogen — fehlende oder nicht anerkannte Qualifikationen können zur Verweigerung führen.

Höchstzahlen / Quoten

Die jährlichen Höchstzahlen für Drittstaat-Bewilligungen sind in VZAE Anhang 1 (B-Bewilligungen Drittstaaten) und VZAE Anhang 2 (Kurzaufenthalter:innen für Dienstleistungserbringung) festgelegt. Sie werden vom Bundesrat jährlich neu festgesetzt und kantonal aufgeteilt. In Quartalen mit knappem Kontingent kann ein Stellenwechsel verzögert werden, auch wenn Inländervorrang und Lohnkonformität erfüllt sind. VERIFY: aktuelle Quoten-Lage je Kanton beim kantonalen Migrationsamt bzw. der SEM-Quartals-Statistik.

Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer für einen Stellenwechsel mit Inländervorrang-Prüfung liegt erfahrungsgemäss bei rund 4–12 Wochen kantonal — je nach Komplexität, Kanton, Branche und Quoten-Lage. VERIFY: aktuelle Bearbeitungs-Zeiten je Kanton. Bei dringenden Stellenstarts existieren in einzelnen Kantonen Beschleunigungs-Verfahren (etwa über die kantonalen Wirtschaftsförderungs-Stellen wie Zürich Wirtschaftsförderung, Greater Geneva Bern area, Basel Area Business & Innovation). Diese Verfahren beschleunigen die formelle Bearbeitung, nicht die inhaltliche Prüfung — Inländervorrang und Lohnkonformität bleiben unverändert anwendbar. VERIFY: aktuelle Beschleunigungs-Programme je Kanton.

3 — C-Inhaber:innen — Stellenwechsel ohne permit-Genehmigung

Die Niederlassungsbewilligung C (AIG Art. 34) ist unbefristet und nicht an einen bestimmten Arbeitgeber, ein Berufsfeld oder eine Tätigkeit gebunden. Für C-Inhaber:innen gilt:

  • Keine permit-rechtliche Genehmigung beim Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Keine Inländervorrang-Prüfung — die Norm Art. 21 AIG findet auf C-Inhaber:innen keine Anwendung.
  • Keine Lohn-Prüfung nach Art. 22 AIG als Erteilungsvoraussetzung — der Lohn unterliegt allerdings weiterhin den GAV- und arbeitsrechtlichen Mindestnormen.

Pflichten bleiben:

  • Wohnsitzwechsel melden, wenn mit dem Stellenwechsel ein Wohnsitzwechsel verbunden ist (kantonale Anmeldepflicht).
  • Bei Wechsel zur selbständigen Tätigkeit: Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt und gewerbliche Anmeldungen (Handelsregister, AHV-Selbständigkeit-Anerkennung). Die selbständige Tätigkeit als solche ist für C-Inhaber:innen permit-rechtlich nicht bewilligungspflichtig, soweit die Niederlassungsbewilligung besteht — bei FZA-Selbständigen-Status (C EU/EFTA) gelten zusätzlich die FZA-Regeln zur selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Bei Wechsel des Wohnkantons: Anmeldepflicht im neuen Kanton, der kantonale Wohnsitz wird auf der Bewilligungs-Karte aktualisiert. Der Status C bleibt bestehen; der Kantonswechsel ist deklaratorisch.

4 — L-Inhaber:innen — eingeschränkter Stellenwechsel

Die Kurzaufenthaltsbewilligung L (AIG Art. 32) ist zweckgebunden und in aller Regel für eine konkrete Stelle bei einem konkreten Arbeitgeber, befristet auf typischerweise bis zu 12 Monate (mit limitierter Verlängerungs-Möglichkeit) erteilt. Ein Stellenwechsel innerhalb eines bestehenden L-Aufenthalts ist häufig nicht ohne Neu-Bewilligung möglich:

  • Bei Drittstaat-L: Wechsel des Arbeitgebers oder Berufsfeldes erfordert in aller Regel eine neue Bewilligungsprüfung (Inländervorrang + Lohnkonformität + Quoten-Verfügbarkeit). Faktisch entspricht dies einer Neuerteilung der L-Bewilligung.
  • Bei FZA-L (EU/EFTA-Staatsangehörige): Wechsel ist im Rahmen der FZA-Freizügigkeit zulässig, häufig mit einem Statuswechsel auf B EU/EFTA verbunden, wenn die neue Stelle unbefristet oder ≥12 Monate ist.

Kurzaufenthalter:innen mit Stellenantritt bis 4 Monate / 120 Tage: Für Kurzaufenthalte unter den meldepflichtigen Schwellen (90 oder 120 Tage je nach Sachverhalt) gilt das vereinfachte EasyGov-Meldeverfahren (entsandte Arbeitnehmer:innen aus EU/EFTA). Ein Wechsel des Auftrags oder Arbeitgebers innerhalb eines Meldejahres ist über EasyGov möglich; VERIFY: aktuelle Schwellenwerte und Branchen-Ausnahmen (etwa Bauhaupt-/Bauneben-Gewerbe, Bewachungsdienstleistungen mit verschärften Auflagen).

5 — Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit

Der Wechsel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist immigration-rechtlich eigenständig geregelt:

  • Drittstaat (AIG Art. 19): Selbständige Erwerbstätigkeit nur zulässig, wenn (a) ein volkswirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit besteht, (b) die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Geschäftsplan, Eigenkapital, tragfähige Liquidität), (c) die personellen Anforderungen erfüllt sind. Die kantonale Migrationsbehörde prüft den Geschäftsplan, holt ggf. Stellungnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung ein und stellt eine angepasste Bewilligung aus. Die Schwelle des «volkswirtschaftlichen Interesses» ist hoch — eine reine Erwerbsaufnahme reicht in der Regel nicht.
  • FZA-Status (B, C, L EU/EFTA): Wechsel zur selbständigen Tätigkeit nach Art. 12 Anhang I FZA. Voraussetzung ist der tatsächliche Beginn der selbständigen Tätigkeit und der Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit (typischerweise erste Geschäfts-Belege, Handelsregister-Eintrag, AHV-Anerkennung als Selbständige:r). Die Bewilligung wird auf den FZA-Selbständigen-Status umgestellt.
  • C-Inhaber:innen (Drittstaat): Selbständige Tätigkeit zulässig ohne erneute materielle Bewilligungs-Prüfung, soweit die Niederlassungsbewilligung besteht. Anmeldungen bei Handelsregister, AHV und kantonalem Migrationsamt sind dennoch vorzunehmen.

6 — Arbeitsplatzverlust ohne unmittelbaren Wechsel — Arbeitslosigkeit

Tritt zwischen Kündigung der bisherigen Stelle und Beginn einer neuen Stelle eine Arbeitslosigkeit ein, ist die Konstellation kein reiner Stellenwechsel mehr, sondern berührt die Norm-Komplexe rund um Arbeitslosigkeit, ALV-Anspruch und Aufenthaltsverlust. Cross-link: life-events/le_job_loss.md behandelt diesen Sachverhalt eigenständig — insbesondere die Auswirkung von Art. 61a AIG (Erlöschen des FZA-Aufenthaltsrechts bei längerer Arbeitslosigkeit) und Art. 62 AIG (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei dauerhaftem Sozialhilfebezug).

7 — Brexit-Konstellation: Ci-Bewilligung für Bürger:innen des Vereinigten Königreichs

Bürger:innen des Vereinigten Königreichs, die ihren Aufenthalt in der Schweiz vor dem Stichtag des Austrittsabkommens (Brexit) begründet haben, fallen unter das Abkommen über die Rechte der Bürger:innen (UK Citizens' Rights Agreement, in Kraft seit 01.01.2021). Sie verfügen über eine besondere Ci-Bewilligung, die im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit FZA-ähnliche Freizügigkeit garantiert:

  • Stellenwechsel ohne Inländervorrang-Prüfung.
  • Anmeldepflicht binnen 8 Tagen entsprechend VZAE Art. 9.
  • Wechsel zur selbständigen Tätigkeit zulässig nach FZA-ähnlichem Schema.

Britische Staatsangehörige, die nach dem Stichtag erstmals in der Schweiz Aufenthalt nehmen oder Erwerbstätigkeit aufnehmen, gelten dagegen als Drittstaatsangehörige und unterliegen den AIG-Drittstaat-Regeln (Art. 21, 22, 33 AIG; Quoten gemäss VZAE Anhang 1).

Cross-link: bilaterals/bi_uk_post_brexit_citizens_rights.md behandelt das Sonderregime im Detail.

8 — Frontalier:innen (G-Bewilligung)

Personen mit G-Bewilligung (Grenzgänger:innen) wohnen im benachbarten Ausland und arbeiten in der Schweiz. Ein Stellenwechsel:

  • G EU/EFTA: unter FZA freie Stellenwahl in der ganzen Schweiz; Anmeldepflicht beim kantonalen Migrationsamt des neuen Arbeitsorts binnen 8 Tagen.
  • G Drittstaat (selten, vornehmlich in Grenzregionen mit besonderen Abkommen): Stellenwechsel bewilligungspflichtig nach den AIG-Drittstaat-Regeln (Inländervorrang, Lohnkonformität).

Cross-link: permits/permit_g_frontalier.md.

9 — Verhältnis zu Widerruf und Erlöschen (Art. 61a, 62, 63 AIG)

Ein häufiger Stellenwechsel ist als solcher kein Widerrufs-Grund. Risikoerhöhend für eine Bewilligungs-Beendigung sind allerdings:

  • dauernder Bezug von Sozialhilfe (Art. 62 lit. e AIG) — bei B-Bewilligungen ein Widerrufs-Grund, sofern erheblicher Umfang.
  • Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) — etwa wenn ein Stellenwechsel der Behörde nicht gemeldet wird, obwohl Meldepflicht bestand.
  • Falschauskünfte beim Bewilligungsverfahren (Art. 62 lit. a AIG) — etwa, wenn beim Stellenwechsel-Antrag unrichtige Angaben zur Stelle, zum Arbeitgeber oder zum Lohn gemacht werden.

Cross-link: life-events/le_expulsion_art62_63.md für die Widerrufs-Norm-Komplexe und framework/fw_aig_vzae_glossary.md für die Definitionen.

10 — Steuer-Auswirkungen (kurz, ohne Beratung)

Ein Stellenwechsel hat regelmässig steuerliche Folgen, insbesondere:

  • Quellensteuer-Abrechnung: Drittstaat-B-Inhaber:innen und FZA-Inhaber:innen unter bestimmten Schwellen unterliegen der Quellenbesteuerung. Beim Stellenwechsel ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer ab Stellenantritt korrekt abzurechnen. Eine Vorzimmer- bzw. Anmelde-Pflicht besteht je nach Kanton; VERIFY im Wohnkanton.
  • Kantons-Wechsel: Bei gleichzeitigem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton verändert sich die kantonale Steuerhoheit pro rata temporis; die kantonale Steuerverwaltung des neuen Wohnsitzes übernimmt.

Anti-Scope: SIP-v3 ist keine Steuerberatung. Konkrete Quellensteuer-Optimierungen, Nachträge-Anträge und kantonale Tarif-Wahl sind Angelegenheit der kantonalen Steuerverwaltung oder einer:s Steuerberater:in. Allgemeine kantonale Informations-Verweise siehe cantonal/ca_*.md.

11 — Sozialversicherungs-Auswirkungen (kurz)

  • AHV/IV/EO: Die Beitragspflicht setzt sich beim Stellenwechsel ohne Lücke fort — der neue Arbeitgeber meldet die Person ab Stellenantritt bei seiner Ausgleichskasse. Bei Lücke zwischen den Stellen (Arbeitslosigkeit) wird die ALV-Anmeldung relevant.
  • Berufliche Vorsorge (BVG / Pillar 2): Bei jedem Stellenwechsel ist das Freizügigkeits-Guthaben der bisherigen Pensionskasse an die neue Pensionskasse zu übertragen. Bei Lücke ohne Anschluss-Anstellung wird das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice geparkt.
  • Krankenversicherung (KVG): Die KVG-Pflicht bleibt unabhängig vom Arbeitgeber bestehen — sie ist personenbezogen, nicht arbeitgeberbezogen.
  • Unfallversicherung (UVG): Der neue Arbeitgeber meldet die Person beim Stellenantritt bei seiner UVG-Versicherung an; bei Lücke besteht für maximal 31 Tage Versicherungsschutz aus dem bisherigen Verhältnis fort, danach optionale Abredeversicherung.

12 — Praktische Konstellationen

Stellenstart vor Bewilligungs-Erteilung — meistens unzulässig

Drittstaat-B-Inhaber:innen dürfen die neue Stelle nicht antreten, bevor die kantonale Migrationsbehörde den Stellenwechsel genehmigt hat. Art. 11 AIG verlangt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine vorgängige Bewilligung. Ein Stellenantritt ohne Bewilligung ist arbeits- und ausländerrechtlich problematisch und kann sowohl beim Arbeitgeber (Bussen, allenfalls strafrechtliche Konsequenzen) als auch bei der Person (Bewilligungs-Konsequenzen, Widerruf) zu Folgen führen.

FZA-Inhaber:innen dürfen die neue Stelle antreten, sofern die 8-Tages-Meldung erfolgt.

Kündigung erst, dann Antrag — oder umgekehrt?

Die Frage, ob die bisherige Stelle vor oder erst nach Stellung des Antrags für die neue Stelle gekündigt werden soll, ist stark einzelfallabhängig und betrifft arbeitsrechtliche, immigration-rechtliche und persönlich-finanzielle Risiken gleichzeitig.

Anti-Scope: SIP-v3 gibt keine Empfehlung zum Timing zwischen Kündigung und Antragsstellung. Diese Entscheidung ist kantonal-spezifisch (Bearbeitungs-Dauer), arbeitgeber-spezifisch (Kündigungsfristen) und personen-spezifisch (Risikotragbarkeit). Bei Unsicherheit ist die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu kontaktieren oder eine Anwältin/ein Anwalt beizuziehen.

Wechsel innerhalb eines Konzerns / interner Versetzung

Bei einer internen Versetzung innerhalb desselben Arbeitgebers (gleicher Arbeitgeber, neue Funktion) ist regelmässig keine vollständige Bewilligungs-Neu-Prüfung notwendig. Bei substantieller Veränderung (anderes Berufsfeld, anderer Kanton, andere Lohnstufe) kann allerdings eine Anpassung der Bewilligung notwendig sein. Bei Wechsel innerhalb desselben Konzerns zwischen verschiedenen Schweizer Rechtsträgern (z.B. Tochtergesellschaften) gilt regelmässig die volle Bewilligungs-Pflicht. VERIFY im konkreten Fall.

13 — Kantonale Praxis-Übersicht (siehe cantonal/ca_*.md)

KantonNotiz
ZürichStrikte Inländervorrang-Prüfung in regulierten Branchen; Beschleunigungs-Verfahren über Standortförderung Zürich
BernVergleichsweise zügige Bearbeitung, klare Anforderungsliste
VaudModerate Praxis; bei Tech/Pharma häufig Greater Geneva Bern area involviert
GenevaStrikte Lohnkonformitäts-Prüfung, regelmässige NAV/GAV-Vergleiche
Basel-StadtPharma-Cluster begünstigt; Basel Area unterstützt Wirtschafts-Anträge
TessinEigenständige Praxis; Italienisch-Sprachraum-Spezifika

Was SIP nicht leistet (Anti-Scope)

  • Keine Strategie-Beratung zur Umgehung oder Optimierung des Inländervorrangs. Die Norm Art. 21 AIG ist Bestandteil der Rechtsordnung und wird inhaltlich durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde geprüft.
  • Keine Empfehlung zum Timing zwischen Kündigung und Antragsstellung (siehe oben).
  • Keine Steuerberatung zur Quellensteuer-Abrechnung, kantonalen Tarifwahl oder Nachträge-Anträgen.
  • Keine Beurteilung individueller Stellenchancen im neuen Berufsfeld oder bei knapper Quoten-Lage.
  • Keine Vertretung gegenüber Migrationsbehörde, Arbeitsmarktbehörde oder Steuerverwaltung.
  • Keine arbeitsrechtliche Beratung zur Kündigungs-Frist, Zwischenzeugnis-Inhalt oder Konkurrenzverbot.

Verweisungen

  • Arbeitslosigkeit / Stellenverlust: life-events/le_job_loss.md
  • Widerruf der Bewilligung: life-events/le_expulsion_art62_63.md
  • Frontalier:innen (G-Bewilligung): permits/permit_g_frontalier.md
  • UK / Brexit-Sonderregime: bilaterals/bi_uk_post_brexit_citizens_rights.md
  • AIG- und VZAE-Begriffe: framework/fw_aig_vzae_glossary.md
  • Fristen-Tabelle: procedure/pr_deadlines_table.md
  • Kantonale Detailseiten: cantonal/ca_zh.md, ca_be.md, ca_vd.md, ca_ge.md, ca_bs.md, ca_ti.md

Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf, gezeichnet SENIOR-COUNSEL gemäss ADR-020. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record gemäss ADR-016. Mit «VERIFY» markierte Praxis-Angaben sind vor Veröffentlichung gegen aktuelle SEM- und kantonale Quellen zu validieren.

Domande frequenti

3 risposte sul tema.

Domande concrete che vengono poste spesso su Cambiamento di posto di lavoro..

Porre la mia domanda

Permesso B / L per cittadini di paesi terzi: sì, prima dell’inizio del rapporto di lavoro; il nuovo posto di lavoro richiede l’approvazione cantonale. Cittadini UE/AELS con permesso B: notifica all’ufficio della migrazione, ma non è richiesta alcuna approvazione. Permesso C: non è richiesta alcuna notifica. Permesso G: notifica del nuovo datore di lavoro.

Articoli di legge

15 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.

  1. 01FEDLEX

    AIG Art. 11 SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_11
  2. 02FEDLEX

    AIG Art. 18 SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_18
  3. 03FEDLEX

    AIG Art. 19 SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_19
  4. 04FEDLEX

    AIG Art. 21 SR 142.20 — Inländervorrang

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_21
  5. 05FEDLEX

    AIG Art. 22 SR 142.20 — Lohn- und Arbeitsbedingungen

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_22
  6. 06FEDLEX

    AIG Art. 33 SR 142.20 — Aufenthaltsbewilligung

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_33
  7. 07FEDLEX

    AIG Art. 38 SR 142.20 — Erwerbstätigkeit

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_38
  8. 08FEDLEX

    AIG Art. 61a SR 142.20 — Erlöschen bei EU/EFTA-Arbeitslosigkeit

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_61a
  9. 09FEDLEX

    AIG Art. 62 SR 142.20 — Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_62
  10. 10FEDLEX

    VZAE Art. 9 SR 142.201 — Meldepflichten

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_9
  11. 11FEDLEX

    VZAE Anhang 1 — Höchstzahlen Drittstaaten

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#anx_1
  12. 12FEDLEX

    VZAE Anhang 2 — Höchstzahlen Dienstleistungserbringer

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#anx_2
  13. 13FEDLEX

    FZA Anhang I SR 0.142.112.681 — Personenfreizügigkeit

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/554/de
  14. 14SEM

    SEM — Arbeit und Erwerbstätigkeit

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit.html
  15. 15EXTERN

    EasyGov — Meldeverfahren Kurzaufenthalt ≤90/120 Tage

    https://www.easygov.swiss/