Permessi di soggiorno · G
G — Permesso per frontalieri
Permesso per frontalieri — obbligo di rientrare settimanalmente, prassi cantonale, riferimento all’ALC.
- Ultima verifica
- 18.05.2026
- Legge in vigore al
- 01.01.2024
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G-Bewilligung — Grenzgängerbewilligung
Scope-Hinweis: Diese Seite ist eine Info-Only-Übersicht. SwissImmigrationPro v3 bietet keine vollständige Frontalier-Beratung. Das Grenzgänger-Regime — bestehend aus FZA, AIG, mindestens vier bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), EU-Verordnung 883/2004 zur Sozialversicherungskoordination und stark divergierender kantonaler Steuerpraxis — erfordert ein eigenständiges Produkt. Dieses wird im Rahmen von SIP v4 ausgearbeitet (siehe Master ADR §P2.1).
Wer als Frontalier:in individuelle Steuer- oder Sozialversicherungsberatung benötigt, wendet sich an eine:n Schweizer Steuerberater:in (treuhand) und/oder an eine fiskalisch qualifizierte Person im Wohnsitzstaat. Diese Doppelberatung ist nicht optional.
1 · Übersicht
Die G-Bewilligung — formell Grenzgängerbewilligung — ist der Schweizer Aufenthaltstitel für Personen, die in einem Nachbarstaat wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind. Sie unterscheidet sich grundlegend von der B- oder L-Bewilligung: G-Inhaber:innen begründen keinen Wohnsitz in der Schweiz und sind nicht in das Schweizer Melderegister einzutragen wie ordentliche Aufenthalter:innen.
Per Stand Ende 2024 hält das BFS rund 400'000 aktive G-Bewilligungen fest, mit folgender ungefährer geografischer Verteilung :
| Wohnsitzstaat | Geschätzte G-Holders |
|---|---|
| Frankreich | ~360'000 |
| Deutschland | ~30'000 |
| Italien | ~15'000 |
| Österreich | ~5'000 |
| Fürstentum Liechtenstein | wenige Hundert |
Geografisch konzentriert sich das Phänomen auf die Kantone Genf (GE), Basel-Stadt (BS), Tessin (TI), Waadt (VD), Jura (JU) und Neuenburg (NE) — also auf die Grenzkantone zu FR, DE und IT.
Das Gesetz unterscheidet zwei rechtlich getrennte Regime:
- G EU/EFTA — gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) Anhang I.
- G Drittstaat — gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 25, mit zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen.
2 · Definition: Wer gilt als Grenzgänger:in?
Eine Person ist im rechtlichen Sinn Grenzgänger:in, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind:
- Wohnsitz im Ausland. Der zivilrechtliche Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) liegt in einem Nachbarstaat der Schweiz, nicht in der Schweiz selbst.
- Wöchentliche Rückkehr. Die Person kehrt mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnsitz zurück. Bleibt sie länger als eine Woche ohne Rückkehr in der Schweiz, kann die Bewilligungsbasis entfallen.
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie übt eine unselbständige oder — beim EU/EFTA-Regime — selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus.
Die wöchentliche Rückkehrpflicht ist konstitutiv. Wer sie nicht erfüllt, ist nicht Grenzgänger:in, sondern entweder kurz- oder dauerhaft aufenthaltsberechtigt (L, B) — mit allen damit verbundenen anderen Pflichten (Wohnsitzverlegung in die Schweiz, Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, ordentliche Schweizer Quellenbesteuerung oder ordentliche Veranlagung etc.).
3 · G EU/EFTA — Regime nach FZA Anhang I
Rechtsgrundlage
- FZA Anhang I Art. 7 — Definition Grenzgänger:in (unselbständig).
- FZA Anhang I Art. 13 — Selbständige Grenzgänger:innen.
- FZA Anhang I Art. 28 — Verfahrensbestimmungen.
- VFP Art. 4 ff. — schweizerische Verordnung zur Umsetzung der FZA-Personenfreizügigkeit.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines EU-27- oder EFTA-Mitgliedstaates (Norwegen, Island, Liechtenstein) — plus Sonderregeln für Kroatien (wurden Ende 2023 vollständig aufgehoben ).
- Wohnsitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat — nicht zwingend im direkten Nachbarstaat der Schweiz. Im Gegensatz zum Drittstaatsregime besteht für EU/EFTA-Bürger:innen keine Grenzzonenpflicht: Wohnsitz in Lissabon und Arbeit in Genf ist rechtlich zulässig, solange die wöchentliche Rückkehr gelebt wird (in der Praxis selten).
- Wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz.
- Stellenangebot oder selbständiger Aufnahmegrund in der Schweiz. Beim unselbständigen Erwerb genügt der Arbeitsvertrag; bei selbständiger Tätigkeit ist der Nachweis einer effektiven Erwerbstätigkeit erforderlich (Handelsregistereintrag, Geschäftsplan, MWST-Anmeldung etc.).
Geltungsdauer
- 5 Jahre ab Ausstellung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
- Identisch zur Vertragsdauer (mindestens 3 Monate, maximal 12 Monate) bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.
- Verlängerung erfolgt grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Nach längerer Erwerbslosigkeit (>6 Monate ohne Schweizer Erwerb) kann die Bewilligung erlöschen .
Arbeitgeber- und Tätigkeitswechsel
Innerhalb des FZA-Regimes ist der Wechsel von Arbeitgeber, Branche oder Tätigkeit bewilligungsfrei, also nicht genehmigungspflichtig. Es genügt eine Meldung an die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Das ist einer der zentralen FZA-Vorteile gegenüber dem Drittstaatsregime.
4 · G Drittstaat — Regime nach AIG Art. 25
Rechtsgrundlage
- AIG Art. 25 — spezifische Voraussetzungen für Drittstaat-Grenzgänger:innen.
- AIG Art. 21 — Inländervorrang (verlangt, dass kein:e geeignete:r Bewerber:in aus dem Schweizer oder EU/EFTA-Arbeitsmarkt verfügbar ist).
- AIG Art. 22 — Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein.
- AIG Art. 23 — persönliche Voraussetzungen (Qualifikation, Berufserfahrung).
- VZAE Art. 32 ff. — Ausführungsbestimmungen.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit ausserhalb von EU/EFTA.
- Daueraufenthaltsrecht im Nachbarstaat der Schweiz — d.h. die Person muss in DE, FR, IT oder AT ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen (kein touristischer oder befristeter Status).
- Wohnsitz seit mindestens 6 Monaten in der Grenzzone des Nachbarstaates. Die Grenzzone ist nicht einheitlich definiert und variiert je nach Kanton und kantonaler Praxis .
- Stellenangebot eines Schweizer Arbeitgebers, das den AIG-Anforderungen genügt (Art. 21–23).
- Kantonale Bewilligung durch das kantonale Migrationsamt, mit Vorprüfung durch das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsmarktbehörde).
- Inländervorrang wird ernsthaft geprüft. Der Arbeitgeber muss üblicherweise nachweisen, dass die Stelle bei RAV/EURES ausgeschrieben war.
Selbständige Erwerbstätigkeit ist im Drittstaatsregime grundsätzlich schwierig zu bewilligen — das AIG sieht primär den unselbständigen Erwerb vor.
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer richtet sich primär nach der Vertragsdauer und beträgt im Regelfall 1 Jahr, mit Verlängerungsoption. Ein direkter Anspruch auf eine 5-Jahres-Bewilligung wie bei EU/EFTA besteht nicht.
Arbeitgeber- und Tätigkeitswechsel
Genehmigungspflichtig. Jeder Wechsel von Arbeitgeber, Beruf oder Tätigkeitsbereich erfordert eine neue Bewilligung — mit erneuter Inländervorrang-Prüfung. Das ist eines der einschneidendsten Unterschiede zum FZA-Regime.
5 · Steuerregime — komplex und treaty-abhängig
Warnhinweis: Die folgenden Angaben sind Allgemeininformationen, keine Steuerberatung. Die konkrete Veranlagung hängt von Wohnsitzkanton der Arbeit, Wohnsitzstaat, Familiensituation, Rückkehrhäufigkeit und individueller Treaty-Auslegung ab. Individuelle Steuerberatung ist obligatorisch.
Das Steuerregime ist das komplexeste Element der Grenzgängerschaft und unterscheidet sich grundlegend je nach Wohnsitzstaat:
Deutschland (DE)
- DBA Schweiz–Deutschland vom 11. August 1971 (mehrfach revidiert).
- Grundregel: Quellenbesteuerung in der Schweiz (Kanton der Erwerbsausübung) bei gleichzeitiger Besteuerung im Wohnsitzstaat — mit 4.5 %-Höchstsatz der schweizerischen Quellensteuer für reguläre Grenzgänger:innen.
- 60-Nichtrückkehrtage-Regel: Bleibt die Person aus beruflichen Gründen mehr als 60 Tage pro Jahr nicht an den Wohnsitz zurück, kann der Status entfallen — mit Auswirkung auf das Besteuerungsrecht.
- Wegzugsbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen ist gesondert zu prüfen.
Frankreich (FR)
- Zwei verschiedene Regimes — eine historische Besonderheit:
- Akkord FR–CH 1983 (für die Kantone BE, BS, BL, JU, NE, SO, VD, VS) — Besteuerung im Wohnsitzstaat Frankreich, mit Kompensationszahlung von FR an die betroffenen Schweizer Kantone (4.5 % der Bruttolöhne) .
- Kanton Genf (GE) — Besteuerung am Arbeitsort Schweiz (Quellensteuer GE), mit Kompensationszahlung von GE an die französischen Grenzdepartements Ain (01) und Haute-Savoie (74).
- 60-Nichtrückkehrtage-Regel ebenfalls relevant.
- 2026-Reform: Ein revidiertes Abkommen über die Behandlung von Telearbeit (Homeoffice) ist seit 2023 unterzeichnet und befindet sich in der Umsetzung — bis zu 40 % Telearbeit pro Jahr ohne Verlust des Grenzgängerstatus .
Italien (IT)
- Neues Grenzgängerabkommen Schweiz–Italien vom 23. Dezember 2020, in Kraft seit 17. Juli 2023.
- Übergangsregime: Wer vor Inkrafttreten bereits Grenzgänger:in war ("alte Grenzgänger:innen"), bleibt nach dem alten System (Besteuerung ausschliesslich am Schweizer Arbeitsort, ohne italienische Nachbesteuerung).
- Neuregime: Wer nach dem 17. Juli 2023 erstmals Grenzgänger:in wird, unterliegt der Besteuerung sowohl am Schweizer Arbeitsort (Quellensteuer 80 % des regulären Tarifs) als auch in Italien (mit Anrechnung).
- Telearbeit: bis zu 25 % der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat ohne Statusverlust .
Österreich (AT)
- DBA Schweiz–Österreich vom 30. Januar 1974, revidiert.
- Vergleichbar mit dem DE-Regime, mit gewissen Eigenheiten bei der 60-Tage-Regel.
In allen Fällen gilt: Das Wohnsitzstaat-Steuerrecht holt regelmässig nach, was im Quellenstaat Schweiz nicht abgeschöpft wurde — mit Anrechnungs- oder Befreiungsmethode je nach DBA-Artikel.
6 · Sozialversicherung — Koordination via EU-VO 883/2004
Für G EU/EFTA-Grenzgänger:innen gilt die EU-Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, übernommen in das FZA-Anhang II.
Grundregel
Sozialversicherungspflicht am Arbeitsort — also in der Schweiz. Damit fallen AHV/IV, ALV, BVG, UVG, EO und Familienzulagen unter Schweizer Recht.
Mehrfacherwerb
Bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten gelten Sonderregeln (Art. 13 VO 883/2004):
- >25 % der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat → Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat, nicht in der Schweiz.
- Diese 25 %-Schwelle ist kritisch für Telearbeit-Konstellationen: Wer mehr als einen Tag pro Woche im französischen, deutschen, italienischen oder österreichischen Homeoffice arbeitet, kann unter Wohnsitzstaat-Sozialversicherung fallen.
Telearbeit-Sondervereinbarung
Seit 1. Juli 2023 gilt eine multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit zwischen mehreren EU/EFTA-Staaten — sie erlaubt bis zu 49.9 % Telearbeit im Wohnsitzstaat, ohne dass die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat wechselt . Voraussetzung: Antrag (A1-Bescheinigung) bei der zuständigen Behörde.
Drittstaat-G
Für Drittstaat-Grenzgänger:innen existieren bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und einzelnen Drittstaaten. Hier ist der Anwendungsbereich enger und individuell zu prüfen.
7 · Krankenversicherung — das "Optionsrecht"
Das Optionsrecht nach FZA Anhang II ist eine der wichtigsten administrativen Entscheidungen der Grenzgänger:in.
Grundregel
Erwerbstätige in der Schweiz sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Schweiz (KVG, obligatorische Krankenpflegeversicherung).
Wahlrecht
Grenzgänger:innen mit Wohnsitz in DE, FR, IT, AT oder einem anderen EU/EFTA-Staat haben innerhalb von drei Monaten ab Stellenantritt ein einmaliges Optionsrecht:
- Option A: Versicherung nach Schweizer KVG (Schweizer Versicherer, CHF-Prämien, Behandlungen primär in der Schweiz; Behandlungen im Wohnsitzstaat über Formular S1/E106 und EU-Koordination).
- Option B: Versicherung im Wohnsitzstaat (z.B. französische CMU, deutsche gesetzliche Krankenversicherung, italienische SSN), mit Abdeckung in der Schweiz über Formular S1/E106.
Die Wahl ist grundsätzlich endgültig und kann nur bei bestimmten Lebensereignissen revidiert werden (Statuswechsel, Wohnsitzwechsel, Heirat etc.) .
Familienangehörige
Familienangehörige (Ehepartner:innen, Kinder) folgen in der Regel der gewählten Option der erwerbstätigen Person — mit kantonalen Eigenheiten.
8 · Anmeldung — Verfahren
G EU/EFTA
- Stellenantritt und Vorlage des Arbeitsvertrags.
- Antragstellung beim kantonalen Migrationsamt (in den meisten Kantonen) oder durch den Arbeitgeber via Online-Portal (ZEMIS/EasyGov), je nach Kanton.
- Vorlage von: Reisepass/ID, Wohnsitznachweis im Ausland (Mietvertrag, Steuerbescheid, Meldebestätigung), Arbeitsvertrag, ggf. Auszug aus dem Strafregister des Wohnsitzstaates.
- Ausstellung des G-Bewilligungsausweises (ehemals "Plastikkarte", neu biometrischer Ausländerausweis) — Bearbeitungsdauer 2–8 Wochen je nach Kanton .
G Drittstaat
- Stellenangebot.
- Arbeitgeber stellt den Antrag beim kantonalen Migrationsamt mit Vorprüfung durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
- Inländervorrang-Nachweis (RAV/EURES-Ausschreibung).
- Lohn- und Qualifikationsprüfung (AIG Art. 22 / 23).
- Nach kantonaler Genehmigung: Ausstellung des G-Ausweises.
- Bearbeitungsdauer 3–6 Monate, in komplexen Fällen länger.
In beiden Fällen ist nach Stellenantritt ggf. eine Meldung beim Einwohneramt der Arbeitsgemeinde erforderlich — diese Meldepflicht ist kantonal/kommunal unterschiedlich geregelt.
9 · Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit
| Regime | Arbeitgeberwechsel | Branchenwechsel | Selbständigkeit |
|---|---|---|---|
| G EU/EFTA | Meldung genügt | Meldung genügt | Neuanmeldung als Selbständige:r möglich |
| G Drittstaat | Neue Bewilligung nötig | Neue Bewilligung nötig | Sehr restriktiv, meist nicht bewilligt |
Beim FZA-Regime kann die Bewilligung in den ersten 12 Monaten an den ursprünglichen Arbeitgeber gebunden sein, danach voll mobil — Praxis variiert kantonal .
10 · Übergang G → B?
Verlegt eine G-Inhaber:in ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz, erlischt die G-Bewilligung mit dem Wegfall der wöchentlichen Rückkehr. Es ist eine B-Bewilligung zu beantragen — der Übergang erfolgt nicht automatisch.
Zentrale Punkte:
- Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde, vor Wohnsitznahme oder unverzüglich danach.
- EU/EFTA-Bürger:innen haben nach FZA Anhang I Art. 6 grundsätzlich Anspruch auf eine B-Bewilligung bei vorliegendem Schweizer Arbeitsverhältnis von ≥12 Monaten.
- Drittstaat-Bürger:innen müssen die ordentlichen B-Voraussetzungen nach AIG Art. 18 ff. erfüllen — was deutlich höhere Hürden bedeutet.
- Steuerliche Folgen: Der Wohnsitzwechsel führt zur ordentlichen Steuerpflicht in der Schweiz (Veranlagung statt Quellensteuer ab CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen), mit zugehörigen Wegzugsbesteuerungs-Themen im bisherigen Wohnsitzstaat.
- Sozialversicherung: Wechselt mit dem Wohnsitz; bestehende Vorsorge-Guthaben (BVG) bleiben bestehen.
Cross-Reference: → permits/permit_b_resident.md für die ordentlichen B-Voraussetzungen.
11 · Warum hat SIP v3 noch keine Vollabdeckung für Frontaliers?
Die Entscheidung, Frontaliers in v3 nur als Info-Only-Seite zu führen und ein eigenständiges Produkt erst in SIP v4 zu lancieren, ist bewusst getroffen (Master ADR §P2.1):
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Distinkte Rechtsregime. Die Frontalier-Welt operiert primär auf FZA + DBA + EU-VO 883/2004 + kantonale Steuerpraxis — vier orthogonale Rechtsquellen mit jeweils eigener Logik. Das B/C/Naturalisations-Produkt von SIP v3 deckt diese Quellen nicht ab.
-
Steuerliche Komplexität. Die DBA-spezifischen Steuerfragen (60-Tage-Regel, Akkord 1983, GE-Sonderregelung, IT-Übergangsregime, Telearbeitsschwellen) erfordern steuerliche Tiefenkenntnis — nicht ausländerrechtliche.
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Erhebliche Nutzerzahl. Mit ~400'000 G-Holders in der Schweiz rechtfertigt das Thema ein eigenes Produkt mit eigener Pricing- und Beratungslogik — kein angehängtes Kapitel im B-Produkt.
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Andere User-Journey. Frontalier:innen interagieren primär mit Steuer- und Sozialversicherungsthemen, nicht mit Familiennachzug, Naturalisation oder Integrationsanforderungen — die zentralen B/C-Themen.
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Andere Berater:innen. Frontalier-Beratung bedingt häufig die Doppelqualifikation Schweizer Recht + Wohnsitzstaat-Steuerrecht, was eine andere Beraterstruktur erfordert.
Cross-Reference: → framework/fw_fza_vfp_glossary.md für FZA-Allgemeines · → framework/fw_aig_vzae_glossary.md für AIG-Drittstaat-Grundlagen · → die bilaterals/bi_*-Reihe für DBA-Detailfragen (sofern in v3 vorhanden) .
12 · Cross-References
framework/fw_aig_vzae_glossary.md— AIG-Grundlagen, insbesondere Art. 25 und Art. 21–23 für Drittstaat-Grenzgänger:innen.framework/fw_fza_vfp_glossary.md— Freizügigkeitsabkommen, Personenfreizügigkeit, Anhang I Art. 7/13/28.permits/permit_b_resident.md— bei Übergang G → B.permits/permit_l_short_stay.md— Abgrenzung Kurzaufenthalt vs. Grenzgänger:in .bilaterals/bi_*— bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen DE/FR/IT/AT (sofern in v3 als eigene Reihe geführt).
13 · Anti-Scope · Was SIP v3 NICHT leistet
Hart definierte Grenzen dieses Inhalts:
- Keine individuelle Steuerberatung. Konkrete Steuerveranlagungen, 60-Tage-Berechnungen, Pauschalsteuer-Optimierung oder DBA-Anrechnungsfragen sind Sache eines/einer Schweizer Steuerberater:in (treuhand) und/oder einer fiskalisch qualifizierten Person im Wohnsitzstaat.
- Keine sozialversicherungsrechtliche Einzelfallbeurteilung. A1-Bescheinigung, 25-%-Schwelle, Telearbeitsvereinbarung-Anwendbarkeit, BVG-Optimierung etc. sind nicht im Scope.
- Keine arbeitsrechtliche Vertretung. GAV-Anwendung, Lohnvergleich-Berechnungen, Schweizer Mindestlohnfragen liegen nicht im ausländerrechtlichen Scope dieser Seite.
- Keine Eligibility-Prediction. SIP v3 sagt nicht voraus, ob eine konkrete G-Anmeldung "klappen wird" — die kantonale Migrationsbehörde entscheidet im Einzelfall, und beim Drittstaat-G zusätzlich die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
- Keine Wohnsitzstaat-Beratung. Französische CMU-Anmeldung, deutsche Krankenkassen-Wahl, italienische SSN-Eintragung oder österreichische ÖGK-Themen werden nicht abgedeckt.
- Keine v4-Frontalier-Funktionen. Steuerrechner, DBA-Wechselassistent, Telearbeit-Compliance-Check, Kantonsvergleich-Lohn-vs.-Quellensteuer-Tabellen sind in v4 geplant — nicht in v3 verfügbar.
Wer als Frontalier:in trotz dieser Einschränkungen eine erste Orientierung sucht, findet auf dieser Seite die rechtlichen Grundzüge. Für jede konkrete Massnahme — Anmeldung, Optionsrechtswahl, Steuerveranlagung — ist eine qualifizierte Einzelfallberatung durch entsprechende Berufsträger:innen unverzichtbar.
Autor:in: SwissImmigrationPro AI-DRAFT · Reviewer: Andrea von Flüe (Barreau de Genève), Signoff pending · Stand der Gesetzgebung: 01.01.2024 · Letzte Überprüfung: 2026-05-18 · Anti-Scope-Hinweise gemäss ADR-014 D2/D3 · Tier A gemäss ADR-015 D1.
Domande frequenti
3 risposte sul tema.
Domande concrete che vengono poste spesso su G — Permesso per frontalieri.
Porre la mia domandaCittadini di Stati UE/AELS residenti nella zona di confine UE/AELS e in possesso di un contratto di lavoro svizzero (ALC). I cittadini di Stati terzi che lavorano come frontalieri devono inoltre risiedere nel paese limitrofo da almeno sei mesi.
Articoli di legge
3 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.
- 01FEDLEX
FZA Anhang I (für EU/EFTA-G)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de - 02FEDLEX
AIG Art. 25 (für Drittstaat-G)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de - 03SEM
SEM G-Bewilligung EU/EFTA
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu_efta_buerger_schweiz/grenzgaengerbewilligung_eu_efta.html