Quadro giuridico · SR 142.20 · SR 142.201
LEI · OASA — Glossario
Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, con l’ordinanza di esecuzione.
- Ultima verifica
- 18.05.2026
- Legge in vigore al
- 01.01.2024
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AIG und VZAE — Begriffsglossar des schweizerischen Ausländerrechts
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des Bundesrechts zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève).
Diese Datei ist die meistverknüpfte Datei des SIP-v3-Korpus. Jeder Bewilligungs- und Lebensereignis-Artikel verweist auf die hier definierten Bundesnormen zurück. Sie enthält die allgemeine statutarische Rahmung — sie wendet das Recht nicht auf konkrete Personen an.
1. AIG — Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Gegenstand und Zweck
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der Revision per 1. Januar 2019 wurde aus dem damaligen «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer» (AuG) das heutige AIG — die Integration wurde namensgebend und materiell verankert.
Das AIG regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Es regelt darüber hinaus die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und die Voraussetzungen für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen.
Geltungsbereich (Art. 2 AIG)
Das AIG findet Anwendung auf ausländische Personen, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Für Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten geht das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA) dem AIG vor, soweit es günstigere Bestimmungen enthält (siehe framework/fw_fza_vfp_glossary.md). Für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge geht das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) dem AIG vor, soweit dieses spezialrechtliche Bestimmungen enthält (siehe framework/fw_asylg_glossary.md).
Struktur des AIG
Das AIG ist in Kapitel gegliedert, die sich an den Lebenszyklus eines Aufenthalts in der Schweiz anlehnen:
- Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–9): Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe der Integration und der Bewilligungstypen.
- Einreise (Art. 5–9): Voraussetzungen, Visumspflicht, Einreisesperren.
- Bewilligungs- und Meldepflicht (Art. 10–18): wer welche Bewilligung benötigt, Anmeldefristen, Pflichten der Arbeitgebenden.
- Zulassung als Arbeitnehmende und zur Erwerbstätigkeit (Art. 18–25): Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige, Inländervorrang, Höchstzahlen (Kontingente).
- Aufenthaltsbewilligungen — Typen (Art. 30–35): Härtefall, Kurzaufenthalt L, Aufenthalt B, Niederlassung C, Grenzgänger G.
- Verlängerung und Verfahren (Art. 33 Abs. 3, Art. 40, Art. 41): Verlängerungsvoraussetzungen, Behördenzuständigkeit, Ausländerausweis.
- Familiennachzug und Familienleben (Art. 42–52): Ehegatten und Kinder von Schweizer Bürger:innen, Bewilligungs-C-Inhaber:innen, Bewilligungs-B-Inhaber:innen, Auflösung der Familiengemeinschaft, Indizien einer Umgehungsehe.
- Integration (Art. 53–58b): Integrationsförderung, Integrationskriterien, Integrationsvereinbarung.
- Vorläufige Aufnahme (Art. 83–88): F-Status, Voraussetzungen, Übergang F→B.
- Erlöschen, Widerruf und Beendigung (Art. 61–64): Erlöschungstatbestände, Widerrufsgründe, Wegweisung.
- Datenbearbeitung (Art. 102–111): SEM-Datenbanken, kantonale Datenbearbeitung.
- Strafbestimmungen (Art. 115–120): rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Beihilfe, Ehe-Umgehung.
Schlüsselprinzipien
Das AIG beruht auf einer kleinen Anzahl steuernder Prinzipien, die jede Behördenentscheidung mit prägen:
| Prinzip | Norm | Bedeutung |
|---|---|---|
| Dualismus EU/EFTA vs Drittstaaten | Art. 2 Abs. 2 AIG | Für EU/EFTA-Bürger:innen gilt das FZA; das AIG ist nur subsidiär anwendbar. Für Drittstaatsangehörige ist das AIG die primäre Rechtsquelle. |
| Inländervorrang | Art. 21 AIG | Eine Drittstaatsangehörige darf nur dann zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn keine Person mit Vorrang (Schweizer:innen, EU/EFTA-Bürger:innen, in der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige mit Erwerbszugang) gefunden werden kann. |
| Integration als Bewilligungsvoraussetzung | Art. 58a AIG | Integration ist Voraussetzung für Verlängerung und Statusübergänge; sie wird anhand mehrerer Kriterien beurteilt. |
| Kantonszuständigkeit für Bewilligungserteilung mit Bundesvorbehalt | Art. 40 AIG | Die Bewilligungen werden von den kantonalen Migrationsämtern erteilt; SEM hat in bestimmten Konstellationen Zustimmungs- und Aufsichtsrechte. |
| Meldepflicht innerhalb 14 Tagen | Art. 12 AIG | Wer für mehr als drei Monate in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde anmelden. |
| Erlöschen bei sechsmonatiger Abwesenheit | Art. 61 AIG | Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt grundsätzlich nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt; in begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist beantragt werden. |
| Widerruf bei Sozialhilfeabhängigkeit oder schwerwiegenden Verstössen | Art. 62 AIG und Art. 63 AIG | Bewilligungen können widerrufen werden bei dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug, schwerwiegenden Straftaten oder Verletzung von Integrationspflichten. |
2. Bewilligungstypen — Definitionen
Diese Übersicht erklärt was jede Bewilligung ist. Sie erklärt nicht, wer Anspruch auf welche Bewilligung hat — die einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht Gegenstand dieses Glossars und nicht Aufgabe von SwissImmigrationPro (vgl. anti-scope/fw_anti_scope_boundaries.md).
Permit L — Kurzaufenthaltsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 32 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Bis zu einem Jahr; verlängerbar bis insgesamt 24 Monate, in besonderen Fällen länger (kantonale Praxis und VZAE). |
| Nationalitätsumfang | Sowohl Drittstaatsangehörige als auch EU/EFTA-Bürger:innen; bei EU/EFTA-Bürger:innen ist die L-Bewilligung an einen befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr gebunden (FZA-Logik). |
| Erwerbstätigkeit | An den konkreten Aufenthaltszweck (Arbeitsvertrag, Ausbildung, Behandlung) gebunden. Wechsel des Aufenthaltszwecks bedarf einer neuen Bewilligung. |
| Detailartikel | permits/permit_l_short_stay_subclasses.md — Unterklassen Au-pair, Stagiaire, Künstler:innen, Kurzpraktika, medizinische Behandlung. |
Permit B — Aufenthaltsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 33 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Erstausstellung typischerweise ein Jahr (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahre (EU/EFTA-Bürger:innen mit einem Arbeitsvertrag von unbefristeter Dauer oder mindestens einem Jahr Befristung) gemäss FZA-Logik. Verlängerbar nach Art. 33 Abs. 3 AIG. |
| Nationalitätsumfang | Sowohl Drittstaatsangehörige als auch EU/EFTA-Bürger:innen. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt, wobei die Bewilligung an einen Aufenthaltszweck (z.B. Arbeit, Familiennachzug, Studium, Konkubinatspartnerschaft) gebunden ist. Wechsel des Arbeitgebers bei Drittstaatsangehörigen kann eine neue kantonale Bewilligung erfordern (vgl. life-events/le_employer_change.md). |
| Verlängerungsvoraussetzungen | Fortbestehen des Aufenthaltszwecks, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG, Integration nach Art. 58a AIG. |
| Detailartikel | permits/permit_b_resident.md. |
Permit C — Niederlassungsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 34 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Unbefristet; alle fünf Jahre Kontrollwechsel des Ausländerausweises (Identitätsprüfung; nicht eine inhaltliche Neuprüfung der Bewilligung). |
| Nationalitätsumfang | Erteilung typischerweise nach zehn Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Bewilligung B; für bestimmte Nationalitäten (z.B. EU/EFTA-Bürger:innen aus Staaten mit Niederlassungsabkommen, US-Bürger:innen unter dem Niederlassungsvertrag von 1850) bereits nach fünf Jahren. Für Schweizer Ehegatten reduziert auf fünf Jahre (Art. 42 Abs. 3 AIG). |
| Erwerbstätigkeit | Frei, ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder einen bestimmten Aufenthaltszweck. Wechsel des Arbeitgebers oder selbständige Erwerbstätigkeit ohne kantonale Bewilligungspflicht. |
| Erlöschen | Bei sechsmonatiger Abwesenheit ohne Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer (Art. 61 AIG). |
| Detailartikel | permits/permit_c_settled.md mit Schwerpunkt B→C-Übergang. |
Permit Ci — Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Angehörige internationaler Organisationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (GSG, SR 192.12) und die Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121); subsidiär das AIG. |
| Maximale Geltungsdauer | An die Dauer der Mission oder Anstellung der Hauptperson gebunden; Verlängerung bei Erneuerung. |
| Nationalitätsumfang | Ehegatten, eingetragene Partner:innen und Kinder bis 25 Jahre von Personen, die in der Schweiz für internationale Organisationen, ständige Missionen oder als Bedienstete ausländischer Botschaften und Konsulate tätig sind und einen Carte-de-Légitimation-Status des EDA besitzen. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt — und das ist die spezifische Funktion der Ci-Bewilligung: sie ermöglicht den Begleitpersonen unter den Bedingungen des Sitzorganisations-Abkommens und der V-GSG eine eigene unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit. |
| Detailartikel | permits/permit_ci_family_of_swiss.md |
Permit F — Vorläufige Aufnahme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 83 AIG und Art. 84 AIG. |
| Maximale Geltungsdauer | Zwölf Monate, jeweils verlängerbar (Art. 85 AIG). Die F-Bewilligung ist formell ein Vollzugsersatz, nicht eine Aufenthaltsbewilligung im engeren Sinn — sie wird ausgestellt, wenn der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. |
| Nationalitätsumfang | Personen aus Drittstaaten, deren Asylgesuch abgelehnt wurde oder gegen die eine Wegweisungsverfügung besteht, deren Vollzug aber blockiert ist (Non-Refoulement, individuelle Gefährdung, humanitäre Gründe, technische Vollzugsunmöglichkeit). |
| Erwerbstätigkeit | Grundsätzlich zulässig; bedarf der Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt. Seit der Revision per 01.01.2019 ist der Erwerbszugang vereinfacht. |
| Übergang F→B | Nach Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 AIG ist ein Übergang in eine ordentliche B-Bewilligung möglich, wenn die Härtefall-Voraussetzungen vorliegen — typischerweise nach mehrjähriger Anwesenheit mit besonderer Integration. |
| Detailartikel | permits/permit_f_provisional_admission.md. |
Permit N — Aufenthaltsausweis Asylsuchende
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 42 AsylG (SR 142.31) — Aufenthalt während des Asylverfahrens. |
| Maximale Geltungsdauer | Die Dauer des hängigen Asylverfahrens. Mit Abschluss des Verfahrens (Asylgewährung, F-Erteilung, Wegweisung) endet der N-Status. |
| Nationalitätsumfang | Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben und auf den Verfahrensentscheid warten. |
| Erwerbstätigkeit | Eingeschränkt: nach Art. 43 AsylG ist Erwerbstätigkeit frühestens nach drei Monaten Wartefrist und nach Vorliegen einer Arbeitgebenden-Anfrage zulässig; während eines Entscheidverfahrens am Bundesverwaltungsgericht kann sie weiter eingeschränkt sein. |
| Detailartikel | permits/permit_n_asylum_pending.md. Glossar im AsylG-Glossar framework/fw_asylg_glossary.md. |
Permit S — Schutzbedürftige Personen (vorübergehender Schutz)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 66 ff. AsylG (SR 142.31) — vorübergehender Schutz bei Massenexodus. Der Bundesrat aktiviert den Status durch Beschluss (Schutzverordnung). |
| Maximale Geltungsdauer | Vom Bundesratsbeschluss abhängig; gegenwärtig (Stand 04.11.2025) für Personen aus der Ukraine bis 04.03.2027 verlängert. |
| Nationalitätsumfang | Aktuell aktiviert für Personen aus der Ukraine und ihre Familienangehörigen sowie bestimmte in der Ukraine schutzberechtigte Drittstaatsangehörige. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt ohne Wartefrist; Anmeldung der Erwerbstätigkeit durch Arbeitgebende beim kantonalen Migrationsamt. |
| Politische Volatilität | Der Bundesrat kann den Status durch politischen Beschluss aufheben, in der Regel mit einer Übergangsfrist. |
| Detailartikel | permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md — hohe Aktualisierungs-SLA. |
Permit G — Grenzgängerbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 35 AIG; für EU/EFTA-Bürger:innen i.V.m. FZA Anhang I Art. 7. |
| Maximale Geltungsdauer | Für EU/EFTA-Bürger:innen: fünf Jahre bei Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Dauer; ein Jahr bei kürzerer Befristung. Für Drittstaatsangehörige: einjährig, an den Arbeitsvertrag gebunden, mit erhöhten Voraussetzungen. |
| Nationalitätsumfang | Personen, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat (oder im EU/EFTA-Raum) beibehalten und für die Erwerbstätigkeit in die Schweiz pendeln. |
| Pendelpflicht | Regelmässige Rückkehr ins Ausland ist eine konstitutive Voraussetzung: für EU/EFTA-Bürger:innen mindestens einmal wöchentlich, für Drittstaatsangehörige typischerweise täglich. Aufgabe der Pendeltätigkeit führt zur Pflicht, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. |
| Detailartikel | permits/permit_g_frontalier.md (info-only in v3; volle Produktintegration in v4). |
Übersichtstabelle
| Code | Titel (DE) | Norm | Max. Dauer | Nationalität | Erwerb |
|---|---|---|---|---|---|
| L | Kurzaufenthaltsbewilligung | Art. 32 AIG | bis 24 Monate | EU/EFTA + Drittstaaten | zweckgebunden |
| B | Aufenthaltsbewilligung | Art. 33 AIG | 1–5 Jahre, verlängerbar | EU/EFTA + Drittstaaten | zweckgebunden |
| C | Niederlassungsbewilligung | Art. 34 AIG | unbefristet | nach 5 oder 10 Jahren B | frei |
| Ci | Aufenthalt mit Erwerb (Internationale Organisationen) | GSG/V-GSG + Sitzabkommen | an Mission gebunden | Begleitpersonen IO-Bediensteter | erlaubt |
| F | Vorläufige Aufnahme | Art. 83/84 AIG | 12 Monate, verlängerbar | Drittstaatsangehörige mit Wegweisungshindernis | erlaubt, mit Anmeldung |
| N | Asylsuchende | Art. 42 AsylG | Dauer Asylverfahren | Asylsuchende | erst nach 3 Monaten Wartefrist |
| S | Schutzbedürftige | Art. 66 ff. AsylG | bis 04.03.2027 (Stand Nov 2025) | aktuell Ukraine | erlaubt ohne Wartefrist |
| G | Grenzgängerbewilligung | Art. 35 AIG | 1–5 Jahre | EU/EFTA + Drittstaaten | erlaubt, Pendelpflicht |
3. VZAE — Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Funktion und Verhältnis zum AIG
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist die zentrale Ausführungsverordnung des AIG. Sie konkretisiert die abstrakten gesetzlichen Voraussetzungen — insbesondere Verfahrensschritte, Formerfordernisse, Beweisanforderungen und Höchstzahlen. Im französischen Recht trägt sie den Namen OASA («Ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative»), im italienischen OASA («Ordinanza concernente l'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa»).
Wo die VZAE über das AIG hinausgeht: bei den prozessualen Details. Während das AIG den Härtefall in Art. 30 nur knapp definiert, listet Art. 31 VZAE sieben Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (siehe life-events/le_haertefall_art30.md). Während das AIG in Art. 12 die Anmeldepflicht statuiert, regelt Art. 9 VZAE die operativen Fristen und Modalitäten der Meldung.
Strukturelle Übersicht
Die VZAE folgt der Systematik des AIG:
- Kapitel 1 — Gegenstand und Definitionen (Art. 1 ff. VZAE).
- Kapitel 2 — Bewilligungs- und Meldepflicht (insbesondere Art. 9 ff. VZAE — Anmeldung, Abmeldung, Adressänderung).
- Kapitel 3 — Zulassung mit Erwerbstätigkeit (Höchstzahlen, Inländervorrang-Konkretisierung, Lohnvergleichs-Anforderungen).
- Kapitel 4 — Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner:innen, Studierende, medizinische Behandlung).
- Kapitel 5 — Familiennachzug (Art. 73 ff. VZAE konkretisiert Art. 42 ff. AIG, insbesondere Wohnungsstandards und Sprachanforderungen).
- Kapitel 6 — Integration (in Verbindung mit der Integrationsverordnung IntV, SR 142.205).
- Kapitel 7 — Erlöschen, Widerruf, Wegweisung (operative Konkretisierung der Art. 61–64 AIG).
- Kapitel 8 — Verfahren, Bewilligungserteilung, Daten (Form der Ausländerausweise, Datenbearbeitung).
4. Schlüsselbegriffe — Begriffsglossar
Jeder Begriff wird mit Norm, Kerndefinition und Querverweisen zu den ausführlichen Dossiers im SIP-v3-Korpus präsentiert.
Aufenthaltsbewilligung B vs Niederlassungsbewilligung C
Die Aufenthaltsbewilligung (Permit B, Art. 33 AIG) ist eine befristete Bewilligung zu einem bestimmten Aufenthaltszweck. Ihre Erneuerung setzt das Fortbestehen des Zweckes und die Erfüllung der Integrationskriterien voraus.
Die Niederlassungsbewilligung (Permit C, Art. 34 AIG) ist eine unbefristete Bewilligung ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Sie wird nach mehrjährigem ununterbrochenem Aufenthalt mit Bewilligung B erteilt; die Voraussetzungen umfassen Integration, finanzielle Selbständigkeit, keine erheblichen Strafregistereintragungen.
Der rechtliche Unterschied ist nicht nur zeitlich, sondern strukturell: die C-Bewilligung ist nicht mehr an einen Arbeitgeber, einen Ehegatten oder eine Familienkonstellation gebunden. Eine C-Bewilligung erlischt grundsätzlich nur nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt (Art. 61 AIG) oder durch Widerruf (Art. 63 AIG, hohe Schwelle).
Erwerbstätigkeit (Begriff im Sinne des AIG)
Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist im AIG breit gefasst. Er umfasst sowohl die unselbständige (Arbeitnehmertätigkeit) als auch die selbständige Erwerbstätigkeit, kurzfristige Auftragserfüllungen, Praktika mit Lohnzahlung und Lehrstellen.
Art. 11 AIG bestimmt, dass Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, einer Bewilligung bedürfen — unabhängig von Dauer und Lohnhöhe, sofern keine Ausnahme greift (z.B. acht-Tage-Meldepflicht für entsandte EU/EFTA-Arbeitnehmende).
Familiennachzug (Familiennachzugsrecht)
Der Familiennachzug regelt den Anspruch von Familienangehörigen auf eine eigene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das AIG unterscheidet streng nach Status der nachziehenden Person in der Schweiz:
| Status der bereits in CH lebenden Person | Norm | Anspruchscharakter |
|---|---|---|
| Schweizer Bürger:in | Art. 42 AIG | grundsätzlicher Rechtsanspruch für Ehegatten und minderjährige Kinder, an wenige Voraussetzungen geknüpft |
| Niederlassungsbewilligung C | Art. 43 AIG | grundsätzlicher Rechtsanspruch, mit Wohn- und Sprachanforderungen |
| Aufenthaltsbewilligung B | Art. 44 AIG | Ermessensentscheidung der Behörde mit verschärften Voraussetzungen (Wohnung, Mittel, Sprachzertifikat) |
| Kurzaufenthalt L | Art. 45 AIG | weiter eingeschränkt, an Aufenthaltszweck gebunden |
Die Wohngemeinschaft ist konstitutiv: Familiennachzug setzt die tatsächliche Wohngemeinschaft am Aufenthaltsort der hauptansässigen Person voraus (Art. 49 AIG — Ausnahmen bei wichtigen Gründen). Die Sprachvoraussetzung für nachzuziehende Ehegatten (A1-Niveau in einer Amtssprache vor Einreise oder Bestätigung der Anmeldung zu einem Sprachkurs) gilt seit der Revision per 01.01.2019 (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG für Ehegatten von C-Bewilligten; Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG für Ehegatten von B-Bewilligten).
Die Frist von fünf Jahren (Art. 47 AIG) für die Geltendmachung des Nachzugsrechts ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entstanden ist, ist streng; Versäumung führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs, ausser in besonderen Härtefällen.
Detailartikel: life-events/le_marriage_to_swiss.md, life-events/le_marriage_to_foreigner.md, life-events/le_birth_to_permit_holder.md.
Integration (Art. 4 AIG, Art. 58a AIG)
Der Integrationsbegriff hat zwei Funktionen im AIG:
-
Als Staatsziel (Art. 4 AIG): die Integration soll das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung fördern und ist eine Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam mit den Sozialpartnern.
-
Als Bewilligungsvoraussetzung (Art. 58a AIG): bei Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und beim Übergang B→C beurteilt die Behörde die Integration anhand der folgenden Kriterien:
a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
Die operativen Sprachschwellen (A1, A2, B1, B2 nach GER) sind in der Integrationsverordnung (IntV, SR 142.205) und in den SEM-Weisungen konkretisiert. Bei B-Erneuerung wird typischerweise A1 mündlich verlangt; beim Übergang B→C nach zehn Jahren typischerweise A2 mündlich und A1 schriftlich; beim erleichterten Übergang B→C nach fünf Jahren oder bei der ordentlichen Einbürgerung nach BüG typischerweise B1 mündlich und A2 schriftlich.
Detailartikel: life-events/le_integration_agreement_art58a.md, life-events/le_language_certification.md.
Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)
Die Härtefall-Regelung erlaubt es den kantonalen Migrationsbehörden, in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auch wenn die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde und unterliegt der Zustimmung des SEM. Die Kriterien sind in Art. 31 VZAE konkretisiert (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand, Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Härtefall-Bewilligung. Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen. Detailartikel: life-events/le_haertefall_art30.md.
Inländervorrang (Art. 21 AIG)
Bei der Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit gilt der Inländervorrang (Art. 21 AIG). Eine Drittstaatsangehörige darf nur dann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine Person mit Vorrang (Schweizer:innen, EU/EFTA-Bürger:innen, in der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige mit Erwerbszugang) für die Stelle gefunden werden konnte. Der Nachweis wird durch die arbeitgebende Person geführt — typischerweise durch dokumentierte Stellenausschreibung und Rekrutierungsbemühungen.
Der Inländervorrang gilt nicht für EU/EFTA-Bürger:innen, weil deren Zulassung durch das FZA geregelt ist. Er gilt nicht für hochqualifizierte Fachkräfte im Sinne von Art. 30a AIG (z.B. Spitzenkräfte mit anerkannter Sonderqualifikation), für die ein vereinfachtes Verfahren ohne Höchstzahl-Anrechnung möglich ist.
Vorrang des Freizügigkeitsabkommens (FZA)
Für Staatsangehörige der EU- und der EFTA-Staaten und ihre Familienangehörigen geht das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und das EFTA-Übereinkommen dem AIG vor, soweit das FZA günstigere Bestimmungen enthält. Konkrete Konsequenzen:
- Kein Inländervorrang für die Anstellung von EU/EFTA-Bürger:innen.
- Bewilligung B für fünf Jahre bei unbefristetem oder mindestens einjährigem Arbeitsvertrag.
- Familiennachzug ab Tag 1, auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige.
- Vorrang des FZA bei Auslegungs-Konflikten.
Detailartikel: framework/fw_fza_vfp_glossary.md.
Kantonszuständigkeit (Art. 40 AIG)
Art. 40 AIG regelt die Verteilung der Bewilligungserteilung zwischen Bund und Kantonen:
- Die kantonalen Migrationsämter sind grundsätzlich zuständig für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen sowie für die Erteilung des Ausländerausweises.
- Das SEM hat Zustimmungs- und Aufsichtsrechte in bestimmten Konstellationen — insbesondere bei Erstzulassung von Drittstaatsangehörigen, bei Härtefall-Entscheiden (Art. 30 AIG) und bei der Beurteilung von Höchstzahlen-Kontingenten.
- Die Gemeinden führen die Anmeldung und die Einwohnerkontrolle und melden Anmeldungen an die kantonale Migrationsbehörde weiter.
Die kantonale Praxis variiert erheblich — Bearbeitungszeiten, Dokumentenanforderungen und Ermessensspielräume unterscheiden sich. Die Kantons-Dossiers im Korpus (cantonal/ca_*.md) erfassen diese Unterschiede.
Meldepflicht und Anmeldepflicht innerhalb von 14 Tagen (Art. 12 AIG, Art. 9 VZAE)
Art. 12 AIG statuiert die Meldepflicht: ausländische Personen, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes (typischerweise drei Monate) und vor Antritt einer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Die operative Frist ist in der konstanten Praxis und in den SEM-Weisungen mit 14 Tagen ab Einreise beziffert; sie wird in den kantonalen Vollzugserlassen und in Art. 9 VZAE konkretisiert.
Abmeldung bei Wegzug ist ebenfalls eine Pflicht. Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde oder bei Umzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ist innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden (Art. 12 AIG i.V.m. kantonalem Meldewesen).
Detailartikel: procedure/pr_anmeldung_gemeinde.md (geplant), life-events/le_canton_change_art37.md.
Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 und 63 AIG)
Die Sozialhilfeabhängigkeit ist im AIG ein Widerrufsgrund für Aufenthaltsbewilligungen — sie ist nicht generell Voraussetzungs- oder Erlöschungsgrund.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung B vor, wenn die Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Schwellenwerte sind kantonal variabel und werden in der bundesgerichtlichen Praxis weiter konkretisiert.
Art. 63 AIG regelt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung C — die Schwelle ist hier deutlich höher: dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug ist nur dann ein Widerrufsgrund, wenn die Person noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz gewohnt hat oder schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen.
Bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B beurteilt die Behörde nach Art. 33 Abs. 3 AIG im Lichte der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, ob Sozialhilfeabhängigkeit zu einer Nichtverlängerung führt. Eine kurzfristige Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund von Umständen, die nicht selbst verschuldet sind (z.B. Krankheit, Kinderbetreuung in Trennungsphase), wird typischerweise milder beurteilt als eine längerfristige.
Detailartikel: life-events/le_job_loss.md, life-events/le_expulsion_art62_63.md.
5. SEM-Weisungen
Die Weisungen des Staatssekretariats für Migration sind Verwaltungsanweisungen, die das SEM aufgrund seiner Aufsichtsbefugnis (Art. 124 AIG) zur einheitlichen Anwendung des AIG, der VZAE und des AsylG erlässt. Sie binden die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht. Sie binden die Migranten und ihre Vertretungen nicht direkt — sind aber die wichtigste Quelle zur Vorhersage der Behördenpraxis.
Die zentralen Weisungs-Korpora sind:
- Weisungen AIG I — Zulassung und Aufenthalt (Verfahren, Bewilligungstypen, Erwerbstätigkeit-Voraussetzungen, Drittstaaten-Spezifika);
- Weisungen AIG II — Integration (Umsetzung von Art. 58a AIG, Sprachzertifizierung, Integrationsvereinbarung, kantonale Integrationsprogramme KIP/PIC);
- Weisungen Familiennachzug — Konkretisierung von Art. 42–52 AIG, Sprachkompetenz, Wohnungs-Standards;
- Weisungen Bürgerrecht — Umsetzung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0).
Die Weisungen werden vom SEM auf www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html publiziert. Sie werden regelmässig (typischerweise jährlich oder bei Gesetzesänderungen) aktualisiert; die Datumsangabe der Revision ist sichtbar.
Detailartikel: framework/fw_sem_directives_index.md.
6. Kantonale Migrationsämter
Nach Art. 40 AIG ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen Sache der Kantone. Jeder der 26 Kantone betreibt ein eigenes Migrationsamt (in der Westschweiz «Office cantonal de la population et des migrations», im Tessin «Sezione della popolazione») mit eigenen Bearbeitungsprozessen, Formularen, Bearbeitungszeiten und Ermessensspielräumen innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben.
Die kantonale Praxis kann erheblich variieren in:
- Bearbeitungszeit (zwischen 3 Wochen und 8 Monaten für vergleichbare Gesuchstypen);
- Dokumentenanforderungen (insbesondere bei Sprachzertifikaten, Wohnungsbestätigungen, Einkommensnachweisen);
- Ermessensausübung bei Härtefall-Empfehlung, bei Integration-Beurteilung, bei Sozialhilfe-Schwelle;
- Gebührenpraxis;
- Sprachzugänglichkeit der Schalter und Korrespondenz.
Pro Kanton existiert im SIP-v3-Korpus eine Datei cantonal/ca_<canton_code>.md mit Kontaktdaten, Sprechzeiten, online-Verfahren und kantonsspezifischen Eigenheiten. Detailartikel-Index: framework/fw_cantonal_acts_index.md.
7. Häufige Begriffsverwechslungen
Diese Sammlung führt häufige Konfusionen zwischen Begriffen aus dem AIG/VZAE und benachbarten Rechtsgebieten zusammen — in faktischer Form, ohne Anwendung auf einen konkreten Fall.
AIG vs AsylG
Das AIG regelt den Aufenthalt aller ausländischen Personen, die nicht im Asylverfahren sind oder waren. Das AsylG (SR 142.31) regelt das Asylverfahren — Asylgesuch, Anhörung, Wegweisungsverfahren, vorübergehender Schutz. Übergänge sind möglich: ein abgelehntes Asylgesuch kann zur F-Bewilligung führen (Art. 83 AIG), ein anerkannter Flüchtlingsstatus zur B-Bewilligung mit Asyl, und ein langjährig vorläufig Aufgenommener kann unter Härtefall-Aspekten in eine B-Bewilligung übergehen (Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 AIG).
Glossar-Spiegelung: framework/fw_asylg_glossary.md.
Bewilligung vs Status
Eine Bewilligung (B, C, L, F, Ci, G) ist ein verwaltungsrechtliches Dokument, das das Aufenthaltsrecht und den Erwerbszugang verleiht. Ein Status (Schutzstatus S, Flüchtlingsstatus, vorläufige Aufnahme) ist die zugrunde liegende rechtliche Qualifikation der Person, aus der der Anspruch auf eine bestimmte Bewilligung folgt. Status und Bewilligung können auseinanderfallen — etwa wenn ein anerkannter Flüchtling die B-Bewilligung mit Vermerk «Asyl» trägt (Status: Flüchtling; Bewilligung: B).
Aufenthaltsbewilligung vs Niederlassungsbewilligung
Siehe oben Begriff «Aufenthaltsbewilligung B vs Niederlassungsbewilligung C». Der praktische Sprachgebrauch — auch in offiziellen Dokumenten — verwendet beide Begriffe nicht immer trennscharf; die Code-Bezeichnung B oder C auf dem Ausländerausweis ist der eindeutige Indikator.
Familiennachzug vs Familiennachzug nach FZA
Für Schweizer Bürger:innen und ihre Familienangehörigen sowie für C-Bewilligte und ihre Familienangehörigen gelten die Bestimmungen des AIG (Art. 42 bzw. 43 AIG).
Für EU/EFTA-Bürger:innen und ihre Familienangehörigen geht das FZA (Anhang I) dem AIG vor. Folge: für EU/EFTA-B-Bewilligte gilt die fünfjährige Wartefrist und die strengeren Sprachvoraussetzungen von Art. 44 AIG nicht — der Familiennachzug ist ab Tag 1 möglich, auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige.
Anwaltsmonopol vs Rechtsberatung
Das Anwaltsmonopol (Art. 4 BGFA, SR 935.61) bezieht sich auf die Parteivertretung vor Schweizer Gerichten in nichtstrafrechtlichen Verfahren. Die aussergerichtliche Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht vom Anwaltsmonopol erfasst und kann grundsätzlich auch von Nicht-Anwält:innen erbracht werden — wobei jeder, der Rechtsberatung kommerziell anbietet, ohnehin nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR Art. 398, UWG Art. 3) verantwortlich ist. SwissImmigrationPro positioniert sich strikt als Informations-Plattform, nicht als Rechtsberatungs-Anbieter — und verweist bei jeder einzelfallbezogenen Frage an Anwält:innen im kantonalen Anwaltsregister. Hierzu detailliert: anti-scope/fw_anti_scope_boundaries.md und ADR-014 D3.
8. Querverweise im SIP-v3-Korpus
Diese Datei wird von praktisch allen Permit- und Lebensereignis-Artikeln referenziert. Die wichtigsten Verbindungen sind:
| Artikelziel | Zentrale Norm | Verbindung |
|---|---|---|
permits/permit_b_resident.md | Art. 33 AIG | Voraussetzungen, Verlängerung, Übergang B→C |
permits/permit_c_settled.md | Art. 34 AIG | Voraussetzungen, Erlöschen Art. 61 |
permits/permit_l_short_stay_subclasses.md | Art. 32 AIG | Unterklassen L |
permits/permit_f_provisional_admission.md | Art. 83/84 AIG | F-Status, Übergang F→B |
permits/permit_n_asylum_pending.md | Art. 42 AsylG | Verbindung zu AIG bei Statusübergang |
permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md | Art. 66 AsylG | Verbindung zu AIG bei Übergang S→B |
permits/permit_g_frontalier.md | Art. 35 AIG | Pendelvoraussetzung |
permits/permit_naturalisation_paths.md | BüG | Vorbedingung C-Bewilligung Art. 34 AIG |
life-events/le_haertefall_art30.md | Art. 30 AIG + Art. 31 VZAE | Härtefall-Kriterien |
life-events/le_marriage_to_swiss.md | Art. 42 AIG | Familiennachzug Schweizer Ehegatten |
life-events/le_divorce_art50.md | Art. 50 AIG | Selbständiger Aufenthalt nach Eheauflösung |
life-events/le_canton_change_art37.md | Art. 37 AIG | Kantonswechsel |
life-events/le_employer_change.md | Art. 21 AIG | Arbeitgeberwechsel bei Drittstaatsangehörigen |
life-events/le_integration_agreement_art58a.md | Art. 58a AIG | Integrationskriterien |
life-events/le_expulsion_art62_63.md | Art. 62, 63 AIG | Widerrufstatbestände |
framework/fw_fza_vfp_glossary.md | FZA | EU/EFTA-Vorrang |
framework/fw_asylg_glossary.md | AsylG | Verbindung zum Asylverfahren |
framework/fw_bug_2018_glossary.md | BüG | Einbürgerung |
framework/fw_sem_directives_index.md | Weisungen AIG | Verwaltungspraxis |
framework/fw_cantonal_acts_index.md | Art. 40 AIG | Kantonale Vollzugsgesetze |
anti-scope/fw_anti_scope_boundaries.md | — | Geltungsbereichsgrenzen |
9. Was diese Datei nicht leistet
Diese Datei ist ein Begriffsglossar des Bundesrechts, kein Beratungs- oder Strategie-Dokument. Sie wendet die hier dargestellten Normen nicht auf konkrete Personen oder Situationen an. Insbesondere:
- Sie gibt keine Auskunft darüber, ob eine konkrete Person Anspruch auf eine bestimmte Bewilligung hat.
- Sie äussert sich nicht zu Erfolgsaussichten von Gesuchen oder Beschwerden.
- Sie ersetzt nicht die Beratung durch eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person.
- Sie ersetzt nicht die Behördenauskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamtes.
Bei Fragen, die die eigene Situation betreffen, ist die Vermittlungsliste der SwissImmigrationPro-Plattform mit BFR-verifizierten Anwält:innen die richtige Anlaufstelle. Bei akuten Notfällen (drohende Wegweisung, Festnahme, Familienkrise mit Bewilligungsfolgen) ist die unmittelbare Kontaktaufnahme mit einer Anwältin/einem Anwalt oder mit einer der spezialisierten Anlaufstellen (SOS-Asyl, OSAR, kantonale Sans-Papiers-Beratung) vorzuziehen.
10. Aktualisierungs-Trigger
Diese Datei wird ohne Verzögerung aktualisiert bei:
- Inkrafttreten einer Revision des AIG oder der VZAE,
- Inkrafttreten eines Bundesgerichtsentscheids von wegweisender Bedeutung für die Auslegung eines der hier definierten Begriffe (BGE-Charakter),
- Veröffentlichung einer wesentlich geänderten SEM-Weisung,
- Inkrafttreten oder Aufhebung eines völkerrechtlichen Abkommens, das die Vorrang-Hierarchie betrifft (insbesondere FZA-Anpassungen),
- Inkrafttreten einer Schutzverordnung oder einer Aufhebung einer solchen (Status-S-Volatilität).
Die Quartals-Überprüfung (siehe ADR-016) deckt diese Datei zusätzlich routinemässig ab. Die Verantwortlichkeit liegt beim Chief Lawyer-of-Record gemäss ADR-018 D3 und ADR-020 D5.
11. Verbindlichkeitshinweis
Im SIP-v3-Korpus ist diese Datei eine referenzierte Definitionsquelle. Bei Unstimmigkeit zwischen einer Aussage in einem Detail-Artikel (Permit-Dossier, Lebensereignis-Dossier) und einer Aussage in dieser Glossar-Datei gilt die Aussage in dieser Datei, soweit sie das Bundesrecht betrifft. Bei kantonal-spezifischen Aussagen gilt die jeweilige Kantons-Datei. Bei Konflikten zwischen Bundesrechts-Glossar und Kantons-Datei wird das Bundesrecht in der Glossar-Datei angepasst — nicht umgekehrt.
Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève) gemäss ADR-016, ADR-018 D3 und ADR-020 D5. Bis zur Freigabe nicht öffentlich publizieren. Verbatim-Wortlaute der zitierten Artikel sind durch CITATION-VERIFIER-Agent gegen den Fedlex-Stand 01.01.2024 zu validieren (mit VERIFY-Kommentaren markierte Stellen).
Domande frequenti
4 risposte sul tema.
Domande concrete che vengono poste spesso su LEI · OASA — Glossario.
Porre la mia domandaLa LEI (Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, RS 142.20) è la legge federale di riferimento per i cittadini di paesi terzi. L'OASA (Ordinanza sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lavorativa, RS 142.201) specifica la LEI con norme dettagliate. Insieme, disciplinano tutti i permessi, ad eccezione di quelli previsti dal diritto d'asilo (LAsi) e dall'ALC (per i cittadini UE/AELS).
Articoli di legge
3 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.
- 01FEDLEX
AIG SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de - 02FEDLEX
VZAE SR 142.201
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de - 03SEM
SEM Weisungen AIG
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html