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Eventi della vita

Matrimonio con cittadini di paesi terzi.

Ricongiungimento familiare, requisiti, prassi cantonale ai sensi dell’art. 44 LEI.

Ultima verifica
18.05.2026
Legge in vigore al
01.01.2024
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Heirat zwischen zwei in der Schweiz wohnhaften Ausländer:innen — Permit-Synchronisation

Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch Andrea von Flüe (Barreau de Genève) gemäss ADR-016 und ADR-018.

Übersicht — was passiert bei der Heirat zweier Ausländer:innen mit Wohnsitz in der Schweiz?

Wenn zwei Personen, die beide keinen Schweizer Pass besitzen, in der Schweiz wohnen und heiraten, stellt sich nicht primär die Frage einer Einbürgerung, sondern die der Permit-Synchronisation: Welche Aufenthaltsbewilligung erhält der nachgezogene oder bereits anwesende Ehegatte nach der Heirat? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Fristen sind zu wahren?

Die Antwort hängt vom Permit-Typ des «Anker»-Ehegatten ab — also derjenigen Person, deren Aufenthaltsstatus den Rahmen für den Familiennachzug oder die Permit-Anpassung bildet. Es gibt drei Hauptkonstellationen:

  1. Beide Ehegatten haben einen EU/EFTA-Pass → Freizügigkeitsabkommen, Anhang I Art. 3 FZA.
  2. Mindestens ein Ehegatte hat einen Drittstaat-Pass → Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Art. 43 oder 44 AIG, abhängig vom Permit-Typ des Anker-Ehegatten.
  3. Gemischte Konstellation EU/EFTA + Drittstaat → Kombination: der Drittstaatler erhält in der Regel das günstigere FZA-Familienregime, sofern die EU/EFTA-Person Anker ist.

Die Konstellation «Heirat mit einer:m Schweizer:in» wird separat behandelt in life-events/le_marriage_to_swiss.md. Sie folgt Art. 42 AIG und führt typischerweise zu einer Ci-Bewilligung.

Anker-Ehegatte mit C-Bewilligung (Drittstaatsangehörige:r) — Art. 43 AIG

Ist der Anker-Ehegatte Drittstaatsangehörige:r mit einer Niederlassungsbewilligung (C), gilt Art. 43 AIG. Der entscheidende Punkt: Art. 43 AIG begründet einen Anspruch auf Familiennachzug — die Behörde hat hier kein Ermessen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 43 AIG (sinngemäss, Geltungsstand 01.01.2024) verlangt:

  1. Zusammenwohnen der Ehegatten am gleichen Wohnsitz in der Schweiz.
  2. Eine bedarfsgerechte Wohnung.
  3. Finanzielle Selbständigkeit: die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
  4. Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG; eingefügt durch die Integrations-Revision per 01.01.2019).
  5. Kein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 AIG.

Die resultierende Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist eine B-Bewilligung im Familiennachzug. Diese kann nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in die C-Bewilligung umgewandelt werden, sofern die Integrations-Voraussetzungen von Art. 60 AIG erfüllt sind (vorzeitige Erteilung möglich bei besonders erfolgreicher Integration nach Art. 34 AIG).

Wichtige Hinweise zu Art. 43 AIG:

  • Der Sprachnachweis A1 kann vor der Einreise erbracht werden (Sprachzertifikat, anerkannt nach SEM-Liste). VERIFY: aktuelle Liste der vom SEM anerkannten A1-Zertifikate.
  • Die Frist von Art. 47 AIG (5 Jahre) für die Antragstellung gilt (siehe Abschnitt unten).
  • Bei späterem Familiennachzug (nach der 5-Jahres-Frist von Art. 47) sind «wichtige persönliche Gründe» erforderlich.
  • Der Anker-Ehegatte mit C-Bewilligung gibt im Familiennachzugs-Verfahren typischerweise folgende Unterlagen ab: aktueller Bewilligungs-Ausweis, Mietvertrag mit Belegung der Wohnungsgrösse (kantonale Praxis variiert; faustregelhaft: ein Zimmer mehr als Personen), Lohnausweise der letzten drei bis sechs Monate, allenfalls Steuerveranlagung. Bei Selbständigkeit: Bilanz, Erfolgsrechnung, AHV-Bestätigung.
  • Der Sozialhilfe-Bezug zum Zeitpunkt der Gesuchstellung führt in der Regel zur Verweigerung; auch ein länger zurückliegender Bezug kann je nach Höhe und Umständen berücksichtigt werden.
  • Die kantonale Praxis-Variation in der Strenge der finanziellen Prüfung ist erheblich: Westschweizer Kantone tendenziell nuancierter bei kurzfristigen Schwankungen, einige Deutschschweizer Kantone strenger bei Working-Poor-Konstellationen.

Anker-Ehegatte mit B-Bewilligung (Drittstaatsangehörige:r) — Art. 44 AIG

Hat der Anker-Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung B als Drittstaatsangehörige:r, gilt Art. 44 AIG. Im Gegensatz zu Art. 43 AIG handelt es sich hier um einen Ermessensentscheid der kantonalen Migrationsbehörde — es besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 44 AIG (sinngemäss) verlangt:

  1. Zusammenwohnen der Ehegatten.
  2. Bedarfsgerechte Wohnung.
  3. Ausreichende finanzielle Mittel: die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
  4. Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG).
  5. Kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG.

Die resultierende Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist eine B-Bewilligung, abgeleitet vom Status des Anker-Ehegatten. Sie wird in der Regel auf die gleiche Dauer ausgestellt und gemeinsam mit der Hauptperson verlängert.

Wichtige Hinweise zu Art. 44 AIG:

  • Da es sich um Ermessen handelt, prüft die Behörde genau die finanzielle Lage. Bei knappem Einkommen oder Schwankungen kann die Behörde die Bewilligung verweigern.
  • Die Frist von Art. 47 AIG (5 Jahre) gilt auch hier.
  • Bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen ist im Härtefall Art. 30 AIG denkbar — in der Praxis selten erfolgreich ohne anwaltliche Begleitung. Siehe life-events/le_haertefall_art30.md.
  • Die Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist an den Bestand der Bewilligung der Anker-Person gebunden: verliert diese ihr Aufenthaltsrecht, droht auch dem Ehegatten der Verlust (vorbehältlich Art. 50 AIG bei späterer Auflösung der Ehe).
  • Bei Verlängerung der B-Bewilligung der Anker-Person wird in der Regel auch die Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten verlängert; eine separate Antragstellung ist nicht erforderlich, doch das Erscheinen bei der kantonalen Behörde mit Pass und Bewilligungs-Ausweis ist üblich.
  • Bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Anker-Person und Bezug von Sozialhilfe kann die Behörde die Bewilligung des Ehegatten nicht verlängern bzw. widerrufen. Hier ist der Übergang in eine eigenständige B-Bewilligung des Ehegatten zu prüfen, sofern dieser selbst eine Erwerbstätigkeit ausübt — kantonal unterschiedlich gehandhabt.

Unterschied Art. 43 vs. 44 AIG: Die Praxis-Differenz zwischen den beiden Normen ist substanziell. Anspruchs-Norm (Art. 43) bedeutet, dass eine Verweigerung gerichtlich anfechtbar ist mit höherer Erfolgsaussicht. Ermessens-Norm (Art. 44) bedeutet, dass das Bundesgericht die Verweigerung nur eingeschränkt überprüft — die kantonale Behörde hat Spielraum, der nur bei Willkür oder Rechtsverletzung korrigiert wird (BGE 137 I 247).

Anker-Ehegatte mit L-Bewilligung (Kurzaufenthalt) — Art. 32 AIG

Hat der Anker-Ehegatte eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, ist Familiennachzug grundsätzlich nicht vorgesehen. Art. 32 AIG regelt die L-Bewilligung; ein Familiennachzug ist im Gesetz nicht systematisch verankert.

In der Praxis bedeutet das:

  • Der nicht-anwesende Ehegatte muss in der Regel das Ende der L-Phase und die Erteilung einer B-Bewilligung an die Anker-Person abwarten.
  • Ausnahmsweise kann ein Familiennachzug bei besonderen Konstellationen (z.B. wissenschaftliche Tätigkeit mit gesicherter Dauer von mindestens einem Jahr, klare Aussicht auf B) bewilligt werden — Ermessensentscheid der Behörde, kantonal unterschiedlich.
  • Bei kurzer Dauer der L-Phase ist eine Eheschliessung in der Schweiz möglich, doch die Permit-Wirkungen für den Ehegatten setzen typischerweise erst mit Statuswechsel der Anker-Person ein.

VERIFY: Aktuelle Praxis SEM/Migrationsbehörden zu Familiennachzug bei L-Bewilligung; kantonale Variation insbesondere ZH vs. GE vs. VD.

Anker-Ehegatte mit Schweizer Pass — Art. 42 AIG

Diese Konstellation wird in einem eigenen Artikel behandelt: life-events/le_marriage_to_swiss.md. Kurzhinweis: Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG; der nachgezogene Ehegatte erhält eine Ci-Bewilligung (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zur Familienzusammenführung mit Schweizer:in); erleichterte Einbürgerung nach 3 Jahren Ehe und 5 Jahren Wohnsitz möglich (BüG Art. 21).

Anker-Ehegatte mit FZA-Status (EU/EFTA-Bürger:in) — FZA Anhang I Art. 3

Ist der Anker-Ehegatte EU/EFTA-Bürger:in mit FZA-Aufenthaltsbewilligung (B-EU/EFTA oder C-EU/EFTA), gilt das Freizügigkeitsabkommen, Anhang I Art. 3 FZA. Dieses Regime ist deutlich breiter und weniger voraussetzungsreich als die AIG-Regelungen:

  • Kreis der nachzuziehenden Personen: Ehegatte, Kinder bis 21 Jahre (ohne Ausbildungsbeschränkung — anders als bei AIG), Verwandte in aufsteigender Linie (Ascendants), sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
  • Kein Sprachnachweis erforderlich (das FZA kennt diese Voraussetzung nicht — sie ist eine AIG-Eigenheit).
  • Kein expliziter Einkommensnachweis für die FZA-Familie gefordert, sofern die Anker-Person selbst die FZA-Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt (Erwerbstätigkeit, Dienstleistungserbringung, ausreichende Mittel als Nichterwerbstätige).
  • Bedarfsgerechte Wohnung: in der Praxis verlangt, doch weniger streng gehandhabt als bei AIG.

Wichtig: Drittstaat-Ehegatte einer:s EU/EFTA-Bürger:in profitiert vom FZA-Regime. Er/Sie erhält eine B-Bewilligung mit Vermerk «Familienangehörige:r EU/EFTA» (in der Praxis oft «B-EU/EFTA-Familie») und damit grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Anker-Person, insbesondere das Recht auf Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ohne Bewilligungsvorbehalt.

Praxisbeispiel: Eine portugiesische Staatsangehörige mit B-EU/EFTA in Genf heiratet einen brasilianischen Staatsangehörigen, der in Bern wohnt. Der brasilianische Ehegatte erhält im Familiennachzug eine B-Bewilligung «Familienangehöriger EU/EFTA» — ohne Sprachnachweis A1, ohne expliziten Einkommensnachweis über die FZA-Mittel der Ankerperson hinaus.

Vorgängiger Aufenthalt in einem EU/EFTA-Staat — «Metock»-Konstellationen: Die EuGH-Rechtsprechung zu Metock (C-127/08) hat im EU-Recht klargestellt, dass der Drittstaats-Ehegatte einer:s freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger:in kein vorgängiger Rechtsaufenthalt in einem EU-Staat verlangt werden darf. Die Schweizer Praxis im FZA-Kontext folgt diesem Grundgedanken weitgehend; das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen (u.a. BGE 136 II 5, BGE 136 II 65) die EuGH-Linie für das FZA übernommen. Konsequenz: ein Drittstaats-Ehegatte einer:s in der Schweiz wohnhaften EU/EFTA-Bürger:in kann auch dann nachgezogen werden, wenn er/sie sich vor der Heirat nie in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten hat. VERIFY: aktueller Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu FZA-Familiennachzug Drittstaats-Ehegatten.

Trennung ohne Scheidung — FZA-Familienangehörige: Anders als bei AIG-Familien (Art. 50 AIG) ist das FZA-Aufenthaltsrecht des Drittstaats-Ehegatten an die rechtliche Fortbestehung der Ehe gebunden. Bei dauerhafter Trennung ohne Scheidung bleibt das Aufenthaltsrecht formal bestehen, doch missbräuchliche Berufung auf das FZA-Familienrecht (insbesondere wenn die Anker-Person die Schweiz verlassen hat oder die eheliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr besteht) wird von der Migrationsbehörde geprüft (BGer 2C_241/2010 und nachfolgende Praxis).

VERIFY: BGE 144 II 113 sowie BGer 2C-Reihe zu Reichweite des FZA-Familiennachzugs bei Drittstaats-Ehegatten.

Drei-Jahres-Frist Art. 47 AIG — Frist für Familiennachzug

Art. 47 AIG (sinngemäss, Geltungsstand 01.01.2024) regelt die Frist:

  • Für ältere Ehen (Ehegatten waren bei Erteilung der Bewilligung der Anker-Person bereits verheiratet): innerhalb von 5 Jahren ab Permit-Erteilung an die Anker-Person muss der Familiennachzugs-Antrag gestellt werden.
  • Für Kinder über 12 Jahre: verkürzte Frist von 12 Monaten ab Permit-Erteilung der Anker-Person bzw. ab Heirat.
  • Für nachträgliche Eheschliessung (während des Aufenthalts der Anker-Person in der Schweiz): die 5-Jahres-Frist beginnt ab dem Datum der Eheschliessung.

Verspätung: Wer die Frist verpasst, kann nur noch unter dem Titel «wichtige persönliche Gründe» (vergleichbar mit Art. 50 Abs. 2 AIG bei späterer Trennung) einen Familiennachzug beantragen. Das ist in der Praxis nur in eng definierten Konstellationen erfolgreich — typischerweise dokumentierte Gründe wie unvorhersehbare Ereignisse im Herkunftsland, langer Krankenpflege-Bedarf, Schulkinder in entscheidender Lebensphase.

Anti-scope: SIP gibt keine Einschätzung dazu, ob ein:e konkrete:r Antragsteller:in die Frist noch wahren kann oder ob im Einzelfall «wichtige persönliche Gründe» vorliegen.

Frist-Berechnung in der Praxis: Die 5-Jahres-Frist läuft kalendarisch ab dem Datum der formellen Permit-Erteilung oder der Eheschliessung, nicht ab dem Einreise- oder Anmelde-Datum. Bei Permits mit verzögerter Erteilung (Anker-Person hat L-Phase vor B-Erteilung) beginnt die Frist üblicherweise erst mit der B-Bewilligung — kantonale Praxis variiert. Massgeblich für die Wahrung der Frist ist das Einreichungs-Datum des Familiennachzugs-Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde, nicht das spätere Bewilligungs-Datum oder das Einreise-Datum des Ehegatten.

Verkürzte Frist für Kinder über 12 Jahre: Diese 12-Monats-Frist (Art. 47 Abs. 1 AIG) wird in der Praxis streng angewendet. Sie bezieht sich auf den Familiennachzug von Kindern, nicht direkt auf den Ehegatten, ist aber für gemeinsame oder mitgebrachte Kinder aus früheren Beziehungen entscheidend und im Zusammenhang mit der Heirats-Konstellation oft mit-zubedenken.

Eheschliessung in der Schweiz — Verfahren beim Zivilstandsamt

Die zivilrechtliche Eheschliessung erfolgt auf dem Zivilstandsamt des Wohnsitzes. Das Verfahren umfasst:

  1. Anmeldung («Vorbereitungsverfahren») beider Ehegatten persönlich beim Zivilstandsamt. Erforderlich:
    • Gültige Identitätsdokumente (Pass).
    • Aufenthaltsbestätigung (Bewilligungs-Ausweis B/C/L/Ci oder Anmeldebestätigung).
    • Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftslandes (für Drittstaatsangehörige), bei Bedarf mit Apostille oder konsularischer Beglaubigung. Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache.
    • Geburtsurkunde, gegebenenfalls Familienschein.
  2. Prüfung durch das Zivilstandsamt (Art. 97a ZGB — Scheinehe-Vorbehalt, siehe Abschnitt unten).
  3. Wartefrist nach abgeschlossenem Vorbereitungsverfahren: gemäss Art. 100 ZGB innerhalb von drei Monaten muss die Trauung erfolgen, ansonsten ist das Verfahren zu wiederholen. Die Dauer des Vorbereitungsverfahrens selbst variiert kantonal (typischerweise einige Wochen bis wenige Monate, abhängig von Vollständigkeit der Unterlagen). VERIFY: kantonale Bearbeitungszeiten ZH, BE, VD, GE.
  4. Trauung durch die Zivilstandsbeamtin / den Zivilstandsbeamten am vereinbarten Datum, am Zivilstandsamt oder an einem von der Behörde zugelassenen Ort.
  5. Eintragung im Zivilstandsregister.

Die kirchliche oder andere religiöse Trauung ist nach der zivilrechtlichen Eheschliessung möglich (Art. 97 Abs. 3 ZGB) — sie ist eigene Wahl der Ehegatten und hat keine Aufenthalts-rechtliche Wirkung.

Spezialfall: Eheschliessung kurz vor Ablauf einer Bewilligung

Wenn ein:e Ehegatte:in mit auslaufender L- oder B-Bewilligung in der Schweiz heiraten möchte, prüft das Zivilstandsamt im Vorbereitungsverfahren den rechtmässigen Aufenthalt beider Ehegatten (Art. 98 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 99 ZGB). Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt können in der Regel in der Schweiz nicht heiraten — eine Konstellation, die seit der Annahme der Volksinitiative «Stopp der Masseneinwanderung» und der nachfolgenden Anpassungen rechtlich verfestigt ist.

Eine Eheschliessung als Mittel zur Vermeidung einer drohenden Wegweisung wird häufig als Indiz für eine Scheinehe gewertet (siehe Abschnitt unten). Wer trotz auslaufender Bewilligung eine echte Ehe schliessen möchte, sollte die Konstellation vorgängig anwaltlich klären lassen.

Spezialfall: Eheschliessung in der Schweiz, danach Wohnsitzverlegung ins Ausland und Rückkehr

Wer in der Schweiz heiratet, dann gemeinsam ins Ausland zieht und später zurückkehrt, fällt nicht automatisch in den Familiennachzug von Art. 43/44 AIG. Die Rückkehr muss eigenständig begründet sein (Erwerbsangebot, Studium, Familienzusammenführung) und die Permit-Voraussetzungen müssen erneut erfüllt werden. Die frühere Eheschliessung in der Schweiz schafft keinen Permit-Anspruch.

Eheschliessung im Ausland — Anerkennung in der Schweiz

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt, sofern sie nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst (Art. 45 IPRG, Art. 45 ff. ZGB). Anerkennung erfolgt durch das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Nicht oder eingeschränkt anerkannt werden u.a.:

  • Polygame Ehen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 45 IPRG): nur die erste Ehe wird anerkannt.
  • Religiöse Ehen ohne staatliche Registrierung in Ländern, die parallele zivile Registrierung kennen: nicht anerkannt.
  • Kinderehen (Ehe einer Person unter 18 Jahren): nicht anerkannt, wenn dies dem Ordre public widerspricht — Art. 105 Ziff. 6 ZGB sieht die Ungültigkeit vor.
  • Stellvertreterehen («marriage by proxy»): kantonale Praxis variiert; bei Anwesenheit beider Ehegatten im Anerkennungsstaat oft anerkannt, sonst kritisch.

Für die Anerkennung ist die Vorlage der legalisierten oder apostillierten Heiratsurkunde des Eheschliessungslandes erforderlich, zusammen mit einer Übersetzung. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Eintragung im Schweizer Zivilstandsregister und für jegliche Permit-Folgen.

Scheinehe-Vorbehalt — Art. 51 AIG, Art. 97a ZGB

Sowohl das ZGB als auch das AIG enthalten Bestimmungen gegen die Scheinehe (auch «Ausländerrechtsehe»):

  • Art. 97a ZGB: das Zivilstandsamt verweigert die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ehe, wenn Indizien für eine Scheinehe vorliegen.
  • Art. 51 AIG: die Ansprüche auf Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) erlöschen, wenn die Ehe nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geschlossen wurde.

Die Rechtsprechung (insbesondere BGE 137 II 281, BGE 128 II 145) hat Indizien-Kataloge entwickelt:

  • erheblicher Altersunterschied,
  • fehlende gemeinsame Sprache der Ehegatten,
  • sehr kurze Bekanntschaftsdauer vor der Heirat,
  • finanzielle Zuwendungen zwischen den Ehegatten ohne plausible familiäre Erklärung,
  • Eheschliessung kurz vor drohender Wegweisung,
  • Unkenntnis über grundlegende Lebensumstände des anderen Ehegatten bei behördlicher Befragung,
  • getrenntes Wohnen kurz nach der Eheschliessung.

Kein einzelnes Indiz ist für sich beweisend; die Gesamtbetrachtung ist entscheidend. Die Beweislast liegt bei der Behörde, doch die Mitwirkungspflicht der Ehegatten ist hoch (Art. 90 AIG).

Folgen: Verweigerung der Eheschliessung durch das Zivilstandsamt, Verweigerung oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls strafrechtliche Verfolgung wegen Erschleichens einer Bewilligung (Art. 118 AIG).

Verfahren: Die Migrationsbehörde kann die Ehegatten getrennt befragen, gemeinsame Lebensumstände abfragen (z.B. Geburtsdatum des Ehegatten, gemeinsamer Bekanntenkreis, Lebensgewohnheiten). Bei Verdacht erfolgt eine vertiefte Abklärung — gegebenenfalls Hausbesuch zur Prüfung des gemeinsamen Wohnens. Die Mitwirkungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 90 AIG verpflichtet zu wahrheitsgemässer Auskunft; doch unverhältnismässige oder grundrechtlich heikle Eingriffe (z.B. Schlafzimmer-Inspektion) sind durch die Praxis und Bundesgerichts-Rechtsprechung eingegrenzt.

Anti-scope (ADR-018): SIP gibt keine Strategieberatung zur Vermeidung des Scheinehe-Verdachts oder zur Gestaltung von Indizien. Wer als ehrlich verheiratet im Scheinehe-Verfahren steht, benötigt anwaltliche Vertretung — siehe Verweisungen unten.

Kantonale Praxis-Übersicht

Die Anwendung der bundesrechtlichen Normen (AIG, FZA, ZGB) ist im Detail kantonal unterschiedlich. Folgende Übersicht ist nicht abschliessend und ersetzt keine kantonale Einzelfall-Prüfung:

KantonNotiz zur Praxis bei Familiennachzug nach Heirat
ZürichStrikte finanzielle Prüfung; A1-Nachweis vor Einreise stark gefordert; Verfahrenszeit beim Migrationsamt: mehrere Monate. Hausbesuche bei Verdacht auf Scheinehe nicht unüblich.
BernStandardpraxis; Westschweizer Sprachzertifikate (Französisch) bei Migration in zweisprachigen Gemeinden anerkannt.
WaadtTendenziell nuancierter bei Working-Poor-Konstellationen; Service de la population (SPOP) entscheidet, Bundesamt-Zustimmung bei sensiblen Fällen.
GenfOCPM (Office cantonal de la population et des migrations): erfahren in komplexen Familien-Konstellationen, insbesondere FZA-Mischfälle; Französisch als Verfahrenssprache.
Basel-StadtStandardpraxis; gute Anwalts-Begleitung empfehlenswert wegen kurzer Beschwerde-Fristen.
TessinEigenständige Praxis in italienischer Verfahrenssprache; Sprachnachweis A1 Italienisch erforderlich.
WallisZweisprachig (Deutsch/Französisch je nach Bezirk); Sprachnachweis in der Bezirks-Hauptsprache.
FreiburgZweisprachig (Deutsch/Französisch je nach Bezirk); analog Wallis.

VERIFY: aktuelle Bearbeitungszeiten je Kanton und allfällige Praxis-Änderungen. Detail-Behandlung in cantonal/ca_zh.md, cantonal/ca_ge.md, cantonal/ca_vd.md etc.

Eingetragene Partnerschaft / Ehe für alle

  • Partnerschaftsgesetz (PartG, 18.06.2004, in Kraft 01.01.2007): begründete die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare mit weitgehend analogen aufenthaltsrechtlichen Folgen wie die Ehe (Art. 52 AIG verweist auf die ehegattenrechtlichen Bestimmungen).
  • Ehe für alle: Volksabstimmung vom 26.09.2021, in Kraft 01.07.2022. Seither steht die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen; bestehende eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (Erklärung beim Zivilstandsamt).
  • Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen sind seit 01.07.2022 identisch mit jenen der heterosexuellen Ehe: Art. 42-44 AIG bzw. FZA Anhang I Art. 3 gelten gleichermassen.

Neue eingetragene Partnerschaften können seit 01.07.2022 nicht mehr eingegangen werden; bestehende bleiben gültig.

Umwandlung bestehender Partnerschaft in Ehe: Erfolgt durch gemeinsame Erklärung beider Partner:innen beim Zivilstandsamt. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen ändern sich nicht — die Partnerschaftsjahre werden für die Ehe angerechnet (relevant für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bei späterer Trennung und für die Wartefrist der erleichterten Einbürgerung bei Heirat mit Schweizer:in).

Was bei Trennung oder Scheidung passiert

Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft greift Art. 50 AIG für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsrecht aus Art. 42, 43 oder 44 AIG abgeleitet ist. Die Bewilligung kann weitergeführt werden bei

  • dreijähriger ehelicher Gemeinschaft + erfolgreicher Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a), oder
  • wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2), insbesondere eheliche Gewalt.

Für die FZA-Familienangehörigen gelten eigene Regeln zur Aufrechterhaltung des Aufenthalts nach Auflösung der Ehe (Rechtsprechung zu Art. 3 Anhang I FZA, insbesondere BGE 144 II 1 und Folge-Entscheide).

Ausführliche Behandlung in life-events/le_divorce_art50.md.

Sprachnachweis A1 — fide-Zertifikat und gleichwertige Nachweise

Für die AIG-Konstellationen (Art. 43 und 44 AIG) ist ein Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, ggf. Romanisch je nach Wohnsitzkanton) erforderlich.

Anerkannt werden insbesondere:

  • fide-Sprachnachweis (vom Bund anerkannt; gestaffeltes Niveau A1, A2, B1).
  • Sprachzertifikate gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), sofern auf der SEM-Liste anerkannt: telc, Goethe-Institut, ÖSD, DELF/DALF, CELI etc.
  • Schulische Bildungsnachweise: Schweizer Schulabschluss oder Studium in entsprechender Landessprache.

VERIFY: aktuelle SEM-Liste der anerkannten Zertifikate (URL: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/sprachfoerderung/sprachnachweis.html) und kantonale Detail-Praxis ZH, BE, VD, GE.

Der Sprachnachweis kann vor der Einreise im Herkunftsland abgelegt werden (fide-akkreditierte Stellen weltweit) oder in der Schweiz nach Einreise mit einer Visa-Frist.

Befreiung vom Sprachnachweis: Personen, deren Muttersprache eine Landessprache ist, sowie Personen mit obligatorischem Schulabschluss in einer Landessprache sind vom Nachweis befreit (Art. 77d VZAE i.V.m. Art. 43 ff. AIG). VERIFY: aktuelle Detail-Regelungen der VZAE-Revisionen.

Kosten: Der fide-Test kostet typischerweise CHF 250-300 (mündlich A1). Andere anerkannte Zertifikate variieren in der Preisstruktur. Kostenübernahme durch den Kanton ist nur in Einzelfällen vorgesehen.

Wartezeit für Naturalisation nach Heirat

Drittstaatsangehörige Ehegatten von Drittstaatsangehörigen profitieren nicht von der erleichterten Einbürgerung (diese gilt nur für Ehegatten von Schweizer Bürger:innen, Art. 21 BüG).

Sie folgen der ordentlichen Einbürgerung nach Art. 9 ff. BüG:

  • Mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (mit Anrechnung der Jahre zwischen 8. und 18. Lebensjahr doppelt; Art. 9 Abs. 2 BüG).
  • Mindestens drei der letzten fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz vor Gesuchseinreichung.
  • C-Bewilligung (Niederlassung) als Voraussetzung — Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG. VERIFY: Stand 2024.
  • Integrations-Voraussetzungen nach Art. 12 BüG (Sprachkompetenz B1 mündlich / A2 schriftlich, Vertrautheit mit Lebensbedingungen, Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb, Förderung der Integration der Familie).
  • Kantonale und kommunale Voraussetzungen (Wohnsitzdauer in Kanton und Gemeinde — kantonal sehr unterschiedlich, 2-5 Jahre).

Wer dagegen mit Schweizer:in verheiratet ist, profitiert von Art. 21 BüG (erleichterte Einbürgerung): 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz + 3 Jahre Ehe ODER 6 Jahre Ehe und 3 Jahre Wohnsitz unmittelbar vor Gesuchseinreichung. Siehe framework/fw_bug_2018_glossary.md und permits/permit_naturalisation_paths.md.

Was SIP nicht leistet (Anti-Scope nach ADR-018)

  • Keine Eignungs-Prognose: SIP sagt nicht voraus, ob ein konkreter Familiennachzug-Antrag bewilligt wird.
  • Keine Positionierungs-Beratung zur Heirat: weder zur Vermeidung des Scheinehe-Verdachts, noch zur Wahl des Eheschliessungs-Zeitpunkts mit Blick auf die Permit-Frist, noch zur Wahl des Eheschliessungslandes.
  • Keine Beurteilung individueller Indizien in einem laufenden Scheinehe-Verfahren.
  • Keine Strategieberatung zur Wohnortwahl mit Blick auf kantonal unterschiedliche Praxis.
  • Keine Vertretung vor Migrationsbehörde, Zivilstandsamt oder Gericht.

Bei individuellen Fragen erfolgt die Verweisung an eine:n Anwältin/Anwalt of record. Bei Verdacht auf Scheinehe-Vorwurf oder bei laufendem Verfahren ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar — die Folgen einer falschen Selbst-Darstellung gegenüber Behörden sind gravierend (Permit-Verlust, strafrechtliche Folgen nach Art. 118 AIG).

Verweisungen

Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf gemäss ADR-014 (D2/D3 facts-only), ADR-015 (D1 Tier A), ADR-018 (D3 byline pending), ADR-020 (D5 FAMILY-EVENTS-SPECIALIST). Wartet auf Prüfung und Freigabe durch Andrea von Flüe (Barreau de Genève) gemäss ADR-016. VERIFY-Markierungen weisen auf Detail-Punkte hin, die vor Veröffentlichung lawyer-of-record-seitig zu bestätigen sind. Stale-Threshold: 90 Tage — bei Statut-Änderung (insbesondere AIG-Revision, FZA-Anpassungen, BüG-Revisionen) sofortige Neuprüfung.

Domande frequenti

3 risposte sul tema.

Domande concrete che vengono poste spesso su Matrimonio con cittadini di paesi terzi..

Porre la mia domanda

I coniugi di cittadini di paesi terzi hanno un diritto inferiore (art. 44 LEI) rispetto ai coniugi di cittadini UE/AELS (art. 42–43 LEI). Requisiti: alloggio adeguato alle esigenze, indipendenza finanziaria (nessun sussidio sociale), convivenza pianificata, prova linguistica A1 (orale). L’ufficio cantonale della migrazione valuta la situazione a sua discrezione.

Articoli di legge

4 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.

  1. 01FEDLEX

    AIG SR 142.20 (Art. 43-44 family reunification for B/C holders)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  2. 02FEDLEX

    FZA Anhang I (Art. 3 family for EU/EFTA)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de
  3. 03FEDLEX

    ZGB SR 210

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
  4. 04SEM

    SEM Familiennachzug

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/familiennachzug.html