Übersicht — was passiert bei der Heirat zweier Ausländer:innen mit Wohnsitz in der Schweiz?

Wenn zwei Personen, die beide keinen Schweizer Pass besitzen, in der Schweiz wohnen und heiraten, stellt sich nicht primär die Frage einer Einbürgerung, sondern die der Permit-Synchronisation: Welche Aufenthaltsbewilligung erhält der nachgezogene oder bereits anwesende Ehegatte nach der Heirat? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Fristen sind zu wahren?

Die Antwort hängt vom Permit-Typ des «Anker»-Ehegatten ab — also derjenigen Person, deren Aufenthaltsstatus den Rahmen für den Familiennachzug oder die Permit-Anpassung bildet. Es gibt drei Hauptkonstellationen:

  1. Beide Ehegatten haben einen EU/EFTA-Pass → Freizügigkeitsabkommen (FZA/ALCP, SR 0.142.112.681), Anhang I Art. 3 FZA.
  2. Mindestens ein Ehegatte hat einen Drittstaat-Pass → Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG/LEI, SR 142.20), Art. 43 AIG oder Art. 44 AIG, abhängig vom Permit-Typ des Anker-Ehegatten.
  3. Gemischte Konstellation EU/EFTA + Drittstaat → Kombination: die drittstaatsangehörige Person leitet ihr Aufenthaltsrecht in der Regel vom günstigeren FZA-Familienregime ab, sofern die EU/EFTA-Person Anker ist.

Die Konstellation «Heirat mit einer:m Schweizer:in» wird separat behandelt im Artikel Heirat mit einer:m Schweizer:in. Sie folgt Art. 42 AIG und führt typischerweise zu einer Bewilligung als ausländische:r Familienangehörige:r einer:s Schweizer:in.

Anker-Ehegatte mit C-Bewilligung (Drittstaatsangehörige:r) — Art. 43 AIG

Ist der Anker-Ehegatte Drittstaatsangehörige:r mit einer Niederlassungsbewilligung (C), gilt Art. 43 AIG. Der entscheidende Punkt: Art. 43 AIG begründet einen Anspruch auf Familiennachzug — die Behörde hat hier kein Ermessen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Widerrufsgrund vorliegt.

Art. 43 AIG (sinngemäss, Geltungsstand 01.01.2024) verlangt:

  1. Zusammenwohnen der Ehegatten am gleichen Wohnsitz in der Schweiz.
  2. Eine bedarfsgerechte Wohnung.
  3. Finanzielle Selbständigkeit: die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
  4. Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG; eingefügt durch die Integrations-Revision, in Kraft seit 01.01.2019).
  5. Kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 AIG (Sicherheits- und Ordnungsgründe).

Die resultierende Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist eine B-Bewilligung im Familiennachzug. Diese kann nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in die C-Bewilligung umgewandelt werden, sofern die Integrationskriterien erfüllt sind; eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist bei erfolgreicher Integration und guter Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 34 Abs. 4 AIG möglich.

Wichtige Hinweise zu Art. 43 AIG:

  • Der Sprachnachweis A1 kann vor der Einreise erbracht werden (vom SEM anerkanntes Sprachzertifikat). Die massgebliche Liste der anerkannten Zertifikate führt das Staatssekretariat für Migration (SEM); sie ist über die SEM-Seite zur Sprachförderung abrufbar (siehe Abschnitt «Sprachnachweis A1» unten).
  • Die Frist von Art. 47 AIG (fünf Jahre) für die Antragstellung gilt (siehe Abschnitt unten).
  • Bei späterem Familiennachzug (nach Ablauf der Frist von Art. 47 AIG) sind «wichtige familiäre Gründe» erforderlich (Art. 47 Abs. 4 AIG).
  • Der Anker-Ehegatte mit C-Bewilligung gibt im Familiennachzugs-Verfahren typischerweise folgende Unterlagen ab: aktueller Bewilligungs-Ausweis, Mietvertrag mit Belegung der Wohnungsgrösse (kantonale Praxis variiert; faustregelhaft wird etwa ein Zimmer mehr als die Anzahl Personen erwartet), Lohnausweise der letzten Monate, allenfalls die Steuerveranlagung. Bei Selbständigkeit: Bilanz, Erfolgsrechnung, AHV-Bestätigung. Die genaue Liste legt die kantonale Migrationsbehörde fest.
  • Ein Sozialhilfe-Bezug zum Zeitpunkt der Gesuchstellung führt in der Regel zur Verweigerung; auch ein länger zurückliegender Bezug kann je nach Höhe und Umständen in die Beurteilung einfliessen.
  • Die kantonale Praxis bei der Strenge der finanziellen Prüfung variiert erheblich: einige Kantone gewichten kurzfristige Einkommensschwankungen nuancierter, andere prüfen Working-Poor-Konstellationen strenger. Verbindlich ist stets die Praxis der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde.

Anker-Ehegatte mit B-Bewilligung (Drittstaatsangehörige:r) — Art. 44 AIG

Hat der Anker-Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung B als Drittstaatsangehörige:r, gilt Art. 44 AIG. Im Gegensatz zu Art. 43 AIG handelt es sich hier um einen Ermessensentscheid der kantonalen Migrationsbehörde — es besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 44 AIG (sinngemäss) verlangt:

  1. Zusammenwohnen der Ehegatten.
  2. Bedarfsgerechte Wohnung.
  3. Ausreichende finanzielle Mittel: die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
  4. Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG).
  5. Kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG (Sicherheits- und Ordnungsgründe).

Die resultierende Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist eine B-Bewilligung, abgeleitet vom Status des Anker-Ehegatten. Sie wird in der Regel auf die gleiche Dauer ausgestellt und gemeinsam mit der Hauptperson verlängert.

Wichtige Hinweise zu Art. 44 AIG:

  • Da es sich um einen Ermessensentscheid handelt, prüft die Behörde die finanzielle Lage besonders eingehend. Bei knappem Einkommen oder starken Schwankungen kann die Bewilligung verweigert werden.
  • Die Frist von Art. 47 AIG (fünf Jahre) gilt auch hier.
  • Bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen kommt ein Härtefall nach Art. 30 AIG in Betracht — in der Praxis selten erfolgreich und in der Regel mit anwaltlicher Begleitung. Siehe die Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG.
  • Die Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten ist an den Bestand der Bewilligung der Anker-Person gebunden: verliert diese ihr Aufenthaltsrecht, ist auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Ehegatten betroffen (vorbehältlich eines eigenständigen Verbleiberechts nach Art. 50 AIG bei späterer Auflösung der Ehe).
  • Bei Verlängerung der B-Bewilligung der Anker-Person wird in der Regel auch die Bewilligung des nachgezogenen Ehegatten verlängert; eine separate Antragstellung ist nicht erforderlich, doch das Erscheinen bei der kantonalen Behörde mit Pass und Bewilligungs-Ausweis ist üblich.
  • Bei dauerhaftem Bezug von Sozialhilfe durch die Familie kann die Behörde die abgeleitete Bewilligung des Ehegatten nicht verlängern oder widerrufen. Ob der Ehegatte in eine eigenständige Bewilligung wechseln kann, sofern er selbst erwerbstätig ist, beurteilt die kantonale Migrationsbehörde im Einzelfall; die Praxis ist kantonal unterschiedlich.

Unterschied Art. 43 AIG vs. Art. 44 AIG: Die Praxis-Differenz zwischen den beiden Normen ist substanziell. Eine Anspruchs-Norm (Art. 43 AIG) bedeutet, dass eine Verweigerung gerichtlich mit voller Kognition überprüfbar ist. Eine Ermessens-Norm (Art. 44 AIG) bedeutet, dass das Bundesgericht den behördlichen Entscheid nur eingeschränkt überprüft — die kantonale Behörde hat einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur bei Ermessensüberschreitung, Willkür oder Rechtsverletzung korrigiert wird.

Anker-Ehegatte mit L-Bewilligung (Kurzaufenthalt) — Art. 45 AIG i.V.m. Art. 32 AIG

Die Kurzaufenthaltsbewilligung L selbst regelt Art. 32 AIG (befristeter Aufenthalt von höchstens einem Jahr, verlängerbar bis insgesamt zwei Jahre). Den Familiennachzug zur Inhaberin oder zum Inhaber einer L-Bewilligung regelt Art. 45 AIG: Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren können nach Art. 45 AIG eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie mit der Anker-Person zusammenwohnen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Art. 45 lit. d AIG schliesst den Nachzug zudem aus, wenn die Anker-Person Ergänzungsleistungen bezieht oder durch den Nachzug beziehen könnte.

Im Gegensatz zu Art. 43 AIG begründet Art. 45 AIG keinen Rechtsanspruch («können»), sondern stellt den Nachzug ins Ermessen der Behörde. In der Praxis bedeutet das:

  • Der Familiennachzug zur L-Bewilligung ist möglich, aber an die kurze, befristete Natur des Kurzaufenthalts gebunden; die abgeleitete Bewilligung des Ehegatten ist eine L-Bewilligung und teilt deren Befristung.
  • Häufig wartet der nicht-anwesende Ehegatte das Ende der L-Phase und einen allfälligen Statuswechsel der Anker-Person zur B-Bewilligung ab, weil sich daraus das günstigere Regime von Art. 44 AIG ergeben kann.
  • Eine Eheschliessung während einer kurzen L-Phase ist möglich; die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen für den Ehegatten richten sich nach Art. 45 AIG bzw. nach dem späteren Statuswechsel der Anker-Person.

Die konkrete Handhabung von Art. 45 AIG ist kantonal unterschiedlich; massgeblich ist die Praxis der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde.

Anker-Ehegatte mit Schweizer Pass — Art. 42 AIG

Diese Konstellation wird in einem eigenen Artikel behandelt: Heirat mit einer:m Schweizer:in. Kurzhinweis: Der ausländische Ehegatte einer:s Schweizer:in hat nach Art. 42 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehegatten zusammenwohnen; nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmässigem Aufenthalt besteht zudem ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Die erleichterte Einbürgerung nach Heirat richtet sich nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG/LN, SR 141.0), Art. 21 BüG.

Anker-Ehegatte mit FZA-Status (EU/EFTA-Bürger:in) — FZA Anhang I Art. 3 FZA

Ist der Anker-Ehegatte EU/EFTA-Bürger:in mit FZA-Aufenthaltsbewilligung (B-EU/EFTA oder C-EU/EFTA), gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA/ALCP, SR 0.142.112.681), Anhang I Art. 3 FZA. Dieses Regime ist deutlich breiter und weniger voraussetzungsreich als die AIG-Regelungen:

  • Kreis der nachzuziehenden Personen: Ehegatte, Kinder bis 21 Jahre (ohne Ausbildungsbeschränkung — anders als bei AIG), Verwandte in aufsteigender Linie (Ascendants), sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
  • Kein Sprachnachweis erforderlich (das FZA kennt diese Voraussetzung nicht — sie ist eine AIG-Eigenheit).
  • Kein expliziter Einkommensnachweis für die FZA-Familie gefordert, sofern die Anker-Person selbst die FZA-Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt (Erwerbstätigkeit, Dienstleistungserbringung, ausreichende Mittel als Nichterwerbstätige).
  • Bedarfsgerechte Wohnung: in der Praxis verlangt, doch weniger streng gehandhabt als bei AIG.

Wichtig: Drittstaat-Ehegatte einer:s EU/EFTA-Bürger:in profitiert vom FZA-Regime. Er/Sie erhält eine B-Bewilligung mit Vermerk «Familienangehörige:r EU/EFTA» (in der Praxis oft «B-EU/EFTA-Familie») und damit grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Anker-Person, insbesondere das Recht auf Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ohne Bewilligungsvorbehalt.

Praxisbeispiel: Eine portugiesische Staatsangehörige mit B-EU/EFTA in Genf heiratet einen brasilianischen Staatsangehörigen, der in Bern wohnt. Der brasilianische Ehegatte erhält im Familiennachzug eine B-Bewilligung «Familienangehöriger EU/EFTA» — ohne Sprachnachweis A1, ohne expliziten Einkommensnachweis über die FZA-Mittel der Ankerperson hinaus.

Vorgängiger Aufenthalt in einem EU/EFTA-Staat — «Metock»-Frage: Im EU-Recht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten einer:s freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger:in kein vorgängiger rechtmässiger Aufenthalt in einem EU-Staat als Voraussetzung des Nachzugs verlangt werden darf. Das schweizerische Bundesgericht hat diese Linie für den Anwendungsbereich des FZA in seiner Rechtsprechung übernommen. Konsequenz für die Praxis: Ein drittstaatsangehöriger Ehegatte einer:s in der Schweiz wohnhaften EU/EFTA-Bürger:in kann grundsätzlich auch dann nachgezogen werden, wenn er oder sie sich vor der Heirat nie in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten hat. Die genaue Reichweite ist von der konkreten Konstellation abhängig.

Trennung ohne Scheidung — FZA-Familienangehörige: Anders als bei AIG-Familien, deren eigenständiges Verbleiberecht Art. 50 AIG regelt, ist das abgeleitete FZA-Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten grundsätzlich an die rechtliche Fortdauer der Ehe gebunden. Bei dauerhafter Trennung ohne Scheidung besteht das Aufenthaltsrecht formal weiter; eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das FZA-Familienrecht — insbesondere wenn die Anker-Person die Schweiz verlassen hat oder die eheliche Gemeinschaft erkennbar definitiv aufgegeben wurde — wird von der Migrationsbehörde nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft.

Die Aufrechterhaltung des Aufenthalts nach Auflösung der Ehe ist im FZA-Kontext anders ausgestaltet als unter Art. 50 AIG; sie wird unten im Abschnitt «Was bei Trennung oder Scheidung passiert» zusammengefasst.

Frist für den Familiennachzug — Art. 47 AIG

Art. 47 AIG (sinngemäss, Geltungsstand 01.01.2024) regelt die Frist:

  • Grundsatz: Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden.
  • Für Kinder über 12 Jahre: verkürzte Frist von 12 Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG).
  • Fristbeginn (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG): Für Familienangehörige von Ausländer:innen beginnt die Frist mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die Anker-Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses. Bei einer nachträglichen Eheschliessung während des Aufenthalts der Anker-Person beginnt die Frist somit ab dem Datum der Eheschliessung.

Verspätung: Wer die Frist verpasst, kann einen Familiennachzug nur noch geltend machen, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Das ist in der Praxis nur in eng umgrenzten Konstellationen erfolgreich — etwa bei dokumentierten, unvorhersehbaren Ereignissen im Herkunftsland oder bei einer veränderten Betreuungssituation für Kinder. Die Beurteilung obliegt der Behörde im Einzelfall.

Anti-scope: SIP gibt keine Einschätzung dazu, ob ein:e konkrete:r Antragsteller:in die Frist noch wahren kann oder ob im Einzelfall «wichtige persönliche Gründe» vorliegen.

Frist-Berechnung in der Praxis: Die Fünf-Jahres-Frist läuft kalendarisch ab dem Datum der formellen Bewilligungs-Erteilung an die Anker-Person oder ab der Entstehung des Familienverhältnisses (Eheschliessung), nicht ab dem Einreise- oder Anmelde-Datum. Massgeblich für die Wahrung der Frist ist das Einreichungs-Datum des Familiennachzugs-Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde, nicht das spätere Bewilligungs-Datum oder das Einreise-Datum des Ehegatten. Bei verzögerter Bewilligungs-Erteilung (etwa wenn die Anker-Person zunächst eine L-Phase durchläuft) variiert der Fristbeginn nach kantonaler Praxis.

Verkürzte Frist für Kinder über 12 Jahre: Diese 12-Monats-Frist (Art. 47 Abs. 1 AIG) wird in der Praxis streng angewendet. Sie bezieht sich auf den Familiennachzug von Kindern, nicht direkt auf den Ehegatten, ist aber für gemeinsame oder mitgebrachte Kinder aus früheren Beziehungen entscheidend und im Zusammenhang mit der Heirats-Konstellation oft mit-zubedenken.

Eheschliessung in der Schweiz — Verfahren beim Zivilstandsamt

Die zivilrechtliche Eheschliessung erfolgt auf dem Zivilstandsamt des Wohnsitzes. Das Verfahren umfasst:

  1. Anmeldung («Vorbereitungsverfahren») beider Ehegatten persönlich beim Zivilstandsamt. Erforderlich:
    • Gültige Identitätsdokumente (Pass).
    • Aufenthaltsbestätigung (Bewilligungs-Ausweis B/C/L/Ci oder Anmeldebestätigung).
    • Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftslandes (für Drittstaatsangehörige), bei Bedarf mit Apostille oder konsularischer Beglaubigung. Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache.
    • Geburtsurkunde, gegebenenfalls Familienschein.
  2. Prüfung durch das Zivilstandsamt (Art. 97a ZGB — Scheinehe-Vorbehalt, siehe Abschnitt unten).
  3. Trauungsfrist nach abgeschlossenem Vorbereitungsverfahren: Gemäss Art. 100 ZGB muss die Trauung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Abschlusses des Vorbereitungsverfahrens erfolgen, ansonsten ist das Verfahren zu wiederholen. Die Dauer des Vorbereitungsverfahrens selbst variiert kantonal und hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab; die verbindliche Bearbeitungszeit teilt das zuständige Zivilstandsamt mit.
  4. Trauung durch die Zivilstandsbeamtin / den Zivilstandsbeamten am vereinbarten Datum, am Zivilstandsamt oder an einem von der Behörde zugelassenen Ort.
  5. Eintragung im Zivilstandsregister.

Die kirchliche oder andere religiöse Trauung ist nach der zivilrechtlichen Eheschliessung möglich (Art. 97 Abs. 3 ZGB) — sie ist eigene Wahl der Ehegatten und hat keine Aufenthalts-rechtliche Wirkung.

Spezialfall: Eheschliessung kurz vor Ablauf einer Bewilligung

Wenn ein:e Ehegatte:in mit auslaufender L- oder B-Bewilligung in der Schweiz heiraten möchte, prüft das Zivilstandsamt im Vorbereitungsverfahren den rechtmässigen Aufenthalt beider Ehegatten (Art. 98 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 99 ZGB). Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt können in der Regel in der Schweiz nicht heiraten — eine Konstellation, die seit der Annahme der Volksinitiative «Stopp der Masseneinwanderung» und der nachfolgenden Anpassungen rechtlich verfestigt ist.

Eine Eheschliessung als Mittel zur Vermeidung einer drohenden Wegweisung wird häufig als Indiz für eine Scheinehe gewertet (siehe Abschnitt unten). Wer trotz auslaufender Bewilligung eine echte Ehe schliessen möchte, sollte die Konstellation vorgängig anwaltlich klären lassen.

Spezialfall: Eheschliessung in der Schweiz, danach Wohnsitzverlegung ins Ausland und Rückkehr

Wer in der Schweiz heiratet, dann gemeinsam ins Ausland zieht und später zurückkehrt, fällt nicht automatisch in den Familiennachzug von Art. 43 AIG bzw. Art. 44 AIG. Die Rückkehr muss eigenständig begründet sein (Erwerbsangebot, Studium, Familienzusammenführung) und die Permit-Voraussetzungen müssen erneut erfüllt werden. Die frühere Eheschliessung in der Schweiz schafft keinen Permit-Anspruch.

Eheschliessung im Ausland — Anerkennung in der Schweiz

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt, sofern die Anerkennung nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG/LDIP, SR 291); massgebend ist dessen Art. 45 (SR 291). Die Anerkennung erfolgt durch das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Nicht oder eingeschränkt anerkannt werden u.a.:

  • Polygame Ehen: Da die Mehrehe dem schweizerischen Ordre public widerspricht (vgl. das Verbot der Doppelehe, Art. 96 ZGB), wird nur die erste Ehe anerkannt.
  • Religiöse Ehen ohne staatliche Registrierung in Ländern, die eine parallele zivile Registrierung kennen: nicht anerkannt.
  • Kinderehen (Ehe unter Beteiligung einer Person unter 18 Jahren): Die Ungültigkeit solcher Ehen ist als unbefristeter Ungültigkeitsgrund in Art. 105 ZGB (Ziff. 6) verankert.
  • Stellvertreterehen («marriage by proxy»): kantonale Praxis variiert; bei Anwesenheit beider Ehegatten im Eheschliessungsstaat eher anerkannt, sonst kritisch.

Für die Anerkennung ist die Vorlage der legalisierten oder apostillierten Heiratsurkunde des Eheschliessungslandes erforderlich, zusammen mit einer Übersetzung. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Eintragung im Schweizer Zivilstandsregister und für jegliche Permit-Folgen.

Scheinehe-Vorbehalt — Art. 51 AIG, Art. 97a ZGB

Sowohl das ZGB als auch das AIG enthalten Bestimmungen gegen die Scheinehe (auch «Ausländerrechtsehe»):

  • Art. 97a ZGB: Das Zivilstandsamt verweigert die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ehe, wenn Indizien dafür bestehen, dass die Verlobten offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländer:innen umgehen wollen.
  • Art. 51 AIG: Die Ansprüche auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG, Art. 43 AIG und Art. 44 AIG erlöschen, wenn die Ehe nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geschlossen wurde (Rechtsmissbrauch).

Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung des Scheinehe-Verdachts Indizien-Kataloge entwickelt: :

  • erheblicher Altersunterschied,
  • fehlende gemeinsame Sprache der Ehegatten,
  • sehr kurze Bekanntschaftsdauer vor der Heirat,
  • finanzielle Zuwendungen zwischen den Ehegatten ohne plausible familiäre Erklärung,
  • Eheschliessung kurz vor drohender Wegweisung,
  • Unkenntnis über grundlegende Lebensumstände des anderen Ehegatten bei behördlicher Befragung,
  • getrenntes Wohnen kurz nach der Eheschliessung.

Kein einzelnes Indiz ist für sich beweisend; die Gesamtbetrachtung ist entscheidend. Die Beweislast liegt bei der Behörde, doch die Mitwirkungspflicht der Ehegatten ist hoch (Art. 90 AIG).

Folgen: Verweigerung der Eheschliessung durch das Zivilstandsamt, Verweigerung oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls strafrechtliche Verfolgung wegen Erschleichens einer Bewilligung (Art. 118 AIG).

Verfahren: Die Migrationsbehörde kann die Ehegatten getrennt befragen, gemeinsame Lebensumstände abfragen (z.B. Geburtsdatum des Ehegatten, gemeinsamer Bekanntenkreis, Lebensgewohnheiten). Bei Verdacht erfolgt eine vertiefte Abklärung — gegebenenfalls Hausbesuch zur Prüfung des gemeinsamen Wohnens. Die Mitwirkungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 90 AIG verpflichtet zu wahrheitsgemässer Auskunft; doch unverhältnismässige oder grundrechtlich heikle Eingriffe (z.B. Schlafzimmer-Inspektion) sind durch die Praxis und Bundesgerichts-Rechtsprechung eingegrenzt.

Kantonale Praxis-Übersicht

Die Anwendung der bundesrechtlichen Normen (AIG, FZA, ZGB) ist im Detail kantonal unterschiedlich — sowohl in der zuständigen Behörde und der Verfahrenssprache als auch in der Handhabung des Ermessens. Folgende Übersicht ordnet nur Behörde und Verfahrenssprache zu; sie trifft keine Aussage über die Erfolgsaussichten eines konkreten Gesuchs und ersetzt keine kantonale Einzelfall-Prüfung:

KantonZuständige Behörde / Verfahrenssprache
ZürichMigrationsamt des Kantons Zürich; Verfahrenssprache Deutsch. Bei Verdacht auf Scheinehe sind vertiefte Abklärungen möglich.
BernAmt für Bevölkerungsdienste (Migrationsdienst); zweisprachig Deutsch/Französisch je nach Region.
WaadtService de la population (SPOP); Verfahrenssprache Französisch. Bundesbehördliche Zustimmung (SEM) bei zustimmungspflichtigen Konstellationen.
GenfOffice cantonal de la population et des migrations (OCPM); Verfahrenssprache Französisch.
Basel-StadtMigrationsamt Basel-Stadt; Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerde-Fristen beachten.
TessinSezione della popolazione; Verfahrenssprache Italienisch; Sprachnachweis A1 in Italienisch.
WallisDienststelle für Bevölkerung und Migration; zweisprachig Deutsch/Französisch je nach Bezirk.
FreiburgAmt für Bevölkerung und Migration; zweisprachig Deutsch/Französisch je nach Bezirk.

Aktuelle Bearbeitungszeiten und Verfahrensdetails sind beim jeweiligen kantonalen Migrationsamt zu erfragen. Detail-Behandlung in den kantonalen Vertiefungen zu Kanton Zürich, Kanton Genf, Kanton Waadt usw.

Eingetragene Partnerschaft / Ehe für alle

  • Partnerschaftsgesetz (PartG, 18.06.2004, in Kraft 01.01.2007): begründete die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare mit weitgehend analogen aufenthaltsrechtlichen Folgen wie die Ehe (Art. 52 AIG verweist auf die ehegattenrechtlichen Bestimmungen).
  • Ehe für alle: Volksabstimmung vom 26.09.2021, in Kraft 01.07.2022. Seither steht die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen; bestehende eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (Erklärung beim Zivilstandsamt).
  • Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen sind seit 01.07.2022 identisch mit jenen der verschiedengeschlechtlichen Ehe: Art. 42–44 AIG bzw. Anhang I Art. 3 FZA gelten gleichermassen.

Neue eingetragene Partnerschaften können seit 01.07.2022 nicht mehr eingegangen werden; bestehende bleiben gültig.

Umwandlung bestehender Partnerschaft in Ehe: Erfolgt durch gemeinsame Erklärung beider Partner:innen beim Zivilstandsamt. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen ändern sich nicht — die Partnerschaftsjahre werden für die Ehe angerechnet (relevant für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bei späterer Trennung und für die Wartefrist der erleichterten Einbürgerung bei Heirat mit Schweizer:in).

Was bei Trennung oder Scheidung passiert

Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft greift Art. 50 AIG für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsrecht aus Art. 42 AIG, Art. 43 AIG oder Art. 44 AIG abgeleitet ist. Die Bewilligung kann eigenständig weitergeführt werden bei

  • mindestens dreijähriger ehelicher Gemeinschaft und erfüllten Integrationskriterien (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), oder
  • wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG), insbesondere bei häuslicher Gewalt.

Für FZA-Familienangehörige gelten eigene Regeln zur Aufrechterhaltung des Aufenthalts nach Auflösung der Ehe; sie leiten sich aus Anhang I Art. 3 FZA und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. .

Ausführliche Behandlung im Artikel Scheidung und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG).

Sprachnachweis A1 — fide-Zertifikat und gleichwertige Nachweise

Für die AIG-Konstellationen (Art. 43 AIG und Art. 44 AIG) ist ein Sprachnachweis A1 mündlich in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, ggf. Romanisch je nach Wohnsitzkanton) erforderlich.

Anerkannt werden insbesondere:

  • fide-Sprachnachweis (vom Bund anerkannt; gestaffeltes Niveau A1, A2, B1).
  • Sprachzertifikate gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), sofern auf der SEM-Liste anerkannt: telc, Goethe-Institut, ÖSD, DELF/DALF, CELI etc.
  • Schulische Bildungsnachweise: Schweizer Schulabschluss oder Studium in entsprechender Landessprache.

Die massgebliche, laufend aktualisierte Liste der anerkannten Sprachnachweise führt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf seiner Seite zur Sprachförderung (sem.admin.ch — Sprachnachweis); die anerkannten Zertifikate und die kantonale Detail-Praxis sind dort bzw. beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu prüfen.

Der Sprachnachweis kann vor der Einreise im Herkunftsland (über fide-akkreditierte Stellen) oder nach der Einreise in der Schweiz innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist erbracht werden.

Befreiung vom Sprachnachweis: Vom Nachweis befreit ist insbesondere, wer eine Landessprache als Muttersprache spricht oder während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat; die Einzelheiten regelt die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE/OASA, SR 142.201), Art. 77d VZAE, in Verbindung mit Art. 43 AIG und Art. 44 AIG. Massgeblich ist die jeweils geltende Fassung der VZAE.

Kosten: Die Gebühren für den Sprachnachweis (z.B. den fide-Test auf Niveau A1) und für andere anerkannte Zertifikate richten sich nach den jeweiligen Anbietern und werden auf deren Seiten ausgewiesen; eine Kostenübernahme durch den Kanton ist nur in Einzelfällen vorgesehen. .

Wartezeit für Naturalisation nach Heirat

Massgebend ist das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG/LN, SR 141.0) sowie die zugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV/OLN, SR 141.01).

Drittstaatsangehörige Ehegatten von Drittstaatsangehörigen profitieren nicht von der erleichterten Einbürgerung; diese steht nur Ehegatten von Schweizer Bürger:innen offen (Art. 21 BüG).

Sie folgen der ordentlichen Einbürgerung nach Art. 9 BüG und den folgenden Artikeln:

  • Mindestens zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wobei die zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Zeit doppelt zählt (Art. 9 Abs. 2 BüG); der Gesamtaufenthalt muss mindestens sechs Jahre betragen.
  • Aufenthalt während drei der letzten fünf Jahre unmittelbar vor Gesuchseinreichung.
  • Niederlassungsbewilligung (C) als Voraussetzung (Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG).
  • Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 12 BüG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenz, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb, Förderung und Unterstützung der Integration der Familie).
  • Die konkreten Sprachanforderungen — mündlich mindestens Niveau B1, schriftlich mindestens Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens — sind in der Bürgerrechtsverordnung (BüV/OLN, SR 141.01) verankert; massgebend ist deren Art. 6 (SR 141.01). Gesetz (Art. 12 BüG) und Verordnung (BüV; Art. 6 (SR 141.01)) sind getrennte Erlasse und werden separat zitiert.
  • Zusätzliche kantonale und kommunale Wohnsitz-Voraussetzungen; diese variieren von Kanton zu Kanton und ergeben sich aus dem jeweiligen kantonalen Bürgerrechtsgesetz. Die verbindlichen Fristen sind bei der Wohnsitzgemeinde bzw. der kantonalen Einbürgerungsbehörde zu erfragen.

Wer dagegen mit einer:m Schweizer:in verheiratet ist, kann die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG beantragen (fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz und drei Jahre eheliche Gemeinschaft, oder sechs Jahre eheliche Gemeinschaft bei kürzerem Aufenthalt — massgebend ist der Gesetzeswortlaut). Siehe das Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 (BüG, SR 141.0) und Einbürgerung in der Schweiz — Wege zum Schweizer Bürgerrecht.

  • Keine Eignungs-Prognose: SIP sagt nicht voraus, ob ein konkreter Familiennachzug-Antrag bewilligt wird.
  • Keine Positionierungs-Beratung zur Heirat: weder zur Vermeidung des Scheinehe-Verdachts, noch zur Wahl des Eheschliessungs-Zeitpunkts mit Blick auf die Permit-Frist, noch zur Wahl des Eheschliessungslandes.
  • Keine Beurteilung individueller Indizien in einem laufenden Scheinehe-Verfahren.
  • Keine Strategieberatung zur Wohnortwahl mit Blick auf kantonal unterschiedliche Praxis.
  • Keine Vertretung vor Migrationsbehörde, Zivilstandsamt oder Gericht.

SIP erklärt das geltende Recht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die eigentliche Rechtsberatung und die Vertretung im Einzelfall sind den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten; die Voraussetzungen dieser Berufsausübung regelt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA/LLCA, SR 935.61). Bei individuellen Fragen erfolgt deshalb die Verweisung an eine:n eingetragene:n Anwältin/Anwalt. Bei einem Scheinehe-Vorwurf oder einem laufenden Verfahren ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar — die Folgen einer falschen Darstellung gegenüber Behörden sind gravierend (Verlust der Bewilligung, strafrechtliche Folgen nach Art. 118 AIG).

Verweisungen

  • Anwaltliche Vertretung: SIP-Anwalts-Vermittlung in der Wohnkanton-Sprache; kantonale Anwaltskammern (z.B. Ordre des Avocats de Genève, Anwaltsverband ZH).
  • Kostenlose Erstberatung: kantonale Rechtsauskunfts-Stellen, Caritas-Beratung, HEKS-Migrationsberatung, Centre social protestant (CSP) in Romandie.
  • Cantonal-portal-Information: kantonales Migrationsamt für formelle Verfahrensfragen, Zivilstandsamt für Eheschliessung und Anerkennung ausländischer Ehen.
  • Cross-references: