Rechtlicher Rahmen · SR 141.0
BüG 2018 — Glossar
Bürgerrechtsgesetz, totalrevidiert 2018. Ordentliche und erleichterte Einbürgerung.
- Lawyer-of-Record
- Engagement pending · Genève
- Letzte Prüfung
- 18.05.2026
- Stand Gesetz
- 01.01.2024
- Quellen
- 3 Primärquellen
AI-DRAFT
Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 (BüG, SR 141.0)
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetzes und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01).
Status: AI-Entwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin / den leitenden Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève) und auf Eintragung im kantonalen Anwaltsregister (BFR) gemäss ADR-018.
Funktion dieses Dokuments: Begriffs- und Normen-Nachschlagewerk zum Bundesrecht. Es ersetzt keine Rechtsberatung und enthält keine fall- oder kantonsspezifische Einschätzung. Für die ordentliche Einbürgerungs-Übersicht siehe permits/permit_naturalisation_paths.md.
1. Das Bürgerrechtsgesetz 2018 — Übersicht
Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Es löste das gleichnamige Bundesgesetz vom 29. September 1952 (aBüG) ab. Anwendungsfälle, die vor dem 1. Januar 2018 rechtshängig waren, blieben dem aBüG unterstellt (Art. 50 Abs. 1 BüG); ab diesem Datum eingereichte Anträge richten sich nach dem neuen Recht.
Das BüG 2018 regelt zusammen mit der ausführenden Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) abschliessend das Bundesrecht zur Erwerbung, zum Verlust und zur Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts. Die Kantone und Gemeinden verfügen über eigene Bürgerrechts-Gesetzgebungen, die das Bundesrecht ergänzen, ihm jedoch nicht widersprechen dürfen.
Das schweizerische Bürgerrecht ist in der Bundesverfassung in Art. 37 BV verankert: Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Aus dem Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons folgt das Bürgerrecht des Bundes — und umgekehrt setzt der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gleichzeitig den Erwerb eines Gemeinde- und eines Kantonsbürgerrechts voraus.
Reformziele des BüG 2018
Das BüG 2018 verfolgte gegenüber dem alten Recht mehrere Reformziele:
- Verschärfung der Aufenthaltsdauer-Voraussetzungen durch Forderung der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) als Eintretens-Voraussetzung der ordentlichen Einbürgerung (Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG); unter aBüG genügten andere Bewilligungs-Kategorien.
- Definition der Integrationskriterien auf Bundesebene durch einen einheitlichen Katalog (Art. 12 BüG i.V.m. Art. 2-9 BüV), gegenüber der zuvor weitgehend kantonal definierten Praxis.
- Verbindliche Sprachnachweis-Schwellen für mündliche und schriftliche Kompetenz in einer Amtssprache (Art. 6 BüV).
- Vereinfachte Einbürgerung der Drittgenerationen-Ausländerinnen und -Ausländer durch das im Februar 2018 angenommene und seit dem 15. Februar 2018 in Kraft getretene Sondergesetz (Art. 24a BüG).
Das BüG 2018 ist seit Inkrafttreten mehrfach revidiert und durch Bundesgerichts-Rechtsprechung präzisiert worden. Die in diesem Dokument zitierten Bestimmungen entsprechen dem Stand am 1. Januar 2024.
2. Die drei Einbürgerungswege im Bundesrecht
Das BüG kennt drei Hauptwege zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts:
2.1 Ordentliche Einbürgerung (Art. 9-15 BüG)
Die ordentliche Einbürgerung ist der Regelweg. Sie steht offen für Personen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Das Verfahren ist dreistufig: Bund, Kanton, Gemeinde wirken zusammen mit je eigener Entscheidkompetenz (siehe Abschnitt 4 unten).
Die formellen Voraussetzungen sind in Art. 9 BüG geregelt:
Art. 9 BüG — Formelle Voraussetzungen Abs. 1: Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung: a. eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b. einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
Abs. 2: Bei der Berechnung der zehn Jahre Aufenthalt nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
Diese Doppelzählungs-Regel der Jahre 8 bis 18 ist eine charakteristische Eigenheit des Schweizer Einbürgerungsrechts. Sie privilegiert Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ohne ihnen einen automatischen Bürgerrechts-Anspruch zu gewähren.
Die materiellen Voraussetzungen (Eignung) werden in Art. 11 BüG umschrieben und durch Art. 12 BüG (Integrationskriterien) konkretisiert. Daneben gelten kantonale und kommunale Wohnsitz-Erfordernisse (Art. 18 BüG): typischerweise 2-5 Jahre kantonaler Wohnsitz, 3 Jahre kommunaler Wohnsitz, kantonal unterschiedlich.
2.2 Erleichterte Einbürgerung (Art. 21-22 BüG)
Die erleichterte Einbürgerung ist ein rein bundesrechtliches Verfahren ohne kantonale Einbürgerungskompetenz im engeren Sinn (der Kanton ist anzuhören, Art. 25 Abs. 1 BüG). Sie steht offen für klar definierte Personengruppen:
Art. 21 BüG — Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers Abs. 1: Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie: a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat; b. seit einem Jahr hier wohnt; und c. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dieser Person lebt.
Abs. 2: Im Ausland kann eine ausländische Person die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie: a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger lebt; und b. eine enge Verbundenheit mit der Schweiz aufweist.
Art. 22 BüG — Wiederherstellung der Schweizer Bürgerrechte Die erleichterte Einbürgerung ist ferner möglich für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer oder einer Ausländerin oder durch Verzicht aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben.
2.3 Wiedereinbürgerung (Art. 24-25 BüG)
Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben — etwa durch Verzicht (Art. 37 BüG), durch Verlust aufgrund Geburt im Ausland und Versäumnis der Anmeldung (Art. 7 BüG bei Personen vor dem 22. Lebensjahr) oder durch Entzug (Art. 36 BüG).
Art. 24 BüG — Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung oder Verlust des Schweizer Bürgerrechts Wer das Schweizer Bürgerrecht verwirkt, sich davon hat entlassen lassen oder es aus anderen Gründen verloren hat, kann innerhalb von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Art. 25 BüG — Voraussetzungen Bei Wohnsitz in der Schweiz: Aufenthalt von drei Jahren und Integration. Bei Wohnsitz im Ausland: enge Verbundenheit zur Schweiz.
3. Integrationskriterien (Art. 12 BüG, Art. 2-9 BüV)
Die erfolgreiche Integration ist die materielle Kernvoraussetzung jeder Einbürgerung. Sie ist in Art. 12 BüG abschliessend definiert:
Art. 12 BüG — Integrationskriterien Abs. 1: Eine erfolgreiche Integration zeigt sich: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Abs. 2: Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Abs. 3: Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
Diese Kriterien werden in der BüV präzisiert: Art. 4 BüV (Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), Art. 5 BüV (Respektierung der Werte der Bundesverfassung), Art. 6 BüV (Sprachkompetenz), Art. 7 BüV (Wirtschaftsleben / Bildungserwerb), Art. 8 BüV (Familien-Integration).
3.1 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV)
Art. 4 BüV konkretisiert, dass die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Einhalten der Rechtsordnung umfasst — insbesondere des Strafrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, des Steuer- und Abgaberechts sowie des öffentlichen Rechts. Eingetragene Straftaten, offene Betreibungen, Verlustscheine und Steuer-Ausstände werden im Einzelfall gewichtet. Die kantonale und kommunale Praxis variiert in der Detailhandhabung; die Verwaltungsgerichte und das Bundesgericht haben in mehreren Urteilen Verhältnismässigkeitsgrundsätze formuliert (siehe Abschnitt 7 unten).
3.2 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV)
Art. 5 BüV bezieht die Werte der Bundesverfassung auf die rechtsstaatlich-demokratische Grundordnung, die Grundrechte (einschliesslich Gleichstellung der Geschlechter), das Toleranzgebot und die Achtung der religiösen Vielfalt. Die Erfüllung wird typischerweise im Einbürgerungs-Gespräch und in einem schriftlichen Test thematisiert; die Ausgestaltung obliegt den Kantonen.
3.3 Sprachkompetenz (Art. 6 BüV)
Art. 6 BüV regelt die Sprachschwellen verbindlich für die ordentliche Einbürgerung:
- Mündlich: Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
- Schriftlich: Niveau A2 des GER.
Die Amtssprache ist die Amtssprache am Wohnort: Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch. Der Nachweis erfolgt durch:
- ein vom SEM anerkanntes Sprachzertifikat (fide, telc, Goethe-Zertifikat, ÖSD, DELF, TCF, CILS, PLIDA, CELI);
- mindestens fünf Jahre obligatorische Schulzeit in einer Amtssprache; oder
- abgeschlossene Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Amtssprache.
Für die erleichterte Einbürgerung wird in Art. 11 BüV eine etwas tiefere Schwelle angesetzt; die Praxis ist je nach Konstellation unterschiedlich.
3.4 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb (Art. 7 BüV)
Art. 7 BüV verlangt die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder den Erwerb von Bildung. Erfasst sind: Erwerbstätigkeit (Anstellung oder Selbständigkeit), Aus- und Weiterbildung, Bezug von Altersleistungen, Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Sozialhilfe-Bezug innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung gilt nach Art. 7 Abs. 3 BüV regelmässig als Indiz mangelnder Teilnahme am Wirtschaftsleben — die kantonale Auslegung dieser Bestimmung ist in den Jahren 2023-2024 verstärkt durch Verwaltungs- und Bundesgerichtsentscheide nachgeschärft worden.
3.5 Förderung der Integration der Familie (Art. 8 BüV)
Art. 8 BüV verlangt von einer Person, die eingebürgert werden möchte, die aktive Förderung der Integration des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der minderjährigen Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird.
4. Sprachanforderung — Detaillierung
Die Sprachanforderung des Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m. Art. 6 BüV verlangt mündlich B1 und schriftlich A2 in einer Amtssprache. Diese Schwelle gilt für die ordentliche Einbürgerung.
Anerkannte Nachweisformen
Der SEM-Liste der anerkannten Nachweisformen (Stand 2024) lassen sich die folgenden Kategorien entnehmen:
- fide-Sprachnachweis (vom Bund spezifisch für Migrationszwecke entwickelt). Das fide-Zertifikat weist mündliches und schriftliches Niveau gesondert aus.
- telc Deutsch/Français/Italiano auf den Niveaus B1 bzw. A2 (mündliche und schriftliche Teilprüfungen separat).
- Goethe-Zertifikat B1 (Deutsch).
- DELF B1 (Französisch).
- CELI / CILS / PLIDA (Italienisch).
- Schulische Nachweise: mindestens fünf Jahre obligatorische Schulzeit in einer Amtssprache; abgeschlossene Berufslehre in einer Amtssprache; abgeschlossene Sekundarstufe II in einer Amtssprache; abgeschlossene Tertiärstufe in einer Amtssprache.
Personen, die aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände den Nachweis nicht erbringen können, ist nach Art. 12 Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9 BüV «angemessen Rechnung zu tragen». Die Praxis zur Auslegung dieser Härte-Klausel ist je nach Kanton unterschiedlich.
5. Hinderungsgründe und Entzug
5.1 Strafregister-relevante Hinderungsgründe (Art. 11 BüG i.V.m. Art. 4 BüV)
Art. 11 BüG verlangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Art. 4 BüV präzisiert, dass folgende Eintragungen im Strafregister-Auszug typischerweise einer Einbürgerung entgegenstehen:
- Eintragungen über Verbrechen oder Vergehen, die noch nicht aus dem Strafregister entfernt sind (gemäss Strafregisterverordnung).
- Hängige Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen.
- Bedingte oder unbedingte Geldstrafen oder Freiheitsstrafen innerhalb der Fristen, in denen sie noch sichtbar sind.
Übertretungen und gelöschte Eintragungen sind hingegen grundsätzlich kein Hinderungsgrund. Die Verhältnismässigkeits-Beurteilung obliegt der zuständigen Bundes- und kantonalen Behörde.
5.2 Entzug (Art. 36 BüG)
Das Schweizer Bürgerrecht kann unter engen Voraussetzungen nach Art. 36 BüG entzogen werden:
Art. 36 BüG — Nichtigerklärung Abs. 1: Die Einbürgerung kann vom SEM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Abs. 2: Die Nichtigerklärung muss innert acht Jahren nach Erteilung der Einbürgerung erfolgen.
Die Nichtigerklärung führt rückwirkend zum Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Die nachträgliche Erlangung einer Staatenlosigkeit ist nach Art. 36 Abs. 4 BüG ausgeschlossen — die Behörde muss vor der Nichtigerklärung sicherstellen, dass die Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder zumindest deren Erwerbung sichergestellt ist.
6. Dreistufiges Verfahren — Bund, Kanton, Gemeinde
Das schweizerische Einbürgerungsverfahren ist im ordentlichen Weg dreistufig. Art. 14 BüG umschreibt die Verfahrenskompetenz:
Art. 14 BüG — Verfahren Abs. 1: Die kantonale Behörde leitet die Erhebungen zur Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und holt die Bundeseinbürgerungsbewilligung beim SEM ein.
Abs. 2: Die Bundeseinbürgerungsbewilligung ist Voraussetzung für die Erteilung des Bürgerrechts durch Kanton und Gemeinde.
Abs. 3: Die kantonale Behörde fällt nach Erteilung der Bundeseinbürgerungsbewilligung den kantonalen Einbürgerungsentscheid.
Abs. 4: Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des kantonalen Rechts über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.
Die Bundeseinbürgerungsbewilligung des SEM ist eine Prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen (Art. 9-12 BüG). Der kantonale Einbürgerungsentscheid prüft die ergänzenden kantonalen Voraussetzungen und entscheidet über das Kantonsbürgerrecht. Der kommunale Einbürgerungsentscheid entscheidet über das Gemeindebürgerrecht. Alle drei Entscheide sind kumulativ erforderlich.
6.1 SEM-Bewilligung vs. kantonaler Entscheid
Die Trennung zwischen Bundes- und Kantonsentscheid ist verfahrensrechtlich bedeutsam: Die SEM-Bewilligung ist eine Voraussetzung des kantonalen und kommunalen Entscheids, ersetzt diese aber nicht. Der Kanton kann nach erteilter SEM-Bewilligung das Bürgerrecht aus kantonalen Gründen verweigern; die Gemeinde kann nach erteilten Bundes- und Kantonsbewilligungen das Gemeindebürgerrecht aus kommunalen Gründen verweigern. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 138 I 305 ff. und in nachfolgenden Urteilen festgehalten, dass kantonale und kommunale Verweigerungen begründet werden müssen, dem Diskriminierungsverbot unterliegen (Art. 8 Abs. 2 BV) und einer Verhältnismässigkeits-Prüfung standhalten müssen.
7. Aargauer Verwaltungsgerichts-Rechtsprechung 2024 — Sozialhilfe-Indizierung
Im Jahr 2024 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in mehreren Urteilen die Auslegung der Sozialhilfe-Bezugs-Indikation (Art. 7 Abs. 3 BüV) verschärft präzisiert. Die Kammer hielt fest, dass auch zurückliegender, mittlerweile beendeter Sozialhilfe-Bezug innerhalb des Beurteilungszeitraums (regelmässig die letzten drei Jahre vor Antragstellung) als Indiz mangelnder Teilnahme am Wirtschaftsleben gewichtet werden darf. Die Beweislast für die Wiederherstellung wirtschaftlicher Selbstständigkeit liegt nach der Aargauer Praxis bei der antragstellenden Person.
Diese Rechtsprechung hat die Verwaltungspraxis in mehreren Deutschschweizer Kantonen beeinflusst. Andere Kantone — namentlich solche in der Romandie und im Tessin — verfolgen weiterhin eine mildere Auslegung. Die individuelle Konstellation hängt vom Kanton, vom konkreten Sachverhalt und vom Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Antragstellung ab. SIP gibt keine Empfehlung zur Argumentationsführung im Einzelfall — dies obliegt einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin / einem entsprechend eingetragenen Anwalt (BGFA Art. 8).
8. Kommunales Einbürgerungs-Gespräch und kantonale Anhörungs-Praxis
Art. 14 Abs. 4 BüG übergibt dem Gemeinderecht die Ausgestaltung des kommunalen Entscheids. Die Kantone und Gemeinden haben sehr unterschiedliche Praktiken entwickelt:
- Verwaltungs-Entscheid ohne persönliches Gespräch — in vielen Romandie-Kantonen und in einigen grösseren Deutschschweizer Städten gängig.
- Persönliches Einbürgerungs-Gespräch vor einer Einbürgerungs-Kommission — Standard-Praxis in einem Grossteil der Deutschschweizer Gemeinden.
- Versammlungs- oder Urnen-Abstimmung in einer kommunalen Versammlung — in einigen kleineren Gemeinden weiterhin verbreitet, allerdings durch BGE 129 I 232 ff. und nachfolgende Urteile in den verfahrensrechtlichen Anforderungen verschärft (Begründungspflicht, Diskriminierungsverbot).
Zürich 2025+: Der Kanton Zürich hat ab dem Jahr 2025 in bestimmten Konstellationen das obligatorische persönliche Gespräch durch ein schriftliches Verfahren ersetzt; die Praxis ist im Umbruch und unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Die aktuellen kantonalen Vorgaben sind den jeweiligen kantonalen Bürgerrechts-Stellen zu entnehmen.
SIP stellt keine Vorbereitungs-Hilfe für das Einbürgerungs-Gespräch oder die kommunale Versammlung bereit. Die individuelle Begleitung und gegebenenfalls Vertretung ist eine anwaltliche Tätigkeit (BGFA Art. 8; siehe ADR-015).
9. Doppelzählung der Jahre 8-18 (Art. 9 Abs. 2 BüG) — Detaillierung
Der Wortlaut der Bestimmung wurde oben in Abschnitt 2.1 zitiert. Die praktische Wirkung:
- Eine Person, die mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist und ununterbrochen hier gelebt hat, kann bei Erreichen des 14. Lebensjahres die zehnjährige Aufenthaltsbedingung erfüllen: die Jahre 8-14 (= 6 Jahre) werden doppelt gerechnet (= 12 Jahre angerechnet), zuzüglich der Jahre 5-7 (= 3 Jahre tatsächlich), ergibt 15 angerechnete Jahre — über der 10-Jahres-Schwelle.
- Die Bestimmung enthält jedoch eine Untergrenze in Art. 9 Abs. 2 Satz 2: «Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.» Eine reine Anrechnung über die Doppelzählung ohne sechsjährigen tatsächlichen Aufenthalt ist demnach ausgeschlossen.
- Die kantonalen und kommunalen Wohnsitz-Erfordernisse (Art. 18 BüG) gelten zusätzlich und werden nicht doppelt gerechnet — diese sind in der tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu erbringen.
10. Staatenlose Personen (Art. 31 BüG)
Staatenlose Personen geniessen im BüG eine privilegierte Stellung:
Art. 31 BüG — Erleichterte Einbürgerung von Staatenlosen Abs. 1: Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufweist, wovon das Jahr vor Gesuchstellung.
Abs. 2: Als staatenlos gilt jede Person, die nach dem internationalen Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannt wird oder die ohne ihr Verschulden ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren und keine andere erworben hat.
Die Bestimmung verweist auf das UNO-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, dem die Schweiz beigetreten ist. Die Anerkennung als staatenlos erfolgt durch das SEM in einem gesonderten Verfahren; die erleichterte Einbürgerung setzt diese Anerkennung voraus.
11. Doppelbürgerschaft (Art. 1 i.V.m. Art. 28 BüG)
Das Schweizer Recht erlaubt seit der Revision von 1992 die Mehrfach-Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe-Erfordernis der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es liegt jedoch am Recht des anderen Staates, ob dieser die Doppelbürgerschaft akzeptiert. Einige Staaten (etwa Indien, China, Japan, Norwegen unter bestimmten Voraussetzungen) verlangen den Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit beim Erwerb der schweizerischen. Die SIP-Anwendung gibt keine staatsangehörigkeits-rechtliche Beratung für andere Staaten — die jeweilige Konsulats- oder Botschafts-Auskunft des Heimatstaates ist verbindlich.
12. Begriffs-Übersicht — Kurz-Glossar
- BüG — Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0, in Kraft seit 1.1.2018).
- BüV — Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01, in Kraft seit 1.1.2018).
- aBüG — altes Bürgerrechtsgesetz vom 29.9.1952 (bis 31.12.2017 in Kraft).
- SEM — Staatssekretariat für Migration, zuständige Bundesbehörde für Einbürgerungen.
- BFM — frühere Bezeichnung des SEM (Bundesamt für Migration, bis 2014).
- BJ — Bundesamt für Justiz, zuständig für allgemeine bürgerrechtliche Gesetzgebungs-Fragen.
- Bundeseinbürgerungsbewilligung — Bewilligung des SEM nach Art. 13 BüG; Voraussetzung für den kantonalen und kommunalen Einbürgerungs-Entscheid.
- Kantonaler Einbürgerungs-Entscheid — Entscheid der kantonal zuständigen Bürgerrechts-Stelle nach erteilter Bundes-Bewilligung.
- Kommunaler Einbürgerungs-Entscheid — Entscheid der Wohnsitz-Gemeinde nach erteilter Kantons-Bewilligung; Ausgestaltung je nach kantonalem Recht.
- Einbürgerungs-Gespräch — persönliches Gespräch der antragstellenden Person mit einer Einbürgerungs-Kommission; nicht in allen Kantonen / Gemeinden obligatorisch.
- Einbürgerungs-Versammlung — Versammlungsentscheid in einer kommunalen Versammlung; in einigen kleineren Gemeinden weiterhin verbreitet.
- Vereinfachte Einbürgerung der Drittgenerationen — Sondergesetz nach Art. 24a BüG, in Kraft seit 15.2.2018, für in der Schweiz geborene Enkelinnen und Enkel von Schweizer Einwanderinnen / Einwandern.
- fide — vom Bund geförderter Sprachnachweis für Migrationszwecke; weist mündliches und schriftliches Niveau gesondert aus.
- GER — Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (A1-A2-B1-B2-C1-C2).
- BGFA — Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61); regelt die berufliche Vertretungs-Befugnis im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwältinnen / Anwälte.
- Doppelzählung — Anrechnungs-Mechanismus nach Art. 9 Abs. 2 BüG für die Jahre 8-18.
- Nichtigerklärung — Aufhebung einer Einbürgerung wegen Erschleichung durch falsche oder verheimlichte Angaben (Art. 36 BüG); innert 8 Jahren möglich.
- Wiedereinbürgerung — Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts nach Verzicht, Verwirkung oder Verlust (Art. 24-25 BüG).
- Staatenlosigkeit — Status nach dem UNO-Übereinkommen vom 28.9.1954; eröffnet die erleichterte Einbürgerung nach Art. 31 BüG.
13. Was dieses Dokument nicht leistet (Anti-Scope, ADR-015)
Dieses Glossar ist eine Begriffs- und Normen-Übersicht. Es enthält:
- Keine Einschätzung der Erfolgsaussichten in einem konkreten Einbürgerungs-Verfahren.
- Keine Strategie- oder Vorbereitungsberatung für ein Einbürgerungs-Gespräch oder eine kommunale Versammlung.
- Keine Beurteilung, ob konkrete Betreibungen, Strafsachen, Sozialhilfe-Bezüge oder familiäre Konstellationen einer Einbürgerung im Einzelfall entgegenstehen.
- Keine kantonsspezifische Auslegung der Sprachschwelle, der Aufenthalts-Anrechnung oder der materiellen Kriterien.
- Keine Vertretung gegenüber Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden.
Für individuelle Beratung und gegebenenfalls Vertretung: SIP-Anwalts-Vermittlung (siehe /legal-board) — die Vertretungs-Befugnis ist nach Art. 8 BGFA an die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister gebunden.
14. Verwandte Dokumente im SIP-Korpus
permits/permit_naturalisation_paths.md— narrative Übersicht der drei Einbürgerungswege.framework/fw_anti_scope_boundaries.md— Grenze zwischen SIP-Information und Anwaltsberatung.cantonal/ca_*.md— kantonsspezifische Wohnsitz-Anforderungen und Praxis-Hinweise.life-events/le_naturalisation_application.md(in Vorbereitung) — Lebensereignis-Sicht auf den Einbürgerungs-Prozess.procedure/pr_sem_einbuergerung_bewilligung.md(in Vorbereitung) — Verfahrens-Sicht auf die SEM-Bewilligung.
15. Quellenverzeichnis
- BüG — Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (SR 141.0). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de
- BüV — Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (SR 141.01). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/405/de
- SEM Einbürgerung — Themenseite des Staatssekretariats für Migration. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden.html
- BJ Bürgerrecht — Themenseite des Bundesamts für Justiz. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/buergerrecht.html
- BFR — Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/153/de
- BV — Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101), insbesondere Art. 37 (Bürgerrechte) und Art. 38 (Erwerb und Verlust). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de
- UNO-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1972/2320_2369_2384/de
Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf nach ADR-014 (D2/D3 facts-only) und ADR-015 Tier A (Bundesrecht, eindeutige Quellenlage). Wartet auf Freigabe der leitenden Anwältin / des leitenden Anwalts of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève; BFR-Eintragung verifiziert per ADR-018) sowie auf periodische Überprüfung (Stale-Schwelle 90 Tage gemäss Frontmatter). Allfällige Korrekturen zur Aargauer Verwaltungspraxis 2024 und zur Zürcher Verfahrens-Anpassung 2025 sind vor Veröffentlichung gegen den aktuellen Stand der kantonalen Rechtsprechung abzugleichen.
Quellen — Primärquellen
3 Quellen, jede direkt verlinkt.
- 01FEDLEX
BüG SR 141.0
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de - 02FEDLEX
BüV SR 141.01
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/405/de - 03SEM
SEM Einbürgerung
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden.html