Diese Datei ist die meistverknüpfte Datei des SIP-v3-Korpus. Jeder Bewilligungs- und Lebensereignis-Artikel verweist auf die hier definierten Bundesnormen zurück. Sie enthält die allgemeine statutarische Rahmung — sie wendet das Recht nicht auf konkrete Personen an. Sie ist ein Begriffsglossar des Bundesrechts und keine Rechtsberatung im Einzelfall (zum Geltungsbereich und zu seinen Grenzen siehe Abschnitt 9).
1. AIG — Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Gegenstand und Zweck
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der Revision per 1. Januar 2019 wurde aus dem damaligen «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer» (AuG) das heutige AIG — die Integration wurde namensgebend und materiell verankert.
Das AIG (SR 142.20) regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Es regelt darüber hinaus die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und die Voraussetzungen für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen (Art. 1 AIG umschreibt den Gegenstand des Gesetzes).
Geltungsbereich (Art. 2 AIG)
Das AIG findet Anwendung auf ausländische Personen, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten geht das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA, SR 0.142.112.681) dem AIG vor, soweit es günstigere Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG; siehe das FZA/VFP-Glossar). Für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge geht das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) dem AIG vor, soweit dieses spezialrechtliche Bestimmungen enthält (siehe das Asylgesetz-Glossar).
Struktur des AIG
Das AIG ist in Kapitel gegliedert, die sich an den Lebenszyklus eines Aufenthalts in der Schweiz anlehnen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Regelungsbereiche den jeweiligen Artikelgruppen zu; die exakten Bereichsgrenzen sind dem geltenden Gesetzestext zu entnehmen, da einzelne Artikel im Zuge von Revisionen verschoben, eingefügt (Buchstaben-Artikel wie 30a, 58a, 58b) oder aufgehoben wurden.
- Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 ff. AIG): Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe der Integration und der Bewilligungstypen.
- Einreise (Art. 5 ff. AIG): Einreisevoraussetzungen, Visumspflicht, Einreiseverbote.
- Bewilligungs- und Meldepflicht (Art. 10 ff. AIG): wer welche Bewilligung benötigt, Anmeldepflicht, Pflichten der Arbeitgebenden.
- Zulassung als Arbeitnehmende und zur Erwerbstätigkeit (Art. 18 ff. AIG): Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige, persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG), Inländervorrang, Höchstzahlen (Kontingente).
- Aufenthaltsbewilligungen — Typen (Art. 32 ff. AIG): Kurzaufenthalt L, Aufenthalt B, Niederlassung C, Grenzgänger G; Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen und Härtefall in Art. 30 AIG.
- Verlängerung und Verfahren (insbesondere Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 40 AIG, Art. 41 AIG): Verlängerungsvoraussetzungen, Behördenzuständigkeit, Ausländerausweis.
- Familiennachzug und Familienleben (Art. 42 ff. AIG): Ehegatten und Kinder von Schweizer Bürger:innen, von Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung C und einer Aufenthaltsbewilligung B, Auflösung der Familiengemeinschaft, Indizien einer Umgehungsehe.
- Integration (Art. 53 ff. AIG): Integrationsförderung, Integrationskriterien (Art. 58a AIG), Integrationsvereinbarung (Art. 58b AIG).
- Vorläufige Aufnahme (Art. 83 ff. AIG): F-Status, Voraussetzungen, Beendigung, Übergang F→B.
- Erlöschen, Widerruf und Beendigung (Art. 61 ff. AIG): Erlöschungstatbestände, Widerrufsgründe, Wegweisung.
- Datenbearbeitung (Art. 102 ff. AIG): SEM-Datenbanken, kantonale Datenbearbeitung.
- Strafbestimmungen (Art. 115 ff. AIG): rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise, Ehe-Umgehung.
Schlüsselprinzipien
Das AIG beruht auf einer kleinen Anzahl steuernder Prinzipien, die jede Behördenentscheidung mitprägen:
| Prinzip | Norm | Bedeutung |
|---|---|---|
| Dualismus EU/EFTA vs Drittstaaten | Art. 2 Abs. 2 AIG | Für EU/EFTA-Bürger:innen gilt das FZA; das AIG ist nur subsidiär anwendbar. Für Drittstaatsangehörige ist das AIG die primäre Rechtsquelle. |
| Inländervorrang | Art. 21 AIG | Eine drittstaatsangehörige Person darf zur Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn keine Person mit Vorrang (Schweizer:innen, EU/EFTA-Bürger:innen, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Erwerbszugang) für die Stelle gefunden werden kann. |
| Integration als Bewilligungsvoraussetzung | Art. 58a AIG | Die Integration wird bei Verlängerung und Statusübergängen anhand mehrerer Kriterien beurteilt. |
| Kantonszuständigkeit mit Bundesvorbehalt | Art. 40 AIG | Die Bewilligungen werden von den kantonalen Migrationsämtern erteilt; das SEM hat in bestimmten Konstellationen Zustimmungs- und Aufsichtsrechte. |
| Anmeldepflicht | Art. 12 AIG | Wer eine Bewilligung benötigt, muss sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor Antritt einer Erwerbstätigkeit anmelden; die Fristen legt der Bundesrat fest (Art. 12 Abs. 3 AIG, ausgeführt in der VZAE). |
| Erlöschen bei längerer Auslandsabwesenheit | Art. 61 AIG | Eine Bewilligung erlischt grundsätzlich nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt; auf Gesuch hin kann die Geltungsdauer der Bewilligung vorgängig verlängert werden. |
| Widerruf bei qualifizierten Gründen | Art. 62 AIG und Art. 63 AIG | Bewilligungen können widerrufen werden bei schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei bestimmten Straftaten oder bei dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug; die Schwelle ist statusabhängig (B vs C) und unterschiedlich hoch. |
2. Bewilligungstypen — Definitionen
Diese Übersicht erklärt was jede Bewilligung ist. Sie erklärt nicht, wer Anspruch auf welche Bewilligung hat — die einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht Gegenstand dieses Glossars und nicht Aufgabe von SwissImmigrationPro.
Permit L — Kurzaufenthaltsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 32 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Bis zu einem Jahr; verlängerbar bis insgesamt 24 Monate, in besonderen Fällen länger (Konkretisierung in der VZAE und in der kantonalen Praxis). |
| Nationalitätsumfang | Sowohl Drittstaatsangehörige als auch EU/EFTA-Bürger:innen; bei EU/EFTA-Bürger:innen ist die L-Bewilligung typischerweise an einen befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr gebunden (FZA-Logik). |
| Erwerbstätigkeit | An den konkreten Aufenthaltszweck (Arbeitsvertrag, Ausbildung, Behandlung) gebunden. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks bedarf einer neuen Bewilligung. |
| Detailartikel | Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung — Unterklassen Au-pair, Stagiaire, Künstler:innen, Kurzpraktika, medizinische Behandlung. |
Permit B — Aufenthaltsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 33 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Erstausstellung typischerweise ein Jahr (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahre (EU/EFTA-Bürger:innen mit einem unbefristeten oder mindestens einjährigen Arbeitsvertrag) gemäss FZA-Logik. Verlängerbar nach Art. 33 Abs. 3 AIG. |
| Nationalitätsumfang | Sowohl Drittstaatsangehörige als auch EU/EFTA-Bürger:innen. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt, wobei die Bewilligung an einen Aufenthaltszweck (z.B. Arbeit, Familiennachzug, Studium, Konkubinat) gebunden ist. Ein Wechsel des Arbeitgebers kann bei Drittstaatsangehörigen eine neue kantonale Bewilligung erfordern (vgl. Stellenwechsel und Aufenthaltsbewilligung). |
| Verlängerungsvoraussetzungen | Fortbestehen des Aufenthaltszwecks, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG, Integration nach Art. 58a AIG. |
| Detailartikel | Die B-Aufenthaltsbewilligung. |
Permit C — Niederlassungsbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 34 AIG |
| Maximale Geltungsdauer | Unbefristet; periodischer Kontrollwechsel des Ausländerausweises (Identitätsprüfung; nicht eine inhaltliche Neuprüfung der Bewilligung). |
| Nationalitätsumfang | Erteilung typischerweise nach zehn Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Bewilligung B; bei vorzeitiger Erteilung wegen erfolgreicher Integration oder aufgrund eines Niederlassungsabkommens (z.B. mit bestimmten Staaten) bereits nach fünf Jahren. Für Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizer Bürger:innen besteht nach fünf Jahren ein Anspruch (Art. 42 Abs. 3 AIG). |
| Erwerbstätigkeit | Frei, ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder einen bestimmten Aufenthaltszweck. Wechsel des Arbeitgebers oder selbständige Erwerbstätigkeit ohne kantonale Bewilligungspflicht. |
| Erlöschen | Bei sechsmonatiger Abwesenheit ohne vorgängiges Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer (Art. 61 AIG). |
| Detailartikel | Die C-Niederlassungsbewilligung mit Schwerpunkt B→C-Übergang. |
Permit Ci — Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Begleitpersonen von IO-Bediensteten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (GSG, SR 192.12) und die Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) sowie die einschlägigen Sitzabkommen; subsidiär das AIG. |
| Maximale Geltungsdauer | An die Dauer der Mission oder Anstellung der Hauptperson gebunden; Verlängerung bei deren Erneuerung. |
| Nationalitätsumfang | Ehegatten, eingetragene Partner:innen und Kinder von Personen, die in der Schweiz für internationale Organisationen, ständige Missionen oder als Bedienstete ausländischer Botschaften und Konsulate tätig sind und eine Carte de Légitimation des EDA besitzen. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt — und das ist die spezifische Funktion der Ci-Bewilligung: sie ermöglicht den Begleitpersonen unter den Bedingungen des Sitzabkommens und der V-GSG eine eigene unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit. |
| Detailartikel | Die Ci-Bewilligung. |
Permit F — Vorläufige Aufnahme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 83 AIG und Art. 84 AIG. |
| Maximale Geltungsdauer | Zwölf Monate, jeweils verlängerbar (Art. 85 AIG). Die vorläufige Aufnahme ist formell eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug, nicht eine Aufenthaltsbewilligung im engeren Sinn — sie wird angeordnet, wenn der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. |
| Nationalitätsumfang | Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde oder gegen die eine Wegweisungsverfügung besteht, deren Vollzug aber blockiert ist (Non-Refoulement, individuelle Gefährdung, humanitäre Gründe, technische Vollzugsunmöglichkeit). |
| Erwerbstätigkeit | Grundsätzlich zulässig; bedarf der Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt. Seit der Revision per 01.01.2019 ist der Erwerbszugang vereinfacht (Wegfall der früheren Bewilligungspflicht zugunsten einer blossen Meldepflicht). |
| Übergang F→B | Nach Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 AIG ist ein Übergang in eine ordentliche B-Bewilligung möglich, wenn die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vorliegen — typischerweise nach mehrjähriger Anwesenheit mit besonderer Integration. |
| Detailartikel | Vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung). |
Permit N — Aufenthaltsausweis Asylsuchende
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Aufenthalt während des Asylverfahrens nach AsylG (SR 142.31), Art. 42 AsylG (Anwesenheitsrecht bis zum Abschluss des Verfahrens). |
| Maximale Geltungsdauer | Die Dauer des hängigen Asylverfahrens. Mit dessen Abschluss (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme, rechtskräftige Wegweisung) endet der N-Status. |
| Nationalitätsumfang | Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben und auf den Verfahrensentscheid warten. |
| Erwerbstätigkeit | Eingeschränkt: Während des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes besteht kein Erwerbsrecht; im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG (Art. 43 AsylG). |
| Detailartikel | N-Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens; Glossar im Asylgesetz-Glossar. |
Permit S — Schutzbedürftige Personen (vorübergehender Schutz)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Vorübergehender Schutz bei Massenflucht nach Art. 66 AsylG (SR 142.31) ff. Der Bundesrat entscheidet durch Beschluss, ob und nach welchen Kriterien die Schweiz Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehenden Schutz gewährt (Art. 66 AsylG). |
| Maximale Geltungsdauer | Vom Bundesratsbeschluss abhängig. Für Personen aus der Ukraine wurde der Status verlängert; das jeweils aktuelle Enddatum ist der amtlichen Kommunikation des SEM zu entnehmen (siehe Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine). |
| Nationalitätsumfang | Aktuell aktiviert für Personen aus der Ukraine und ihre Familienangehörigen sowie für bestimmte in der Ukraine schutzberechtigte Drittstaatsangehörige. |
| Erwerbstätigkeit | Erlaubt ohne Wartefrist; die Erwerbstätigkeit ist durch die arbeitgebende Person beim kantonalen Migrationsamt zu melden. |
| Politische Volatilität | Der Bundesrat kann den Status durch politischen Beschluss aufheben, in der Regel mit einer Übergangsfrist. |
| Detailartikel | Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine — hohe Aktualisierungs-SLA. |
Permit G — Grenzgängerbewilligung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Bundesrechtliche Verankerung | Art. 35 AIG; für EU/EFTA-Bürger:innen i.V.m. dem FZA (Anhang I, Art. 7 FZA — Lohnempfänger:innen mit Grenzgängerstatus). |
| Maximale Geltungsdauer | Für EU/EFTA-Bürger:innen: fünf Jahre bei unbefristetem oder mindestens einjährigem Arbeitsvertrag; ein Jahr bei kürzerer Befristung. Für Drittstaatsangehörige: in der Regel einjährig, an den Arbeitsvertrag gebunden, mit erhöhten Voraussetzungen. |
| Nationalitätsumfang | Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland (für Drittstaatsangehörige: in der Grenzzone eines Nachbarstaats) beibehalten und für die Erwerbstätigkeit in die Schweiz pendeln. |
| Pendelpflicht | Die regelmässige Rückkehr ins Ausland ist eine konstitutive Voraussetzung: für EU/EFTA-Bürger:innen mindestens einmal wöchentlich, für Drittstaatsangehörige typischerweise täglich. Die Aufgabe der Pendeltätigkeit löst die Pflicht aus, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. |
| Detailartikel | Die G-Grenzgängerbewilligung (info-only in v3; volle Produktintegration in v4). |
Übersichtstabelle
| Code | Titel (DE) | Norm | Max. Dauer | Nationalität | Erwerb |
|---|---|---|---|---|---|
| L | Kurzaufenthaltsbewilligung | Art. 32 AIG | bis 24 Monate | EU/EFTA + Drittstaaten | zweckgebunden |
| B | Aufenthaltsbewilligung | Art. 33 AIG | 1–5 Jahre, verlängerbar | EU/EFTA + Drittstaaten | zweckgebunden |
| C | Niederlassungsbewilligung | Art. 34 AIG | unbefristet | nach 5 oder 10 Jahren B | frei |
| Ci | Aufenthalt mit Erwerb (Begleitpersonen IO) | GSG/V-GSG + Sitzabkommen | an Mission gebunden | Begleitpersonen IO-Bediensteter | erlaubt |
| F | Vorläufige Aufnahme | Art. 83 AIG / Art. 84 AIG | 12 Monate, verlängerbar | Personen mit Wegweisungshindernis | erlaubt, mit Meldung |
| N | Asylsuchende | Art. 42 AsylG | Dauer Asylverfahren | Asylsuchende | eingeschränkt, nach AIG |
| S | Schutzbedürftige | Art. 66 AsylG | bundesratsabhängig (aktuell Ukraine) | aktuell Ukraine | erlaubt ohne Wartefrist |
| G | Grenzgängerbewilligung | Art. 35 AIG | 1–5 Jahre | EU/EFTA + Drittstaaten | erlaubt, Pendelpflicht |
3. VZAE — Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Funktion und Verhältnis zum AIG
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist die zentrale Ausführungsverordnung des AIG. Sie konkretisiert die abstrakten gesetzlichen Voraussetzungen — insbesondere Verfahrensschritte, Formerfordernisse, Beweisanforderungen und Höchstzahlen. Im französischen Recht trägt sie den Namen OASA («Ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative»), im italienischen OASA («Ordinanza concernente l'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa»).
Wo die VZAE über das AIG hinausgeht: bei den prozessualen Details. Während das AIG den Härtefall in Art. 30 AIG nur knapp als Abweichungstatbestand definiert, listet Art. 31 VZAE die Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auf (siehe Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG). Während das AIG in Art. 12 AIG die Anmeldepflicht statuiert und die Festsetzung der Fristen dem Bundesrat überträgt (Art. 12 Abs. 3 AIG), regelt Art. 10 VZAE die operativen Fristen und Modalitäten der Anmeldung für bewilligungspflichtige Aufenthalte. |
Strukturelle Übersicht
Die VZAE folgt der Systematik des AIG. Die folgende Gliederung nennt die wichtigsten Regelungsblöcke; die exakten Artikel-Bereichsgrenzen sind dem geltenden Verordnungstext zu entnehmen, da die VZAE häufiger revidiert wird als das AIG:
- Gegenstand und Definitionen (Art. 1 ff. VZAE).
- Bewilligungs- und Meldepflicht (Art. 9 ff. VZAE — bewilligungsfreier Aufenthalt, Anmeldung [Art. 10 VZAE], Abmeldung, Adressänderung).
- Zulassung mit Erwerbstätigkeit (Höchstzahlen, Konkretisierung des Inländervorrangs, Lohn- und Arbeitsbedingungs-Anforderungen).
- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner:innen, Studierende, medizinische Behandlung).
- Familiennachzug (u.a. Art. 73 VZAE — Frist für den Familiennachzug von Inhaber:innen einer Aufenthaltsbewilligung; Wohnungs- und Sprachanforderungen zu Art. 42 ff. AIG).
- Integration (in Verbindung mit der Integrationsverordnung IntV, SR 142.205; Sprachnachweise u.a. Art. 77d VZAE).
- Erlöschen, Widerruf, Wegweisung (operative Konkretisierung der Widerrufs- und Erlöschungstatbestände des AIG).
- Verfahren, Bewilligungserteilung, Daten (Form der Ausländerausweise, Datenbearbeitung).
4. Schlüsselbegriffe — Begriffsglossar
Jeder Begriff wird mit Norm, Kerndefinition und Querverweisen zu den ausführlichen Dossiers im SIP-v3-Korpus präsentiert.
Aufenthaltsbewilligung B vs Niederlassungsbewilligung C
Die Aufenthaltsbewilligung (Permit B, Art. 33 AIG) ist eine befristete Bewilligung zu einem bestimmten Aufenthaltszweck. Ihre Erneuerung setzt das Fortbestehen des Zweckes und die Erfüllung der Integrationskriterien voraus.
Die Niederlassungsbewilligung (Permit C, Art. 34 AIG) ist eine unbefristete Bewilligung ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Sie wird nach mehrjährigem ununterbrochenem Aufenthalt mit Bewilligung B erteilt; die Voraussetzungen umfassen die Integration und das Fehlen von Widerrufsgründen.
Der rechtliche Unterschied ist nicht nur zeitlich, sondern strukturell: die C-Bewilligung ist nicht mehr an einen Arbeitgeber, einen Ehegatten oder eine Familienkonstellation gebunden. Eine C-Bewilligung erlischt grundsätzlich nur nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt (Art. 61 AIG) oder durch Widerruf (Art. 63 AIG, hohe Schwelle).
Erwerbstätigkeit (Begriff im Sinne des AIG)
Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist im AIG breit gefasst. Er umfasst sowohl die unselbständige (Arbeitnehmertätigkeit) als auch die selbständige Erwerbstätigkeit, kurzfristige Auftragserfüllungen, Praktika mit Lohnzahlung und Lehrstellen.
Art. 11 AIG bestimmt, dass Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, einer Bewilligung bedürfen, unabhängig von Dauer und Lohnhöhe, sofern keine besondere Ausnahme greift. Eine praktisch wichtige Erleichterung ist das Meldeverfahren für kurzfristige grenzüberschreitende Dienstleistungen von bis zu acht Tagen im Rahmen des FZA (vgl. Art. 14 VZAE).
Familiennachzug (Familiennachzugsrecht)
Der Familiennachzug regelt den Anspruch von Familienangehörigen auf eine eigene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das AIG unterscheidet nach dem Status der bereits in der Schweiz lebenden Person:
| Status der bereits in CH lebenden Person | Norm | Anspruchscharakter |
|---|---|---|
| Schweizer Bürger:in | Art. 42 AIG | grundsätzlicher Rechtsanspruch für Ehegatten und minderjährige Kinder, an wenige Voraussetzungen geknüpft |
| Niederlassungsbewilligung C | Art. 43 AIG | grundsätzlicher Rechtsanspruch, mit Wohn- und Sprachanforderungen |
| Aufenthaltsbewilligung B | Art. 44 AIG | Ermessensentscheidung der Behörde mit verschärften Voraussetzungen (Wohnung, Mittel, Sprachnachweis) |
| Kurzaufenthalt L | Art. 45 AIG | weiter eingeschränkt, an den Aufenthaltszweck gebunden |
Die Wohngemeinschaft ist konstitutiv: Familiennachzug setzt grundsätzlich die tatsächliche Wohngemeinschaft am Aufenthaltsort der hauptansässigen Person voraus (Art. 49 AIG sieht Ausnahmen bei wichtigen Gründen vor). Die Sprachvoraussetzung für nachzuziehende Ehegatten (A1-Niveau in einer Amtssprache vor der Einreise oder Anmeldung zu einem Sprachförderangebot) gilt seit der Revision per 01.01.2019 (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG für Ehegatten von C-Bewilligten; Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG für Ehegatten von B-Bewilligten).
Die Fünfjahresfrist (Art. 47 AIG) für die Geltendmachung des Nachzugsrechts ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entstanden ist, ist streng; ihre Versäumung führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs, ausser bei wichtigen familiären Gründen.
Detailartikel: Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen, Heirat zwischen zwei in der Schweiz wohnhaften Ausländer:innen, Geburt eines Kindes in der Schweiz.
Integration (Art. 4 AIG, Art. 58a AIG)
Der Integrationsbegriff hat zwei Funktionen im AIG:
-
Als Staatsziel (Art. 4 AIG): Die Integration soll das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung fördern; sie ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Ausgestaltung der Integrationsförderung ist in den Art. 53 ff. AIG geregelt.
-
Als Bewilligungsvoraussetzung (Art. 58a AIG): Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und beim Übergang B→C beurteilt die Behörde die Integration insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
Die operativen Sprachschwellen (A1, A2, B1, B2 nach GER) sind in der Integrationsverordnung (IntV, SR 142.205), in der VZAE (u.a. Art. 77d VZAE zu den anerkannten Sprachnachweisen) und in den SEM-Weisungen konkretisiert. Die in der Praxis verlangten Niveaus hängen vom Bewilligungsschritt ab und liegen im Ermessen der zuständigen Behörde; sie sind den aktuellen SEM-Weisungen und dem kantonalen Vollzug zu entnehmen.
Detailartikel: Integrationsvereinbarung nach Art. 58a AIG, Sprachnachweis A1 / A2 / B1 fide.
Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)
Die Härtefall-Regelung erlaubt es den kantonalen Migrationsbehörden, in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder bei wichtigen öffentlichen Interessen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde und unterliegt der Zustimmung des SEM. Die Beurteilungskriterien sind in Art. 31 VZAE konkretisiert (u.a. Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand, Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Härtefall-Bewilligung; die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen. Detailartikel: Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG.
Inländervorrang (Art. 21 AIG)
Bei der Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit gilt der Inländervorrang (Art. 21 AIG). Eine drittstaatsangehörige Person darf nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine Person mit Vorrang (Schweizer:innen, EU/EFTA-Bürger:innen, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Erwerbszugang) für die Stelle gefunden werden konnte. Den Nachweis führt die arbeitgebende Person, typischerweise durch dokumentierte Stellenausschreibung und Rekrutierungsbemühungen.
Der Inländervorrang gilt nicht für EU/EFTA-Bürger:innen, weil deren Zulassung durch das FZA geregelt ist. Für die Zulassung qualifizierter Arbeitskräfte stellt das AIG zusätzlich persönliche Voraussetzungen auf (Art. 23 AIG — berufliche Qualifikation, berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit), und Art. 30 AIG erlaubt in eng umschriebenen Fällen Abweichungen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen.
Vorrang des Freizügigkeitsabkommens (FZA)
Für Staatsangehörige der EU- und der EFTA-Staaten und ihre Familienangehörigen gehen das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und das EFTA-Übereinkommen dem AIG vor, soweit das FZA günstigere Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Konkrete Konsequenzen:
- Kein Inländervorrang für die Anstellung von EU/EFTA-Bürger:innen.
- Bewilligung B für fünf Jahre bei unbefristetem oder mindestens einjährigem Arbeitsvertrag.
- Familiennachzug ab dem ersten Tag, auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige.
- Vorrang des FZA bei Auslegungskonflikten, soweit es günstiger ist.
Detailartikel: FZA/VFP-Glossar.
Kantonszuständigkeit (Art. 40 AIG)
Art. 40 AIG regelt die Verteilung der Bewilligungserteilung zwischen Bund und Kantonen:
- Die kantonalen Migrationsämter sind grundsätzlich zuständig für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen sowie für die Ausstellung des Ausländerausweises.
- Das SEM hat Zustimmungs- und Aufsichtsrechte in bestimmten Konstellationen — insbesondere bei der Erstzulassung von Drittstaatsangehörigen, bei Härtefall-Entscheiden (Art. 30 AIG) und bei der Bewirtschaftung der Höchstzahlen-Kontingente.
- Die Gemeinden führen die Anmeldung und die Einwohnerkontrolle und melden Anmeldungen an die kantonale Migrationsbehörde weiter.
Die kantonale Praxis variiert erheblich — Bearbeitungszeiten, Dokumentenanforderungen und Ermessensspielräume unterscheiden sich. Die kantonalen Dossiers im Korpus erfassen diese Unterschiede.
Anmeldepflicht (Art. 12 AIG, Art. 10 VZAE)
Art. 12 AIG statuiert die Anmeldepflicht: Wer eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigt, muss sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor Antritt einer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde am Wohnort anmelden (Art. 12 Abs. 1 AIG). Beim Umzug in einen neuen Kanton oder eine neue Gemeinde ist die Anmeldung am neuen Wohnort erneut vorzunehmen (Art. 12 Abs. 2 AIG). Die konkreten Fristen legt der Bundesrat fest (Art. 12 Abs. 3 AIG); für anmeldepflichtige Aufenthalte beträgt die Frist nach Art. 10 VZAE vierzehn Tage ab Einreise.
Auch die Abmeldung bei Wegzug und die Meldung einer Adressänderung sind Pflichten; sie richten sich nach der VZAE (u.a. Art. 15 VZAE für Anmeldung und Abmeldung bei Wohnsitzwechsel) und nach dem kantonalen Meldewesen.
Detailartikel: Kantonale Anmeldung innert 14 Tagen, Kantonswechsel und Aufenthaltsbewilligung.
Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 AIG, Art. 63 AIG)
Die Sozialhilfeabhängigkeit ist im AIG ein möglicher Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund — sie ist nicht generell ein Erlöschungsgrund, und sie führt nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
Art. 62 AIG erlaubt den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung B unter anderem dann, wenn die Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Schwellenwerte sind nicht starr; sie werden durch die bundesgerichtliche Praxis konkretisiert und sind verhältnismässig anzuwenden.
Art. 63 AIG regelt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung C — die Schwelle ist hier deutlich höher: dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug ist nur unter engeren Voraussetzungen ein Widerrufsgrund, namentlich vor Ablauf einer längeren rechtmässigen Anwesenheit; im Übrigen kommen vor allem schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Betracht.
Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B beurteilt die Behörde nach Art. 33 Abs. 3 AIG im Lichte der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, ob eine Sozialhilfeabhängigkeit der Verlängerung entgegensteht. Eine kurzfristige, nicht selbst verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. wegen Krankheit oder Kinderbetreuung in einer Trennungsphase) wird in der Praxis typischerweise milder gewichtet als eine längerfristige.
Hinweis zur Verschuldung (Betreibungen, Steuerschulden): Reine Zahlungsausstände oder Betreibungen lösen für sich allein keinen Widerruf nach Art. 62 AIG oder Art. 63 AIG aus — diese Bestimmungen erfassen vor allem Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den qualifizierten Sozialhilfebezug. Eine erhebliche Verschuldung kann den Aufenthaltsstatus allenfalls mittelbar beeinflussen, nämlich über die Integrationsbeurteilung (Teilnahme am Wirtschaftsleben, Beachtung der Rechtsordnung) im Rahmen einer Verlängerung. Detailartikel: Betreibung und Aufenthaltsrecht, Stellenverlust und Aufenthaltsbewilligung, Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
5. SEM-Weisungen
Die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) sind Verwaltungsanweisungen, die das SEM zur einheitlichen Anwendung des AIG, der VZAE und des AsylG erlässt. Sie binden die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht. Die Migrant:innen und ihre Vertretungen binden sie nicht direkt — sie sind aber die wichtigste Quelle, um die Behördenpraxis vorherzusehen.
Die zentralen Weisungs-Korpora sind:
- Weisungen AIG I — Zulassung und Aufenthalt (Verfahren, Bewilligungstypen, Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit, Drittstaaten-Spezifika);
- Weisungen AIG II — Integration (Umsetzung von Art. 58a AIG, Sprachzertifizierung, Integrationsvereinbarung, kantonale Integrationsprogramme KIP/PIC);
- Weisungen Familiennachzug — Konkretisierung der Art. 42 ff. AIG, Sprachkompetenz, Wohnungs-Standards;
- Weisungen Bürgerrecht — Umsetzung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0).
Die Weisungen werden vom SEM auf www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html publiziert. Sie werden regelmässig (typischerweise jährlich oder bei Gesetzesänderungen) aktualisiert; das Datum der jeweils geltenden Fassung ist auf der Weisung sichtbar.
6. Kantonale Migrationsämter
Nach Art. 40 AIG ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen Sache der Kantone. Jeder der 26 Kantone betreibt ein eigenes Migrationsamt (in der Westschweiz häufig «Office cantonal de la population et des migrations», im Tessin «Sezione della popolazione») mit eigenen Bearbeitungsprozessen, Formularen, Bearbeitungszeiten und Ermessensspielräumen innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben.
Die kantonale Praxis kann erheblich variieren in:
- Bearbeitungszeit (sie unterscheidet sich je nach Kanton und Gesuchstyp deutlich; konkrete Richtwerte sind dem jeweiligen Kantons-Dossier und der Auskunft des zuständigen Migrationsamts zu entnehmen);
- Dokumentenanforderungen (insbesondere bei Sprachnachweisen, Wohnungsbestätigungen, Einkommensnachweisen);
- Ermessensausübung bei der Härtefall-Empfehlung, der Integrationsbeurteilung und der Sozialhilfe-Schwelle;
- Gebührenpraxis (die Gebühren richten sich nach kantonalem Recht im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben; konkrete Beträge sind der amtlichen Gebührenordnung des Kantons zu entnehmen);
- Sprachzugänglichkeit der Schalter und der Korrespondenz.
Pro Kanton besteht im SIP-v3-Korpus ein eigenes Dossier mit Kontaktdaten, Sprechzeiten, Online-Verfahren und kantonsspezifischen Eigenheiten.
7. Häufige Begriffsverwechslungen
Diese Sammlung führt häufige Verwechslungen zwischen Begriffen aus dem AIG/VZAE und benachbarten Rechtsgebieten zusammen — in faktischer Form, ohne Anwendung auf einen konkreten Fall.
AIG vs AsylG
Das AIG (SR 142.20) regelt den Aufenthalt aller ausländischen Personen, die nicht im Asylverfahren sind oder waren. Das AsylG (SR 142.31) regelt das Asylverfahren — Asylgesuch, Anhörung, Wegweisungsverfahren, vorübergehender Schutz. Übergänge sind möglich: Ein abgelehntes Asylgesuch kann zur vorläufigen Aufnahme führen (Art. 83 AIG); ein langjährig vorläufig Aufgenommener kann unter Härtefall-Aspekten in eine B-Bewilligung übergehen (Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 AIG).
Glossar-Spiegelung: Asylgesetz-Glossar.
Bewilligung vs Status
Eine Bewilligung (B, C, L, F, Ci, G) ist ein verwaltungsrechtliches Dokument, das das Aufenthaltsrecht und den Erwerbszugang ausweist. Ein Status (Schutzstatus S, Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) ist die zugrunde liegende rechtliche Qualifikation der Person, aus der der Anspruch auf eine bestimmte Bewilligung folgt. Status und Bewilligung können auseinanderfallen — etwa wenn eine als Flüchtling anerkannte Person eine B-Bewilligung mit dem Vermerk «Asyl» trägt (Status: Flüchtling; Bewilligung: B).
Aufenthaltsbewilligung vs Niederlassungsbewilligung
Siehe oben den Begriff «Aufenthaltsbewilligung B vs Niederlassungsbewilligung C». Der praktische Sprachgebrauch — auch in amtlichen Dokumenten — verwendet beide Begriffe nicht immer trennscharf; die Code-Bezeichnung B oder C auf dem Ausländerausweis ist der eindeutige Indikator.
Familiennachzug nach AIG vs Familiennachzug nach FZA
Für Schweizer Bürger:innen und ihre Familienangehörigen sowie für C-Bewilligte und ihre Familienangehörigen gelten die Bestimmungen des AIG (Art. 42 AIG bzw. Art. 43 AIG).
Für EU/EFTA-Bürger:innen und ihre Familienangehörigen geht das FZA (Anhang I) dem AIG vor. Folge: Für EU/EFTA-Bürger:innen mit Bewilligung B gilt die strengere Ausgestaltung des Nachzugs nach Art. 44 AIG nicht in gleicher Weise — der Familiennachzug ist nach dem FZA grundsätzlich ab dem ersten Tag möglich, auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige.
Anwaltsberuf und Rechtsberatung — der BGFA-Rahmen
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) regelt die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz (kantonale Anwaltsregister, Berufsregeln, Freizügigkeit). Die berufsmässige Parteivertretung vor den Gerichten ist Anwält:innen vorbehalten; die Befugnis zur Vertretung in Zivilverfahren ergibt sich aus dem Verfahrensrecht (vgl. Art. 68 ZPO, SR 272) i.V.m. dem BGFA. Die aussergerichtliche Rechtsberatung unterliegt demgegenüber keinem bundesrechtlichen Monopol und kann grundsätzlich auch von Nicht-Anwält:innen erbracht werden — wobei jede Person, die Rechtsberatung kommerziell anbietet, nach allgemeinen Grundsätzen haftet (u.a. Auftragsrecht, Art. 398 OR, SR 220; Lauterkeitsrecht, Art. 3 UWG, SR 241).
SwissImmigrationPro positioniert sich strikt als Informations-Plattform, nicht als Rechtsberatungs-Anbieter, und verweist bei jeder einzelfallbezogenen Frage an Anwält:innen im kantonalen Anwaltsregister.
8. Querverweise im SIP-v3-Korpus
Diese Datei wird von praktisch allen Permit- und Lebensereignis-Artikeln referenziert. Die wichtigsten Verbindungen sind:
| Artikelziel | Zentrale Norm | Verbindung |
|---|---|---|
| Die B-Aufenthaltsbewilligung | Art. 33 AIG | Voraussetzungen, Verlängerung, Übergang B→C |
| Die C-Niederlassungsbewilligung | Art. 34 AIG | Voraussetzungen, Erlöschen nach Art. 61 AIG |
| Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung | Art. 32 AIG | Unterklassen L |
| Vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) | Art. 83 AIG / Art. 84 AIG | F-Status, Übergang F→B |
| N-Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens | Art. 42 AsylG | Verbindung zum AIG bei Statusübergang |
| Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine | Art. 66 AsylG | Verbindung zum AIG bei Übergang S→B |
| Die G-Grenzgängerbewilligung | Art. 35 AIG | Pendelvoraussetzung |
| Einbürgerung in der Schweiz | BüG (SR 141.0) | Vorbedingung Niederlassungsbewilligung C nach Art. 34 AIG |
| Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG | Art. 30 AIG + Art. 31 VZAE | Härtefall-Kriterien |
| Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen | Art. 42 AIG | Familiennachzug zu Schweizer Ehegatten |
| Scheidung und Aufenthaltsbewilligung | Art. 50 AIG | Selbständiger Aufenthalt nach Eheauflösung |
| Kantonswechsel und Aufenthaltsbewilligung | Art. 37 AIG | Kantonswechsel |
| Stellenwechsel und Aufenthaltsbewilligung | Art. 21 AIG | Arbeitgeberwechsel bei Drittstaatsangehörigen |
| Integrationsvereinbarung nach Art. 58a AIG | Art. 58a AIG | Integrationskriterien |
| Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung | Art. 62 AIG / Art. 63 AIG | Widerrufstatbestände |
| FZA/VFP-Glossar | FZA (SR 0.142.112.681) | EU/EFTA-Vorrang |
| Asylgesetz-Glossar | AsylG (SR 142.31) | Verbindung zum Asylverfahren |
| Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 | BüG (SR 141.0) | Einbürgerung |
| SEM-Weisungen | Weisungen AIG | Verwaltungspraxis |
| Kantonale Vollzugsgesetze | Art. 40 AIG | Kantonale Vollzugsgesetze |
| Geltungsbereichsgrenzen | — | Geltungsbereichsgrenzen |
9. Was diese Datei nicht leistet
Diese Datei ist ein Begriffsglossar des Bundesrechts, kein Beratungs- oder Strategie-Dokument. Sie wendet die hier dargestellten Normen nicht auf konkrete Personen oder Situationen an. Insbesondere:
- Sie gibt keine Auskunft darüber, ob eine konkrete Person Anspruch auf eine bestimmte Bewilligung hat.
- Sie äussert sich nicht zu den Erfolgsaussichten von Gesuchen oder Beschwerden.
- Sie ersetzt nicht die Beratung durch eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person.
- Sie ersetzt nicht die Behördenauskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamts.
Bei Fragen, welche die eigene Situation betreffen, ist die Vermittlungsliste der SwissImmigrationPro-Plattform mit BFR-verifizierten Anwält:innen die richtige Anlaufstelle. Bei akuten Notlagen (drohende Wegweisung, Festnahme, Familienkrise mit Bewilligungsfolgen) ist die unmittelbare Kontaktaufnahme mit einer Anwältin/einem Anwalt oder mit einer spezialisierten Anlaufstelle (z.B. SOS Asyl, die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH/OSAR oder die kantonale Sans-Papiers-Beratung) vorzuziehen.
10. Aktualisierungs-Trigger
Diese Datei wird ohne Verzögerung aktualisiert bei:
- Inkrafttreten einer Revision des AIG oder der VZAE,
- Inkrafttreten eines wegweisenden Bundesgerichtsentscheids für die Auslegung eines der hier definierten Begriffe (BGE-Charakter),
- Veröffentlichung einer wesentlich geänderten SEM-Weisung,
- Inkrafttreten oder Aufhebung eines völkerrechtlichen Abkommens, das die Vorrang-Hierarchie betrifft (insbesondere FZA-Anpassungen),
- Inkrafttreten oder Aufhebung einer Schutzverordnung (Status-S-Volatilität).
11. Verbindlichkeitshinweis
Im SIP-v3-Korpus ist diese Datei eine referenzierte Definitionsquelle. Bei Unstimmigkeit zwischen einer Aussage in einem Detail-Artikel (Permit-Dossier, Lebensereignis-Dossier) und einer Aussage in dieser Glossar-Datei gilt die Aussage in dieser Datei, soweit sie das Bundesrecht betrifft. Bei kantonal-spezifischen Aussagen gilt die jeweilige Kantons-Datei. Bei Konflikten zwischen dem Bundesrechts-Glossar und einer Kantons-Datei wird das Bundesrecht in der Glossar-Datei angepasst — nicht umgekehrt.
