Werkzeug · Krankenversicherung
Bis wann müssen Sie sich krankenversichern?
Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss innert drei Monaten eine Grundversicherung abschliessen. Geben Sie das Datum Ihrer Wohnsitznahme ein — der Rechner zeigt Ihre persönliche Frist.
Die Berechnung erfolgt vollständig in Ihrem Browser. Ihr Datum wird weder übertragen noch gespeichert.
Die Regel
Die Drei-Monats-Frist
Die Versicherungspflicht ist bundesrechtlich geregelt und gilt unabhängig von Nationalität oder Bewilligungsart.
- Obligatorisch
- Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss eine Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) abschliessen — für sich und für jedes Familienmitglied einzeln.
- Innert drei Monaten
- Die Frist beginnt mit der Wohnsitznahme — oder der Geburt — in der Schweiz und beträgt drei Monate. Der Rechner zählt den entsprechenden Kalendertag drei Monate später.
- Rückwirkende Deckung
- Wer sich innerhalb der Frist versichert, ist rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme gedeckt — es entsteht keine Versicherungslücke.
- Bei Versäumnis
- Ohne rechtzeitigen Abschluss weist Sie die kantonale Behörde von Amtes wegen einem Versicherer zu. Es drohen die Nachzahlung der Prämien ab Wohnsitznahme und ein Prämienzuschlag.
Ausnahmen
Wenn die Frist nicht oder anders gilt
Die Grundversicherung ist für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Regel — es bestehen aber eng umschriebene Ausnahmen. Ob eine davon auf Sie zutrifft, klären Sie mit Ihrer kantonalen Behörde.
Entsandte Arbeitnehmende — Wer von einem EU/EFTA-Arbeitgeber befristet in die Schweiz entsandt wird (A1-Bescheinigung), bleibt in der Regel im Herkunftsland versichert und ist vom KVG befreit.
Grenzgänger:innen — Grenzgänger:innen aus der EU/EFTA haben ein Wahlrecht (Optionsrecht) zwischen schweizerischer und heimatlicher Krankenversicherung — mit eigenen Fristen.
Internationale Funktionen — Personen mit Vorrechten nach dem Gaststaatgesetz (internationale Organisationen, Diplomatie) können von der Versicherungspflicht ausgenommen sein.
Quelle & Stand
Geprüft am 10.06.2026
Allgemeine Information, redaktionell geprüft — keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Massgebend sind das KVG und die Verordnung (KVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auskunft Ihrer kantonalen Behörde.
Rechtsgrundlagen
Krankheit oder Notlage?
Eine fehlende Versicherung ist kein Grund, ärztliche Hilfe aufzuschieben. In einer Notlage erhalten Sie Behandlung unabhängig vom Versicherungsstatus.
Noch unsicher?
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Frage stellenAllgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.