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Lebens­ereignisse

Sprach­nachweis

fide, GER-Niveaus, anerkannte Diplome — kantonale Anforderungen.

Lawyer-of-Record
Engagement pending · Genève
Letzte Prüfung
18.05.2026
Stand Gesetz
01.01.2024
Quellen
11 Primärquellen

AI-DRAFT — not yet lawyer-of-record reviewed; fide-Prüfstellen und Befreiungspraxis mit VERIFY-Marker

Sprachnachweis — A1 / A2 / B1 fide für Permit und Einbürgerung

Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record und Spot-Check der fide-Prüfstellen-Liste sowie der kantonalen Sprach-Praxis.

Worum es geht

Der Sprachnachweis ist im schweizerischen Migrationsrecht keine einmalige Hürde, sondern ein wiederkehrender Integrations-Meilenstein. Er begleitet die meisten Permit-Phasen: bei der ersten Bewilligungs-Erteilung im Familiennachzug, bei der Verlängerung einer B-Bewilligung, bei der Erteilung der C-Niederlassungsbewilligung und schliesslich bei der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung.

Massgebend ist die Sprache des Wohnkantons — Deutsch, Französisch, Italienisch oder, in den drei Gemeinden des Kantons Graubünden, Rätoromanisch. Die Niveaus folgen dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER / CEFR): A1, A2, B1, B2, C1, C2.

Diese Datei beschreibt das Niveau-System, die anerkannten Zertifikate und die Schweizer Besonderheit des fide-Zertifikats. Sie ersetzt keine persönliche Prüfungs-Vorbereitung und gibt keine Empfehlung einer einzelnen Sprachschule (siehe Anti-Scope).

Niveau-System des GER — kurze Einordnung

Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen unterscheidet sechs Stufen:

  • A1 Anfänger — kann sich auf einfachste Weise verständigen, einfache Fragen stellen und beantworten, sich vorstellen.
  • A2 Grundlegende Kenntnisse — versteht Sätze und häufig verwendete Ausdrücke des Alltags; kann in einfachen Routine-Situationen kommunizieren.
  • B1 Fortgeschrittene Sprachverwendung — versteht die Hauptpunkte, wenn klare Standardsprache verwendet wird; kann sich in den meisten Alltagssituationen auf der Reise verständigen; kann zusammenhängend über vertraute Themen sprechen.
  • B2 Selbstständige Sprachverwendung — versteht die Hauptinhalte komplexer Texte; kann sich spontan und fliessend verständigen.
  • C1 / C2 Kompetente Sprachverwendung — annähernd muttersprachliches Niveau.

Im schweizerischen Migrationsrecht werden für Permits und Einbürgerung typischerweise A1, A2 und B1 verlangt. Die GER-Stufe wird in mündlich (Sprechen + Hörverstehen) und schriftlich (Lesen + Schreiben) unterteilt; viele Anforderungen kombinieren die beiden Modalitäten asymmetrisch (z. B. B1 mündlich, A2 schriftlich).

Niveau-Anforderungen nach Permit-Phase

Die folgende Übersicht fasst die Bundes-Rahmen-Anforderungen zusammen. Kantone und Gemeinden können in begründeten Fällen strenger sein (insbesondere bei Einbürgerung); siehe Abschnitt «Kantonale Variation».

A1 — erste Permit-Erteilung im Familiennachzug

Beim Familiennachzug zu einem oder einer in der Schweiz lebenden Ehegattin / Ehegatten (Art. 43, 44 AIG) verlangt das Bundesrecht in der Regel den Nachweis eines A1 mündlich der Wohnkanton-Sprache vor der ersten Bewilligungs-Erteilung oder den Nachweis einer Sprachkurs-Anmeldung.

«Der Anspruch erlischt nicht, sondern setzt voraus, dass die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann oder zum Erwerb dieser Sprachkenntnisse angemeldet ist.» — Sinngemäss aus Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG; Verbatim siehe Fedlex-Volltext.

Konkret heisst das: Wer als Drittstaatsangehörige:r über Familiennachzug einreisen möchte, weist entweder bereits A1 mündlich vor (z. B. mit fide- oder Goethe-Zertifikat aus dem Herkunftsland) oder legt eine Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs im Wohnkanton vor. Die kantonalen Migrationsämter handhaben die Prüfung der Anmeldung uneinheitlich — VERIFY kantonale Praxis 2026.

A2 schriftlich + A1 mündlich — frühzeitige C-Niederlassung nach 5 Jahren

Wer die C-Niederlassungsbewilligung nach nur 5 Jahren statt 10 Jahren beantragen möchte (Art. 34 Abs. 4 AIG, sogenannte vorzeitige Erteilung wegen erfolgreicher Integration), profitiert von einer leichten Erleichterung beim Sprachnachweis:

  • A1 schriftlich + B1 mündlich in der Wohnkanton-Sprache (VZAE Art. 60a Abs. 2).

Dies steht in Spannung zur Standard-C-Anforderung (B1 mündlich + A2 schriftlich) — der Unterschied liegt im schriftlichen Niveau (A1 statt A2). Praxis-Quelle: SEM-Weisungen zu VZAE Art. 60a — VERIFY aktuelle Fassung 2026.

A2 schriftlich + B1 mündlich — ordentliche C-Niederlassung nach 10 Jahren

Die Standard-Erteilung der C-Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren (Art. 34 Abs. 2 AIG) verlangt:

  • B1 mündlich in der Wohnkanton-Sprache, und
  • A2 schriftlich in der Wohnkanton-Sprache (VZAE Art. 60a Abs. 1).

Dies ist die «typische» Sprach-Schwelle für die Permanenz-Niederlassung. Wer diese Niveaus nicht erreicht, kann die C-Bewilligung verzögern oder, im Einzelfall mit anderen Integrationskriterien (Erwerbstätigkeit, keine Sozialhilfe, keine relevanten Strafregister-Einträge), eine Befreiung gemäss Art. 60a Abs. 3 VZAE beantragen — siehe Abschnitt «Befreiungen».

A2 (mündlich, allenfalls schriftlich) — Verlängerung der B-Bewilligung

Die Verlängerung der B-Aufenthaltsbewilligung kennt keine fixe bundesrechtliche Sprach-Schwelle, doch ist die Sprachkompetenz Teil der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. In der Praxis verlangen mehrere Kantone bei der Verlängerung oder bei Auffälligkeiten (Sozialhilfe, Stellen-Lücken, mehrjährige Arbeitslosigkeit) den Nachweis von A2 mündlich; einige Kantone fordern auch A2 schriftlich. VERIFY kantonale Praxis 2026 — die Asymmetrie zwischen Kantonen ist ein bekannter PHANTOM-Risikofaktor.

B1 mündlich + A2 schriftlich — ordentliche Einbürgerung

Das Bürgerrechtsgesetz BüG (SR 141.0) in der Fassung 2018 verlangt für die ordentliche Einbürgerung (Art. 12 BüG i. V. m. Art. 6 BüV) als Mindest-Bundes-Schwelle:

  • B1 mündlich in einer Landessprache, und
  • A2 schriftlich in derselben Landessprache.

Massgebend ist die Sprache, in der das Einbürgerungsverfahren geführt wird; das ist in der Regel die Sprache des Wohnkantons. In mehrsprachigen Kantonen (BE, FR, VS, GR) gilt die Sprache der Wohngemeinde. Kantone können strenger sein (siehe «Kantonale Variation»).

Erleichterte Einbürgerung — gleiche Schwelle

Die erleichterte Einbürgerung (Art. 21 ff. BüG, z. B. für Ehegatten von Schweizer:innen oder für in der Schweiz geborene Personen der dritten Generation) verlangt dieselbe Sprach-Schwelle wie die ordentliche Einbürgerung: B1 mündlich + A2 schriftlich (Art. 12 i. V. m. Art. 20 BüG). Die Beurteilung erfolgt durch das SEM. Cross-link: permits/permit_naturalisation_paths.md.

Anerkannte Sprachnachweise — VZAE Art. 77d und SEM-Weisungen

Art. 77d VZAE und die ergänzenden SEM-Weisungen listen die im Migrationsverfahren anerkannten Sprachnachweise. Anerkannt sind insbesondere:

  • fide-Zertifikat (schweizerisches Migrationszertifikat — Details unten).
  • telc Deutsch / Français / Italiano auf den Niveaus A1 bis C2.
  • Goethe-Zertifikat (A1 bis C2) für Deutsch.
  • ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) — meist anerkannt; VERIFY kantonale Praxis.
  • DELF / DALF (Diplôme d'Études en Langue Française / Diplôme Approfondi de Langue Française) für Französisch.
  • TCF (Test de Connaissance du Français) — meist anerkannt; VERIFY.
  • CELI / CILS / PLIDA / IT (italienische Sprachdiplome).
  • DSH / TestDaF (Hochschul-Deutschtests) — anerkannt, primär aber für Studienzulassungen entwickelt.

VERIFY: Die vollständige Liste der durch das SEM anerkannten Zertifikate ist in den jeweils aktuellen SEM-Weisungen publiziert. Stand und Versionsnummer der Weisung sind beim kantonalen Migrationsamt zu erfragen, bevor ein Kurs mit privatem Zertifikat gebucht wird.

Wichtig: Die Anerkennung erstreckt sich auf Zertifikate, die nicht älter als typischerweise 5 Jahre sind. Bei älteren Zertifikaten kann das Migrationsamt eine erneute Prüfung verlangen — VERIFY aktuelle SEM-Praxis 2026.

fide-Zertifikat — die schweizerische Standard-Option

Das fide-Zertifikat wurde durch das SEM speziell für den schweizerischen Migrations-Kontext entwickelt und ist die für Permit- und Einbürgerungsverfahren am häufigsten genutzte Option.

Aufbau

Das fide-Zertifikat prüft die vier GER-Module getrennt:

  • Sprechen (mündliche Produktion + Interaktion),
  • Hörverstehen,
  • Lesen,
  • Schreiben.

Die Module können einzeln und zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelegt werden. Wer zum Beispiel A1 mündlich für den Familiennachzug benötigt, kann zunächst nur Sprechen und Hörverstehen prüfen lassen und Lesen / Schreiben später für die C-Bewilligung nachholen. Diese modulare Struktur ist das zentrale praktische Argument für fide gegenüber europäischen Zertifikaten, die meist als Gesamtprüfung organisiert sind.

Prüfstellen

Die Prüfungen werden von akkreditierten Prüfstellen in der ganzen Schweiz durchgeführt. Die offizielle Liste wird auf der Website fide-info.ch publiziert und regelmässig aktualisiert. Üblicherweise sind regionale Volkshochschulen, kantonale Integrationsförderungsstellen, Migros-Klubschulen und private Sprachschulen akkreditiert. VERIFY: aktuelle Prüfstellen-Liste pro Wohnkanton.

Kosten

In vielen Kantonen ist das fide-Zertifikat kostenfrei oder stark subventioniert für Personen, die einen kantonal-finanzierten Integrations-Sprachkurs besuchen. Direkte Privatzahlung — d. h. fide ohne vorgängige Kursförderung — kostet typischerweise CHF 100-250 pro Modul (Stand 2024-Praxis, VERIFY aktuelle Tarife 2026). Das ist deutlich günstiger als kommerzielle Zertifikate (Goethe / telc / DELF), die meist CHF 200-400 pro Niveau kosten und das Niveau als Gesamtprüfung abnehmen.

Sprachen

Das fide-Zertifikat ist für Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar. Für Rätoromanisch gibt es ein separates kantonales Verfahren in den drei rätoromanischen Gemeinden von Graubünden — VERIFY GR-Praxis.

Sprache des Wohnkantons — kantonale Variation

Massgebend ist die Landessprache am Wohnort. Cross-link: framework/fw_cantonal_acts_index.md (in Vorbereitung).

Deutschsprachige Kantone

17 Kantone sind primär deutschsprachig: ZH, BE (mehrheitlich), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG. Wer dort wohnt, weist Deutsch nach.

Französischsprachige Kantone

4 Kantone sind primär französischsprachig: GE, VD, NE, JU. Wer dort wohnt, weist Französisch nach.

Italienischsprachiger Kanton

TI ist italienischsprachig. Im Kanton Graubünden gibt es einzelne italienischsprachige Gemeinden (z. B. Poschiavo, Mesocco).

Mehrsprachige Kantone

Vier Kantone sind offiziell mehrsprachig:

  • BE (DE / FR — Verwaltungsregion Berner Jura ist französischsprachig).
  • FR (DE / FR — die Gemeinden im Saanebezirk sind teils deutschsprachig).
  • VS (DE / FR — Oberwallis deutschsprachig, Unterwallis französischsprachig).
  • GR (DE / IT / RM — je nach Gemeinde).

In diesen Kantonen ist die Sprache der Wohngemeinde massgebend. Wer also im Berner Jura wohnt, weist Französisch nach, auch wenn der Kanton Bern primär deutschsprachig ist. Cross-link für die kantonal-kommunale Aufschlüsselung: framework/fw_cantonal_acts_index.md.

Wichtig bei Kanton-Wechsel

Bei einem Wechsel des Wohnkantons in eine andere Sprachregion (z. B. von ZH nach GE, von BE nach TI) muss das verlangte Sprach-Niveau in der neuen Kanton-Sprache nachgewiesen werden. Ein in der alten Sprache erlangtes B1-Zertifikat zählt nicht. Dies ist eine häufig übersehene Konsequenz des Kantonswechsels — Cross-link zu life-events/le_canton_change_art37.md für die Anmelde- und Bewilligungs-Pflichten beim Umzug.

Sprach-Befreiungen — VZAE Art. 77d Abs. 2 + Sonderfälle

Das Bundesrecht kennt mehrere Konstellationen, in denen der formale Sprachnachweis entfällt oder durch eine alternative Bestätigung ersetzt wird.

Bildungs-bezogene Befreiungen

Personen, die ihre Bildung in der betreffenden Landessprache absolviert haben, sind in der Regel vom formalen Sprachnachweis befreit. Konkret:

  • Obligatorischer Schulabschluss in der Schweiz (Primar- und Sekundarstufe I in einer Landessprache);
  • Berufsbildung oder Maturität in einer Landessprache;
  • Universitäts- oder Fachhochschulstudium in einer Landessprache.

Die Befreiung gilt auch für deutschsprachige Bildung im deutschsprachigen Ausland (Deutschland, Österreich, Liechtenstein) für den Deutsch-Nachweis, französischsprachige Bildung im französischen Sprachgebiet für den Französisch-Nachweis und italienischsprachige Bildung im italienischen Sprachgebiet für Italienisch. VERIFY: einzelne Migrationsämter verlangen einen Bildungsausweis als Beweismittel.

Medizinische und altersbedingte Befreiungen

Art. 77f VZAE und Art. 58a Abs. 3 AIG erlauben Ausnahmen bei wichtigen Gründen:

  • Behinderung oder schwere Krankheit, die den Erwerb der Sprachkompetenz unmöglich oder unzumutbar macht (ärztliches Zeugnis erforderlich);
  • Hohes Alter kombiniert mit kognitiven Einschränkungen oder fehlender Bildungs-Vorgeschichte — die Praxis variiert kantonal, häufig wird eine Schwelle um 65 Jahre kombiniert mit Lebenslauf-Faktoren angewandt; VERIFY kantonale Praxis;
  • Analphabetismus in der Herkunftssprache — kann zu reduzierten Anforderungen oder spezifischen Alphabetisierungs-Kursangeboten führen.

Diese Befreiungen sind Ermessens-Entscheide des kantonalen Migrationsamts. Sie werden auf individuellen Antrag mit Begründung und Beweismitteln (Arztzeugnis, Bildungs-Nachweis, Sozialbericht) geprüft. Bei abgelehntem Antrag ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons möglich.

Naturalisation — kantonale Ausnahmen

Das BüG selbst sieht in Art. 12 keinen ausdrücklichen Befreiungs-Tatbestand vor, doch wird in der kantonalen Praxis bei langjähriger Ansässigkeit, fortgeschrittenem Alter und nachgewiesener Integration in anderer Form (Erwerbstätigkeit, soziale Einbindung) in Härtefällen auf den formalen Sprachnachweis verzichtet. VERIFY kantonale Einbürgerungspraxis 2026.

Kinder und Jugendliche

Für die unter 16-Jährigen gibt es keine direkte Sprach-Anforderung, da die Schulpflicht in der Wohnkanton-Sprache als impliziter Nachweis gilt. Bei Familiennachzug sind sie in der Regel vom Sprachnachweis befreit.

Für 16- bis 25-Jährige in beruflicher Ausbildung oder Studium zählt die Sprache des Bildungs-Kontexts. Wer eine Lehre auf Deutsch absolviert, weist damit den Deutsch-Nachweis nach.

Für volljährige nachziehende Kinder (Familiennachzug über 18, soweit das Bundesrecht dies ausnahmsweise vorsieht — VZAE Art. 75) gilt typischerweise A1 mündlich, analog zur Ehegatten-Regelung.

Sprachkurs-Angebote — Übersicht ohne Empfehlung

Die folgende Übersicht ist deskriptiv, nicht empfehlend (siehe Anti-Scope).

Kantonal-finanzierte Integrations-Sprachkurse

Jeder Kanton verfügt über eine Integrationsförderungsstelle, die Sprachkurse subventioniert oder organisiert. Für Personen mit B- oder C-Bewilligung sowie für vorläufig Aufgenommene und Geflüchtete ist die Teilnahme oft kostenfrei oder gegen geringe Selbstbeteiligung möglich. Die kantonale Integrationsförderung wird im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) vom Bund mitfinanziert. VERIFY: aktuelle kantonale Programm-Liste 2026.

Anmeldung erfolgt typischerweise über:

  • die kantonale Integrationsförderungsstelle (jeder Kanton hat eine);
  • in einzelnen Kantonen direkt über die Wohngemeinde;
  • in städtischen Kantonen über kommunale Integrations-Anlaufstellen.

Kommerzielle Sprachschulen

Migros-Klubschule, Eurocentres, alphabeta sowie zahlreiche private Sprachschulen bieten Kurse auf allen GER-Niveaus an. Diese sind nicht durch das KIP subventioniert und müssen privat finanziert werden. Die Preise variieren stark; eine A2-Intensiv-Vorbereitung kostet typischerweise CHF 800-2500. VERIFY 2026.

Online-Kurse — keine direkten Zertifikate

Plattformen wie Duolingo, Babbel, Italki oder Lingoda sind als Lernhilfen geeignet, erteilen aber keine im Migrationsverfahren anerkannten Zertifikate. Wer online lernt, muss dennoch zu einer akkreditierten Prüfstelle (fide, telc, Goethe etc.) für das Zertifikat.

Informelle Lernformen

Sprache-Cafés, Tandem-Programme (eine Person lernt vom Tandem-Partner, gibt die eigene Muttersprache zurück) und kirchliche oder vereinsbasierte Konversationsgruppen sind kostenfrei und integrationsfördernd, ersetzen aber keinen formalen Sprachnachweis.

Praktischer Verfahrensweg — vom Kurs zum Zertifikat

Der typische Ablauf für Personen, die noch keinen Sprachnachweis besitzen, lässt sich in vier Schritten skizzieren:

  1. Kantonale Integrationsförderungsstelle kontaktieren und Einstufungs-Test absolvieren. Resultat: aktueller GER-Stand und Empfehlung zum geeigneten Kursangebot.
  2. Kurs besuchen (kantonal-finanziert oder privat). Dauer für A1 → A2: typisch 80-120 Lektionen, für A2 → B1: weitere 100-150 Lektionen; die individuelle Lerngeschwindigkeit variiert stark.
  3. fide-Test bei akkreditierter Prüfstelle anmelden (Module einzeln oder gebündelt). Anmeldefrist typisch 4-8 Wochen vor Prüfungstermin. Prüfung dauert je nach Module-Anzahl einen halben oder einen ganzen Tag.
  4. Zertifikat erhalten (typisch 2-4 Wochen nach Prüfung) und dem kantonalen Migrationsamt zusammen mit dem Permit-Antrag oder Einbürgerungs-Gesuch einreichen.

Anti-Scope: SIP gibt keine Strategie für die Sprachprüfungs-Vorbereitung. Welcher Kurs, welche Frequenz, welche Lehrmittel — das ist Sache der kantonalen Beratungsstelle oder einer pädagogischen Fachperson. SIP beschreibt das Verfahren, nicht den Lernweg.

Naturalisation — die strengsten Sprach-Anforderungen

Die Einbürgerung verlangt nicht nur das bundesrechtliche B1 mündlich + A2 schriftlich, sondern führt zu einer Kombination aus:

  • formellem Sprachnachweis (Zertifikat), und
  • kommunaler Anhörung / Einbürgerungs-Gespräch, das in der Sprache der Wohngemeinde geführt wird.

Auch wenn der formale B1-Test bestanden ist, kann in der kommunalen Anhörung das Sprachniveau in der Praxis erneut beurteilt werden. Die Kommissions-Praxis variiert von Gemeinde zu Gemeinde — VERIFY.

Strengere kantonale Schwellen

Einzelne Kantone verlangen bei der ordentlichen Einbürgerung mehr als das BüG-Minimum:

  • Bestimmte Kantone fordern B1 schriftlich (statt A2);
  • Einzelne Kantone fordern B2 mündlich für die ordentliche Einbürgerung;
  • Kommunale Praxis kann den faktischen Anspruch nochmals heben — VERIFY ZH, BE, AG, SG, BS 2026.

Diese kantonalen Schwellen sind in den jeweiligen kantonalen Bürgerrechtsgesetzen verankert; die genaue Karte folgt aus framework/fw_cantonal_acts_index.md (in Vorbereitung).

Cross-links: framework/fw_bug_2018_glossary.md · permits/permit_naturalisation_paths.md.

Häufige Fehlerquellen — silent failure mode

  • Falsches Niveau — die Niveaus mündlich und schriftlich sind oft asymmetrisch (z. B. B1 mündlich + A2 schriftlich). Wer nur ein einziges Niveau-Modul ablegt, verfehlt die Anforderung.
  • Falsche Sprache — bei Kanton-Wechsel in eine andere Sprachregion zählt das alte Zertifikat nicht.
  • Veraltetes Zertifikat — typische Anerkennungs-Schwelle 5 Jahre; ältere Zertifikate können verworfen werden. VERIFY.
  • Nicht anerkanntes Zertifikat — Online-Kurs-«Diplome» (Duolingo, Babbel) sind nicht migrationsrechtlich anerkannt.
  • Verspätete Prüfungs-Anmeldung — fide-Prüfstellen haben begrenzte Slots, Wartezeiten von 6-12 Wochen sind in Ballungszentren üblich. Wer den Permit-Verlängerungs-Termin nicht einhalten will, plant entsprechend voraus.

Cross-references

  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — AIG / VZAE Grundbegriffe inklusive Art. 58a, 60a, 77d.
  • framework/fw_bug_2018_glossary.md — Bürgerrechtsgesetz 2018 mit Integrationskriterien.
  • framework/fw_cantonal_acts_index.md (in Vorbereitung) — kantonale Sprach-Schwellen und mehrsprachige Gemeinden.
  • life-events/le_integration_agreement_art58a.md (in Vorbereitung) — Integrationsvereinbarung und Sprach-Auflagen.
  • life-events/le_canton_change_art37.md — Konsequenzen des Kantonswechsels für den Sprach-Nachweis.
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — Wege zur Einbürgerung inklusive Sprach-Anforderungen.
  • permits/permit_c_settled.md — C-Niederlassung und Sprach-Schwelle nach VZAE Art. 60a.

Anti-Scope (ADR-014 D2)

SIP gibt nicht:

  • Sprachprüfungs-Beratung oder -Vorbereitung — die Wahl der Lernmethode, die Frequenz des Kurses, die Lehrmittel sind Sache pädagogischer Fachpersonen oder der kantonalen Beratungsstelle.
  • Empfehlung einzelner Sprachschulen oder Anbieter — Migros-Klubschule, alphabeta, Eurocentres, private Schulen sind unterschiedslos verfügbar; die Wahl ist individuell und nicht von SIP zu treffen.
  • Strategie zur Niveau-Optimierung im Einbürgerungs-Kontext — kantonale und kommunale Einbürgerungs-Praxis ist juristische Einzelfall-Beurteilung (BGFA-Risiko, ADR-020 D5). Bei individuellen Fragen ist eine BfR-eingetragene Anwältin / ein BfR-eingetragener Anwalt zu konsultieren.
  • Beurteilung der individuellen Erfolgsaussichten einer Permit- oder Einbürgerungs-Bewerbung anhand der Sprachkompetenz.

Für Sprachkurs-Wahl: kantonale Integrationsförderungsstelle direkt kontaktieren. Für individuelle Permit- oder Einbürgerungs-Fragen: BfR-eingetragene Anwältin / Anwalt konsultieren.

Diese Datei wurde nach ADR-014 (D2 Anti-Scope / D3 VERIFY-Diszplin), ADR-015 (D1 Tier-A primary-source provenance), ADR-018 (D3 byline / draft_status) und ADR-020 (D5 SENIOR-COUNSEL Review-Vorbehalt) verfasst. Sie ist ein AI-Entwurf und bedarf der Prüfung durch die leitende Anwältin / den leitenden Anwalt of record sowie eines kantonalen Praxis-Spot-Checks (ZH, BE, VD, GE, TI) vor Publikation.

Quellen — Primärquellen

11 Quellen, jede direkt verlinkt.

  1. 01FEDLEX

    AIG Art. 58a SR 142.20 (Integrationskriterien)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_58a
  2. 02FEDLEX

    AIG Art. 43 SR 142.20 (Familiennachzug)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_43
  3. 03FEDLEX

    AIG Art. 44 SR 142.20 (Familiennachzug B/Ci)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_44
  4. 04FEDLEX

    AIG Art. 62 SR 142.20 (Widerruf)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_62
  5. 05FEDLEX

    VZAE Art. 60a SR 142.201 (Sprachnachweis C-Bewilligung)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_60a
  6. 06FEDLEX

    VZAE Art. 77d SR 142.201 (anerkannte Sprachnachweise)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_77d
  7. 07FEDLEX

    BüG Art. 12 SR 141.0 (Integration / Sprachkompetenz Einbürgerung)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de#art_12
  8. 08FEDLEX

    BüV Art. 6 SR 141.01 (Sprachnachweis ordentliche Einbürgerung)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/787/de#art_6
  9. 09EXTERN

    fide — Sprachnachweis im Schweizer Migrationskontext

    https://www.fide-info.ch/de/fide-test
  10. 10SEM

    SEM Sprachförderung

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/integrationsfoerderung/spezifische-foerderung/sprache.html
  11. 11EXTERN

    Council of Europe CEFR Niveaubeschreibungen

    https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/level-descriptions