Zurück zu Lebens­ereignisse

Lebens­ereignisse

Tod der Hauptperson

Folgen für Angehörige — Aufenthalts­recht nach Art. 50 / Härtefall.

Lawyer-of-Record
Engagement pending · Genève
Letzte Prüfung
18.05.2026
Stand Gesetz
01.01.2024
Quellen
11 Primärquellen

AI-DRAFT

Tod eines Permit-Inhabers — Folgen für Angehörige

Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record sowie BFR-eingetragene Familien-Spezialistin/Familien-Spezialist (ADR-020 D5).

Wichtiger Hinweis vorab: Wenn Sie diese Seite lesen, weil eine Ihnen nahestehende Person gerade verstorben ist, gilt zuerst: das Wichtigste ist Ihre Begleitung in dieser Zeit. Trauerbegleitung erhalten Sie über Caritas, Pro Senectute, das Schweizerische Rote Kreuz oder Ihre kantonale Beratungsstelle. Die hier beschriebenen administrativen Fristen sind real, aber sie dürfen Sie in der ersten Woche nicht überfordern. Eine erste anwaltliche Konsultation kann auch nach 2–3 Wochen erfolgen, ohne dass dadurch ein Recht verloren geht — die kritischen Fristen liegen typischerweise weiter weg.

Worum es geht

Der Tod einer Person, deren Aufenthalt in der Schweiz durch eine schweizerische Bewilligung (Ci, B, C, L, Ausweis für anerkannte Flüchtlinge oder eine FZA-Bewilligung für EU/EFTA-Bürger:innen) abgesichert war, hat migrations-rechtliche Folgen für die Angehörigen, deren eigene Bewilligung am Status der verstorbenen Person hängt. Das schweizerische Recht sieht in solchen Konstellationen Mechanismen vor, die einen weiteren Aufenthalt der hinterbliebenen Familienangehörigen ermöglichen — sie sind aber an Voraussetzungen geknüpft und an Fristen.

Diese Seite ordnet die Lage. Sie ersetzt keine anwaltliche Einzelfall-Beratung, keine Trauerbegleitung und keine Erbrechtsberatung.

Grundsatz — die Bewilligung erlischt nicht automatisch

Es ist eine verbreitete Annahme, dass Angehörige mit dem Tod der Person, an deren Status sie geknüpft sind, automatisch ihre eigene Bewilligung verlieren. Diese Annahme ist falsch.

  • Eine Bewilligung im Familiennachzug (Art. 42, 43, 44 AIG) ist zwar an die familiäre Beziehung geknüpft. Doch das AIG sieht in Art. 50 ausdrücklich Konstellationen vor, in denen die Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft — und Tod ist eine Form der Auflösung — weitergeführt werden kann.
  • Eine Niederlassungsbewilligung C, die die hinterbliebene Person selbst bereits erworben hat, ist eigenständig und nicht abhängig vom Status der verstorbenen Person.
  • Eine Bewilligung aufgrund FZA (EU/EFTA-Konstellation) folgt eigenen Regeln zu sogenannten acquired rights (Anhang I FZA).

Der entscheidende Punkt: Angehörige müssen handeln, um ihren Aufenthalt zu sichern. Untätigkeit kann den Verlust herbeiführen.

Art. 50 AIG — Auflösung der Familiengemeinschaft (analog bei Tod)

Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist die zentrale Norm. Sie wurde primär für Trennungs- und Scheidungs-Konstellationen geschaffen, ist nach gefestigter Rechtsprechung aber analog auch auf den Tod des Ehegatten anwendbar.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG — dreijährige eheliche Gemeinschaft + Integration

Die Bewilligung wird weitergeführt, wenn:

  1. die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat (gezählt vom Eheschluss bzw. vom Beginn des gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Tod), UND
  2. die Integration erfolgreich im Sinne von Art. 58a AIG ist.

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG — wichtige persönliche Gründe

Auch ohne 3-Jahres-Marke kann die Bewilligung weitergeführt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen.

Der Tod des Ehegatten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ein anerkannter wichtiger persönlicher Grund. Siehe BGE 138 II 393 (VERIFY genaue Fundstelle — durch Anwalts-Review zu bestätigen) sowie nachfolgende kantonale Praxis. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Bewilligung weitergeführt wird — es bleibt eine Einzelfall-Beurteilung, in welche die kantonale Migrationsbehörde insbesondere folgende Faktoren einbezieht:

  • Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
  • Integrations-Grad (Sprache, Arbeit, soziale Vernetzung),
  • Familiensituation (insbesondere minderjährige Kinder in der Schweiz),
  • soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (ist diese gefährdet?),
  • Lebensunterhalt (Bezug von Sozialhilfe?).

Voraussetzungen für die Permit-Erhaltung nach Tod — Übersicht

Die kantonale Migrationsbehörde prüft typischerweise:

  1. Mindestens 3-Jahres-Ehe ODER wichtige persönliche Gründe (in der Praxis: Tod begründet wichtigen persönlichen Grund, aber die anderen Faktoren bleiben entscheidungs-relevant).
  2. Erfolgreiche Integration nach Art. 58a AIG — Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenz (typischerweise A2 mündlich, B1 schriftlich für die spätere C-Bewilligung), Teilnahme am Wirtschaftsleben, Beachtung der Rechtsordnung, Familien-Verantwortung.
  3. Kein dauerhafter Sozialhilfebezug — vorübergehender Bezug in der unmittelbaren Trauer-Phase ist in der Praxis nuancierter zu beurteilen, längerfristiger Bezug kann zum Widerruf gemäss Art. 62 AIG führen.
  4. Kantonal-pflichtgemässer Ermessensentscheid — die Praxis variiert zwischen den Kantonen erheblich.

Verfahren — die wichtigsten Schritte

Schritt 1 — Tod beim Zivilstandsamt anmelden

Der Tod wird typischerweise binnen 2 Werktagen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes angemeldet. Diese Anmeldung erfolgt häufig durch das Spital (bei Tod im Spital), durch das Pflegeheim oder durch die Angehörigen. Aus der Anmeldung resultiert die Todesurkunde, die in praktisch jedem nachfolgenden Verfahren benötigt wird (Migrationsamt, AHV, Banken, Versicherungen, Nachlass).

Schritt 2 — Kantonales Migrationsamt informieren

Die hinterbliebene Person muss das kantonale Migrationsamt über den Tod informieren. Dies gehört zur Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG. Die genaue kantonal vorgeschriebene Meldefrist variiert — in mehreren Kantonen wird eine Meldung binnen 14 Tagen bis 90 Tagen erwartet (VERIFY: kantonal genau zu prüfen, kein einheitlicher Bundes-Termin im AIG selbst).

Praxis-Hinweis (kein anwaltlicher Rat): Aus Beweis- und Verlässlichkeits-Gründen empfiehlt sich eine schriftliche Meldung mit Beilage einer Kopie der Todesurkunde innerhalb 30 Tagen. So bleibt der Mitwirkungspflicht-Nachweis sauber, ohne unter Zeitdruck zu geraten.

Schritt 3 — Antrag auf Beibehaltung der Bewilligung

Die hinterbliebene Person stellt formell einen Antrag auf Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG. In der Praxis erfolgt dies häufig im Rahmen des regulären Verlängerungs-Verfahrens, kann aber auch ausserplanmässig erforderlich sein, wenn die Migrationsbehörde von sich aus prüft. Beizulegen sind typischerweise:

  • Todesurkunde,
  • Nachweis der ehelichen Gemeinschaft bis zum Tod (Familienbüchlein / Ausweis),
  • Integrations-Nachweise (Sprache, Arbeit, Steuern, ggf. soziale Vernetzung),
  • Belege zur Erwerbssituation der hinterbliebenen Person,
  • bei Kindern: Schulbescheinigungen.

Schritt 4 — Kantonaler Entscheid

Der kantonale Entscheid ergeht — je nach Auslastung und Komplexität — typischerweise innerhalb mehrerer Monate. Bei negativem Entscheid sind die Rechtsmittel-Fristen kurz (typischerweise 30 Tage). Bei drohendem Verlust der Bewilligung ist unverzüglich anwaltliche Begleitung einzuholen.

Tod eines Schweizer Ehegatten

Stirbt der schweizerische Ehegatte, an dessen Status die ausländische Person ihre Ci-Bewilligung knüpfte (Art. 42 AIG), greift dieselbe Mechanik wie bei Tod eines C-Permit-Inhabers: Art. 50 AIG analog.

Spezifikum: Bei Tod nach Erfüllung der Wohnsitz- und Ehedauer-Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung (BüG Art. 21 — typischerweise 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz und 3 Jahre Ehe, VERIFY aktuelle SEM-Praxis-Konstellationen) ist eine Weiterführung des bereits eingeleiteten Einbürgerungs-Gesuchs unter Umständen möglich. Bei Tod vor Erfüllung dieser Voraussetzungen scheidet die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 21 BüG aus; die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BüG) bleibt grundsätzlich nach Erfüllung der Voraussetzungen offen. Einzelfall — anwaltliche Beratung einholen.

Tod eines C-Permit-Inhabers — Drittstaat-Ehegatte und Kinder

Stirbt eine Person mit Niederlassungsbewilligung C, an deren Status drittstaatsangehörige Familienangehörige ihre Bewilligung knüpften (Art. 43 AIG):

  • Ehegatte (drittstaatsangehörig): kann seine bisherige B-Bewilligung über Art. 50 AIG analog (siehe oben) weiterführen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung C — typischerweise 10 Jahre Aufenthalt, in einigen Kantonen früher bei guter Integration (Art. 34 AIG) — kann ein C-Antrag gestellt werden.
  • Minderjährige Kinder: ihre permit-Situation bleibt typischerweise stabil. Sie behalten ihre Bewilligung gestützt auf den Status des überlebenden Elternteils oder eigenständig.
  • Volljährige Kinder: haben in der Regel eigene Permit-Pfade (Erwerb, Studium) und sind nicht im Familiennachzug-Status. Bei Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens: anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Tod eines FZA-Permit-Inhabers (EU/EFTA)

Bei Tod einer Person mit Bewilligung gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) gelten andere Regeln. FZA Anhang I, Art. 4 in Verbindung mit Verordnung Nr. 1251/70/EWG (sowie nachfolgender EU-Praxis, die für die Schweiz über FZA Anhang I weitergilt) sieht sogenannte «acquired rights» (verbleibende Rechte) der Familienangehörigen vor.

Die wichtigsten Konstellationen:

  • Familienangehörige eines verstorbenen EU/EFTA-Arbeitnehmers, die selbst EU/EFTA-Bürger:innen sind, behalten typischerweise ihr Aufenthaltsrecht unter den allgemeinen FZA-Voraussetzungen (eigene Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, ausreichende Mittel + Krankenversicherung).
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers behalten ihr Aufenthaltsrecht unter strengeren Voraussetzungen. Anhang I FZA Art. 3 und die einschlägige EU-Praxis sehen unter anderem vor: mindestens 2 Jahre ständiger Aufenthalt in der Schweiz vor dem Tod, oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit, oder weitere spezifische Konstellationen. VERIFY die exakten heutigen Voraussetzungen — die FZA-Praxis ist im Detail komplex und kantonal nuanciert.

Hier ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig: FZA-Konstellationen sind weniger formalisiert als rein nationale Art.-50-Konstellationen und werden in der kantonalen Praxis unterschiedlich gehandhabt.

FZA-Daueraufenthalt nach Tod

Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Daueraufenthaltsbewilligung (FZA-C) erworben haben — typischerweise nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt — sind in ihrer Bewilligung eigenständig und nicht mehr vom Status des/der Verstorbenen abhängig. Diese Konstellation ist die einfachste: die Bewilligung läuft weiter und wird zum Ablaufdatum regulär verlängert.

Kinder eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers

Minderjährige Kinder eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers, die in der Schweiz schulpflichtig sind und ihre Ausbildung fortsetzen, geniessen nach EuGH-Praxis (insbesondere Rechtssache C-310/08 «Ibrahim» und C-480/08 «Teixeira», die über FZA Anhang I in die Schweiz fortwirken) einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Beendigung ihrer Ausbildung. Der überlebende Elternteil — auch wenn drittstaatsangehörig — kann typischerweise als sorgeberechtigter Elternteil mitverbleiben. VERIFY die aktuelle kantonale Anwendung dieser EU-Praxis in der Schweiz.

AsylG Art. 51 — Tod eines anerkannten Flüchtlings

Stirbt eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlings-Person (Ausweis B mit Flüchtlings-Status), gilt Art. 51 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31): Familienangehörige, die mit der verstorbenen Person als Flüchtlinge anerkannt waren, behalten ihre Flüchtlingseigenschaft und ihren entsprechenden Aufenthaltsstatus. Der Tod der ursprünglich anerkannten Person berührt diesen abgeleiteten Schutzstatus nicht.

Cross-Link: permits/permit_a_recognised_refugee.md.

Hinweis: «Permit A» wird in diesem Dossier als Sammelbegriff für anerkannte Flüchtlinge mit B-Bewilligung mit Flüchtlings-Status verwendet (im Sinne der internen SIP-Taxonomie); in der amtlichen Schweizer Praxis ist der Ausweis weiterhin ein B-Ausweis mit Vermerk «Flüchtling».

AHV und Hinterlassenenrente (Sozialversicherung)

Der Tod eines:r in der Schweiz Erwerbstätigen löst typischerweise Ansprüche im 1. und 2. Sozialversicherungs-Pfeiler aus:

  • AHV-Witwen-/Witwerrente (1. Säule): unter bestimmten Voraussetzungen (Ehedauer, gemeinsame Kinder usw.) erhalten überlebende Ehegatten eine monatliche Rente. Eingetragene Partner:innen sind seit Inkrafttreten der «Ehe für alle» (2022) den Ehegatten gleichgestellt; für vor 2022 eingetragene Partnerschaften gelten Übergangs-Regelungen.
  • AHV-Waisenrente: für minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung bis 25.
  • Berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule): Hinterbliebenen-Leistungen der Pensionskasse — Ehegatten-Rente, Lebenspartner-Leistungen, Waisen-Renten. Die Details hängen vom Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse ab. Insbesondere bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften ist eine vorgängige schriftliche Anmeldung der begünstigten Person beim Vorsorgewerk häufig Voraussetzung für die Auszahlung — bestehen Sie nicht darauf, dass dies «automatisch» geht.
  • Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge): das Guthaben fliesst grundsätzlich in den Nachlass, mit besonderer Begünstigungs-Reihenfolge nach BVV 3 — Ehegatte, Nachkommen, weitere Begünstigte. Bei mehreren 3a-Konten (z.B. Bank- und Versicherungs-Säule): jedes Konto separat anmelden.

Anti-Scope: SwissImmigrationPro berät nicht zu Sozialversicherungs-Ansprüchen. Für die AHV-Anmeldung wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse (typischerweise diejenige des letzten Arbeitgebers oder Ihre kantonale Ausgleichskasse). Allgemeine Informationen: das offizielle Portal www.ahv-iv.ch. Für berufliche Vorsorge wenden Sie sich an die Pensionskasse des/der Verstorbenen. Bei Auslands-Bezügen (Renten-Export ins Herkunftsland, Doppelbesteuerungs-Abkommen): zusätzliche Spezialberatung empfehlenswert.

Erbschaft und Zivilgesetzbuch — die kurze Variante

Der Nachlass einer in der Schweiz verstorbenen Person richtet sich grundsätzlich nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), soweit die Person Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die wichtigsten Anknüpfungen:

  • Erbteil des Ehegatten (ZGB Art. 462): Anteil hängt davon ab, mit welchen weiteren Erben der Ehegatte konkurriert.
  • Erbteil der Kinder (ZGB Art. 457 ff.): Nachkommen sind Erben erster Ordnung.
  • Eingetragene Partnerschaft: vor 1.7.2022 begründete Partnerschaften wurden durch die «Ehe für alle» rechtlich der Ehe weitgehend gleichgestellt. Bereits eingetragene Partner:innen können die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln; tun sie dies nicht, gelten die Bestimmungen des PartG (SR 211.231) weiter.
  • Testament / Erbvertrag: kann den gesetzlichen Erbteilen vorgehen, soweit Pflichtteile respektiert werden (ZGB Art. 470 ff.).

Anti-Scope: SwissImmigrationPro berät nicht zu Erbrechtsfragen. Für den Nachlass (Erbschein, Inventar, Erbteilung, internationale Konstellationen mit Vermögen im Ausland, Pflichtteils-Verletzungen, Erbschaftssteuer) wenden Sie sich an eine:n Notar:in oder eine:n Anwältin/Anwalt mit Erbrechts-Schwerpunkt. Bei internationalen Erbfällen (Vermögen oder Erben im Ausland) ist die EU-Erbrechts-Verordnung Nr. 650/2012 zu beachten, sofern EU-Bezüge bestehen.

Schweizerisches Bürgerrecht via Tod des Ehegatten

Die erleichterte Einbürgerung gemäss BüG Art. 21 setzt grundsätzlich eine bestehende Ehe mit einer schweizerischen Person voraus. Stirbt die schweizerische Ehegatten-Person, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 21 BüG dahin.

Stirbt die schweizerische Ehegatten-Person nach Einreichung eines Gesuchs, bei dem die Voraussetzungen bereits erfüllt waren, kann das Verfahren unter Umständen weitergeführt werden — VERIFY aktuelle SEM-Praxis. Die ordentliche Einbürgerung (BüG Art. 9 ff., 10 Jahre Wohnsitz inklusive 3 Jahre der letzten 5 Jahre) bleibt grundsätzlich offen.

Cross-Link: permits/permit_naturalisation_paths.md.

Verlust der Bewilligung — die schlechteren Konstellationen

Nicht in allen Konstellationen führt der Tod des Permit-Inhabers zur Erhaltung der Bewilligung der Angehörigen:

  • Ehe weniger als 3 Jahre + kein zusätzlicher wichtiger persönlicher Grund: Wenn die eheliche Gemeinschaft bei Tod weniger als 3 Jahre bestand und neben dem Tod selbst keine weiteren Gründe für einen erforderlichen weiteren Aufenthalt vorgebracht werden können (z.B. langjähriger Voraufenthalt, gemeinsame schulpflichtige Kinder, schwere persönliche Notlage bei Rückkehr), ist die Bewilligungs-Erteilung im Einzelfall ungewiss.
  • Dauerhafter Sozialhilfebezug: kann zum Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Wichtig: Vorübergehender Bezug in der akuten Trauer-Phase wird in der kantonalen Praxis typischerweise nuanciert beurteilt; dauerhafter Bezug ist hingegen ein Widerrufs-Grund.
  • Härtefall Art. 30 AIG: In Konstellationen, in denen weder Art. 50 AIG noch andere Pfade greifen, kommt der Härtefall-Antrag (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 31 VZAE) als subsidiäre Möglichkeit in Betracht. Die Voraussetzungen sind hoch (besonderer Härtefall, individuelle Verwurzelung in der Schweiz, gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Siehe life-events/le_haertefall_art30.md für die ausführliche Behandlung.

Kantonale Praxis-Übersicht — Tod und Art. 50 AIG

Die kantonale Praxis bei der Anwendung von Art. 50 AIG analog auf Todes-Konstellationen variiert. Die folgende Übersicht ist eine Praxis-Orientierung, keine verbindliche Aussage zur individuellen Erfolgsaussicht (vgl. cantonal/ca_*.md für die vertieften Kanton-Profile):

KantonPraxis-Notiz bei Tod (allgemein)
ZürichStrikte Praxis bei Sozialhilfe-Risiko; Integrations-Nachweis (A2 mündlich, B1 schriftlich für C) wird konsequent geprüft. Tod wird als wichtiger persönlicher Grund anerkannt, ersetzt aber die übrigen Voraussetzungen nicht.
BernVergleichbar mit Zürich; bei minderjährigen schulpflichtigen Kindern in der Schweiz tendenziell zugänglicher.
VaudVergleichsweise nuancierte Praxis; Integrations-Beurteilung mit Blick auf Erwerbstätigkeit und Verwurzelung. Französisch-Sprachnachweis A2 mündlich Praxis-Standard.
GenfNuancierte Praxis; soziale Vernetzung und Erwerbssituation gewichtet. CSP-Belege werden anerkannt.
Basel-StadtStandardpraxis; bei sauberer Dokumentation (Sprache, Arbeit, Steuern) typischerweise gut handhabbar.
TessinEigenständige Praxis; Italienisch-Sprachkompetenz wichtig.

Diese Tabelle ersetzt keine individuelle Beratung. Bei jeder Konstellation, in der die Bewilligung gefährdet sein könnte, ist eine anwaltliche Erstberatung in der kantonalen Sprache einzuholen — SIP vermittelt diese auf Anfrage.

Sonderfall — Tod während eines laufenden Verlängerungs- oder C-Antragsverfahrens

Stirbt der/die Bewilligungs-Anker-Person während eines bereits laufenden Verfahrens (z.B. C-Antrag der ausländischen Ehegatten-Person, Familiennachzug-Antrag eines Kindes, Einbürgerungs-Antrag), wird das Verfahren typischerweise nicht automatisch eingestellt, sondern unter den geänderten Verhältnissen weitergeführt. Die ausländische Person sollte die Migrationsbehörde respektive das SEM unverzüglich über den Tod informieren und — wo angezeigt — ergänzende Unterlagen einreichen. Anwaltliche Begleitung ist hier wichtig, da die Erfolgsaussichten je nach Verfahrens-Stand stark variieren können.

Crisis-Pathway — Trauer und Begleitung

Der Tod eines:r Ehegatten oder Elternteils ist ein Schock-Ereignis, das weit über die migrations-rechtlichen Fragen hinausgeht. SIP-v3 erkennt dies an und verweist auf folgende Begleitungs-Stellen (keine SIP-Eigenleistung):

  • Caritas Schweiz — Trauerbegleitung in mehreren Sprachen, häufig kantonale Stellen.
  • Pro Senectute — bei Verlust älterer Familienmitglieder.
  • Schweizerisches Rotes Kreuz — Beratung für Migrantinnen und Migranten in mehreren Sprachen.
  • Kantonale Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten (z.B. HEKS, OSAR-Partnerstellen, kantonale Integrations-Fachstellen).
  • Tel 143 («Die Dargebotene Hand») — bei akuter psychischer Notlage.
  • Notfall 144 bei medizinischer Notlage.

Clara (der SIP-v3-Begleiter) bestätigt in der ersten Interaktion mit einer trauernden Person das Ereignis vor jeder informativen Antwort und schlägt — sofern angezeigt — eine der oben genannten Stellen vor.

Cross-Link: crisis/cr_permit_expiring_soon.md (für die anschliessende permit-bezogene Crisis-Konstellation).

Verweisungen — innerhalb SIP-v3

  • life-events/le_divorce_art50.md — Art. 50 AIG Mechanik bei Scheidung (parallel anwendbar).
  • life-events/le_marriage_to_swiss.md — Eheschluss mit einer schweizerischen Person (Vorlauf-Konstellation).
  • life-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall als subsidiärer Pfad.
  • permits/permit_b_resident.md — Aufenthaltsbewilligung B.
  • permits/permit_c_settled.md — Niederlassungsbewilligung C.
  • permits/permit_ci_io_dependents.md — Ci-Bewilligung und Familiennachzug.
  • permits/permit_a_recognised_refugee.md — anerkannte Flüchtlinge, AsylG Art. 51.
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — Einbürgerungs-Pfade nach Tod des/der schweizerischen Ehegatten.
  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — vertiefte Erklärung der AIG/VZAE-Begriffe.
  • framework/fw_fza_vfp_glossary.md — FZA-Konstellationen.
  • framework/fw_asylg_glossary.md — AsylG-Konstellationen.
  • framework/fw_bug_2018_glossary.md — Bürgerrecht-Rahmen.

Was SIP nicht leistet (Anti-Scope)

  • Keine Trauerbegleitung. SIP ist kein psychosozialer Dienst. Verweisung auf Caritas, Pro Senectute, SRK, Tel 143.
  • Keine Erbrechts-Beratung. Für Nachlass, Erbschein, Erbteilung, internationale Erbfälle und Erbschaftssteuer: Notar:in oder Anwalt:in mit Erbrechts-Schwerpunkt.
  • Keine Sozialversicherungs-Beratung. Für AHV-Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, BVG-Hinterbliebenenleistungen: Ausgleichskasse, Pensionskasse, www.ahv-iv.ch.
  • Keine Steuer-Beratung. Erbschaftssteuer ist kantonal (in mehreren Kantonen für direkte Nachkommen und Ehegatten 0 %, aber nicht in allen): Treuhandstelle oder kantonale Steuerverwaltung.
  • Keine Einschätzung der individuellen Erfolgsaussichten der permit-Erhaltung («Sie behalten Ihre Bewilligung sicher» / «Sie werden Ihre Bewilligung sicher verlieren»). Diese Einschätzung erfolgt nur durch die eingebundene anwaltliche Vertretung nach Aktenstudium und Kantons-Kontakt.
  • Keine Vertretung gegenüber dem Migrationsamt oder vor Gericht. SIP vermittelt anwaltliche Vertretung, ersetzt sie aber nicht.

Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. PHANTOM-Priorität G13 (kleine Kohorte, katastrophale Folgen bei Frist-Versäumnis). Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record (ADR-016) sowie durch die BFR-eingetragene Familien-Spezialistin/den Familien-Spezialisten (ADR-020 D5). Mehrere BGE-Zitate und kantonale Meldefristen sind VERIFY-markiert und müssen vor Publikation final bestätigt werden. Bei jeder individuellen Frage verweist Clara unverzüglich an die zugewiesene anwaltliche Vertretung und — falls erforderlich — an die Trauerbegleitungs-Stellen.

Quellen — Primärquellen

11 Quellen, jede direkt verlinkt.

  1. 01FEDLEX

    AIG Art. 50 SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_50
  2. 02FEDLEX

    AIG Art. 58a Integration SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_58a
  3. 03FEDLEX

    AIG Art. 62 Widerruf SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_62
  4. 04FEDLEX

    AIG Art. 30 Härtefall SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_30
  5. 05FEDLEX

    AIG Art. 90 Mitwirkung SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_90
  6. 06FEDLEX

    FZA SR 0.142.112.681 (Personenfreizügigkeit EU/EFTA)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de
  7. 07FEDLEX

    AsylG Art. 51 SR 142.31

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/128/de#art_51
  8. 08FEDLEX

    ZGB Art. 462 SR 210

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_462
  9. 09EXTERN

    BGE 138 II 393 (VERIFY citation — Tod als wichtiger persönlicher Grund)

    https://www.bger.ch/
  10. 10SEM

    SEM Aufenthalt nach Auflösung Ehe

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/auflagen.html
  11. 11EXTERN

    AHV/IV Hinterlassenenrente — offizielles Informationsportal

    https://www.ahv-iv.ch/