Wichtiger Hinweis vorab: Wenn Sie diese Seite lesen, weil eine Ihnen nahestehende Person gerade verstorben ist, gilt zuerst: das Wichtigste ist Ihre Begleitung in dieser Zeit. Trauerbegleitung erhalten Sie über Caritas, Pro Senectute, das Schweizerische Rote Kreuz oder Ihre kantonale Beratungsstelle. Die hier beschriebenen administrativen Fristen sind real, aber sie dürfen Sie in der ersten Woche nicht überfordern. Eine erste anwaltliche Konsultation kann auch nach 2–3 Wochen erfolgen, ohne dass dadurch ein Recht verloren geht — die kritischen Fristen liegen typischerweise weiter weg.

Worum es geht

Der Tod einer Person, deren Aufenthalt in der Schweiz durch eine schweizerische Bewilligung (Ci, B, C, L, Ausweis für anerkannte Flüchtlinge oder eine FZA-Bewilligung für EU/EFTA-Bürger:innen) abgesichert war, hat migrations-rechtliche Folgen für die Angehörigen, deren eigene Bewilligung am Status der verstorbenen Person hängt. Das schweizerische Recht sieht in solchen Konstellationen Mechanismen vor, die einen weiteren Aufenthalt der hinterbliebenen Familienangehörigen ermöglichen — sie sind aber an Voraussetzungen geknüpft und an Fristen.

Diese Seite ordnet die Lage. Sie ersetzt keine anwaltliche Einzelfall-Beratung, keine Trauerbegleitung und keine Erbrechtsberatung.

Grundsatz — die Bewilligung erlischt nicht automatisch

Es ist eine verbreitete Annahme, dass Angehörige mit dem Tod der Person, an deren Status sie geknüpft sind, automatisch ihre eigene Bewilligung verlieren. Diese Annahme ist falsch.

  • Eine Bewilligung im Familiennachzug nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) — Art. 42 AIG (Familienangehörige von Schweizer:innen), Art. 43 AIG (Familienangehörige von Niederlassungsbewilligungs-Inhaber:innen), Art. 44 AIG (Familienangehörige von Aufenthaltsbewilligungs-Inhaber:innen) — ist zwar an die familiäre Beziehung geknüpft. Doch das AIG sieht in Art. 50 AIG ausdrücklich Konstellationen vor, in denen die Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft — und Tod ist eine Form der Auflösung — weitergeführt werden kann.
  • Eine Niederlassungsbewilligung C, die die hinterbliebene Person selbst bereits erworben hat, ist eigenständig und nicht abhängig vom Status der verstorbenen Person.
  • Eine Bewilligung aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) für EU/EFTA-Konstellationen folgt eigenen Regeln zu sogenannten acquired rights (Verbleiberecht) gemäss Anhang I FZA.

Der entscheidende Punkt: Angehörige müssen handeln, um ihren Aufenthalt zu sichern. Untätigkeit kann den Verlust herbeiführen.

Art. 50 AIG — Auflösung der Familiengemeinschaft (analog bei Tod)

Art. 50 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20) ist die zentrale Norm. Sie wurde primär für Trennungs- und Scheidungs-Konstellationen geschaffen, wird nach der Praxis aber analog auch auf den Tod des Ehegatten herangezogen — mit der Massgabe, dass jede Konstellation einzelfallweise zu beurteilen ist.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG — dreijährige eheliche Gemeinschaft + Integration

Die Bewilligung wird weitergeführt, wenn:

  1. die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat (gezählt vom Eheschluss bzw. vom Beginn des gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Tod), UND
  2. die Integration erfolgreich im Sinne von Art. 58a AIG ist.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Abs. 2 — wichtige persönliche Gründe

Auch ohne 3-Jahres-Marke kann die Bewilligung weitergeführt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, konkretisiert in Art. 50 Abs. 2 AIG).

Der Tod des Ehegatten kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen — er tut dies jedoch nicht automatisch. Das Bundesgericht hat ausdrücklich abgelehnt, dem Tod des Ehegatten eine pauschale, anspruchsbegründende Wirkung zuzuerkennen; massgebend bleibt eine umfassende Einzelfall-Beurteilung der konkreten Verwurzelung und der Zumutbarkeit einer Rückkehr. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist über das amtliche Rechtsprechungs-Portal zugänglich (siehe Primärquellen-Verweis im Seitenkopf). In die Einzelfall-Beurteilung bezieht die kantonale Migrationsbehörde insbesondere folgende Faktoren ein:

  • Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
  • Integrations-Grad (Sprache, Arbeit, soziale Vernetzung),
  • Familiensituation (insbesondere minderjährige Kinder in der Schweiz),
  • soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (ist diese gefährdet?),
  • Lebensunterhalt (Bezug von Sozialhilfe?).

Voraussetzungen für die Permit-Erhaltung nach Tod — Übersicht

Die kantonale Migrationsbehörde prüft typischerweise:

  1. Mindestens 3-Jahres-Ehe ODER wichtige persönliche Gründe (in der Praxis kann der Tod einen wichtigen persönlichen Grund begründen, doch die übrigen Faktoren — insbesondere Verwurzelung und Zumutbarkeit der Rückkehr — bleiben entscheidungs-relevant).
  2. Erfolgreiche Integration nach Art. 58a AIG — Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Respektierung der Werte der Bundesverfassung (BV, SR 101), Sprachkompetenz, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Für eine spätere Niederlassungsbewilligung C wird in der Praxis typischerweise ein höheres Sprachniveau verlangt (häufig A2 mündlich, B1 schriftlich); die genauen Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der kantonalen Praxis.
  3. Kein dauerhafter Sozialhilfebezug — vorübergehender Bezug in der unmittelbaren Trauer-Phase wird in der Praxis nuancierter beurteilt; ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug kann hingegen einen Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungs-Grund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG darstellen, der in die Gesamtbeurteilung einfliesst.
  4. Pflichtgemässer Ermessensentscheid der kantonalen Behörde — die Praxis variiert zwischen den Kantonen.

Verfahren — die wichtigsten Schritte

Schritt 1 — Tod beim Zivilstandsamt anmelden

Der Tod wird typischerweise binnen 2 Werktagen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes angemeldet. Diese Anmeldung erfolgt häufig durch das Spital (bei Tod im Spital), durch das Pflegeheim oder durch die Angehörigen. Aus der Anmeldung resultiert die Todesurkunde, die in praktisch jedem nachfolgenden Verfahren benötigt wird (Migrationsamt, AHV, Banken, Versicherungen, Nachlass).

Schritt 2 — Kantonales Migrationsamt informieren

Die hinterbliebene Person muss das kantonale Migrationsamt über den Tod informieren. Dies gehört zur Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG (Pflicht, an der Feststellung des für die Bewilligung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und Änderungen zu melden). Das AIG selbst nennt für diese Meldung keine einheitliche Bundes-Frist; die Modalitäten und allfällige Meldefristen ergeben sich aus der kantonalen Ausführungspraxis und sind beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu erfragen.

Praxis-Hinweis (allgemeine Orientierung, kein anwaltlicher Rat): Aus Beweis- und Verlässlichkeits-Gründen empfiehlt sich, die Meldung zeitnah und schriftlich vorzunehmen und eine Kopie der Todesurkunde beizulegen. So bleibt der Nachweis der Mitwirkung nach Art. 90 AIG sauber dokumentiert, ohne dass in der ersten Trauer-Phase unnötiger Zeitdruck entsteht. Die für Sie geltende Frist erfragen Sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt.

Schritt 3 — Antrag auf Beibehaltung der Bewilligung

Die hinterbliebene Person stellt formell einen Antrag auf Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG. In der Praxis erfolgt dies häufig im Rahmen des regulären Verlängerungs-Verfahrens, kann aber auch ausserplanmässig erforderlich sein, wenn die Migrationsbehörde von sich aus prüft. Beizulegen sind typischerweise:

  • Todesurkunde,
  • Nachweis der ehelichen Gemeinschaft bis zum Tod (Familienbüchlein / Ausweis),
  • Integrations-Nachweise (Sprache, Arbeit, Steuern, ggf. soziale Vernetzung),
  • Belege zur Erwerbssituation der hinterbliebenen Person,
  • bei Kindern: Schulbescheinigungen.

Schritt 4 — Kantonaler Entscheid

Der kantonale Entscheid ergeht — je nach Auslastung und Komplexität — typischerweise innerhalb mehrerer Monate. Bei negativem Entscheid sind die Rechtsmittel-Fristen kurz (typischerweise 30 Tage). Bei drohendem Verlust der Bewilligung ist unverzüglich anwaltliche Begleitung einzuholen.

Tod eines Schweizer Ehegatten

Stirbt der schweizerische Ehegatte, an dessen Status die ausländische Person ihre Aufenthaltsbewilligung knüpfte (Art. 42 AIG), greift dieselbe Mechanik wie bei Tod eines C-Permit-Inhabers: Art. 50 AIG analog.

Spezifikum: Die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten schweizerischer Staatsangehöriger richtet sich nach Art. 21 BüG (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, SR 141.0). Wird das schweizerische Bürgerrecht über diesen Weg angestrebt, hängt der Ausgang nach dem Tod des/der schweizerischen Ehegatten vom Verfahrens-Stand ab: Verstirbt die schweizerische Person, bevor die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und ein Gesuch eingereicht wurde, fällt der Weg über Art. 21 BüG dahin, weil die bestehende Ehe Voraussetzung ist. War das Gesuch hingegen bereits eingereicht und waren die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Weiterführung des Verfahrens unter Umständen in Betracht kommen. Unabhängig davon bleibt die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG (formelle Voraussetzungen) in Verbindung mit den materiellen Integrations-Kriterien (Art. 11 BüG und Art. 12 BüG) grundsätzlich offen, sofern deren Voraussetzungen — insbesondere die Aufenthaltsdauer nach Art. 9 BüG (zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei der letzten fünf Jahre) — erfüllt sind. Dies ist eine Einzelfall-Frage — die konkrete Beurteilung erfolgt durch die zuständige Behörde bzw. eine beigezogene anwaltliche Vertretung.

Tod eines C-Permit-Inhabers — Drittstaat-Ehegatte und Kinder

Stirbt eine Person mit Niederlassungsbewilligung C, an deren Status drittstaatsangehörige Familienangehörige ihre Bewilligung knüpften (Art. 43 AIG):

  • Ehegatte (drittstaatsangehörig): kann seine bisherige Aufenthaltsbewilligung B über Art. 50 AIG analog (siehe oben) weiterführen. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung C richtet sich nach Art. 34 AIG; sie kann grundsätzlich nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren beantragt werden, bei erfolgreicher Integration kommt nach Art. 34 Abs. 4 AIG auch eine vorzeitige Erteilung in Betracht. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, beurteilt die kantonale Behörde.
  • Minderjährige Kinder: ihre permit-Situation bleibt typischerweise stabil. Sie behalten ihre Bewilligung gestützt auf den Status des überlebenden Elternteils oder eigenständig.
  • Volljährige Kinder: haben in der Regel eigene Permit-Pfade (Erwerb, Studium) und sind nicht im Familiennachzug-Status. Bei Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens: anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Tod eines FZA-Permit-Inhabers (EU/EFTA)

Bei Tod einer Person mit Bewilligung gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) gelten andere Regeln. Anhang I des Abkommens — insbesondere Anhang I Art. 4 FZA und die darin in Bezug genommene unionsrechtliche Regelung zum Verbleiberecht — sieht sogenannte «acquired rights» (Verbleiberechte) der Familienangehörigen vor. Diese Verbleiberechte wirken über Anhang I FZA für die Schweiz fort.

Die wichtigsten Konstellationen:

  • Familienangehörige eines verstorbenen EU/EFTA-Arbeitnehmers, die selbst EU/EFTA-Bürger:innen sind, behalten typischerweise ihr Aufenthaltsrecht unter den allgemeinen FZA-Voraussetzungen (eigene Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, oder ausreichende finanzielle Mittel zuzüglich Krankenversicherung).
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers behalten ihr Aufenthaltsrecht nur unter engeren Voraussetzungen (Verbleiberecht). Massgebend sind Anhang I Art. 3 FZA und die einschlägige unionsrechtliche Praxis, die an Kriterien wie eine bestimmte vorbestehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz oder den Tod infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit anknüpfen. Die genauen Anknüpfungskriterien sind im Detail komplex und werden kantonal unterschiedlich angewendet; sie sind im Einzelfall mit der zuständigen kantonalen Behörde bzw. anwaltlich zu klären.

Hier ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig: FZA-Konstellationen sind weniger formalisiert als rein nationale Art.-50-Konstellationen und werden in der kantonalen Praxis unterschiedlich gehandhabt.

FZA-Daueraufenthalt nach Tod

Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Daueraufenthaltsbewilligung (FZA-C) erworben haben — typischerweise nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt — sind in ihrer Bewilligung eigenständig und nicht mehr vom Status des/der Verstorbenen abhängig. Diese Konstellation ist die einfachste: die Bewilligung läuft weiter und wird zum Ablaufdatum regulär verlängert.

Kinder eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers

Minderjährige Kinder eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers, die in der Schweiz schulpflichtig sind und ihre Ausbildung fortsetzen, können nach der unionsrechtlichen Praxis zum Verbleiberecht in Ausbildung — die über Anhang I FZA für die Schweiz Bedeutung erlangt — einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Beendigung ihrer Ausbildung geltend machen. Der überlebende Elternteil kann unter Umständen als hauptsächlich betreuender Elternteil mitverbleiben. Wie diese Praxis im konkreten Kanton angewendet wird, ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde bzw. anwaltlich zu klären.

Art. 51 AsylG — Tod eines anerkannten Flüchtlings

Stirbt eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlings-Person (Ausweis B mit Flüchtlings-Status), ist das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einschlägig — namentlich Art. 51 AsylG (Familienasyl): Familienangehörige, die mit der verstorbenen Person als Flüchtlinge anerkannt waren, behalten ihre eigene, bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und den entsprechenden Aufenthaltsstatus. Der Tod der ursprünglich anerkannten Person berührt diesen einmal zuerkannten Schutzstatus grundsätzlich nicht. Die laufende Verlängerung der Ausweise sowie allfällige Statusfragen klären die Betroffenen mit der zuständigen kantonalen Behörde bzw. dem Staatssekretariat für Migration (SEM).

Weiterführend: Anerkannter Flüchtling in der Schweiz.

Hinweis: «Permit A» wird in diesem Dossier als Sammelbegriff für anerkannte Flüchtlinge mit B-Bewilligung mit Flüchtlings-Status verwendet (im Sinne der internen SIP-Taxonomie); in der amtlichen Schweizer Praxis ist der Ausweis weiterhin ein B-Ausweis mit Vermerk «Flüchtling».

AHV und Hinterlassenenrente (Sozialversicherung)

Der Tod eines:r in der Schweiz Erwerbstätigen löst typischerweise Ansprüche im 1. und 2. Sozialversicherungs-Pfeiler aus:

  • AHV-Witwen-/Witwerrente (1. Säule): unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (etwa Ehedauer und Vorhandensein von Kindern) erhalten überlebende Ehegatten eine monatliche Rente. Eingetragene Partner:innen sind in der AHV den Ehegatten gleichgestellt. Die geltenden Anspruchs-Voraussetzungen und Übergangs-Regelungen entnehmen Sie dem offiziellen Portal ahv-iv.ch oder erfragen sie bei Ihrer Ausgleichskasse.
  • AHV-Waisenrente: für Kinder der verstorbenen Person; bei Kindern in Ausbildung läuft der Anspruch über die Volljährigkeit hinaus bis zu einer gesetzlichen Altersgrenze. Die genaue Altersgrenze und die Anmeldung klären Sie über ahv-iv.ch bzw. Ihre Ausgleichskasse.
  • Berufliche Vorsorge (2. Säule) nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40): Hinterbliebenen-Leistungen der Pensionskasse — Ehegatten-Rente, allenfalls Lebenspartner-Leistungen, Waisen-Renten. Die Details hängen vom Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse ab. Insbesondere bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften ist eine vorgängige schriftliche Begünstigungs-Meldung beim Vorsorgewerk häufig Voraussetzung für eine spätere Auszahlung — verlassen Sie sich nicht darauf, dass dies «automatisch» geschieht.
  • Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge): das Guthaben wird nach der besonderen Begünstigungs-Reihenfolge der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) ausgerichtet — typischerweise zuerst Ehegatte bzw. eingetragene:r Partner:in, dann Nachkommen, dann weitere Begünstigte. Bei mehreren 3a-Konten (z.B. Bank- und Versicherungs-Säule) ist jedes Konto separat anzumelden.

Anti-Scope: SwissImmigrationPro berät nicht zu Sozialversicherungs-Ansprüchen. Für die AHV-Anmeldung wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse (typischerweise diejenige des letzten Arbeitgebers oder Ihre kantonale Ausgleichskasse). Allgemeine Informationen: das offizielle Portal www.ahv-iv.ch. Für berufliche Vorsorge wenden Sie sich an die Pensionskasse des/der Verstorbenen. Bei Auslands-Bezügen (Renten-Export ins Herkunftsland, Doppelbesteuerungs-Abkommen): zusätzliche Spezialberatung empfehlenswert.

Erbschaft und Zivilgesetzbuch — die kurze Variante

Der Nachlass einer in der Schweiz verstorbenen Person richtet sich grundsätzlich nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), soweit die Person Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die wichtigsten Anknüpfungen:

  • Erbteil des Ehegatten (Art. 462 ZGB): der Anteil hängt davon ab, mit welchen weiteren Erben der überlebende Ehegatte konkurriert.
  • Erbteil der Kinder (Art. 457 ZGB und folgende Bestimmungen): Nachkommen sind gesetzliche Erben erster Ordnung.
  • Eingetragene Partnerschaft: vor dem 1.7.2022 begründete Partnerschaften wurden durch die «Ehe für alle» rechtlich der Ehe weitgehend gleichgestellt. Bereits eingetragene Partner:innen können die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln; tun sie dies nicht, gelten die Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes (PartG, SR 211.231) weiter.
  • Testament / Erbvertrag: kann den gesetzlichen Erbteilen vorgehen, soweit die Pflichtteile respektiert werden (Art. 470 ZGB und folgende Bestimmungen).

Anti-Scope: SwissImmigrationPro berät nicht zu Erbrechtsfragen. Für den Nachlass (Erbschein, Inventar, Erbteilung, internationale Konstellationen mit Vermögen im Ausland, Pflichtteils-Verletzungen, Erbschaftssteuer) wenden Sie sich an eine:n Notar:in oder eine:n Anwältin/Anwalt mit Erbrechts-Schwerpunkt. Bei internationalen Erbfällen (Vermögen oder Erben im Ausland) ist die EU-Erbrechts-Verordnung Nr. 650/2012 zu beachten, sofern EU-Bezüge bestehen.

Schweizerisches Bürgerrecht via Tod des Ehegatten

Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG setzt grundsätzlich eine bestehende Ehe mit einer schweizerischen Person voraus. Stirbt die schweizerische Ehegatten-Person, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind und bevor ein Gesuch eingereicht wurde, fällt die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach Art. 21 BüG dahin, weil die anspruchsbegründende Ehe nicht mehr besteht.

Stirbt die schweizerische Ehegatten-Person nach Einreichung eines Gesuchs, bei dem die Voraussetzungen bereits erfüllt waren, kann das Verfahren unter Umständen weitergeführt werden; ob dies im konkreten Fall zutrifft, beurteilt das SEM. Unabhängig davon bleibt die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG (formelle Voraussetzungen, insbesondere die Aufenthaltsdauer: zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei der letzten fünf Jahre) in Verbindung mit den materiellen Integrations-Kriterien (Art. 11 BüG und Art. 12 BüG) grundsätzlich offen.

Weiterführend: Einbürgerung in der Schweiz.

Verlust der Bewilligung — die schlechteren Konstellationen

Nicht in allen Konstellationen führt der Tod des Permit-Inhabers zur Erhaltung der Bewilligung der Angehörigen:

  • Ehe weniger als 3 Jahre + kein zusätzlicher wichtiger persönlicher Grund: Wenn die eheliche Gemeinschaft bei Tod weniger als 3 Jahre bestand und neben dem Tod selbst keine weiteren Gründe für einen erforderlichen weiteren Aufenthalt vorgebracht werden können (z.B. langjähriger Voraufenthalt, gemeinsame schulpflichtige Kinder, schwere persönliche Notlage bei Rückkehr), ist die Bewilligungs-Erteilung im Einzelfall ungewiss.
  • Erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug: kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einen Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungs-Grund darstellen. Wichtig zur Einordnung: Ein vorübergehender Bezug in der akuten Trauer-Phase wird in der kantonalen Praxis typischerweise nuanciert beurteilt und führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der Bewilligung; entscheidend ist die Gesamtsituation, nicht ein einzelner Leistungsbezug. (Schulden oder Betreibungen für sich allein begründen demgegenüber keinen Widerruf nach Art. 62 AIG; sie können den Aufenthalt allenfalls indirekt über die Integrations-Beurteilung nach Art. 58a AIG berühren.)
  • Härtefall nach Art. 30 AIG: In Konstellationen, in denen weder Art. 50 AIG noch andere Pfade greifen, kommt der Härtefall-Antrag (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, konkretisiert in Art. 31 VZAE) als subsidiäre Möglichkeit in Betracht. Die Voraussetzungen sind hoch (schwerwiegender persönlicher Härtefall, individuelle Verwurzelung in der Schweiz, gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Siehe die Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG für die ausführliche Behandlung.

Kantonale Praxis-Übersicht — Tod und Art. 50 AIG

Die kantonale Praxis bei der Anwendung von Art. 50 AIG analog auf Todes-Konstellationen variiert. Die folgende Übersicht ist eine Praxis-Orientierung, keine verbindliche Aussage zur individuellen Erfolgsaussicht (vgl. die vertieften kantonalen Praxis-Profile):

KantonPraxis-Orientierung bei Tod (allgemein, nicht abschliessend)
ZürichDer Integrations-Nachweis nach Art. 58a AIG wird regelmässig eingehend geprüft, insbesondere bei Sozialhilfe-Bezug. Der Tod kann einen wichtigen persönlichen Grund begründen, ersetzt die übrigen Voraussetzungen jedoch nicht.
BernEingehende Integrations-Prüfung; die Situation minderjähriger, in der Schweiz schulpflichtiger Kinder fliesst in die Gesamtbeurteilung ein.
WaadtIntegrations-Beurteilung mit Gewicht auf Erwerbstätigkeit und Verwurzelung; Nachweis französischer Sprachkenntnisse Teil der Beurteilung.
GenfSoziale Vernetzung und Erwerbssituation werden in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
Basel-StadtBeurteilung anhand der allgemeinen Kriterien; eine sorgfältige Dokumentation (Sprache, Erwerbstätigkeit, finanzielle Lage) erleichtert das Verfahren.
TessinBeurteilung anhand der allgemeinen Kriterien; Nachweis italienischer Sprachkenntnisse Teil der Beurteilung.

Diese Tabelle ist eine allgemeine Orientierung und keine Aussage zur individuellen Erfolgsaussicht. Die für Sie geltenden Anforderungen ergeben sich aus der Praxis des konkret zuständigen kantonalen Migrationsamts. Bei jeder Konstellation, in der die Bewilligung gefährdet sein könnte, ist eine anwaltliche Erstberatung in der kantonalen Amtssprache einzuholen — SIP vermittelt diese auf Anfrage.

Sonderfall — Tod während eines laufenden Verlängerungs- oder C-Antragsverfahrens

Stirbt der/die Bewilligungs-Anker-Person während eines bereits laufenden Verfahrens (z.B. C-Antrag der ausländischen Ehegatten-Person, Familiennachzug-Antrag eines Kindes, Einbürgerungs-Antrag), wird das Verfahren typischerweise nicht automatisch eingestellt, sondern unter den geänderten Verhältnissen weitergeführt. Die ausländische Person sollte die Migrationsbehörde respektive das SEM unverzüglich über den Tod informieren und — wo angezeigt — ergänzende Unterlagen einreichen. Anwaltliche Begleitung ist hier wichtig, da die Erfolgsaussichten je nach Verfahrens-Stand stark variieren können.

Crisis-Pathway — Trauer und Begleitung

Der Tod eines:r Ehegatten oder Elternteils ist ein Schock-Ereignis, das weit über die migrations-rechtlichen Fragen hinausgeht. SIP-v3 erkennt dies an und verweist auf folgende Begleitungs-Stellen (keine SIP-Eigenleistung):

  • Caritas Schweiz — Trauerbegleitung in mehreren Sprachen, häufig kantonale Stellen.
  • Pro Senectute — bei Verlust älterer Familienmitglieder.
  • Schweizerisches Rotes Kreuz — Beratung für Migrantinnen und Migranten in mehreren Sprachen.
  • Kantonale Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten (z.B. HEKS, OSAR-Partnerstellen, kantonale Integrations-Fachstellen).
  • Tel 143 («Die Dargebotene Hand») — bei akuter psychischer Notlage.
  • Notfall 144 bei medizinischer Notlage.

Clara (der SIP-v3-Begleiter) bestätigt in der ersten Interaktion mit einer trauernden Person das Ereignis vor jeder informativen Antwort und schlägt — sofern angezeigt — eine der oben genannten Stellen vor.

Weiterführend: Ihre Bewilligung läuft bald ab (für die anschliessende permit-bezogene Crisis-Konstellation).

Verweisungen — innerhalb SIP-v3

Was SIP nicht leistet (Anti-Scope)

  • Keine Trauerbegleitung. SIP ist kein psychosozialer Dienst. Verweisung auf Caritas, Pro Senectute, SRK, Tel 143.
  • Keine Erbrechts-Beratung. Für Nachlass, Erbschein, Erbteilung, internationale Erbfälle und Erbschaftssteuer: Notar:in oder Anwalt:in mit Erbrechts-Schwerpunkt.
  • Keine Sozialversicherungs-Beratung. Für AHV-Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, BVG-Hinterbliebenenleistungen: Ausgleichskasse, Pensionskasse, www.ahv-iv.ch.
  • Keine Steuer-Beratung. Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt; ob und in welchem Umfang Ehegatten und direkte Nachkommen besteuert werden, hängt vom jeweiligen Kanton ab. Massgebend ist die zuständige kantonale Steuerverwaltung; für die Veranlagung empfiehlt sich eine Treuhandstelle.
  • Keine Einschätzung der individuellen Erfolgsaussichten der permit-Erhaltung («Sie behalten Ihre Bewilligung sicher» / «Sie werden Ihre Bewilligung sicher verlieren»). Diese Einschätzung erfolgt nur durch die eingebundene anwaltliche Vertretung nach Aktenstudium und Kantons-Kontakt.
  • Keine Vertretung gegenüber dem Migrationsamt oder vor Gericht. SIP vermittelt anwaltliche Vertretung, ersetzt sie aber nicht.