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Aufenthaltsbewilligungen · S

S — Schutzbedürftige

Schutzstatus S — aktivierte Sonderregel, Bedeutung des Ratsbeschlusses, Übergänge.

Lawyer-of-Record
Engagement pending · Genève
Letzte Prüfung
18.05.2026
Stand Gesetz
04.11.2025
Quellen
5 Primärquellen

AI-DRAFT — not yet lawyer-of-record reviewed

Schutzstatus S — Vorübergehender Schutz für Personen aus der Ukraine

Geltungsdatum: 04.11.2025 — letzter Stand des Bundesratsentscheides zur Verlängerung des Status S. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record und Ukrainian-locale Spezialist:in.

Worum es geht

Der Schutzstatus S ist eine eigenständige Form des vorübergehenden Schutzes, die der Bundesrat mit Aktivierung der Schutzverordnung am 11. März 2022 für Personen aus der Ukraine in Kraft gesetzt hat. Rechtsgrundlage ist Art. 66 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), wonach der Bundesrat bei einem Massenexodus den vorübergehenden Schutz als Gruppenstatus aktivieren kann. Der Status S ist kein Asylstatus im engeren Sinn (Art. 3-7 AsylG) — er führt unverzüglich zu Aufenthaltsrecht ohne individuelles Asylverfahren, dafür aber zeitlich begrenzt und unter dem Vorbehalt der politischen Aufhebung durch den Bundesrat.

Aktuelle Geltungsdauer (Stand 04.11.2025)

Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Bundesrat den Status S bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese Verlängerung folgt der EU-Praxis, wonach der vorübergehende Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie ebenfalls bis März 2027 verlängert wurde.

Materielle Änderung ab November 2025: Die Erteilung des Status S erfolgt nicht mehr automatisch für alle Personen aus der Ukraine. Das SEM prüft seit der November-Anpassung die Herkunftsregion der Antragstellenden. Personen aus Regionen, die nach Einschätzung des SEM derzeit nicht unmittelbar vom Krieg betroffen sind, können vom Status S ausgenommen werden. Konkretisierungen dieser Praxis erfolgen in den jeweiligen SEM-Weisungen, die in der Quellenreferenz dieser Datei laufend nachgeführt werden.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Status S steht im Grundsatz zu:

  • Ukrainischen Staatsangehörigen,
  • ihren Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Partnerschaften, minderjährigen Kindern), unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen,
  • Personen, die in der Ukraine über einen anerkannten Schutzstatus verfügten (z.B. UNHCR-anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine),
  • bestimmten Drittstaatsangehörigen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, sofern die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gefahrlos möglich ist.

Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufhielten und deren Bewilligung weiterhin gültig ist, fallen nicht unter Status S — sie behalten ihren bisherigen Status.

Rechte und Pflichten des Status S

Aufenthaltsrecht

  • Recht zum Aufenthalt in der Schweiz für die Geltungsdauer des Status (gegenwärtig bis 04.03.2027).
  • Zuweisung an einen Kanton durch das SEM nach dem Verteilschlüssel (Art. 27 AsylG analog).
  • Kantonswechsel ist auf Antrag möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Familienbande, Erwerbstätigkeit).

Arbeit

  • Erwerbstätigkeit ist erlaubt, ohne die für N-Bewilligte geltende Wartefrist von drei Monaten (Art. 75 AsylG bzw. Sonderregelung für Status S). Voraussetzung: Anmeldung der Erwerbstätigkeit beim zuständigen kantonalen Migrationsamt durch den Arbeitgeber.
  • Sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeit ist zulässig.
  • Lohngleichheits-Grundsatz: keine Schlechterstellung gegenüber inländischen Arbeitnehmenden.

Bildung und Schule

  • Schulpflicht für minderjährige Kinder gemäss kantonalem Volksschulrecht — die Kinder besuchen die ordentliche öffentliche Schule des Wohnortes.
  • Hochschulzugang: Zulassung zur Universität oder Fachhochschule unter den allgemeinen Voraussetzungen; Anerkennung ukrainischer Vorbildung erfolgt durch swissuniversities bzw. die kantonale Erziehungsdirektion.

Gesundheitsversorgung

  • LAMal-Versicherungspflicht binnen drei Monaten (Art. 3 KVG, SR 832.10). Falls die Person über keine Mittel verfügt, übernimmt der Kanton die Prämien aus der Sozialhilfe (Asyl-Sozialhilfe).
  • Zugang zu Notfallversorgung ab Anmeldung im Kanton.

Familiennachzug

  • Familiennachzug ist während des Status S erleichtert möglich für Kernfamilie (Ehegatte, eingetragene Partnerschaft, minderjährige Kinder).
  • Gesuch beim SEM einreichen; Bearbeitungszeit derzeit ca. 2-4 Monate (Stand Nov 2025).

Reisen

  • Innerhalb der Schweiz frei.
  • Schengen-Reisen mit Status-S-Ausweis und Reisepass möglich.
  • Reisen in die Ukraine: zulässig, mit Beschränkungen — wer mehr als 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine verbringt, riskiert die Aufhebung des Status (Indiz fehlender Schutzbedürftigkeit). Reisen müssen dem SEM vorgängig gemeldet werden.

Pflichten

  • Wohnsitznahme im zugewiesenen Kanton.
  • Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde innert der kantonalen Frist (i.d.R. 14 Tage).
  • Mitwirkung im Verfahren — Adressänderungen melden, bei behördlicher Vorladung erscheinen.
  • LAMal-Anmeldung binnen 3 Monaten.
  • Bei Erwerbstätigkeit: AHV/IV/EO-Beiträge ab Tag 1 (Art. 1a AHVG, SR 831.10), BVG ab CHF 22 050.- Jahreseinkommen (Stand 2024).

Übergang von Status S zu B-Bewilligung

Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Bundesrat einen erleichterten Übergang vom Status S zu einer ordentlichen B-Bewilligung eröffnet. Die Voraussetzungen sind in der SEM-Weisung konkretisiert und umfassen typischerweise:

  • Erwerbstätigkeit oder eigenes Einkommen, das den Lebensunterhalt deckt,
  • Sprachkenntnisse (i.d.R. A2 mündlich in der Amtssprache am Wohnort),
  • Integration im Sinne von Art. 58a AIG (SR 142.20),
  • keine Sozialhilfeabhängigkeit,
  • keine erheblichen Strafregistereintragungen.

Der Übergang ist eine freiwillige Möglichkeit, kein automatischer Effekt. Wer den Status S behält, bleibt im S-Regime; wer wechselt, erhält eine reguläre B-Bewilligung mit den damit verbundenen Rechten (u.a. längere Geltungsdauer, einfacherer Familiennachzug, beruflicher Wechsel ohne kantonale Bewilligungspflicht).

Achtung: Wird die Schutzverordnung aufgehoben (politischer Beschluss des Bundesrats), entfällt der Status S für alle, die zu diesem Zeitpunkt noch im S-Regime sind. Wer rechtzeitig in eine B-Bewilligung gewechselt ist, behält diese unabhängig von der Aufhebung. Diese Konstellation ist Gegenstand der individuellen Beratung — siehe Verweis-Pfad unten.

Was bei Aufhebung des Status S geschieht (Szenario)

Der Bundesrat hat in der Schutzverordnung festgelegt, dass die Aufhebung des Status S mit angemessener Übergangsfrist zu erfolgen hat. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufhebung im Status S befinden, erhalten typischerweise:

  • Frist zur freiwilligen Rückkehr in die Ukraine (Rückkehrberatung über REAG/GARP);
  • Möglichkeit, ein ordentliches Asylgesuch zu stellen, falls weiterhin Schutzbedürftigkeit geltend gemacht wird (Art. 18 ff. AsylG);
  • Möglichkeit, eine ordentliche B-Bewilligung anzustreben, falls die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben).

Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsfrist und der Verfahren ist im Aufhebungszeitpunkt politisch zu entscheiden. SIP aktualisiert diese Datei unverzüglich (24-Stunden-SLA in DE-CH) bei einem entsprechenden Beschluss.

Was SIP nicht leistet (Anti-Scope, siehe fw_anti_scope_boundaries.md)

SIP berät nicht zur Strategie eines ordentlichen Asylgesuchs, das nach Aufhebung des Status S anstelle treten könnte. SIP gibt keine Erfolgsprognosen zu individuellen Übergangsgesuchen S→B ab. SIP berät nicht zur Frage, ob eine konkrete Familienangehörige Anspruch auf Familiennachzug hat — dies ist eine fallbezogene rechtliche Beurteilung und erfordert eine:n Anwältin/Anwalt im kantonalen Anwaltsregister.

Weiterleitung zu individuellen Fragen

Bei konkreten Fragen zur eigenen Situation:

  • Asylbezogene Notfälle: SOS-Asyl (24/7), Schweizerische Flüchtlingshilfe (OSAR, www.osar.ch), kantonale Caritas oder HEKS.
  • Rechtliche Begleitung (Übergang S→B, Familiennachzug, Aufhebungsszenario): SIP-Vermittlungsliste mit BFR-verifizierten Anwältinnen und Anwälten in der Wohnkantons-Sprache (Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Französisch oder Italienisch).
  • Sozialdienst, Kursangebote, Unterkunft: kantonale Asylkoordinations-Stelle, im jeweiligen Kanton unter sem.admin.ch verlinkt.
  • Verwaltungsfragen (Anmeldung, Kantonswechsel, Reisemeldung): zuständiges kantonales Migrationsamt.

Cantonale Besonderheiten

KantonHinweis
ZHStadt Zürich SAH-Team Ukraine; Kantons-Spezialstelle Migrationsamt für S-Anliegen
BEAktive Begleitung durch kantonale Migrationskoordination
VDCentre EVAM für Schutzsuchende
GEHospice général für Asyl + S; Spezialdienst Russisch/Ukrainisch
BSSozialhilfe Stadt Basel; Begleitung durch Bühl Suisse
TICentro polifunzionale di Riazzino; Italienisch-Beratung für ukrainische Familien

Detailangaben zu jedem Kanton siehe die jeweilige Kantons-Datei (ca_*.md).

Quellenüberblick

  • AsylG Art. 66-79 (vorübergehender Schutz)
  • Schutzverordnung vom 11.03.2022, Aktivierung für Personen aus der Ukraine
  • Bundesratsbeschluss vom 05.11.2025 — Verlängerung bis 04.03.2027 mit Herkunftsregion-Prüfung
  • SEM Themenseite Ukraine (Quartals-Aktualisierungen)
  • EU-Beschluss zur Verlängerung der Massenzustromsrichtlinie bis März 2027

Aktualisierungs-Trigger

Diese Datei wird ohne Verzögerung aktualisiert bei:

  1. Bundesratsentscheid betreffend Status S (Aufhebung, Verlängerung, Personenkreis-Anpassung, Übergang S→B-Regel),
  2. SEM-Weisungsänderung betreffend Status S,
  3. wesentlicher kantonaler Praxis-Änderung (z.B. neue Sozialhilfe-Pauschalen für S-Bewilligte),
  4. wesentlicher Aufnahmestopp oder Wiederaufnahme nach internationalem Geschehen.

Die Verantwortlichkeit für die Aktualisierungsüberwachung liegt beim Chief Lawyer-of-Record und ist in ADR-017 (Krisen- und Hochfrequenz-Inhalts-Pipeline) operativ festgelegt.

Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record sowie durch eine:n Spezialist:in für die ukrainische Locale gemäss ADR-016. Bis zur Freigabe nicht öffentlich publizieren. Bei Federal-Council-Entscheid in der Zwischenzeit: vor Veröffentlichung neu auf Stand bringen.

Quellen — Primärquellen

5 Quellen, jede direkt verlinkt.

  1. 01FEDLEX

    AsylG SR 142.31 Art. 66-79

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/1037/de
  2. 02FEDLEX

    Schutzverordnung — Aktivierung 11.03.2022

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/192/de
  3. 03SEM

    SEM Themenseite Ukraine

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sonderverfahren/ukraine.html
  4. 04SEM

    SEM Schutzstatus S — Detailseite

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sonderverfahren/ukraine/schutzstatus-s.html
  5. 05BUND

    Bundesrat Verlängerung Status S bis 04.03.2027 (Nov 2025)

    https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103237.html