Dieser Index dokumentiert die Struktur der Weisungen und Kreisschreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM). Die Darstellung ist rein faktisch und beschreibend; sie ersetzt keine individuelle juristische Beratung. Für die korrekte Anwendung einer spezifischen Weisung auf einen konkreten Sachverhalt ist eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder ein Anwalt zu konsultieren; die berufsrechtliche Grundlage der anwaltlichen Beratungs- und Vertretungsbefugnis bildet das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61).
1. Was sind SEM-Weisungen?
SEM-Weisungen sind verwaltungsrechtliche Anweisungen, die das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Bundesbehörde im Bereich Migration, Asyl und Bürgerrecht erlässt. Sie konkretisieren die Anwendung des Bundesrechts — namentlich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0), des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) und der zugehörigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) — für die Verwaltungspraxis.
Rechtsnatur (faktisch):
- Weisungen sind kein Gesetz im formellen Sinn (sie werden nicht vom Parlament beschlossen und nicht in der Amtlichen Sammlung [AS] bzw. der Systematischen Rechtssammlung [SR] publiziert wie Erlasse).
- Weisungen sind interne Verwaltungspraxis-Auslegung — sie sagen den Beamtinnen und Beamten, wie das Recht im Verwaltungsalltag angewendet werden soll.
- Weisungen sind bindend für SEM-Beamte sowie — im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung — für kantonale Migrationsämter, soweit diese Bundesrecht im Vollzug anwenden.
- Weisungen sind nicht bindend für Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht (BGer) prüfen die Rechtsanwendung frei und können von einer Weisung abweichen, wenn diese gegen höherrangiges Recht (Gesetz, Verfassung, Völkerrecht) verstösst.
Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich; sie werden gleichwohl berücksichtigt, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen. Die genaue Tragweite dieser Berücksichtigung in einem konkreten Verfahren ist eine Frage der individuellen Rechtsanwendung und anwaltlich zu beurteilen.
Bedeutung in der Praxis: Weisungen sind das wichtigste Auslegungsinstrument für die tägliche Arbeit der Migrationsämter. Wer ein Aufenthaltsgesuch stellt, wird in praktisch jedem Fall auf eine Weisungsregelung treffen, die das Sachbearbeiterhandeln steuert.
2. Wo finden sich SEM-Weisungen?
- Hauptportal: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html
- Themenaufgliederung: Die Weisungen sind nach den drei zentralen Rechtsbereichen geordnet:
- Ausländerrechtsbereich (AIG, VZAE, FZA) —
auslaender.html - Asylbereich (AsylG, Asylverordnungen 1/2/3) —
asyl.html - Bürgerrechtsbereich (BüG, Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) —
buergerrecht.html
- Ausländerrechtsbereich (AIG, VZAE, FZA) —
- Archiv: Frühere Versionen sind ebenfalls auf der SEM-Webseite zugänglich und nach Stand-Datum nachschlagbar. Dies ist relevant für Verfahren, deren materieller Stichtag vor dem aktuellen Stand-Datum der geltenden Weisung liegt. Grundsatz: massgeblich ist diejenige Weisung, die zum Zeitpunkt der relevanten Behördenhandlung gegolten hat; die intertemporale Behandlung im konkreten Verfahren ist anwaltlich zu klären.
- Sprachen: Die Weisungen liegen in der Regel in Deutsch, Französisch und Italienisch vor. Bundesrecht ist in den drei Amtssprachen gleichwertig (Art. 14 des Publikationsgesetzes); keine Sprachfassung hat einen formellen Auslegungsvorrang. Bei Diskrepanzen zwischen den Fassungen ist durch Auslegung der wirkliche Normsinn zu ermitteln.
3. AIG-Weisungen — Übersicht
Die zentrale AIG-Weisung trägt den Titel «Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich» (auch zitiert als Weisungen AIG oder Weisungen I). Sie ist die umfangreichste SEM-Weisung und umfasst die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie der zugehörigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
Kapitelstruktur (Stand 2026-05; die genaue Kapitelnumerierung ist auf der SEM-Seite tagesaktuell abzulesen, da das SEM die Gliederung gelegentlich anpasst):
- Kapitel 1 — Begriffe, Grundsätze, allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 — Aufenthaltsregeln (Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit, mit Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsstatus)
- Kapitel 3 — Erwerbstätigkeit (Inländervorrang nach Art. 21 AIG, Höchstzahlen/Kontingente nach Art. 20 AIG für Drittstaatsangehörige, Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 und Art. 19 AIG, Stagiaire-Bewilligung nach den Stagiaire-Abkommen, Lohn- und Arbeitsbedingungen)
- Kapitel 4 — Familiennachzug (Ehegatten, Kinder, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat — Differenzierung nach Status der nachziehenden Person; Art. 42–52 AIG)
- Kapitel 5 — Sondertitel und Härtefälle (schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 AIG, Integration als Aufenthaltsgrund)
- Kapitel 6 — Niederlassungsbewilligung C und vorzeitige Niederlassung (Art. 34 AIG, Voraussetzungen, Erteilung)
- Kapitel 7 — Anwendung des FZA (Personenfreizügigkeit CH–EU/EFTA, Aufenthaltskategorien, Selbständige, Dienstleistungserbringer)
- Kapitel 8 — Grenzgängerbewilligung G (nach FZA bzw. nach AIG für Drittstaatsangehörige)
- Kapitel 9 — Beendigung des Aufenthalts (Widerruf und Nichtverlängerung nach Art. 62–63 AIG, Erlöschen der Bewilligung, Wegweisung, Einreiseverbot)
- Kapitel 10 — Aussengrenzen und Visa (Visumserteilung, Einreise, Schengen-Kurzaufenthalt, nationales Visum D)
- Kapitel 11 ff. — Spezialbereiche (u.a. diplomatischer Status und Sondermissionen, Bewilligungen für Künstlerinnen/Künstler, Sportlerinnen/Sportler und Forschende, Studierende, Au-Pair, EU-Daueraufenthalt, Sanktionen, Datenbearbeitung, Vollzug)
Update-Rhythmus: Die Weisungen I. Ausländerbereich werden typischerweise umfassend revidiert, mit ad-hoc-Teilrevisionen bei wesentlichen Rechtsänderungen (z.B. nach Inkrafttreten neuer Bundesratsverordnungen oder nach BGer-Urteilen, die eine bisherige Praxis als bundesrechtswidrig qualifizieren).
4. AsylG-Weisungen — Übersicht
Im Asylbereich publiziert das SEM mehrere thematisch fokussierte Weisungen, da das Asylverfahren stärker zergliedert ist als das ordentliche Aufenthaltsverfahren. Zentrale Weisungsbereiche (die aktuelle Liste ist auf der SEM-Seite einsehbar):
- Asylgesuchsprüfung — Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), Sachverhaltsabklärung, Beweismassstab.
- Anhörung von Asylsuchenden — Anhörungsablauf, Rolle der Rechtsvertretung, Anhörungsprotokoll, besondere Kategorien (unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], Frauen-Anhörungen, traumatisierte Personen).
- Beschwerdeverfahren — innerstaatliches Beschwerdeverfahren beim BVGer, Beschwerdefristen, Mitwirkungspflichten.
- Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge — Familienasyl nach Art. 51 AsylG, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Antragstellung.
- Wegweisung und Vollzug — Wegweisungsentscheid, Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sowie die vorläufige Aufnahme F nach Art. 83 AIG.
- Schutzstatus S (Ukraine) — Anwendung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG i.V.m. dem Aktivierungsbeschluss des Bundesrates von 2022. Seither laufende Anpassungen (siehe Abschnitt 8).
- Dublin-Verfahren — Anwendung der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013), Zuständigkeitsbestimmung, Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat.
Die kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung im (beschleunigten) Asylverfahren stützt sich auf Art. 102f ff. AsylG; die kantonale Zuweisung von Asylsuchenden richtet sich nach Art. 27 AsylG.
Update-Rhythmus: Asyl-Weisungen werden häufiger angepasst als AIG-Weisungen, da die Asylpraxis stärker auf Lageeinschätzungen pro Herkunftsland reagieren muss. Lageberichte (Länder-Analysen) werden gesondert publiziert und sind faktisch eng mit den Asylweisungen verzahnt.
5. BüG-Weisungen — Übersicht
Im Bürgerrechtsbereich (Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0], in Kraft seit 1. Januar 2018) konzentrieren sich die SEM-Weisungen auf die Bundeszuständigkeiten — also primär auf die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung sowie auf die Nichtigerklärung und den Entzug der Schweizer Staatsangehörigkeit. Die ordentliche Einbürgerung liegt primär in der kantonalen und kommunalen Zuständigkeit; das SEM erteilt hier die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 BüG), und entsprechend bezieht sich die Bundesweisung auf diese Vorprüfung.
Zentrale Weisungsbereiche:
- Ordentliche Einbürgerung — eidgenössische Einbürgerungsbewilligung; formelle Voraussetzungen (Aufenthaltsdauer) nach Art. 9 BüG, materielle Voraussetzungen nach Art. 11 BüG (erfolgreiche Integration, Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit), Integrationskriterien nach Art. 12 BüG. Der Sprachnachweis ist nicht im Gesetz, sondern in der Bürgerrechtsverordnung geregelt (Art. 6 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht [BüV, SR 141.01]).
- Erleichterte Einbürgerung — Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen (Art. 21 BüG), Kinder eines schweizerischen Elternteils sowie Personen der dritten Ausländergeneration (Art. 24a BüG, in Kraft seit 15. Februar 2018).
- Wiedereinbürgerung — für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (Art. 27 ff. BüG).
- Nichtigerklärung und Entzug der Staatsangehörigkeit — Nichtigerklärung bei Erschleichung durch falsche Angaben (Art. 36 BüG); Entzug, restriktiv und nur bei Doppelbürgerinnen oder -bürgern, deren Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Schweiz schwer schädigt (Art. 42 BüG).
- Sprachnachweis-Kriterien — anerkannte Sprachdiplome und -zertifikate (z.B. fide-Sprachnachweis, telc, Goethe, DELF/DALF, CELI), Anforderungen an Schulbescheinigungen, Befreiungsgründe.
Update-Rhythmus: BüG-Weisungen werden vergleichsweise selten angepasst (im Vergleich zu AIG- und Asyl-Weisungen); grössere Revisionen typischerweise nach BGer-Urteilen zur Einbürgerungspraxis oder nach Gesetzesrevisionen.
6. Weisungen-Hierarchie und Publikationsformen
Das SEM publiziert mehrere Formen von Verwaltungstexten mit unterschiedlicher Stellung:
- Hauptweisungen (z.B. Weisungen I. Ausländerbereich) — umfassende, systematisch gegliederte Werke; periodisch aktualisiert; bilden das «Hauptgerüst» der Verwaltungspraxis.
- Kreisschreiben — kürzere, themenfokussierte Anweisungen zu aussergewöhnlichen oder neu aufkommenden Themen; sporadisch publiziert; oft im Anschluss an Gesetzesänderungen, BGer-Urteile oder Lageentwicklungen.
- Informations- und Rundschreiben — tagesaktuelle Klarstellungen, oft als Reaktion auf konkrete Praxisfragen; weniger formell als Hauptweisungen. Die jeweils geführte Bezeichnung ist auf der SEM-Seite einsehbar.
- Lageberichte (Länderanalysen) — Sachverhaltsanalysen zur Situation in einzelnen Herkunftsländern; faktische Grundlage für Asylentscheide; teilweise mit Zugangsbeschränkungen publiziert (interne vs. öffentliche Lageberichte).
7. Themenbereich-Index (alphabetisch)
Der folgende Index listet die häufigsten Themenbereiche auf, zu denen SEM-Weisungen existieren. Jeder Eintrag verweist auf die einschlägige Sektion der SEM-Webseite; die direkten URL-Anker je Thema sind dort abzurufen, da die Webseiten-Struktur gelegentlich umgebaut wird.
- Arbeitsmarktzugang — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 (Inländervorrang, Höchstzahlen, Lohn-/Arbeitsbedingungen, Stagiaire).
- Asylgesuchsprüfung — Weisungen Asyl, Kapitel zu Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft).
- Au-Pair-Bewilligung — Weisungen I. Ausländerbereich, Spezialbereich (in den hinteren Kapiteln).
- Begleitpersonen-Bewilligung — Sondertatbestand für Begleitpersonen bei medizinischer Behandlung.
- Beratung und Rechtsvertretung im Asylverfahren — kostenlose Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren (Art. 102f ff. AsylG).
- Bürgerrecht (allgemein) — Weisungen BüG (eigenes Hauptdokument).
- Diplomatischer Status — Weisungen I. Ausländerbereich, Spezialkapitel zu internationalen Beamten, NGO-Personal, völkerrechtlichen Sondertatbeständen.
- Erleichterte Einbürgerung — Weisungen BüG, Kapitel zu Art. 21 BüG.
- Familiennachzug — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 4 (Art. 42–52 AIG); für Flüchtlinge zusätzlich Weisungen Asyl (Art. 51 AsylG).
- Flüchtlingsstatus — Weisungen Asyl, Anerkennung nach Art. 3 AsylG.
- Frontalier-/Grenzgängerbewilligung G — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 8.
- Härtefall (Art. 30 AIG) — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 5.
- Inländervorrang (Art. 21 AIG) — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3.
- Integration — Weisungen I. Ausländerbereich, integrationsrelevante Bestimmungen (Integrationskriterien, Integrationsvereinbarung/-empfehlung, vorzeitige Niederlassung bei erfolgreicher Integration nach Art. 34 Abs. 4 AIG).
- Kantonale Praxis-Variation — kein einheitliches Dokument; SEM-Weisungen sind grundsätzlich bundeseinheitlich, doch die kantonale Vollzugspraxis kann variieren (siehe Abschnitt 13).
- Kurzaufenthaltsbewilligung L — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 2 und Kap. 3.
- Niederlassungsbewilligung C — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 6 (Art. 34 AIG).
- Höchstzahlen / Kontingente — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 (Art. 20 AIG, Drittstaatsangehörige).
- Rückkehrhilfe (freiwillige Rückkehr) — Weisungen und Informationen zur Rückkehrhilfe im Vollzugsbereich; der genaue Publikationsort ist auf der SEM-Seite einsehbar.
- Schutzstatus S (Ukraine) — Weisungen Asyl, eigene Sektion seit 2022.
- Stagiaire-Bewilligung — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 i.V.m. bilateralen Stagiaire-Abkommen; die aktuelle Abkommensliste ist auf der SEM-Seite abrufbar.
- Vorläufige Aufnahme F — Weisungen Asyl und Weisungen I. Ausländerbereich (Schnittstelle, da der Status F im AIG geregelt ist [Art. 83 ff. AIG], die materiellen Voraussetzungen teils im AsylG).
- Wegweisung — Weisungen Asyl, Vollzug; auch Weisungen I. Ausländerbereich bei Wegweisungen nach AIG-Widerruf.
8. Hyper-volatile Weisungsbereiche (häufige Updates)
- Ukraine — Schutzstatus S: erstmals 2022 durch Bundesratsbeschluss aktiviert (erstmalige Anwendung von Art. 4 AsylG); seither mehrfach verlängert. Der aktuell geltende Verlängerungsentscheid und das Enddatum sind der SEM-Seite zum Schutzstatus S zu entnehmen.
- Geographische Differenzierung «sichere Regionen» (Ukraine): Das SEM hat eine geographische Differenzierung eingeführt, wonach Gesuche aus als sicher eingestuften Regionen abweichend behandelt werden. Die aktuelle Regionsliste und die Anwendungspraxis sind der SEM-Seite zu entnehmen.
- Russland / Belarus — verschärfte Prüfung: Hintergrund sind das Sanktionsregime und die veränderte sicherheitspolitische Lage seit 2022. Ob hierzu eine eigenständige SEM-Weisung besteht oder die verschärfte Prüfung im Rahmen der allgemeinen Sachverhaltsabklärung erfolgt, ist der aktuellen SEM-Publikationslage zu entnehmen.
- Afghanistan, Iran, Syrien: Lageeinschätzungen werden situativ angepasst; die Lageberichte werden regelmässig revidiert.
- Dublin-Praxis Italien / Griechenland: Verfügbarkeit von Aufnahmestrukturen, sog. systemische Mängel; die aktuelle SEM-Praxis und die BVGer-Rechtsprechung sind im Einzelfall zu prüfen.
9. Vergleich Weisungen vs. Gesetz vs. Verordnung
Zur Einordnung der Weisungen in die Normenhierarchie:
- Gesetz (AIG, AsylG, BüG; FZA als völkerrechtlicher Vertrag) — vom Parlament beschlossen bzw. (beim FZA) nach Genehmigung durch das Parlament und Annahme in der Volksabstimmung ratifiziert. Völkerrechtsverträge nehmen in der Normenhierarchie eine besondere Stellung ein; die genaue Tragweite gegenüber innerstaatlichem Recht ist eine Frage der individuellen Rechtsanwendung.
- Verordnung (VZAE, Asylverordnungen 1/2/3, BüV, Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VFP]) — vom Bundesrat erlassen; materielle Konkretisierung der Gesetze. Verordnungen müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation halten.
- Weisung (SEM-Weisungen) — verwaltungsinterne Anweisung; bindet die Behörden (Selbstbindung der Verwaltung), aber nicht die Gerichte. Eine Weisung, die gegen Gesetz oder Verordnung verstösst, ist insoweit unbeachtlich.
- Kreisschreiben — kurze, ad-hoc-Anweisungen; gleiche Rechtsnatur wie Weisungen, aber weniger umfangreich und systematisch.
Praktische Folgerung: Wer eine SEM-Praxis anfechten will (z.B. im Beschwerdeverfahren), greift in der Regel direkt das Gesetz oder die Verordnung als rechtliche Grundlage an — die Weisung ist nur Auslegungsinstrument, nicht selbst Rechtsquelle.
10. Wie Weisungen anwenden? (rein faktisch)
- SEM-Webseite konsultieren — stets die aktuellste Version heranziehen.
- Stand-Datum prüfen — typischerweise im Inhaltsverzeichnis oder am Ende des Weisungsdokuments vermerkt; bei Hauptweisungen oft auf der Titelseite.
- Kantonale Migrationsämter können in der Vollzugspraxis abweichen — siehe Abschnitt 13.
- Bei BVGer- oder BGer-Verfahren: Eine Weisung kann durch das Gericht als bundesrechtswidrig qualifiziert und im Einzelfall unangewendet gelassen werden. Folgepraxis: das SEM passt die Weisung an oder differenziert ihre Anwendung.
- Cross-Reference Lageberichte — im Asylbereich ergänzen Lageberichte die Weisungen mit Sachverhaltsfeststellungen pro Herkunftsland.
Anti-Scope: SIP gibt keine individuelle Weisungs-Interpretation. Für die konkrete Anwendung einer Weisung auf einen bestimmten Sachverhalt ist eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder ein Anwalt zu konsultieren (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61).
11. Weisungen-Archiv — frühere Versionen
Das SEM archiviert frühere Versionen der Weisungen auf seiner Webseite. Dies ist relevant für Verfahren, deren materieller Stichtag vor dem aktuellen Stand-Datum der geltenden Weisung liegt.
- Intertemporales Recht (Grundsatz): Massgeblich ist diejenige Weisung (bzw. dasjenige Recht), die zum Zeitpunkt der relevanten Behördenhandlung gegolten hat. Für Übergangsfälle gelten je nach Materie unterschiedliche intertemporale Regeln; die Behandlung im konkreten Verfahren ist anwaltlich zu klären.
- Praktische Folge: Bei laufenden Verfahren mit Stichtag vor Inkrafttreten einer neuen Weisung kann die alte Weisung anwendbar sein.
- Archiv-Zugang: Auf der SEM-Webseite typischerweise unter «Frühere Versionen» bzw. «Archiv» auffindbar; die aktuelle Navigationsstruktur ist dort einsehbar.
12. SEM-Anschrift und Kontakt
- SEM Hauptsitz: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
- Telefon SEM (Hauptnummer): +41 58 465 11 11
- Web / Kontaktformulare: https://www.sem.admin.ch — die aktuellen, themenspezifischen E-Mail-Adressen und Kontaktformulare (Ausländerbereich, Asyl, Bürgerrecht) sind dem offiziellen Kontaktbereich der SEM-Webseite zu entnehmen, da das SEM die Mailbox-Adressen periodisch anpasst.
Wichtig: Das SEM beantwortet keine individuellen Rechtsfragen über die allgemeinen Eingänge. Für ein konkretes Verfahren ist in der Regel das Migrationsamt des Wohnkantons (über das jeweilige Dossier) zuständig.
13. Kantonale Migrationsämter und SEM-Bindung
Die Beziehung zwischen SEM-Weisungen und kantonaler Praxis ist nicht trivial:
- Grundsatz: Die Bewilligungen nach den Art. 32–35 und 37–39 AIG werden von den Kantonen erteilt (Art. 40 AIG); die Zuständigkeit des Bundes ist vorbehalten bei Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG), Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AIG) und im Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG). Beim Vollzug von Bundesrecht sind die kantonalen Migrationsämter im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung an die SEM-Weisungen gebunden.
- Praxis-Realität: Trotz formaler Bindung besteht eine kantonale Auslegungsvariation. Häufige Variationsthemen:
- Härtefall (Art. 30 AIG) — wesentliche kantonale Praxis-Variation in der Einschätzung des «schwerwiegenden persönlichen Härtefalls».
- Sozialhilfe-Bewertung — unterschiedliche Schwellen bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit für Bewilligungsentscheide.
- Integrationsvereinbarung — kantonal unterschiedlich häufige und unterschiedlich strenge Anwendung.
- Vorzeitige Niederlassung — die kantonale Bewertung der «erfolgreichen Integration» (Art. 34 Abs. 4 AIG) variiert.
- Bundes-vs.-Kanton-Aufgabenteilung: Das SEM erteilt selbst nur in Sonderfällen Bewilligungen bzw. erteilt die Zustimmung (z.B. Härtefall-Zustimmung, Visa-Zustimmung); die meisten Bewilligungen werden vom kantonalen Migrationsamt erstinstanzlich erteilt, mit Zustimmungsvorbehalt des SEM in bestimmten Konstellationen (Art. 99 AIG; der konkrete Zustimmungskatalog richtet sich nach AIG und VZAE).
Folge: Für eine realistische Einschätzung der Rechtslage ist sowohl die SEM-Weisungslage als auch die kantonale Vollzugspraxis zu berücksichtigen. SIP dokumentiert kantonale Praxisbesonderheiten in den kantonalen Vertiefungsbeiträgen.
14. Cross-References
- Das AIG-/VZAE-Begriffsglossar — Begriffsapparat des AIG (SR 142.20) / VZAE (SR 142.201), der durch die Weisungen I. Ausländerbereich konkretisiert wird.
- Das Glossar zum Asylgesetz — Begriffsapparat des AsylG (SR 142.31), ergänzt durch die Weisungen Asyl.
- Das Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 — Begriffsapparat des BüG (SR 141.0) und der BüV (SR 141.01), ergänzt durch die Weisungen Bürgerrecht.
- Das FZA-/Personenfreizügigkeits-Glossar — FZA-spezifische Begriffe (SR 0.142.112.681), die in Kap. 7 der Weisungen I. Ausländerbereich konkretisiert werden.
- Der Beitrag zum Datenschutz bei SwissImmigrationPro — Datenschutz im Migrationsbereich (revidiertes Datenschutzgesetz [nDSG], in Kraft seit 1. September 2023), Schnittstelle zu den Weisungen über die Datenbearbeitung.
- Alle Beiträge zu den einzelnen Bewilligungsarten — diese zitieren jeweils die einschlägigen Weisungs-Kapitel.
- Alle kantonalen Vertiefungsbeiträge — kantonale Variation der Weisungen-Anwendung.
15. Anti-Scope (Grenzen der SIP-Darstellung)
- SIP gibt keine individuelle Weisungs-Interpretation — der Index ist deskriptiv, nicht beratend.
- Für Verfahren mit konkretem Stand-Datum, intertemporalen Fragen oder strittiger Weisungsauslegung ist eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder ein Anwalt zu konsultieren (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61).
- SIP-Inhalte ersetzen keine Konsultation des SEM-Originaltexts. Die hier dargestellte Kapitelstruktur, Themenliste und Update-Rhythmen sind Annäherungen mit Stand 2026-05, die sich verändern können.
