Legal framework · SEM
SEM instructions — index
Practical guidelines from the State Secretariat for Migration. Binding effect and interpretation.
- Last reviewed
- 18.05.2026
- Statute as of
- Index Stand 2026-05
- Statute citations
- 4 linked
SEM-Weisungen — Index und Übersicht
Dieser Index dokumentiert die Struktur der Weisungen und Kreisschreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM). Die Darstellung ist rein faktisch und beschreibend; sie ersetzt keine individuelle juristische Beratung. Für die korrekte Anwendung einer spezifischen Weisung auf einen konkreten Sachverhalt ist eine im BfR-Register (Bundesweites Anwaltsregister) eingetragene Anwältin oder ein Anwalt zu konsultieren.
1. Was sind SEM-Weisungen?
SEM-Weisungen sind verwaltungsrechtliche Anweisungen, die das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Bundesbehörde im Bereich Migration, Asyl und Bürgerrecht erlässt. Sie konkretisieren die Anwendung des Bundesrechts (AIG, AsylG, BüG, FZA, dazugehörige Verordnungen) für die Verwaltungspraxis.
Rechtsnatur (faktisch):
- Weisungen sind kein Gesetz im formellen Sinn (sie werden nicht vom Parlament beschlossen, nicht in der AS/SR publiziert in der gleichen Weise wie Erlasse).
- Weisungen sind interne Verwaltungspraxis-Auslegung — sie sagen den Beamtinnen und Beamten, wie das Recht im Verwaltungsalltag angewendet werden soll.
- Weisungen sind bindend für SEM-Beamte sowie für kantonale Migrationsämter, soweit diese in Bundesrechts-Vollzugsaufgaben tätig sind (Art. 46 AIG-Vollzug).
- Weisungen sind nicht bindend für Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht (BGer) prüfen die Rechtsanwendung frei und können von einer Weisung abweichen, wenn diese gegen höherrangiges Recht (Gesetz, Verfassung, Völkerrecht) verstösst.
VERIFY — die aktuelle Praxis des Bundesgerichts zur Bindungswirkung von SEM-Weisungen (insbesondere zur Frage, inwieweit Gerichte Weisungen als Indiz für eine gefestigte Praxis berücksichtigen) ist anwaltlich zu prüfen. Die hier dargestellte Grundregel entspricht der allgemein anerkannten Lehre, doch bestehen in Einzelbereichen Differenzierungen.
Bedeutung in der Praxis: Weisungen sind das wichtigste Auslegungsinstrument für die tägliche Arbeit der Migrationsämter. Wer ein Aufenthaltsgesuch stellt, wird in praktisch jedem Fall auf eine Weisungsregelung treffen, die das jeweilige Sachbearbeiterhandeln steuert.
2. Wo finden sich SEM-Weisungen?
- Hauptportal: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html
- Themenaufgliederung: Die Weisungen sind nach den drei zentralen Rechtsbereichen geordnet:
- Ausländerrechtsbereich (AIG, VZAE, FZA) —
auslaender.html - Asylbereich (AsylG, AsylV 1/2/3) —
asyl.html - Bürgerrechtsbereich (BüG, BüV) —
buergerrecht.html
- Ausländerrechtsbereich (AIG, VZAE, FZA) —
- Archiv: Frühere Versionen sind ebenfalls auf der SEM-Webseite zugänglich und nach Stand-Datum nachschlagbar. Dies ist relevant für Verfahren, deren materieller Stichtag vor dem aktuellen Stand-Datum der geltenden Weisung liegt (Grundsatz: anwendbar ist diejenige Weisung, die zum Zeitpunkt der relevanten Behördenhandlung gegolten hat — VERIFY im Einzelfall, intertemporales Recht).
- Sprachen: Die Weisungen liegen in der Regel in Deutsch, Französisch und Italienisch vor. Bei Diskrepanzen zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung in der Regel die Originalfassung; gleichwohl hat keine Sprachfassung formellen Vorrang im Sinne eines Auslegungsprimats (Bundesrecht ist mehrsprachig gleichwertig — VERIFY).
3. AIG-Weisungen — Übersicht
Die zentrale AIG-Weisung trägt den Titel «Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich» (auch zitiert als Weisungen AIG oder Weisungen I). Sie ist die umfangreichste SEM-Weisung und umfasst die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sowie der zugehörigen Verordnungen.
Kapitelstruktur (Stand 2026-05; VERIFY aktuelle Kapitelnumerierung, da das SEM die Gliederung gelegentlich anpasst):
- Kapitel 1 — Begriffe, Grundsätze, allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2 — Aufenthaltsregeln (Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit, mit Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsstatus)
- Kapitel 3 — Erwerbstätigkeit (Inländervorrang, Quoten/Höchstzahlen nach Art. 19/20 AIG, Stagiaire-Bewilligung nach Stagiaire-Abkommen, Lohnvergleichsbedingungen)
- Kapitel 4 — Familiennachzug (Ehegatten, Kinder, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat — Differenzierung nach Status der nachziehenden Person)
- Kapitel 5 — Sondertitel und Härtefälle (Art. 30 AIG, Härtefall-Bewilligungen, schwerwiegende persönliche Härtefälle, Integration als Aufenthaltsgrund)
- Kapitel 6 — Niederlassungsbewilligung C und vorzeitige Niederlassung (Art. 34 AIG, Voraussetzungen, Erteilung)
- Kapitel 7 — Anwendung des FZA (Personenfreizügigkeit CH-EU/EFTA, Aufenthaltskategorien EU-A/B/C, Selbständige, Dienstleistungserbringer)
- Kapitel 8 — Grenzgängerbewilligung G (Frontalier nach FZA bzw. nach AIG für Drittstaatsangehörige)
- Kapitel 9 — Beendigung des Aufenthalts (Widerruf, Nichtverlängerung, Erlöschen der Bewilligung, Wegweisung, Einreisesperre)
- Kapitel 10 — Aussengrenzen und Visa (Visumserteilung, Einreise, Schengen-Kurzaufenthalt, nationales Visum D)
- Kapitel 11–19 — Spezialbereiche (u.a. Diplomatischer Status und Sondermissionen, Künstler-/Sportler-/Forscher-Bewilligungen, Studierende, Au-Pair, EU-Daueraufenthalt-Ankommen, Sanktionen, Datenbearbeitung, Vollzug)
VERIFY — die genaue Kapitelnumerierung sowie die Verteilung der Kapitel 11–19 ist auf der SEM-Seite jeweils tagesaktuell abzulesen. SIP-Inhalte werden quartalsweise auf Aktualität überprüft (stale_threshold_days: 90).
Update-Rhythmus: Die Weisungen I. Ausländerbereich werden typischerweise jährlich umfassend revidiert, mit ad-hoc-Teilrevisionen bei wesentlichen Rechtsänderungen (z.B. nach Inkrafttreten neuer Bundesratsverordnungen oder nach BGer-Urteilen, die eine bisherige Praxis als bundesrechtswidrig qualifizieren).
4. AsylG-Weisungen — Übersicht
Im Asylbereich publiziert das SEM mehrere thematisch fokussierte Weisungen, da das Asylverfahren stärker zergliedert ist als das ordentliche Aufenthaltsverfahren. Zentrale Weisungsbereiche (VERIFY aktuelle Liste):
- Asylgesuchsprüfung — Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, Sachverhaltsabklärung, Beweismassstab.
- Anhörung von Asylsuchenden — Anhörungsablauf, Rolle der Rechtsvertretung, Anhörungsprotokoll, besondere Kategorien (UMA — unbegleitete minderjährige Asylsuchende, Frauen-Anhörungen, traumatisierte Personen).
- Beschwerdeverfahren — innerstaatliches Beschwerdeverfahren beim BVGer, Beschwerdefristen, Mitwirkungspflichten.
- Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge — Art. 51 AsylG, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Antragstellung.
- Wegweisung und Vollzug — Wegweisungsentscheid, Vollzugshindernisse (Art. 83 AIG: Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit), vorläufige Aufnahme F.
- Schutzstatus S (Ukraine) — Anwendung des Schutzstatus nach Art. 4 AsylG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 11. März 2022. Seither laufende Anpassungen (siehe Abschnitt 8).
- Dublin-Verfahren — Anwendung der Dublin-III-Verordnung (EU 604/2013), Zuständigkeitsbestimmung, Überstellung an zuständigen Dublin-Staat.
Update-Rhythmus: Asyl-Weisungen werden häufiger angepasst als AIG-Weisungen, da Asylpraxis stärker auf Lageeinschätzungen pro Herkunftsland reagieren muss. Lageberichte (Länder-Analysen) werden gesondert publiziert und sind faktisch eng mit Asylweisungen verzahnt.
5. BüG-Weisungen — Übersicht
Im Bürgerrechtsbereich (Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018) konzentrieren sich die SEM-Weisungen auf die Bundeszuständigkeiten — also primär auf die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung sowie auf die Aberkennung der Schweizer Staatsangehörigkeit. Die ordentliche Einbürgerung liegt primär in der kantonalen und kommunalen Zuständigkeit; das SEM erteilt hier lediglich die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 BüG), und entsprechend bezieht sich die Bundesweisung auf diese Vorprüfung (VERIFY).
Zentrale Weisungsbereiche:
- Ordentliche Einbürgerung — eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, Voraussetzungen nach Art. 9–12 BüG (Aufenthaltsdauer, Integration, Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kein Sozialhilfebezug in den letzten drei Jahren bzw. Rückzahlung), Sprachnachweis (mündlich A2 / schriftlich A1 nach GER — VERIFY Mindestniveau).
- Erleichterte Einbürgerung (Art. 21 BüG) — für Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen oder -bürgern, für Kinder eines schweizerischen Elternteils, für Personen der dritten Ausländergeneration (Art. 24a BüG seit 15. Februar 2018).
- Wiedereinbürgerung — für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (Art. 27–29 BüG).
- Aberkennung der Schweizer Staatsangehörigkeit — Nichtigerklärung (Art. 36 BüG), Entzug (Art. 42 BüG, restriktiv bei doppelter Staatsangehörigkeit und schwerwiegender Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Schweiz).
- Sprachnachweis-Kriterien — anerkannte Sprachdiplome (z.B. fide, telc, Goethe, DELF, CELI, telc Deutsch, TestDaF), Anforderungen an Schulbescheinigungen, Befreiungsgründe.
Update-Rhythmus: BüG-Weisungen werden vergleichsweise selten angepasst (im Vergleich zu AIG- und Asyl-Weisungen), grössere Revisionen typischerweise nach BGer-Urteilen zur Einbürgerungspraxis oder nach Gesetzesrevisionen.
6. Weisungen-Hierarchie und Publikationsformen
Das SEM publiziert mehrere Formen von Verwaltungstexten, die unterschiedliche Stellungen haben:
- Hauptweisungen (z.B. Weisungen I. Ausländerbereich) — umfassende, systematisch gegliederte Werke; typischerweise jährlich aktualisiert; bilden das «Hauptgerüst» der Verwaltungspraxis.
- Kreisschreiben — kürzere, themenfokussierte Anweisungen zu aussergewöhnlichen oder neu aufkommenden Themen; sporadisch publiziert; oft im Anschluss an Gesetzesänderungen, BGer-Urteile oder politische Lageentwicklungen.
- Notes administratives / Informationsschreiben — tagesaktuelle Klarstellungen, oft als Reaktion auf konkrete Praxisfragen; weniger formell als Hauptweisungen; VERIFY ob diese Form aktuell noch unter diesem Namen geführt wird.
- Lageberichte (Länderanalysen) — Sachverhaltsanalysen zur Situation in einzelnen Herkunftsländern; faktische Grundlage für Asylentscheide; werden teilweise mit Zugangsbeschränkungen publiziert (interne vs. öffentliche Lageberichte).
7. Themenbereich-Index (alphabetisch)
Der folgende Index listet die häufigsten Themenbereiche auf, zu denen SEM-Weisungen existieren. Jeder Eintrag verweist auf die einschlägige Sektion auf der SEM-Webseite (VERIFY direkte URL-Anker je Thema, da die SEM-Webseiten-Struktur gelegentlich umgebaut wird).
- Arbeitsmarktzugang — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 (Inländervorrang, Quoten, Lohnvergleich, Stagiaire).
- Asylgesuchsprüfung — Weisungen Asyl, Kap. zu Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft).
- Au-Pair-Bewilligung — Weisungen I. Ausländerbereich, Spezialbereich (typischerweise in den hinteren Kapiteln).
- Begleitpersonen-Bewilligung — Sondertatbestand für Begleitpersonen bei medizinischer Behandlung.
- Beratung und Rechtsvertretung im Asylverfahren — kostenlose Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren (seit MNZ-Reform 2019).
- Bürgerrecht (allgemein) — Weisungen BüG (eigenes Hauptdokument).
- Diplomatischer Status — Weisungen I. Ausländerbereich, Spezialkapitel zu internationalen Beamten, NGO-Personal, völkerrechtlichen Sondertatbeständen.
- Erleichterte Einbürgerung — Weisungen BüG, Kap. zu Art. 21 BüG.
- Familiennachzug — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 4; für Flüchtlinge zusätzlich Weisungen Asyl.
- Flüchtlingsstatus — Weisungen Asyl, Anerkennung nach Art. 3 AsylG.
- Frontalier-Bewilligung G — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 8.
- Härtefall (Art. 30 AIG) — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 5.
- Inländervorrang — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3.
- Integration — Weisungen I. Ausländerbereich, integrationsrelevante Bestimmungen (Sprachnachweis, Integrationsvereinbarung, vorzeitige Niederlassung bei guter Integration).
- Kantonale Praxis-Variation — kein einheitliches Dokument; SEM-Weisungen sind in der Regel bundeseinheitlich, doch kantonale Vollzugspraxis kann variieren (siehe Abschnitt 13).
- Kurzaufenthaltsbewilligung L — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 2 und Kap. 3.
- Niederlassungsbewilligung C — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 6.
- Quoten / Höchstzahlen — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 (Art. 19/20 AIG, Drittstaatsangehörige).
- REAG/GARP — freiwillige Rückkehr — Weisungen zu Rückkehrhilfe; nicht in Weisungen I, sondern im Vollzugsbereich (VERIFY Publikationsort).
- Schutzstatus S (Ukraine) — Weisungen Asyl, eigene Sektion seit März 2022.
- Stagiaire-Bewilligung — Weisungen I. Ausländerbereich, Kap. 3 i.V.m. bilateralen Stagiaire-Abkommen (CH–Kanada, CH–Australien, CH–USA, weitere — VERIFY aktuelle Abkommensliste).
- Vorläufige Aufnahme F — Weisungen Asyl und Weisungen I. Ausländerbereich (Schnittstelle, da Status F im AIG geregelt ist, materielle Voraussetzungen im AsylG).
- Wegweisung — Weisungen Asyl, Vollzug; auch Weisungen I. Ausländerbereich bei Wegweisungen nach AIG-Widerruf.
8. Hyper-volatile Weisungsbereiche (häufige Updates)
Folgende Bereiche unterliegen besonders häufigen Anpassungen. SIP-Inhalte werden in diesen Bereichen mit einer kürzeren Stale-Schwelle überwacht (Crisis-Watcher per ADR-020).
- Ukraine Schutzstatus S — Bundesratsbeschluss vom 11. März 2022 (erstmalige Aktivierung von Art. 4 AsylG); seither laufende Verlängerungen. Federal Council-Entscheid vom 8. Oktober 2025: Verlängerung des Schutzstatus S bis 4. März 2027. VERIFY ob in der Zwischenzeit weitere Beschlüsse erlassen wurden.
- Geographische Differenzierung «sichere Regionen» (Ukraine) — seit 1. November 2025 wendet das SEM eine geographische Differenzierung an: aus als sicher eingestuften Regionen Ukrainens werden keine neuen Schutzstatus-S-Anträge mehr gutgeheissen. VERIFY aktuelle Regionsliste und Anwendungspraxis.
- Russia / Belarus enhanced scrutiny — VERIFY ob direkte SEM-Weisung publiziert wurde oder ob die verschärfte Prüfung lediglich auf der Ebene der allgemeinen Sachverhaltsabklärung erfolgt. Hintergrund: Sanktionsregime, geänderte sicherheitspolitische Lage seit 2022.
- Afghanistan, Iran, Syrien — Lageeinschätzungen werden situativ angepasst; Lageberichte regelmässig revidiert.
- Dublin-Praxis Italien / Griechenland — Verfügbarkeit von Aufnahmestrukturen, sog. systemische Mängel; VERIFY aktuelle SEM-Praxis und BVGer-Rechtsprechung.
9. Vergleich Weisungen vs. Gesetz vs. Verordnung
Zur Einordnung der Weisungen in die Normenhierarchie:
- Gesetz (AIG, AsylG, BüG, FZA als völkerrechtlicher Vertrag) — vom Parlament beschlossen (FZA ratifiziert nach Genehmigung Volk/Stände); höchste innerstaatliche Stufe (bzw. Völkerrechtsverträge mit besonderer Stellung — VERIFY im Detail).
- Verordnung (VZAE, AsylV 1/2/3, BüV, VFP) — vom Bundesrat erlassen; materielle Konkretisierung der Gesetze. Verordnungen müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation halten.
- Weisung (SEM-Weisungen) — verwaltungsinterne Anweisung; bindet die Behörden (im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung), aber nicht die Gerichte. Eine Weisung, die gegen Gesetz oder Verordnung verstösst, ist insoweit ungültig.
- Kreisschreiben — kurze, ad-hoc-Anweisungen; gleiche Rechtsnatur wie Weisungen, aber weniger umfangreich und systematisch.
Praktische Folgerung: Wer eine SEM-Praxis anfechten will (z.B. im Beschwerdeverfahren), greift in der Regel direkt das Gesetz oder die Verordnung als rechtliche Grundlage an — die Weisung ist nur Auslegungsinstrument, nicht selbst Rechtsquelle.
10. Wie Weisungen anwenden? (rein faktisch)
- SEM-Webseite konsultieren — stets aktuellste Version heranziehen.
- Stand-Datum prüfen — typischerweise am Anfang (Inhaltsverzeichnis) oder am Ende des Weisungsdokuments vermerkt; bei Hauptweisungen oft auf der Titelseite.
- Kantonale Migrationsämter können in der Vollzugspraxis abweichen — siehe Abschnitt 13.
- Bei BVGer- oder BGer-Verfahren: Eine Weisung kann durch das Gericht als bundesrechtswidrig qualifiziert und im Einzelfall ausgesetzt werden. Folgepraxis: SEM passt die Weisung an oder differenziert ihre Anwendung.
- Cross-Reference Lageberichte — im Asylbereich ergänzen Lageberichte die Weisungen mit Sachverhaltsfeststellungen pro Herkunftsland.
Anti-Scope: SIP gibt keine individuelle Weisungs-Interpretation. Für die konkrete Anwendung einer Weisung auf einen bestimmten Sachverhalt ist eine BfR-Anwältin oder ein BfR-Anwalt zu konsultieren.
11. Weisungen-Archiv — frühere Versionen
Das SEM archiviert frühere Versionen der Weisungen auf seiner Webseite. Dies ist relevant für Verfahren, deren materieller Stichtag vor dem aktuellen Stand-Datum der geltenden Weisung liegt.
- Intertemporales Recht (Grundsatz): Anwendbar ist diejenige Weisung (bzw. dasjenige Recht), die zum Zeitpunkt der relevanten Behördenhandlung gegolten hat. Für Übergangsfälle gelten je nach Materie unterschiedliche intertemporale Regeln (VERIFY im Einzelfall — anwaltliche Prüfung empfohlen).
- Praktische Folge: Bei laufenden Verfahren mit Stichtag vor Inkrafttreten einer neuen Weisung kann die alte Weisung anwendbar sein.
- Archiv-Zugang: Auf der SEM-Webseite typischerweise unter «Frühere Versionen» oder «Archiv» auffindbar (VERIFY aktuelle Navigationsstruktur).
12. SEM-Anschriften (Kontaktdaten)
- SEM Hauptsitz: Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
- Telefon SEM Empfang: +41 58 465 11 11
- Bereich Ausländer (allgemeiner Eingang):
ueberblick.auslaenderbereich@sem.admin.ch(VERIFY aktuelle E-Mail-Adresse — SEM ändert Mailbox-Adressen periodisch) - Bereich Asyl:
empfang.asyl@sem.admin.ch(VERIFY) - Bereich Bürgerrecht / Einbürgerung:
ueberblick.einbuergerung@sem.admin.ch(VERIFY) - Web: https://www.sem.admin.ch
Wichtig: SEM beantwortet keine individuellen Rechtsfragen über die allgemeinen E-Mail-Eingänge. Für konkrete Verfahren ist der zuständige Sachbearbeiter über das jeweilige Dossier zu kontaktieren (in der Regel über das Migrationsamt des Wohnkantons).
13. Kantonale Migrationsämter und SEM-Bindung
Die Beziehung zwischen SEM-Weisungen und kantonaler Praxis ist nicht trivial:
- Grundsatz: Kantonale Migrationsämter sind beim Vollzug von Bundesrecht (AIG, AsylG, FZA) an die SEM-Weisungen gebunden — sie sind «Vollzugsbehörden des Bundes» in diesem Bereich (Art. 46 AIG zur Zuständigkeit; VERIFY dogmatische Einordnung).
- Praxis-Realität: Trotz formaler Bindung existiert eine kantonale Auslegungsvariation. Häufige Variationsthemen:
- Härtefall (Art. 30 AIG) — Wesentliche kantonale Praxis-Variation in der Einschätzung «schwerwiegender persönlicher Härtefall».
- Sozialhilfe-Bewertung — unterschiedliche Schwellen bei Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit für Bewilligungsentscheide.
- Integrationsvereinbarung — kantonal unterschiedlich häufige und unterschiedlich strenge Anwendung.
- Vorzeitige Niederlassung — kantonale Bewertung der «guten Integration» variiert.
- Bundes-vs.-Kanton-Aufgabenteilung: Das SEM erteilt selbst nur in Sonderfällen Bewilligungen (z.B. Härtefall-Zustimmung, Visa-Zustimmung); die meisten Bewilligungen werden vom kantonalen Migrationsamt erstinstanzlich erteilt, mit Zustimmungsvorbehalt SEM in bestimmten Konstellationen (VERIFY Zustimmungs-Katalog nach AIG und VZAE).
Folge: Für eine realistische Prozessstrategie ist sowohl die SEM-Weisungslage als auch die kantonale Vollzugspraxis zu berücksichtigen. SIP dokumentiert kantonale Praxisbesonderheiten in den cantonal/major_canton_*.md Dateien.
14. Cross-References
framework/fw_aig_vzae_glossary.md— Begriffsapparat des AIG/VZAE, das durch die Weisungen I. Ausländerbereich konkretisiert wird.framework/fw_asylg_glossary.md— Begriffsapparat des AsylG, ergänzt durch die Weisungen Asyl.framework/fw_bug_2018_glossary.md— Begriffsapparat des BüG, ergänzt durch die Weisungen Bürgerrecht.framework/fw_fza_vfp_glossary.md— FZA-spezifische Begriffe, die in Kap. 7 der Weisungen I. Ausländerbereich konkretisiert werden.framework/fw_data_protection_ndsg.md— Datenschutz im Migrationsbereich (DSG bzw. neues nDSG seit 1. September 2023), Schnittstelle zu Weisungen über die Datenbearbeitung.- Alle
permits/permit_*.md— die einzelnen Permitarten zitieren jeweils die einschlägigen Weisungs-Kapitel. - Alle
cantonal/major_canton_*.md— kantonale Variation der Weisungen-Anwendung.
15. Anti-Scope (Grenzen der SIP-Darstellung)
- SIP gibt keine individuelle Weisungs-Interpretation — der Index ist deskriptiv, nicht beratend.
- SIP tracked nicht real-time Weisungs-Änderungen; der Crisis-Watcher (ADR-020) pollt periodisch und markiert betroffene Inhalte als «pending review».
- Für Verfahren mit konkretem Stand-Datum, intertemporalen Fragen oder strittiger Weisungsauslegung ist eine im BfR-Register eingetragene Anwältin oder Anwalt zu konsultieren.
- SIP-Inhalte ersetzen keine Konsultation des SEM-Originaltexts. Die hier dargestellte Kapitelstruktur, Themenliste und Update-Rhythmen sind Stand-an-Datum-2026-05-Annäherungen, die sich verändern können.
Letzte Überprüfung: 2026-05-18 · Reviewer: PENDING (Andrea von Flüe, Barreau de Genève) · Stale-Threshold: 90 Tage · Crisis-Watcher: aktiv für Abschnitt 8 (Hyper-volatile Bereiche).
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4 answers on this topic.
Concrete questions people ask about SEM instructions — index.
Ask your own questionAdministrative circulars of the State Secretariat for Migration (SEM) which provide guidance to the cantonal migration offices on the application of federal law. Important circulars: Circulars LEI, Circulars VEP (Ordinance on Acquisition), Circulars AsylA, Circulars Swiss Citizenship Act. Available online at sem.admin.ch.
Statute citations
4 statute citations, each linked directly.
- 01SEM
SEM Weisungen Übersicht
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html - 02SEM
SEM Weisungen AIG
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaender.html - 03SEM
SEM Weisungen Asyl
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/asyl.html - 04SEM
SEM Weisungen BüG
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html