Eventi della vita
Divorzio — art. 50 LEI
Diritto di soggiorno in caso di scioglimento del matrimonio. Regola dei tre anni, violenza domestica, integrazione.
- Ultima verifica
- 18.05.2026
- Legge in vigore al
- 01.01.2024
- Articoli di legge
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Scheidung und Aufenthaltsbewilligung — Art. 50 AIG
Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record.
Worum es geht
Wer als Drittstaatsangehörige:r in der Schweiz aufgrund einer Ehe mit einer:m Schweizer:in (Ci-Bewilligung) oder einer:m Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligten (B-Bewilligung im Familiennachzug) wohnt, verfügt typischerweise über einen Aufenthaltsstatus, der an den Bestand der ehelichen Gemeinschaft gebunden ist. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft stellt sich die Frage: kann die ausländische Person ihren Aufenthalt fortsetzen, auch wenn der ursprüngliche Anknüpfungs-Punkt (die Ehe) entfällt?
Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist die zentrale Norm. Sie sieht vor, dass die Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt werden kann, auch nach Auflösung der Ehe.
Anwendungsbereich von Art. 50 AIG
Art. 50 AIG gilt für Personen, deren Aufenthaltsrecht aus Art. 42, 43 oder 44 AIG abgeleitet wurde — also typischerweise:
- Ehepartner:innen Schweizer Bürger:innen (ursprünglich Art. 42 AIG, Ci),
- Ehepartner:innen Niederlassungsbewilligter (Art. 43 AIG, B im Familiennachzug),
- Ehepartner:innen Aufenthaltsbewilligter (Art. 44 AIG, B im Familiennachzug bei B-Status der nachziehenden Person).
EU/EFTA-Konstellationen haben eine andere Rechtsgrundlage (FZA Anhang I), die hier nicht behandelt wird.
Die zwei Wege der Weiterführung
Weg 1 — Dreijährige eheliche Gemeinschaft + Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
Die Bewilligung wird weitergeführt, wenn:
- die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat, UND
- die Integration erfolgreich im Sinne von Art. 58a AIG ist.
«Eheliche Gemeinschaft» ist nicht identisch mit «Ehe». Sie endet, wenn die Ehegatten getrennt leben — was zeitlich vor der formellen Scheidung liegen kann. Die 3-Jahres-Frist beginnt mit der Eheschliessung (bei in der Schweiz geschlossenen Ehen) oder mit der Eheschliessung im Ausland, sofern die Ehe danach in der Schweiz tatsächlich gelebt wurde.
Integration wird in Art. 58a AIG umschrieben und beinhaltet:
- Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
- Sprachkompetenz (typischerweise A2 mündlich am Wohnort, in der Praxis vor allem für die spätere C-Bewilligung relevant),
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb (Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Lehre, sorgepflichtige Tätigkeit),
- Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung,
- Familien-Verantwortung.
Die kantonale Praxis variiert in der Strenge der Integrations-Beurteilung. Geneva ist tendenziell nuancierter; einige Deutschschweizer Kantone strenger.
Weg 2 — Wichtige persönliche Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG)
Auch ohne 3-Jahres-Marke kann die Bewilligung weitergeführt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 Abs. 2 AIG nennt insbesondere:
- eheliche Gewalt — die Person war in der Ehe Opfer ehelicher Gewalt (häusliche Gewalt, psychische Gewalt, Zwang),
- die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist stark gefährdet.
Die Wichtigkeit der Gründe wird im Einzelfall beurteilt. Indizien-Kataloge der kantonalen Migrationsbehörden und der Rechtsprechung werden herangezogen. Eheliche Gewalt wird durch ärztliche Atteste, polizeiliche Protokolle, Gewaltschutz-Anordnungen, Frauenhaus-Bestätigungen oder ähnliche Belege dokumentiert.
Praktische Konstellationen
Trennung vor Vollendung der 3 Jahre
Wenn die eheliche Gemeinschaft vor Vollendung der 3 Jahre endet, ist Weg 1 nicht offen. Es bleibt Weg 2 — wichtige persönliche Gründe. Ohne dokumentierte eheliche Gewalt oder vergleichbare Konstellation ist die Bewilligungs-Erteilung im Einzelfall ungewiss.
Scheidung nach langjähriger Ehe mit gemeinsamen Kindern
Bei einer Scheidung nach mehrjähriger Ehe mit gemeinsamen Kindern, die in der Schweiz schulpflichtig sind, sind die Aussichten in der Praxis tendenziell gut, sofern die Integration nachgewiesen werden kann und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Tod des Schweizer Ehegatten
Stirbt der Schweizer Ehegatte, kommt eine Weiterführung der Bewilligung in Betracht — entweder über Art. 50 AIG (wichtige persönliche Gründe) oder über die Frage, ob die ausländische Person allenfalls bereits selbst eine eigenständige Aufenthaltsbasis erworben hat. Die kantonale Beurteilung ist einzelfallbezogen.
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ohne formelle Scheidung
Eine dauerhafte Trennung ohne formelle Scheidung beendet die eheliche Gemeinschaft ebenfalls. Die kantonale Migrationsbehörde stellt dies typischerweise fest (Anfrage bei beiden Ehegatten, Indizien-Beurteilung).
Verfahrenshinweis
- Die ausländische Person sollte die Veränderung der ehelichen Gemeinschaft der kantonalen Migrationsbehörde unverzüglich melden (Mitwirkungspflicht Art. 90 AIG).
- Die Bewilligungs-Verlängerung wird im Rahmen des regulären Verlängerungs-Verfahrens beurteilt — bei laufender Bewilligung kann die Migrationsbehörde aber auch ausserplanmässig prüfen.
- Bei drohendem Verlust der Bewilligung ist unverzüglich rechtliche Begleitung einzuholen — Rechtsmittel-Fristen sind kurz (typischerweise 30 Tage).
Verhältnis zum Familiennachzug (Art. 47 AIG)
Nach erfolgreicher Weiterführung der Bewilligung gemäss Art. 50 AIG bleibt die Frist von Art. 47 AIG (5 Jahre für Familiennachzug der eigenen Kinder oder eines neuen Ehegatten) zu beachten. Diese Frist läuft unabhängig von der ehelichen Situation. Sie wird in framework/fw_aig_vzae_glossary.md und im procedure/pr_deadlines_table.md ausführlich behandelt.
Kantonale Praxis-Übersicht (siehe cantonal/ca_*.md)
| Kanton | Notiz |
|---|---|
| Zürich | Strikte Beweisanforderung für Art. 50 lit. b; eheliche Gewalt muss dokumentiert sein |
| Bern | Vergleichbar mit Zürich, mit gewisser Nuance bei Kinderintegration |
| Vaud | Vergleichsweise zugänglich bei Kinderintegration und Erwerbstätigkeit |
| Geneva | Nuancierte Praxis; Frauenhaus- und CSP-Belege werden anerkannt |
| Basel-Stadt | Standardpraxis, gute Anwalts-Begleitung empfehlenswert |
| Tessin | Eigenständige Praxis |
Was SIP nicht leistet (Anti-Scope)
- Keine Einschätzung der individuellen Erfolgsaussichten («Sie behalten Ihre Bewilligung»).
- Keine Beurteilung, ob konkrete Vorfälle als «eheliche Gewalt» im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG zu qualifizieren sind.
- Keine Strategieberatung im Scheidungsverfahren (z.B. zur Sorgerechts-Regelung mit Blick auf die Aufenthaltsbewilligung).
- Keine Vertretung gegenüber der Migrationsbehörde oder vor Gericht.
Verweisungen
- Notfallhilfe bei häuslicher Gewalt: Frauenhaus-Liste (DAO Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt), Männer.ch, LGBTQ+ Helpline. Pre-vetted referral-chain in
crisis/cr_safety_emergency_referrals.md. - Rechtliche Begleitung: SIP-Anwalts-Vermittlung in der Wohnkanton-Sprache; kostenlose Erstberatung über kantonale Rechtsauskunfts-Stellen (z.B. Beratung von Schweizerischer Anwaltsverband, ZH-Anwaltsverband).
- Cantonal-portal-Information: kantonales Migrationsamt für formelle Verfahrensfragen.
Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record gemäss ADR-016. Bei Hinweis auf eheliche Gewalt: Clara verweist unverzüglich an die Frauenhaus-Hotline bzw. die Notfall-Hotline 143 vor jeder informativen Antwort.
Domande frequenti
4 risposte sul tema.
Domande concrete che vengono poste spesso su Divorzio — art. 50 LEI.
Porre la mia domandaNon è automatico. L'art. 50 LEI tutela il diritto di soggiorno qualora il matrimonio sia durato almeno tre anni E sia comprovata una buona integrazione (livello di conoscenza della lingua, attività lavorativa, integrazione sociale). In assenza di tali presupposti, l'autorità cantonale esamina importanti motivi personali, quali la violenza domestica o le difficoltà di reinserimento nel paese d'origine.
Articoli di legge
5 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.
- 01FEDLEX
AIG Art. 50 SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_50 - 02FEDLEX
VZAE Art. 77 SR 142.201
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_77 - 03FEDLEX
AIG Art. 43 SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_43 - 04FEDLEX
AIG Art. 47 SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_47 - 05SEM
SEM Aufenthalt nach Auflösung Ehe
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/auflagen.html