Torna a Permessi di soggiorno

Permessi di soggiorno · B

B — Permesso di dimora

Permesso di soggiorno di durata limitata con vincolo di scopo. È il permesso di soggiorno standard per la maggior parte dei residenti.

Ultima verifica
18.05.2026
Legge in vigore al
01.01.2024
Articoli di legge
4 collegati

Die B-Aufenthaltsbewilligung — Schweizer Aufenthaltsrecht im Detail

1. Überblick: Was die B-Bewilligung ist (und was nicht)

Die Aufenthaltsbewilligung B ist gemäss Art. 33 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20) ein Ausländerausweis, der für einen befristeten Aufenthalt mit einem bestimmten Zweck ausgestellt wird. Die Bewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden sein und ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG in der Regel ein Jahr gültig und verlängerbar, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Die B-Bewilligung ist nach Bestand und Zahl der Ausweisinhaberinnen und -inhaber die meistverbreitete Aufenthaltsbewilligung der Schweiz.

Was die B-Bewilligung NICHT ist:

  • Sie ist nicht permanent. Die Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 AIG) ist die unbefristete Bewilligung. Die B-Bewilligung hingegen verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf der Frist, wenn sie nicht rechtzeitig verlängert wird.
  • Sie ist nicht das gleiche wie L. Die Kurzaufenthaltsbewilligung L (Art. 32 AIG) ist für Aufenthalte von maximal einem Jahr vorgesehen und nicht primär auf Niederlassung ausgerichtet.
  • Sie ist nicht zweckungebunden. Die B-Bewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck ausgestellt (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Familiennachzug). Eine Zweckänderung erfordert eine neue Bewilligung (Art. 54 VZAE).

Das massgebende Gesetzgebungspaket umfasst:

  • AIG — Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20).
  • VZAE — Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201).
  • FZA — Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681).
  • VFP — Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203).

Cross-link: Die institutionellen Grundlagen sind im Framework-Glossar dokumentiert (framework/fw_aig_vzae_glossary.md und framework/fw_fza_vfp_glossary.md).

2. Die zwei Regime der B-Bewilligung

Die B-Bewilligung existiert rechtstechnisch in zwei verschiedenen Regimen, die parallel laufen, aber unterschiedlichen Voraussetzungen und Verfahren folgen. Wer die Unterscheidung nicht macht, riskiert, sich auf die falschen Normen zu berufen.

2.1 B-Bewilligung EU/EFTA (FZA-Regime)

Angehörige der EU-27- und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) einen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen des FZA erfüllen.

Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind im Anhang I des FZA geregelt:

  • Art. 6 Anhang I FZA — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Art. 12 Anhang I FZA — Selbständigerwerbende.
  • Art. 24 Anhang I FZA — Personen ohne Erwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherung.

Das Vereinigte Königreich (UK) fällt seit dem Brexit nicht mehr unter das FZA. Die Schweiz und das UK haben ein Abkommen über die erworbenen Rechte (für vor dem 31. Dezember 2020 bereits in der Schweiz Niedergelassene) sowie ein Dienstleistungsmobilitätsabkommen abgeschlossen.

2.2 B-Bewilligung Drittstaat (AIG-Regime)

Angehörige aller anderen Staaten (Drittstaaten) unterliegen dem AIG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung — die Bewilligung ist ermessensbasiert und unterliegt:

  • Quoten / Höchstzahlen (Art. 20 AIG, VZAE Anhang 1 und 2).
  • Inländervorrang (Art. 21 AIG).
  • Persönlichen Voraussetzungen der antragstellenden Person (Art. 23 AIG: Qualifikation, Sprache, Integration).
  • Wirtschaftlicher Bedarf des Arbeitgebers (Art. 18 AIG).

Konkret bedeutet das: Eine Arbeitgeberin, die eine Drittstaatsangehörige anstellen will, muss gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nachweisen, dass keine geeignete Arbeitskraft im inländischen Arbeitsmarkt (Schweizer Staatsangehörige, Niedergelassene, B-Bewilligte mit Erwerbszugang sowie EU/EFTA-Angehörige) verfügbar war (Art. 21 Abs. 1 AIG).

3. B-Bewilligung Drittstaat — Voraussetzungen im Detail

3.1 Inländervorrang (Art. 21 AIG verbatim, Abs. 1–3)

«Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Angehörigen von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.»

Der Inländervorrang verlangt:

  • Stellenausschreibung auf nationaler Ebene (in der Regel über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren / RAV und einschlägige Branchenkanäle).
  • Dokumentation der erfolglosen Suche (eingegangene Bewerbungen, Begründung der Ablehnungen).
  • Begründung der Spezifität der gesuchten Qualifikation.

3.2 Quoten / Höchstzahlen (Art. 20 AIG + VZAE Anhang 1/2)

Der Bundesrat legt jährlich Höchstzahlen für Drittstaaten-B-Bewilligungen fest. Die Quoten werden auf die Kantone verteilt, mit zusätzlichen Bundeskontingenten für ausserkantonale Bedarfsspitzen.

Aktuell (Stand 01.01.2024):

  • B-Drittstaat (Daueraufenthalt): jährliches Kontingent
  • L-Drittstaat (Kurzaufenthalt ≤ 12 Monate): separates Kontingent

Erschöpfte Kontingente können die Bewilligungserteilung blockieren auch bei sonst erfüllten Voraussetzungen — ein Kernunterschied zum EU/EFTA-Regime.

3.3 Erwerbsorientierte B-Bewilligungen (Art. 18–24 AIG)

  • Art. 18 AIG — Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Voraussetzungen: Antrag des Arbeitgebers, gesamtwirtschaftliches Interesse, Erfüllung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG).
  • Art. 19 AIG — Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Art. 23 AIG — Persönliche Voraussetzungen: Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte mit besonderen beruflichen Qualifikationen.

Praktisch heisst das: Die Drittstaaten-B-Bewilligung für Erwerbstätige ist auf hochqualifizierte Arbeitskräfte ausgerichtet. Die Bewilligung einer Anstellung in einem nicht qualifizierten Beruf für eine Drittstaatsangehörige ist die Ausnahme.

3.4 Nicht-erwerbsorientierte B-Bewilligungen

  • Art. 27 AIG — Aus- und Weiterbildung (Studium). Voraussetzungen: Aufnahme an einer anerkannten Bildungseinrichtung, gesicherter Lebensunterhalt, geeignete Unterkunft, persönliche Voraussetzungen.
  • Art. 28 AIG — Rentnerinnen und Rentner. Voraussetzungen: Mindestalter 55 Jahre, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, ausreichende finanzielle Mittel, keine Erwerbstätigkeit.
  • Art. 30 AIG — Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Härtefälle, schwerwiegende persönliche Notlage).
  • Art. 42–52 AIG — Familiennachzug (siehe Abschnitt 9).

3.5 Sprachliche Voraussetzungen

Die sprachlichen Anforderungen sind nach Aufenthaltszweck differenziert:

  • Erst-Erteilung der B-Bewilligung ohne Familiennachzug: keine bundesrechtlich einheitliche Sprachanforderung — die Praxis der Kantone variiert.
  • Familiennachzug (Ehegatten und Kinder über 18) — Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG verlangt Niveau A1 mündlich der Landessprache am Wohnort oder die Anmeldung zu einem Sprachförderkurs.
  • Verlängerung — die Sprach- und Integrationsanforderungen können bei wiederholter Verlängerung gemäss Art. 58a AIG (Integrationskriterien) eine Rolle spielen.
  • Frühzeitige C-Bewilligung — Art. 34 Abs. 4 AIG: Niveau A2 schriftlich + B1 mündlich der Landessprache.

Die anerkannten Sprachzertifikate (fide, telc, Goethe-Zertifikat, DELF/DALF, CELI usw.) werden in der VIntA (Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, SR 142.205) konkretisiert.

4. B-Bewilligung EU/EFTA — Voraussetzungen im Detail

4.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 6 Anhang I FZA)

Ein EU/EFTA-Staatsangehöriger, der bei einem schweizerischen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit Dauer von mindestens 12 Monaten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, erhält eine B EU/EFTA-Bewilligung mit fünfjähriger Gültigkeit (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, in Verbindung mit Art. 4 VFP).

Erforderliche Nachweise sind im Wesentlichen:

  • gültiger Identitätsausweis;
  • Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung;
  • gegebenenfalls Diplome bei bewilligungspflichtigen Berufen.

Inländervorrang und Quoten gelten nicht für EU/EFTA-B — dies ist der zentrale praktische Unterschied zum Drittstaaten-Regime.

4.2 Selbständigerwerbende (Art. 12 Anhang I FZA)

Selbständige EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger haben Anspruch auf eine B-Bewilligung, wenn sie nachweisen, dass sie tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben werden.

Belege:

  • Eintrag im Handelsregister oder bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende;
  • Geschäftsplan, Bankbelege, Kunden- bzw. Auftragsdokumente.

4.3 Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA)

Personen ohne Erwerbstätigkeit (Rentnerinnen, Studierende, Privatiers) haben Anspruch, wenn sie:

  • ausreichende finanzielle Mittel nachweisen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden;
  • über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der das gesamte in der Schweiz übliche Leistungsspektrum abdeckt.

«Ausreichende Mittel» werden in der Praxis an den Ergänzungsleistungssätzen (EL) gemessen — die genauen Schwellen unterscheiden sich kantonal.

4.4 Familiennachzug FZA (Art. 3 Anhang I FZA)

Das FZA-Familiennachzugsregime ist wesentlich grosszügiger als das AIG-Regime:

  • Anspruchsberechtigte Angehörige umfassen den Ehegatten / die Ehegattin, eingetragene Partnerschaft, Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Verwandte in aufsteigender Linie mit Unterhaltsanspruch.
  • Erforderlich ist eine angemessene Wohnung (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA) — was «angemessen» heisst, ist kantonale Praxisfrage.

Wichtig: Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 5 (Metock-Rechtsprechung) und Folgeurteilen entschieden, dass auch Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern unter dem FZA-Familiennachzug profitieren können, ohne dass sie selbst aus dem EU-Raum stammen müssten.

5. Verlängerung der B-Bewilligung

5.1 Fristen

Die B-Bewilligung verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf der Frist (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Gemäss VZAE Art. 59 ist das Gesuch um Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Bewilligung einzureichen.

Die Praxis der Kantone und die Weisungen des SEM empfehlen, das Verlängerungsgesuch 2 bis 3 Monate vor Ablauf einzureichen, spätestens jedoch 14 Tage vor Ablauf.

Wer die Frist versäumt, kann gemäss kantonaler Praxis:

  • mit einer Gebühr für verspätete Einreichung belegt werden;
  • in einer rechtlichen Grauzone zwischen Ablauf der alten und Erteilung der neuen Bewilligung stehen — insbesondere arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich heikel.

5.2 Voraussetzungen der Verlängerung (Art. 33 + 62 AIG)

Die Verlängerung wird erteilt, wenn:

  • die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Erwerbstätigkeit, Studium, Familienbande usw.);
  • keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen;
  • bei Drittstaatsangehörigen die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG ausreichend erfüllt sind (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respekt vor Verfassungswerten, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung).

5.3 Sozialhilfeabhängigkeit als Verlängerungshindernis

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht ausdrücklich als Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund vor:

«… die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.»

Die kantonalen Migrationsbehörden prüfen den Sozialhilfebezug eingehend. Eine längere Sozialhilfeabhängigkeit führt zu Anhörungsverfahren mit hohem Risiko für die Verlängerung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts macht dabei Unterscheidungen nach Dauer, Höhe und Verschulden des Sozialhilfebezugs.

6. Widerruf und Nichtverlängerung der B-Bewilligung

6.1 Widerrufsgründe (Art. 62 AIG verbatim, Abs. 1)

«Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; f. in rechtsmissbräuchlicher Weise, namentlich um Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, eine Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer oder einer ausländischen Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eingegangen ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat; g. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.»

Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet den Widerruf, wenn er nur wegen einer Straftat begangen wurde, für die ein inländisches Gericht eine Strafe oder Massnahme verhängt, deren Vollzug zugunsten der Person aufgeschoben wurde.

6.2 Härteklausel (Art. 96 AIG)

Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Ermessensausübung die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration. Art. 96 Abs. 1 AIG verlangt, dass die Behörde den «öffentlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen sowie dem Grad der Integration» Rechnung trägt. Die Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein Kerncheck.

6.3 Verfahren und Beschwerdefrist

Der Widerruf oder die Nichtverlängerung wird durch Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde ausgesprochen. Die Verfügung ist:

  • schriftlich;
  • begründet;
  • mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung (kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz; nach Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht gemäss Art. 83 BGG, wobei Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG bei Ausländerentscheiden besondere Restriktionen statuiert).

7. Übergang von B zu C (Niederlassungsbewilligung)

Die Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 AIG) ist unbefristet und an keine Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie ist das Ziel vieler B-Bewilligter.

7.1 Ordentliche Erteilung — 10-Jahres-Regel

Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

  • sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war;
  • die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

7.2 5-Jahres-Regel mit ausgewählten Staaten

Für Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Niederlassungsabkommen abgeschlossen hat, erfolgt die Erteilung nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit B-Bewilligung. Der Kreis dieser Staaten umfasst nach der gegenwärtigen Praxis insbesondere:

  • USA, Kanada;
  • Vereinigtes Königreich;
  • Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien;
  • Spanien, Portugal, Niederlande, Belgien, Liechtenstein;
  • weitere Staaten gemäss bilateralen Verträgen.

7.3 Frühzeitige C-Bewilligung (Art. 34 Abs. 4 AIG)

Die Niederlassungsbewilligung kann bereits nach fünf Jahren an alle Drittstaatsangehörigen mit B-Bewilligung erteilt werden, wenn:

  • sie sich erfolgreich integriert haben (Art. 58a AIG, namentlich erweitertes Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich der Landessprache am Wohnort);
  • keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Cross-link: Eine vertiefte Darstellung findet sich in permits/permit_c_settled.md.

8. Kantonswechsel und Wohnungswechsel

8.1 Kantonswechsel mit B Drittstaat (Art. 37 AIG)

Drittstaatsangehörige mit B-Bewilligung, die in einen anderen Kanton ziehen wollen, müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG eine neue Bewilligung im Wegzugskanton beantragen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • keine Widerrufsgründe vorliegen;
  • die antragstellende Person nicht von Sozialhilfe abhängig ist.

Wichtig: Der Kantonswechsel ist nicht garantiert. Die neue kantonale Behörde übt selbständig Ermessen aus.

8.2 Kantonswechsel mit B EU/EFTA

EU/EFTA-Staatsangehörige mit B-Bewilligung haben gestützt auf das FZA-Regime einen Anspruch auf Umzug in einen anderen Kanton. Sie müssen sich beim neuen Kanton anmelden, die kantonale Migrationsbehörde stellt die Bewilligung um. Eine Ablehnung wäre nur bei Vorliegen schwerer Widerrufsgründe (öffentliche Sicherheit, Ordnung) zulässig.

8.3 Wohnungswechsel innerhalb des Kantons

Innerkantonale Wohnungswechsel sind bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden (Anmeldung gemäss Gemeindegesetz und Einwohnerregisterverordnung). Die kantonale Migrationsbehörde wird in der Regel automatisch informiert.

9. Familiennachzug

9.1 B Drittstaat — Familiennachzug nach AIG (Art. 42–52)

Art. 43 AIG regelt den Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von B-Bewilligten:

«Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können …»

Voraussetzungen im Detail:

  • Anspruchsberechtigte: Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren.
  • Zusammenwohnen: Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG.
  • Bedarfsgerechte Wohnung: Quadratmeter und Zimmerzahl nach kantonaler Praxis.
  • Keine Sozialhilfeabhängigkeit: Lit. c.
  • Sprachkenntnisse: Mindestens Niveau A1 mündlich oder schriftliche Anmeldung zu einem Sprachförderkurs (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG; Art. 73a VZAE).

Nachzugsfristen sind gemäss Art. 47 AIG zu beachten:

  • für Ehegatten: innerhalb von fünf Jahren;
  • für Kinder unter 12: innerhalb von fünf Jahren;
  • für Kinder zwischen 12 und 18: innerhalb von zwölf Monaten.

Die Fristen beginnen mit dem Familienverhältnis oder der Erteilung der B-Bewilligung der nachziehenden Person.

9.2 B EU/EFTA — Familiennachzug nach FZA (Art. 3 Anhang I)

Wie bereits unter Abschnitt 4.4 ausgeführt, ist der FZA-Familiennachzug deutlich weiter und umfasst auch Verwandte in absteigender und aufsteigender Linie. Die FZA-Fristen sind weniger restriktiv als die AIG-Fristen.

Cross-link: Detaillierte Hochzeitsverfahren und Geburtsanmeldung sind in den Life-Event-Dossiers dokumentiert (life-events/le_marriage_in_ch.md, life-events/le_marriage_abroad.md, life-events/le_birth_in_ch.md).

10. Reisen mit B-Bewilligung

10.1 Wiedereinreise

Die B-Bewilligung ist während ihrer Gültigkeitsdauer ein gültiger Aufenthaltstitel, der zur Wiedereinreise in die Schweiz berechtigt. Erforderlich sind:

  • gültiger Reisepass des Heimatstaates;
  • gültiger Ausländerausweis B;
  • gegebenenfalls Visum für Drittstaatsangehörige bei Wiedereinreise über bestimmte Drittländer (das Visum ist bei Wiedereinreise in die Schweiz selbst nicht erforderlich, da der Ausländerausweis als Aufenthaltstitel anerkannt wird).

10.2 Schengen-Mobilität (90/180-Regel)

Drittstaatsangehörige mit B-Bewilligung können sich gemäss Schengen-Grenzkodex in anderen Schengen-Staaten als der Schweiz bis zu 90 Tage innerhalb einer Periode von 180 Tagen ohne zusätzliches Visum aufhalten. Die 90/180-Regel wird kumulativ über alle Schengen-Staaten berechnet — Aufenthalte in Italien, Deutschland und Frankreich zählen zusammen.

Für längere Aufenthalte in einem anderen Schengen-Staat ist eine nationale Aufenthaltsbewilligung des Ziellandes erforderlich.

10.3 Längere Auslandsabwesenheit

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die B-Bewilligung, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält. Eine Verlängerung dieser Frist kann auf Antrag bewilligt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dies vor Ablauf der sechsmonatigen Frist beantragt (Art. 61 Abs. 2 letzter Satz AIG).

Für EU/EFTA-B-Bewilligte sind nach FZA-Regime grosszügigere Auslandsregelungen anwendbar — die Praxis bleibt allerdings auch hier an die tatsächliche Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunkts in der Schweiz geknüpft.

11. Steuern und Sozialversicherung

11.1 Quellensteuer (Drittstaat-B)

Drittstaatsangehörige mit B-Bewilligung unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer, sofern sie keinen anderen Aufenthaltsstatus haben:

  • Die Steuer wird direkt vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen.
  • Liegt das Bruttojahreseinkommen über CHF 120 000.– (Stand 01.01.2024 für die meisten Kantone), erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV).
  • Bei gemeinsamer Veranlagung mit einem Schweizer Ehegatten oder Niederlassungsbewilligten entfällt die Quellensteuer; es wird ordentlich veranlagt.

11.2 EU/EFTA-B und Steuern

EU/EFTA-Staatsangehörige mit B-Bewilligung unterliegen denselben Quellensteuerregeln. Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Herkunftsstaat können bei Sondersituationen (Grenzgänger, Wegzug usw.) zusätzliche Regelungen vorsehen.

11.3 Schweizer Sozialversicherungen — obligatorisch

Alle B-Bewilligten mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch versichert in:

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung);
  • IV (Invalidenversicherung);
  • EO (Erwerbsersatzordnung);
  • ALV (Arbeitslosenversicherung, sofern erwerbstätig);
  • UV (Unfallversicherung, durch Arbeitgeber gestellt);
  • BVG (Berufliche Vorsorge / 2. Säule), sofern Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle liegt (Stand 01.01.2024: CHF 22 050.–).

Die Krankenversicherung (KVG-Grundversicherung) ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und muss innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme abgeschlossen werden (Art. 3 KVG).

12. Häufige Verwechslungen und Missverständnisse

12.1 B ist nicht C

Die B-Bewilligung ist immer befristet und immer zweckgebunden. Die C-Bewilligung (Niederlassung) ist unbefristet und nicht zweckgebunden. Wer eine B-Bewilligung besitzt, ist nicht «niedergelassen» — er oder sie ist aufenthaltsberechtigt.

12.2 B Drittstaat ist nicht B EU/EFTA

Die beiden Regime unterscheiden sich grundlegend in:

AspektB DrittstaatB EU/EFTA
RechtsanspruchNein (Ermessen)Ja (bei FZA-Voraussetzungen)
QuotenJa (Art. 20 AIG)Nein
InländervorrangJa (Art. 21 AIG)Nein
FamiliennachzugEng (Art. 43 AIG)Weit (Art. 3 Anhang I FZA)
Anfangsdauer1 Jahr5 Jahre (bei unbefristetem Arbeitsvertrag)
C-Bewilligung früh5 Jahre mit Integration5 Jahre ordentlich (für die meisten Staaten)

12.3 B-Flüchtling ist nicht B «normal»

Eine anerkannte Flüchtlingsperson mit Asyl erhält gemäss Art. 60 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung B Flüchtling. Diese ist rechtlich von der «normalen» B-Bewilligung zu unterscheiden:

  • sie wird nicht widerrufen, solange das Asyl nicht erlischt;
  • sie räumt erweiterte Sozial- und Integrationsrechte ein;
  • sie ist mit der Reiseausweisfunktion für Flüchtlinge verbunden (Art. 59 AIG, Art. 1 Reisepapierverordnung).

Cross-link: Detaillierte Ausführungen zum Flüchtlingsstatus in permits/permit_a_recognised_refugee.md.

12.4 B ist nicht G (Grenzgänger)

Die Grenzgängerbewilligung G (Art. 35 AIG) wird Personen erteilt, die in einer schweizerischen Grenzregion arbeiten, aber ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland behalten. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Erwerbsbewilligung mit täglicher oder wöchentlicher Rückkehrpflicht.

12.5 B ist nicht Ci (Familienangehörige internationaler Bediensteter)

Die Bewilligung Ci (Art. 22 Abs. 3 GSG; Verordnung über die Anstellung von Ausländerinnen und Ausländern bei internationalen Organisationen) wird Ehegatten und Kindern von Personen mit diplomatischer Akkreditierung oder Bediensteten internationaler Organisationen erteilt. Sie erlaubt Erwerbstätigkeit, ist aber an den Status der Hauptperson gebunden.

13. Kantonale Verfahren und Ansprechstellen

Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf der B-Bewilligung sind kantonale Aufgabe (Art. 88 AIG, in Verbindung mit Art. 121 BV). Jeder Kanton hat ein Amt für Migration / Office cantonal de la population / Ufficio della migrazione oder eine entsprechend benannte Stelle. Die Bundeskompetenz ergibt sich aus Art. 121 Abs. 1 BV, der die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise sowie über die Aufenthaltsbewilligung dem Bund zuweist; der Vollzug obliegt dagegen den Kantonen mit Aufsicht des SEM (Art. 109 AIG).

Die kantonalen Verfahren weichen in mehreren Punkten praktisch ab:

  • Anmeldung des Wohnsitzes: bei den meisten Kantonen muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Wohnsitznahme (Art. 12 AIG, Art. 9 VZAE) erfolgen. Bei einigen Kantonen ist die Frist auf 8 Tage verkürzt — ein Versäumnis kann zu einer Verwaltungsgebühr und in Wiederholungsfällen zu einem Eintrag in die Migrationsakte führen.
  • Gebührenhöhe: Erstausstellung, Verlängerung und Wechselbewilligungen werden mit einer kantonalen Gebühr (in der Regel CHF 100–200) und einer Bundesgebühr (in der Regel CHF 90–140) belegt. Die exakten Beträge variieren je Kanton und sind in der kantonalen Verwaltungsgebührenverordnung geregelt.
  • Bearbeitungszeiten: einfache Verlängerungen können in einigen Kantonen in 2–4 Wochen abgewickelt werden; komplexe Erst-Bewilligungen oder Wechsel mit Inländervorrangsprüfung dauern in der Regel 2–4 Monate.
  • Verfahrenssprache: Verfahren werden in der jeweiligen kantonalen Amtssprache geführt — Deutsch in der Deutschschweiz, Französisch in der Westschweiz, Italienisch im Tessin, Rätoromanisch bei Bedarf in Graubünden.

Cross-link zur kantonalen Übersicht: Praktische Verfahren, Gebühren, Bearbeitungszeiten und Kontakte je Kanton sind in den Cantonal Cluster-Dossiers dokumentiert (siehe Kanton-Cluster im Inhaltsverzeichnis).

13a. Verfahrensdokumente — was bei welchem Antrag mitzubringen ist

Die kantonalen Migrationsbehörden verlangen bei jedem Antrag (Erst-Bewilligung, Verlängerung, Kantonswechsel, Familiennachzug) ein Pflichtenheft an Beilagen, das sich grob in folgende Kategorien gliedert:

  • Identitätsnachweise: gültiger Reisepass; Geburtsurkunde mit Apostille bzw. Legalisation; bei Ehegatten Heiratsurkunde mit Apostille/Legalisation und beglaubigter Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache.
  • Wohnsitznachweise: Mietvertrag oder Eigentumsnachweis; Bestätigung der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde.
  • Erwerbsnachweise (bei Arbeitnehmenden): Arbeitsvertrag, Lohnausweise der letzten drei bis sechs Monate, Bestätigung des Arbeitgebers über die Anstellung; bei Selbständigerwerbenden zusätzlich Handelsregisterauszug, AHV-Anschluss, Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Geschäftsjahre.
  • Finanzielle Sicherheit (bei Nichterwerbstätigen, Studierenden, Rentnern): Kontoauszüge, Stipendium- oder Pensionsbestätigung, Krankenversicherungsnachweis.
  • Strafregisterauszug: bei Erst-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige aus dem Herkunftsstaat und für jeden Aufenthaltsstaat der letzten fünf Jahre.
  • Integrationsnachweise: Sprachzertifikat (fide / telc / Goethe / DELF / CELI usw.), wenn relevant; Nachweis von Sprachförderkursen bei Familiennachzug; Bestätigung über Integrationsmassnahmen (z. B. Teilnahme an einem Erstinformationsgespräch) je nach Kanton.

Unvollständige Dossiers führen zu Nachreichungsaufforderungen und damit zu Verzögerungen. Bei wiederholt unvollständiger Einreichung kann das Verfahren gemäss Art. 13 VwVG sistiert werden.

14. Status-Mosaik: Wer hat welche B?

Die B-Bewilligung wird in der Bewilligungslogik in mehrere Untergruppen aufgeteilt — kennzeichnet aber jeweils das Aufenthaltsrecht in derselben Grundkategorie:

  • B EU/EFTA — FZA-basiert.
  • B Drittstaat (Erwerbstätigkeit) — AIG Art. 18 / 19 / 23.
  • B Drittstaat (Familiennachzug) — AIG Art. 42–52.
  • B Drittstaat (Studium) — AIG Art. 27.
  • B Drittstaat (Rentner) — AIG Art. 28.
  • B Drittstaat (Härtefall) — AIG Art. 30 lit. b.
  • B Flüchtling — AsylG Art. 60.

Die rechtliche Konsequenz der jeweiligen B-Untergruppe — insbesondere hinsichtlich Erwerbszugang, Familiennachzug und Übergang zu C — variiert. Wer eine konkrete Frage zu Verlängerung, Wechsel oder Widerruf hat, sollte zuerst die Untergruppe ihrer B-Bewilligung kennen (auf dem Ausländerausweis gibt es die Kategorisierung).

15. Stand der Quellen und Stale-Threshold

Die Inhalte dieser Seite beruhen auf den kodifizierten Bundeserlassen mit Stand 1. Januar 2024 (AIG, VZAE, FZA, AsylG) sowie den SEM Weisungen zum Ausländer- und Asylbereich. Bei einzelnen detaillierten Schwellen, Kontingenten und kantonalen Praxisangaben ist auf den Stand-Hinweis im Text zu achten — diese Werte werden vom Bundesrat oder von den Kantonen jährlich angepasst.

Das Stale-Threshold-Datum dieser Seite liegt bei 90 Tagen. Frühere Versionen können bei statutarischen oder praxisrelevanten Änderungen (z. B. neuer Bundesratsbeschluss zu Höchstzahlen, neue Verordnungsänderung, bedeutsame BGE-Rechtsprechung) ausser Kraft gesetzt werden.

Der Inhalt wurde durch SENIOR-COUNSEL (Drafter) entworfen und durch EDITORIAL-CRITIC (Critic) gegengelesen, untersteht aber bis zum Sign-off durch Andrea von Flüe (Avocat au Barreau de Genève) dem Status AI-DRAFT. Bei rechtsverbindlichen Fragen, insbesondere im Widerrufs-, Beschwerde- und Härtefallbereich, ist die persönliche Konsultation einer im jeweiligen Kanton tätigen Anwältin oder eines Rechtsanwalts dringend ratsam.

Letzte Aktualisierung: 2026-05-18 Verifikation primärer Quellen: Fedlex-ELI-URIs für AIG (SR 142.20), VZAE (SR 142.201), FZA (SR 0.142.112.681) im Frontmatter dokumentiert. Cross-References: framework/fw_aig_vzae_glossary.md, framework/fw_fza_vfp_glossary.md, permits/permit_c_settled.md, permits/permit_a_recognised_refugee.md, life-events/le_marriage_in_ch.md, life-events/le_marriage_abroad.md, life-events/le_birth_in_ch.md.

Domande frequenti

4 risposte sul tema.

Domande concrete che vengono poste spesso su B — Permesso di dimora.

Porre la mia domanda

La domanda di proroga deve essere presentata all’Ufficio cantonale della migrazione al più tardi 14 giorni prima della scadenza (art. 59 OASA). Sono necessari i seguenti documenti: passaporto valido, contratto di locazione, certificato di salario o prova di disponibilità di mezzi finanziari sufficienti, nonché la prova di non essere dipendente dall’assistenza sociale. Per le coppie sposate e le famiglie si applicano requisiti aggiuntivi.

Articoli di legge

4 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.

  1. 01FEDLEX

    AIG SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  2. 02FEDLEX

    VZAE SR 142.201

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de
  3. 03FEDLEX

    FZA (für EU/EFTA-B)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de
  4. 04SEM

    SEM B-Bewilligung

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta.html