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Trattati internazionali · UK

Regno Unito — Diritti dei cittadini

Tutela dei diritti acquisiti dei cittadini britannici dopo la Brexit.

Ultima verifica
18.05.2026
Legge in vigore al
01.01.2021 (Citizens'' Rights Agreement in Kraft); current consolidation 2024
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UK Citizens' Rights Agreement — Bestandsschutz und Permit-Regime für britische Staatsangehörige in der Schweiz nach dem Brexit

Geltungsdatum: in Kraft seit 1.1.2021; berücksichtigt sind die SEM-Weisungen und die kantonale Praxis bis zur Konsolidierungsphase 2024 sowie die anlaufenden Erneuerungs-Zyklen 2026-2031. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch den/die leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève).

Dieser Beitrag erklärt die migrationsrechtliche Lage britischer Staatsangehöriger in der Schweiz nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Mit dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens (FZA) für UK-Staatsangehörige per 1.1.2021 ist eine zweispurige Regulierung entstanden: Bestandsschutz für vor dem Stichtag in der Schweiz wohnhafte Personen einerseits, Drittstaat-AIG-Regime für post-Brexit-Neuankommer andererseits. Die ersten Erneuerungszyklen der unter dem Bestandsschutz erteilten Bewilligungen laufen ab 2026 an — daraus ergibt sich für rund 50 000 bis 70 000 betroffene Personen akuter Beratungsbedarf.

1. Übersicht — Was der Brexit für UK-Staatsangehörige in der Schweiz bedeutet

Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung vom 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In der vom Austrittsabkommen Vereinigtes Königreich-EU vorgesehenen Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 galt das EU-Recht — und damit auch das FZA zwischen der Schweiz und der EU — für britische Staatsangehörige weiterhin. Mit Ablauf der Übergangsphase per 1.1.2021 fiel das UK aus dem FZA heraus.

Um die bis dahin erworbenen Rechte der bereits in der Schweiz wohnhaften UK-Staatsangehörigen — und spiegelbildlich der in UK wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen — zu schützen, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich am 25. Februar 2019 das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens unterzeichnet. Es wird verkürzt als Citizens' Rights Agreement Schweiz-UK (CRA), Acquired-Rights-Abkommen oder Withdrawal Agreement Citizens' Rights bezeichnet (Systematische Sammlung des Bundesrechts: SR 0.142.113.672 — die exakte ELI-URI ist vor produktivem Einsatz zu verifizieren).

Das CRA trat zusammen mit dem definitiven Ausschluss des UK aus dem FZA per 1.1.2021 in Kraft. Materiell ist es ein Bestandsschutz-Abkommen: Es schreibt für eine klar umrissene Personengruppe — Stichtag 31.12.2020 — den materiellen Rechtsbestand der vorhergehenden FZA-Periode fest, während für alle nach dem Stichtag einreisenden britischen Staatsangehörigen das ordentliche Drittstaat-Regime nach dem AIG (SR 142.20) gilt.

Für die Einordnung in das schweizerische Migrationsrecht ist der Grundbegriff des FZA und seiner Bewilligungstypen vorausgesetzt. Eine systematische Darstellung findet sich in framework/fw_fza_vfp_glossary.md; die Drittstaat-AIG-Regelungen sind in framework/fw_aig_vzae_glossary.md und permits/permit_b_resident.md (Abschnitt Drittstaat-B) behandelt.

2. Citizens' Rights Agreement — Hauptregelungen

Das CRA übernimmt im Wesentlichen die FZA-Architektur für eine eingefrorene Personengruppe. Die Hauptregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Persönlicher Geltungsbereich: Britische Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen, vgl. Abschnitt 6), die vor dem 31. Dezember 2020 in Anwendung des FZA in der Schweiz wohnhaft waren. Spiegelbildlich umfasst das Abkommen auch Schweizer Staatsangehörige, die vor dem Stichtag im Vereinigten Königreich wohnhaft waren — dieser Beitrag konzentriert sich jedoch auf die Schweiz-seitige Anwendung.
  • Materieller Geltungsbereich: Aufenthaltsrecht, Recht zur Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig), Familiennachzug, Koordinierung der sozialen Sicherheit, Anerkennung beruflicher Qualifikationen.
  • Neuer Permit-Typ: Personen, die unter den CRA-Bestandsschutz fallen, erhalten den Ausweis Ci EU-WA (für Withdrawal Agreement oder UK-WA je nach Bezeichnungsvariante in der kantonalen Praxis — siehe Abschnitt 4). Dieser ist rechtlich und visuell vom bisherigen FZA-Ausweis EU/EFTA abgegrenzt.
  • Gleichbehandlungs-Grundsatz: Innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des CRA gelten dieselben Grundsätze wie unter dem FZA — Inländerbehandlung in Bezug auf Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, kein Inländervorrang, keine Kontingente.
  • Dauer des Bestandsschutzes: Das Aufenthaltsrecht ist nicht zeitlich befristet. Die Bewilligungs-Karten sind jedoch periodisch zu erneuern (siehe Abschnitt 5 zum Renewal-Zyklus 2026-2031).

Wichtig ist die strikte Stichtag-Logik: Wer vor dem 1.1.2021 in der Schweiz wohnhaft war und über eine FZA-Bewilligung verfügte (oder eine solche beantragt hatte und in der Übergangsphase noch erteilt bekam), gehört zum geschützten Personenkreis. Wer am oder nach dem 1.1.2021 erstmals in der Schweiz Wohnsitz nimmt, fällt vollständig unter das Drittstaat-Regime des AIG.

3. Drei Kategorien britischer Staatsangehöriger nach dem Brexit

Aus der zweispurigen Regulierung ergeben sich in der Beratungspraxis im Wesentlichen drei Kategorien, deren rechtliche Stellung und Verfahrenslogik sich grundlegend unterscheiden.

3.1 Pre-Brexit-Residents mit Ci EU-WA

Personen, die ihren Wohnsitz vor dem 31.12.2020 in der Schweiz begründet hatten und über eine FZA-Bewilligung verfügten (typischerweise B EU/EFTA, C EU/EFTA, L EU/EFTA oder G EU/EFTA), behalten ihre Rechte unter dem CRA. Sie erhalten:

  • Entweder einen Ausweis Ci EU-WA (neuer Permit-Typ, ausgestellt ab Januar 2021) — oder je nach kantonaler Umsetzung die Fortführung der bestehenden EU/EFTA-Karte mit einem Vermerk zum Withdrawal Agreement.
  • Praktisch hat sich in der Praxis 2021-2023 eine Migration der Karten auf den neuen Typ Ci EU-WA durchgesetzt, ohne dass dabei materielle Rechte verloren gingen. Verifikation der aktuellen Praxis 2026 vor Live-Schaltung dieses Beitrags ist erforderlich, da die kantonale Umsetzung (insbesondere Genf, Zürich, Waadt mit höheren UK-Bevölkerungs-Anteilen) sich unterschiedlich entwickelt hat.

Die Rechte aus dem CRA umfassen:

  • Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
  • Recht zur Erwerbstätigkeit ohne Inländervorrang, ohne Kontingent, ohne Lohn-Konformitätsprüfung im AIG-Sinn.
  • Familiennachzug in der breiten FZA-Anhang-I-Art.-3-Logik (vgl. Abschnitt 6).
  • Sozialversicherungs-Koordination über die im CRA übernommenen EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 (vgl. Abschnitt 11).
  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Anwendung der EU-Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Abschnitt 12).

Klare Abgrenzung Ci EU-WA versus Ci-IO: Der Permit-Buchstabe Ci taucht im schweizerischen Migrationsrecht in zwei vollständig verschiedenen Rechtsregimen auf:

  • Ci EU-WA — Withdrawal Agreement Ci-Ausweis nach CRA (Gegenstand dieses Beitrags); Rechtsgrundlage CRA in Verbindung mit subsidiärem AIG; betrifft pre-Brexit-residente UK-Staatsangehörige.
  • Ci-IO — Begleitperson eines Bediensteten einer internationalen Organisation; Rechtsgrundlage Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und V-GSG (SR 192.121); betrifft Familienangehörige diplomatischer Bediensteter und Bediensteter internationaler Organisationen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. permits/permit_ci_io_dependents.md).

Die beiden Ci-Typen sollten in der Beratungspraxis und in Datenbank-Klassifikationen nie vermischt werden. Sie haben unterschiedliche Renewal-Mechanismen, unterschiedliche Erwerbsrechte, unterschiedliche Familiennachzugs-Regeln und unterschiedliche Beschwerdewege.

3.2 Post-Brexit-Neuankommer (Einreise ab 1.1.2021)

Britische Staatsangehörige, die am oder nach dem 1.1.2021 erstmals in der Schweiz Wohnsitz nehmen, unterstehen vollständig dem Drittstaat-AIG-Regime. Konkret bedeutet dies:

  • Inländervorrang nach Art. 21 AIG: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Person aus dem inländischen Arbeitsmarkt (Schweizer:innen, EU-/EFTA-Bürger:innen, in der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige mit Arbeitsmarktzugang) für die Stelle zur Verfügung steht.
  • Kontingentspflicht: Der Bundesrat legt jährlich Kontingente für Drittstaat-Erstbewilligungen fest (Art. 20 AIG; VZAE-Detailregelung).
  • Qualifikationsanforderungen: Erstbewilligungen für Erwerbstätigkeit setzen typischerweise eine qualifizierte Tätigkeit voraus (Hochschulabschluss oder gleichwertige Ausbildung sowie Berufserfahrung), Art. 23 AIG.
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen-Konformität: Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten sein (Art. 22 AIG).
  • Familiennachzug nach AIG Art. 43-44: enger gefasster Personenkreis als unter dem FZA (insbesondere keine Eltern/Grosseltern; volljährige Kinder nur in Ausnahmefällen — vgl. permits/permit_b_resident.md Abschnitt Drittstaat).

Praxisrelevant: UK-Staatsangehörige fallen seit dem Brexit in dieselbe Antragslogik wie etwa US-amerikanische, kanadische, australische oder indische Antragsteller. Die für den eigenen Arbeitgeber oft schwierige Kontingents- und Inländervorrang-Hürde hat im Beratungsalltag — gerade bei Tech-Standorten Zürich und Genf sowie der Finanzdienstleistungsbranche — zu spürbarem Aufwand für Konzern-interne Versetzungen und Neueinstellungen britischer Fachkräfte geführt.

3.3 Pre-Brexit-Residents mit Aufenthaltsunterbruch und Rückkehr ab 2021

Eine rechtlich komplexe Sonderkonstellation betrifft UK-Staatsangehörige, die vor dem 31.12.2020 zwar in der Schweiz wohnhaft waren, ihren Aufenthalt aber vor dem Stichtag aufgegeben hatten (Rückkehr in das UK 2018, 2019 oder im Verlauf 2020) und nach dem 1.1.2021 erneut in die Schweiz einreisen wollen.

Die Anwendung des CRA hängt im Detail davon ab:

  • Ob ein durchgehendes Aufenthaltsrecht im FZA-Sinn am Stichtag bestand (also ob die ausreisende Person mit Rückkehrabsicht ihr Aufenthaltsrecht behalten hatte — analog FZA Anhang I Art. 6 ff., insbesondere die Sechsmonats-Abwesenheits-Regelung in Anhang I Art. 6 Abs. 5).
  • Ob die unterbrechende Auslandsabwesenheit nach FZA-Massstäben zum Erlöschen der Bewilligung geführt hatte.

Die Frage ist hochgradig einzelfallabhängig und gehört in der Beratungspraxis nicht auf ein Self-Service-Portal: Hier ist eine Detailprüfung durch eine:n Migrationsrechtsanwält:in mit FZA- und CRA-Expertise erforderlich. Die kantonale Praxis ist nicht überall einheitlich; die SEM-Weisungen zur Behandlung dieser Sonderkonstellationen sind vor Verwendung zu verifizieren.

4. Permit Ci EU-WA — Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung

Der Ausweis Ci EU-WA ist ab Januar 2021 für CRA-berechtigte UK-Staatsangehörige eingeführt worden. Seine Hauptmerkmale:

  • Geltungsdauer: typischerweise 5 Jahre für Personen mit B-äquivalenter Stellung; unbefristet für Personen mit C-äquivalenter Stellung (analog FZA C EU/EFTA), wobei die Karte selbst alle 5 Jahre zu erneuern ist.
  • Erwerbsrecht: voll, ohne Inländervorrang oder Kontingent, im gesamten Tätigkeitsbereich (unselbständig und selbständig).
  • Geografischer Geltungsbereich: gesamte Schweiz, Wohnortswechsel zwischen Kantonen ohne neue Bewilligungserteilung möglich (kantonsübergreifende Mobilität analog FZA).
  • Familiennachzug: nach CRA-Regeln (vgl. Abschnitt 6).
  • Reiserecht: für die Wiedereinreise in die Schweiz gelten die üblichen Bestimmungen; bei längeren Auslandsaufenthalten droht Permit-Verlust (vgl. Abschnitt 10).

Die exakte Bezeichnungsvariante auf der Karte (Ci EU-WA vs. Ci UK-WA vs. andere Vermerke) ist je nach kantonaler Umsetzung zwischen 2021 und 2024 nicht vollständig einheitlich gewesen. Materiell-rechtlich besteht jedoch keine Differenz — entscheidend ist die Zugehörigkeit zum CRA-Bestandsschutz, nicht die exakte Karten-Bezeichnung. Verifikation der aktuellen 2026-Praxis vor Live-Schaltung erforderlich.

5. Renewal-Zyklus 2026-2031

Der Bestandsschutz unter dem CRA ist materiell dauerhaft, die Karten sind jedoch periodisch zu erneuern. Da die ersten Ci-EU-WA-Karten ab Januar 2021 ausgestellt wurden, fällt der erste flächendeckende Erneuerungs-Zyklus in die Jahre 2026 bis 2031 — mit einem typischen Erneuerungs-Rhythmus von 5 Jahren.

Geschätzter betroffener Personenkreis: zwischen rund 50 000 und 70 000 UK-Staatsangehörige mit pre-Brexit-Status leben gegenwärtig in der Schweiz. (Quellenangabe: Bevölkerungsstatistik Bundesamt für Statistik [BFS] und SEM-Ausländerstatistik; exakte Zahlen sind je nach Stichprobe und Stichtag zu verifizieren.)

Operative Verfahrenslogik:

  • Das kantonale Migrationsamt informiert die betroffene Person typischerweise 2 bis 3 Monate vor Ablauf der Karte über das Erneuerungs-Verfahren.
  • Die Erneuerung ist kein neuer Aufenthaltsentscheid: Sie überprüft lediglich, ob die acquired rights aus dem CRA weiterhin gegeben sind (insbesondere ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft aus der Schweiz weg verlagert hat).
  • Die typische Erneuerung erfolgt nach Vorlage eines aktuellen Identitätsdokuments, einer Adressbestätigung und allenfalls weiterer Nachweise (Erwerbstätigkeits- oder Aufenthalts-Belege).

Erneuerungs-Risiken:

  • Längere Auslandsabwesenheit: bei mehr als 6 Monaten ununterbrochener Abwesenheit (analog FZA Anhang I Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 61 Abs. 2 AIG für die C-äquivalente Stellung) droht ein Erlöschen des Bestandsschutz-Rechts. Ausnahmen bestehen für klar begründete Aufenthalts-Unterbrüche (Krankheit, Schwangerschaft, befristete Entsendung, Ausbildung im Ausland).
  • Inkonsistente Adress-Meldungen: nicht gemeldete Adresswechsel zwischen Kantonen können bei der Erneuerung zu Rückfragen führen.
  • Sozialhilfe-Bezug: für die C-äquivalente Stellung ist erhöhter und dauerhafter Sozialhilfebezug ein potenzieller Widerrufsgrund (analog C-Bewilligungs-Widerruf nach Art. 63 AIG). Für die B-äquivalente Arbeitnehmer-Stellung ist Sozialhilfebezug grundsätzlich kein automatischer Widerrufsgrund, sofern die Arbeitnehmer-Eigenschaft im FZA-Sinn erhalten bleibt.

Die SEM-Praxis für die anlaufenden Erneuerungs-Entscheide ab 2026 ist vor Verwendung dieses Beitrags zu verifizieren: Stand des Drafts liegen noch keine umfassenden Erneuerungs-Wellen vor, und die kantonalen Migrationsämter könnten in der ersten Erneuerungs-Welle restriktiver vorgehen, als die CRA-Logik streng genommen vorgibt.

6. Familiennachzug für Pre-Brexit-Residents (CRA Art. 10 ff., Anhang I FZA analog)

Für CRA-berechtigte UK-Staatsangehörige gilt der Familiennachzug nach den erweiterten Regeln des FZA Anhang I Art. 3, das durch das CRA für den geschützten Personenkreis materiell übernommen wurde. Konkret:

  • Ehegatten und eingetragene Partner:innen: nachzugsfähig unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
  • Nachkommen unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte volljährige Nachkommen: nachzugsfähig.
  • Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern): nachzugsfähig, sofern unterhaltsberechtigt.
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige: das abgeleitete Aufenthaltsrecht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Eine UK-Pre-Brexit-Person mit US-amerikanischer Ehefrau kann diese unter CRA-Familienzug-Regeln in die Schweiz nachziehen, ohne dass die Ehefrau zuvor je in einem EU-/EFTA-Staat oder im UK gewohnt haben muss.
  • Eigenes Erwerbsrecht der Nachgezogenen: nach FZA Anhang I Art. 3 Abs. 5 analog.

Wichtige Einschränkung: Diese erweiterte Familienzugs-Logik gilt ausschliesslich für CRA-berechtigte pre-Brexit-residente UK-Staatsangehörige. Post-Brexit-Neuankommer (Kategorie 3.2) unterliegen vollständig den engeren AIG-Familienzugs-Regeln nach Art. 43-44 AIG.

Materielle Voraussetzungen analog FZA: angemessene Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit, kein Widerruf wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung.

7. Naturalisation britischer Staatsangehöriger

Wichtige systematische Klarstellung: Das CRA regelt nicht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Die Naturalisation britischer Staatsangehöriger richtet sich vollständig nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) und unterliegt denselben Voraussetzungen wie für alle Drittstaatsangehörigen — der CRA-Bestandsschutz schafft keine privilegierte Naturalisations-Stellung.

Konkret bedeutet das:

  • Ordentliche Einbürgerung: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Art. 9 BüG), davon mindestens 3 Jahre der letzten 5 Jahre vor Antragstellung. Jahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt (Art. 9 Abs. 2 BüG). Voraussetzung sind weiter erfolgreiche Integration (Art. 11 BüG), Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen (Art. 11 lit. b BüG) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 11 lit. c BüG).
  • Erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer:innen: 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz + 3 Jahre Ehe (Art. 21 Abs. 1 BüG); oder 6 Jahre Ehe bei Wohnsitz im Ausland (Art. 21 Abs. 2 BüG).
  • Materielle Voraussetzungen (Sprachkenntnisse-Niveau A2/B1 mündlich, schriftliche Tests, Strafregister-Auszug, Steuer-Konformität, Unterhalts-Konformität): identisch wie für alle Drittstaatsangehörigen.

Eine systematische Darstellung des Naturalisations-Verfahrens und der Voraussetzungen findet sich in framework/fw_bug_2018_glossary.md und in permits/permit_naturalisation_paths.md.

8. Spezialfälle

8.1 Britisch-Schweizerische Doppelbürger:innen

Personen mit Schweizer und britischer Staatsangehörigkeit sind aus migrationsrechtlicher Sicht Schweizer:innen — sie benötigen keine ausländerrechtliche Bewilligung. Der Brexit hat auf ihre Stellung in der Schweiz keinen Einfluss. (Ihre Stellung im Vereinigten Königreich oder in der EU ist eine separate Frage, die nicht durch das schweizerische Migrationsrecht beantwortet wird.)

8.2 Britische Staatsangehörige ohne gültigen UK-Pass

Eine britische Staatsangehörigkeit besteht unabhängig vom Pass-Besitz. Personen, deren UK-Pass abgelaufen ist oder nie ausgestellt wurde, behalten die britische Staatsangehörigkeit, soweit sie auf anderem Wege nachgewiesen werden kann (Geburtsurkunde, Naturalisations-Zertifikat, Letter of Confirmation des britischen Innenministeriums, etc.). Für die Anwendung des CRA ist der Staatsangehörigkeits-Status zum Stichtag 31.12.2020 massgebend, nicht der Pass-Status. Verifikation der SEM-Praxis bei lückenhaften Identitäts-Dokumenten ist empfohlen.

8.3 Britische diplomatische Bedienstete und ihre Familien

Britische Staatsangehörige, die in der Schweiz als Bedienstete einer Botschaft, eines Konsulats oder einer internationalen Organisation tätig sind, unterstehen primär dem Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und der V-GSG (SR 192.121) — und damit dem Regime der Carte de légitimation des EDA und allenfalls dem Ci-IO-Permit für Begleitpersonen. Diese Konstellation ist nicht Gegenstand des CRA. Die Detailregelung findet sich in permits/permit_ci_io_dependents.md.

Bei Übertritt aus dem GSG-Regime in das ordentliche Migrationsrecht (z.B. nach Beendigung der diplomatischen Mission, bei Wechsel des Ehegatten in eine ordentliche Erwerbstätigkeit) ist die Frage der CRA-Anwendung einzelfallweise zu prüfen — namentlich, ob die betroffene Person zum Stichtag 31.12.2020 bereits einen ordentlichen FZA-Aufenthalt (parallel oder vorgelagert zum diplomatischen Aufenthalt) hatte.

8.4 Gibraltar, britische Überseegebiete und Crown Dependencies

Gibraltar ist ein britisches Überseeterritorium mit eigenem politischen Status. Die Anwendung des CRA auf Bürger:innen Gibraltars ist eine differenzierte Frage:

  • Personen mit der Staatsangehörigkeit British Citizen oder British Overseas Territories Citizen (BOTC) — Gibraltar sind grundsätzlich britische Staatsangehörige im Sinn des CRA.
  • Personen mit anderen britischen Staatsangehörigkeits-Varianten (BOTC anderer Territorien, British Overseas Citizen, British Subject ohne Right of Abode, British National (Overseas) — Hong Kong, British Protected Person) sind nicht ohne weiteres durch das CRA erfasst — der Anwendungsbereich ist auf britische Staatsangehörige im engeren Sinn zugeschnitten.

Die exakte Reichweite des CRA in Bezug auf die unterschiedlichen britischen Staatsangehörigkeits-Varianten ist eine Detailfrage und vor produktiver Verwendung dieses Beitrags zu verifizieren (SEM-Weisungen sowie ggf. Abklärung mit dem britischen Foreign, Commonwealth and Development Office FCDO).

Crown Dependencies (Isle of Man, Jersey, Guernsey) haben ein eigenes Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zur EU. Personen, die ausschliesslich Staatsangehörige einer Crown Dependency sind (ohne weiteren britischen Staatsangehörigkeits-Status), fallen typischerweise nicht unter das CRA. Auch hier ist Einzelfall-Verifikation geboten.

9. Verfahren zur Erneuerung der Ci EU-WA-Bewilligung

Der typische Verfahrens-Ablauf bei der Erneuerung einer Ci EU-WA-Bewilligung gliedert sich in vier Schritte:

Schritt 1 — Vorlauf-Information: das kantonale Migrationsamt informiert die betroffene Person typischerweise zwei bis drei Monate vor Ablauf der Karte. In manchen Kantonen erfolgt die Information per Brief, in anderen per E-Mail oder über ein elektronisches Portal. Wer keine Information erhalten hat, sollte aktiv beim Migrationsamt nachfragen — die Erneuerungs-Pflicht obliegt der betroffenen Person, nicht der Behörde.

Schritt 2 — Antragsstellung: Der Verlängerungs-Antrag wird beim kantonalen Migrationsamt eingereicht. Beizulegen sind in der Regel:

  • aktueller UK-Reisepass (Kopie oder Vorlage des Originals);
  • bisherige Ci EU-WA-Karte (Vorlage zur Einziehung);
  • Adressbestätigung der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde;
  • bei Erwerbstätigen: aktuelle Arbeitsbestätigung oder Auszug aus dem Handelsregister bei Selbständigen;
  • bei Nichterwerbstätigen: Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und der Krankenversicherung.

Schritt 3 — Behördliche Prüfung: Das Migrationsamt prüft, ob die CRA-Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Schwerpunkt der Prüfung ist die Aufenthaltskontinuität — also ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft aus der Schweiz weg verlagert hat. Für die Mehrzahl der Erneuerungs-Fälle ist die Prüfung formell und führt zu einer positiven Verfügung.

Schritt 4 — Karten-Ausstellung: Die neue Ci EU-WA-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von typischerweise weiteren 5 Jahren ausgestellt. Bei C-äquivalenter Stellung kann die Erneuerung formal eine Karten-Erneuerung sein, ohne dass das materielle Aufenthaltsrecht zeitlich begrenzt wäre.

Die exakten Gebühren und die Bearbeitungs-Dauer variieren kantonal. Anti-Scope: Eine individuelle Permit-Klassifikations-Prognose (Ci EU-WA versus Drittstaat-B nach abgelaufenem CRA-Bestandsschutz) gehört nicht in die SIP-Selbst-Beratung, sondern bedarf der einzelfallweisen Prüfung durch eine:n Migrationsrechtsanwält:in.

10. Permit-Verlust bei UK-Rückkehr oder längerem Auslandsaufenthalt

Eine zentrale Risikofrage in der Beratungspraxis: Was geschieht mit dem CRA-Bestandsschutz, wenn die betroffene Person die Schweiz für einen längeren Zeitraum verlässt?

Die analoge Anwendung von FZA Anhang I Art. 6 Abs. 5 und der einschlägigen AIG-Bestimmungen (Art. 61 AIG) ergibt:

  • Auslandsaufenthalte bis zu 6 Monaten sind grundsätzlich unproblematisch, sofern die Wohnsitz-Verbindung zur Schweiz erhalten bleibt (z.B. fortlaufende Wohnung, weiterhin in der Schweiz angemeldet, etc.).
  • Auslandsaufenthalte zwischen 6 und 24 Monaten sind nur dann unschädlich, wenn ein schriftliches Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung vor dem Auslandsaufenthalt beim kantonalen Migrationsamt eingereicht und genehmigt wurde (analog Art. 61 Abs. 2 AIG).
  • Auslandsaufenthalte über 24 Monate führen in der Regel zum Erlöschen der Bewilligung.

Bei einem Wegfall des Bestandsschutzes wegen längerer Abwesenheit gilt für eine spätere Rückkehr in die Schweiz das volle Drittstaat-AIG-Regime — Kontingent, Inländervorrang, qualifizierte Tätigkeits-Anforderung.

Ausnahmen bestehen für klar begründete Aufenthalts-Unterbrüche (Krankheit, Schwangerschaft, befristete Entsendung, Ausbildung im Ausland, Pflege naher Angehöriger). Die Detailprüfung erfolgt einzelfallweise.

Praxisempfehlung: Personen mit CRA-Bestandsschutz, die längere Auslandsaufenthalte planen (insbesondere UK-Rückkehr zur Pflege von Eltern, befristete Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz, längere Studien-Aufenthalte), sollten vorgängig das kantonale Migrationsamt informieren und ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung einreichen. Die Versäumnis dieses Schritts kann zum unwiderruflichen Verlust des CRA-Bestandsschutzes führen.

11. Sozialversicherungs-Koordination

Das CRA übernimmt die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den geschützten Personenkreis. Materiell entspricht die Koordinierung der FZA-Anwendung; praktisch werden die Verfahren über die Schweizer Verbindungsstelle für die soziale Sicherheit (ZAS, Genève) sowie die zuständigen Sozialversicherer abgewickelt.

Praxisrelevant:

  • AHV/IV-Renten: werden in das Vereinigte Königreich (und umgekehrt UK-Renten in die Schweiz) ausgezahlt, sofern die Person zum Stichtag 31.12.2020 in das CRA-Regime fällt. Für post-Brexit-Neuankommer gelten die Drittstaat-Regeln der AHV/IV — der Renten-Export ist hier eingeschränkt.
  • Berufliche Vorsorge (Pillar 2): bei UK-Rückkehr ist der Bezug der Austrittsleistung möglich, jedoch nicht automatisch in voller Höhe — die Auszahlung des obligatorischen Teils an Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA war historisch eingeschränkt (Art. 25f FZG); die Anwendung dieser Einschränkung auf UK-Rückkehrer ist vor produktiver Verwendung zu verifizieren. Anti-Scope: SIP ist keine Vorsorge-Beratung.
  • Krankenversicherungs-Koordination: für Grenzgänger:innen mit britischem Wohnsitz und schweizerischer Erwerbstätigkeit (sofern der CRA-Bestandsschutz greift) bleibt die KVG-Versicherungspflicht-Logik mit Optionsrecht erhalten.
  • Arbeitslosenversicherung: Anwartschafts-Zeiten aus dem Vereinigten Königreich werden für CRA-Berechtigte zusammengerechnet, soweit die EU-Koordinationsverordnungen Anwendung finden.

12. Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Das CRA übernimmt für den geschützten Personenkreis die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen analog der FZA-Anwendung. Britische Berufsabschlüsse, die vor dem Stichtag erworben wurden, geniessen den Anerkennungs-Mechanismus der drei FZA-Systeme (automatisch, allgemein, Berufserfahrung — vgl. framework/fw_fza_vfp_glossary.md Abschnitt 11.2).

Wichtige Einschränkung: Britische Berufsabschlüsse, die nach dem 31.12.2020 erworben werden, fallen nicht mehr unter die FZA-Anerkennungs-Logik, sondern unter die ordentlichen Anerkennungs-Verfahren für Drittstaat-Abschlüsse (SBFI, BAG, etc.) — diese sind in der Regel aufwendiger und enthalten häufiger Anpassungs-Lehrgänge oder Eignungs-Prüfungen.

13. Steuer-Aspekte

Die steuerrechtliche Stellung britischer Staatsangehöriger in der Schweiz richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich (DBA-UK). Das DBA ist vom Brexit nicht betroffen — es handelt sich um ein bilaterales Abkommen, das unabhängig vom FZA und vom CRA besteht.

Hauptaspekte (überblicksweise):

  • Quellensteuer für britische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B oder Ci EU-WA: nach kantonaler Regelung; nachträgliche ordentliche Veranlagung kann beantragt werden.
  • Grenzgänger-Besteuerung für UK-Grenzgänger:innen (praktisch sehr selten, da typischerweise keine tägliche Pendel-Distanz zwischen UK und CH besteht): spezifische DBA-Regelung.
  • Pillar-2-Auszahlung bei UK-Rückkehr: typischerweise Quellensteuer in der Schweiz, allenfalls Verrechnung in UK.

Anti-Scope: SIP ist keine Steuerberatung. Die Detailprüfung steuerrechtlicher Fragen — insbesondere bei wesentlichen Vorsorge-Auszahlungen, Erbschafts-Konstellationen oder Wegzug-Besteuerung — bedarf der Beratung durch eine:n schweizerische:n Steuerberater:in oder Treuhänder:in mit DBA-UK-Expertise.

14. Verfahren bei Verlust oder Verweigerung der Bewilligungs-Erneuerung

Wenn das kantonale Migrationsamt die Erneuerung der Ci EU-WA-Bewilligung verweigert oder die Bewilligung widerruft, stehen der betroffenen Person die regulären Beschwerde-Wege offen:

  • Erste Stufe: Verfügung des kantonalen Migrationsamts.
  • Zweite Stufe: kantonale Verwaltungs- oder Rekursinstanz (variabel zwischen Kantonen — z.B. Tribunal administratif de première instance / Cour de justice in Genf; Verwaltungsgericht in Zürich; etc.).
  • Dritte Stufe: Bundesverwaltungsgericht (BVGer) für ausländerrechtliche Fragen.
  • Vierte Stufe (selten): Bundesgericht (BGer) bei grundsätzlichen Rechtsfragen.

Beschwerde-Fristen sind grundsätzlich kurz (30 Tage ab Zustellung der Verfügung). Bei Bewilligungs-Widerruf oder -Verweigerung ist dringend anwaltliche Beratung einzuholen, insbesondere weil die Folgen (Drittstaat-Antragspflicht für eine Neueinreise; allenfalls Ausweisung) gravierend sind.

Anti-Scope (was dieser Beitrag nicht ersetzt)

  • Individuelle Permit-Klassifikation: Die Frage, ob eine konkrete Person unter den CRA-Bestandsschutz (Ci EU-WA) oder unter das Drittstaat-AIG-Regime fällt, bedarf einer Einzelfall-Prüfung anhand der vollständigen Aufenthalts-Historie. SIP gibt keine individuelle Permit-Klassifikations-Prognose.
  • Konkrete Renewal-Entscheide: Die SEM- und kantonale Praxis bei der Erneuerungs-Welle 2026-2031 ist im Drafting-Zeitpunkt noch nicht vollständig eingespielt. Konkrete Erneuerungs-Fragen gehören nicht auf ein Self-Service-Portal, sondern in die Hand einer:s Migrationsrechtsanwält:in mit FZA/CRA-Expertise.
  • Steuer- und Vorsorge-Detailfragen: SIP ist keine Steuerberatung und keine Vorsorge-Beratung. Komplexe Wegzug-, Erbschafts- oder Vorsorge-Konstellationen bedürfen separater Fach-Beratung.
  • Britische Staatsangehörigkeits-Varianten: Die Reichweite des CRA in Bezug auf die unterschiedlichen britischen Staatsangehörigkeits-Status (British Citizen, BOTC, BOC, BNO, etc.) ist eine Detailfrage, die für den konkreten Einzelfall mit dem britischen Foreign, Commonwealth and Development Office FCDO und/oder dem SEM zu klären ist.
  • Tagesaktuelle politische Lage der Schweiz-UK-Beziehungen: Allfällige Neuverhandlungen zu Mobilitäts-Erleichterungen (Young Professionals, Stagiaires-Abkommen, etc.) können sich zwischen Erstellungs- und Lesedatum verschoben haben — bitte aktuelle SEM- und EDA-Mitteilungen konsultieren.

Verwandte SIP-Beiträge (Cross-References)

  • framework/fw_fza_vfp_glossary.md — FZA und Personenfreizügigkeit (Grundsystem, von dem das CRA materiell abgeleitet ist).
  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — AIG und VZAE (relevant für post-Brexit-Neuankommer).
  • framework/fw_bug_2018_glossary.md — Bürgerrechtsgesetz (Naturalisation, gilt unabhängig vom CRA).
  • permits/permit_b_resident.md — B-Bewilligung (Drittstaat-Section relevant für post-Brexit-Neuankommer).
  • permits/permit_c_settled.md — C-Bewilligung (für C-äquivalente CRA-Berechtigte und für Drittstaat-Konsolidierung).
  • permits/permit_g_frontalier.md — G-Bewilligung (analoge Anwendung für UK-Grenzgänger:innen mit pre-Brexit-Status).
  • permits/permit_ci_io_dependents.md — Ci-IO (Abgrenzung zum Ci EU-WA, vgl. Abschnitt 3.1).
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — Einbürgerungs-Verfahren (gilt für UK-Staatsangehörige gleich wie für andere Drittstaatsangehörige).

Quellen und weiterführende Literatur

  • Citizens' Rights Agreement Schweiz-UK, SR 0.142.113.672 — Abkommen vom 25.2.2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (exakte ELI-URI vor produktiver Verwendung zu verifizieren).
  • FZA, SR 0.142.112.681 — Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de).
  • AIG, SR 142.20 — Ausländer- und Integrationsgesetz (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de).
  • VZAE, SR 142.201 — Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
  • SEM-Themenseite Brexithttps://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/brexit.html.
  • UK Government — Living in Switzerlandhttps://www.gov.uk/guidance/living-in-switzerland.
  • Austrittsabkommen Vereinigtes Königreich-EU (Withdrawal Agreement) vom 17.10.2019 — für den Vergleich und die historische Einordnung des CRA-Mechanismus.
  • EU-VO 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (durch das CRA für den geschützten Personenkreis übernommen).

Hinweis zur Stand-Aktualität: Der Erneuerungs-Zyklus 2026-2031 für Ci-EU-WA-Bewilligungen läuft an. Die SEM-Weisungs-Lage und die kantonale Praxis werden sich in den nächsten 12-24 Monaten weiter ausdifferenzieren. Vor produktiver Verwendung dieses Beitrags ist die aktuelle SEM-Weisung sowie die einschlägige kantonale Praxis (insbesondere Genf, Zürich, Waadt mit hohem UK-Bevölkerungs-Anteil) zu konsultieren.

Reviewer-Anforderung (ADR-018): Dieser Beitrag bedarf vor Live-Schaltung der Signatur durch Andrea von Flüe, Avocat au Barreau de Genève (BFR-Eintrag PENDING). Bis dahin Status AI-DRAFT.

Domande frequenti

3 risposte sul tema.

Domande concrete che vengono poste spesso su Regno Unito — Diritti dei cittadini.

Porre la mia domanda

Chi risiedeva in Svizzera il 31.12.2020 è protetto dall’Accordo sui diritti dei cittadini (CRA). I permessi esistenti rimangono validi e i diritti previsti dall’Accordo sulla libera circolazione delle persone (diritto di residenza, di lavoro e di ricongiungimento familiare) sono mantenuti per questa categoria di persone. I nuovi ingressi nel territorio svizzero dal Regno Unito a partire dal 2021 sono soggetti al regime dei cittadini di Stati terzi.

Articoli di legge

5 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.

  1. 01FEDLEX

    Citizens'' Rights Agreement Schweiz-UK (SR 0.142.113.672) — VERIFY exact ELI URI

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/873/de
  2. 02FEDLEX

    FZA (SR 0.142.112.681) — historische Grundlage

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de
  3. 03FEDLEX

    AIG (SR 142.20) — subsidiär für post-Brexit-Konstellationen

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  4. 04SEM

    SEM Brexit-Informationen

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/brexit.html
  5. 05EXTERN

    UK Government — Living in Switzerland

    https://www.gov.uk/guidance/living-in-switzerland