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Russie · Biélorussie après 2022

Suspensions, régime de sanctions de l’UE, conséquences sur les droits de séjour.

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18.05.2026
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24.02.2022 (V-Ukraine-Krieg in Kraft); fortlaufende Sanktionspakete bis 2026
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Russland und Belarus seit 2022 — Auswirkungen des Sanktionsregimes auf die schweizerische Migrationspraxis

Geltungsdatum: berücksichtigt sind die Sanktionspakete und die SEM-Praxis bis zum Stichtag 18.05.2026. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève). Gegenstand ist eine politisch sensible Materie mit hoher Aktualisierungs-Volatilität. Mehrere Sachfragen sind im Status UNKNOWN per ADR-015 L14 und werden im Text als solche markiert.

Dieser Beitrag fasst die migrationsrechtliche Lage russischer und belarussischer Staatsangehöriger in der Schweiz nach Beginn der russischen Vollinvasion der Ukraine am 24. Februar 2022 zusammen. Die schweizerische Praxis steht in einer doppelten Verschränkung: Einerseits Übernahme der EU-Sanktionspakete via Embargogesetz mit Wirkung auf Einreise- und Vermögensaspekte, andererseits asylrechtliche Würdigung von politisch verfolgten oder einberufenen russischen und belarussischen Staatsangehörigen. Eine geschlossene Sonderpraxis im Sinne eines kodifizierten Sonderregimes existiert — soweit öffentlich publiziert — nicht; vieles findet sich verstreut in SEM-Weisungen, SECO-Listen und Einzelentscheidungen des BVGer.

1. Übersicht — Was sich seit dem 24. Februar 2022 verändert hat

Mit Beginn der russischen Vollinvasion der Ukraine am 24. Februar 2022 hat die Schweiz ihre traditionelle Praxis gegenüber EU-Sanktionsregimen angepasst. Während der Bundesrat zunächst zurückhaltend reagiert hatte, beschloss er am 28. Februar 2022 die vollständige Übernahme der EU-Sanktionspakete gegen die Russische Föderation. Diese Übernahme erfolgt rechtstechnisch über das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) und materiell konkretisiert in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (im Folgenden V-Ukraine-Krieg, SR 946.231.176.72 — die exakte ELI-URI ist vor produktivem Einsatz zu verifizieren).

Für die migrationsrechtliche Praxis ergeben sich daraus mehrere Verschiebungen:

  • Bestehende Permits bleiben unangetastet — der Sanktionsmechanismus zielt nicht auf das ordentliche ausländerrechtliche Permit-Regime, sondern auf Einreiseverbote für gelistete Personen und auf wirtschaftliche Restriktionen.
  • Neuanträge werden tendenziell strenger geprüft — eine erhöhte Prüfungsdichte ist in der Praxis beobachtbar, ohne dass eine öffentlich publizierte SEM-Sonderweisung für russische oder belarussische Staatsangehörige existieren würde (Status UNKNOWN per ADR-015 L14, vgl. Abschnitt 14).
  • Asylbereich erhält neues Profil — die Anerkennung russischer Wehrpflichtiger und belarussischer Demonstrierender als politisch Verfolgte verschiebt die Quoten gegenüber der Vor-2022-Periode (genaue 2026-Werte: VERIFY).
  • Visa-Restriktionen — die ordentliche Schengen-Visumspraxis ist gegenüber russischen Staatsangehörigen merklich restriktiver geworden; das Visa-Erleichterungsabkommen EU-Russland wurde im September 2022 EU-seitig suspendiert und die Schweiz hat nachvollzogen (VERIFY exakte ELI/Datum).

Belarus wird in dieser Darstellung systematisch mitbehandelt, weil die Sanktionsmechanik analog (über eine separate Verordnung) ausgestaltet ist und die asylrechtliche Praxis sich seit den Protesten vom August 2020 ähnlich entwickelt hat. Wo Russland und Belarus auseinanderfallen, wird dies explizit ausgewiesen.

2. Rechtsgrundlage

Die migrationsrechtliche Relevanz von Sanktionen ergibt sich aus mehreren Rechtsschichten, die ineinandergreifen:

2.1 Embargogesetz (EmbG, SR 946.231)

Das Embargogesetz vom 22. März 2002 ermächtigt den Bundesrat zur Anordnung von Zwangsmassnahmen. Verbatim Art. 1 Abs. 1 EmbG:

«Massnahmen, die der Verhinderung schwerer Verletzungen des Völkerrechts dienen, können vom Bundesrat angeordnet werden.»

Der Bundesrat kann diese Zwangsmassnahmen autonom oder im Sinne einer Übernahme völkerrechtlicher Sanktionen Dritter (insbesondere der EU oder der UNO) anordnen. Auf dieser Grundlage stützen sich sämtliche post-2022-Sanktionsverordnungen gegen Russland und Belarus. VERIFY den exakten Wortlaut von Art. 1 EmbG in der konsolidierten Fassung 2026.

2.2 V-Ukraine-Krieg (SR 946.231.176.72)

Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ist das migrationsrechtlich zentrale Instrument. Sie listet die sanktionierten Personen, die einem Einreiseverbot in die Schweiz und in den Schengen-Raum unterliegen, und ordnet die finanziellen Restriktionen (Sperrung von Vermögenswerten, Untersagung wirtschaftlicher Transaktionen) an. Die Anhänge werden bei jeder neuen EU-Sanktionsrunde nachgeführt — typischerweise innerhalb weniger Werktage nach der EU-Anpassung.

2.3 AsylG (SR 142.31) und AIG (SR 142.20)

Das ordentliche Asylgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz sind das Rechtsfeld, in dem die migrationsrechtliche Würdigung tatsächlich stattfindet. Es gibt keine eigenständige Lex specialis für russische oder belarussische Staatsangehörige im AsylG oder AIG; die SEM-Praxis und die BVGer-Rechtsprechung operieren im allgemeinen Rahmen, mit länderspezifisch angepasster Beweiswürdigung.

2.4 NDB Lagebericht (VBS)

Der jährliche Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB, VBS-Departement) ist kein Rechtsakt, hat aber seit 2022 eine zunehmend explizite Aussage zum Spionage- und Bedrohungsumfeld durch Russland. Der Lagebericht 2025 weist eine «Bedrohungsdichte wie noch nie erlebt» aus (VERIFY exakter Wortlaut und Ausgabejahr). Mittelbar beeinflusst diese Einschätzung die Hintergrundprüfung bei Permit-Erteilungen und Einbürgerungen, ohne dass dies in einer öffentlichen Sonderweisung kodifiziert wäre (Status UNKNOWN per ADR-015 L14).

3. Sanktionspakete — Schichtung 2022 bis 2026

Die EU hat seit Februar 2022 eine Serie von Sanktionspaketen verabschiedet. Per Stichtag 18.05.2026 sind 16 oder mehr Pakete in Kraft (genaue Zählung VERIFY, da die EU-Kommission die Nummerierung uneinheitlich handhabt). Jedes Paket umfasst typischerweise:

  • Sektorspezifische Restriktionen (Energie, Finanzdienstleistungen, Rüstung, Luxusgüter, Technologietransfer).
  • Personensanktionen mit Einreiseverbot in den Schengen-Raum und Sperrung der Vermögenswerte.
  • Dienstleistungsverbote für Schweizer Unternehmen gegenüber sanktionierten Akteuren.

Die Schweiz übernimmt die Pakete typischerweise im Verordnungsweg innerhalb von einigen Tagen bis wenigen Wochen nach der EU-Verabschiedung. Eine vollständige verbatim-Übernahme ist die Regel; punktuelle Anpassungen erfolgen, wo schweizerisches Verfahrensrecht (etwa beim Einspracheverfahren gegen Listung) abweicht.

Für die migrationsrechtliche Praxis sind aus dieser Schichtung relevant:

  • Die konsolidierte Personenliste des SECO (parallel zur EU-Konsolidierung) — diese Liste ist öffentlich zugänglich und enthält die mit Einreiseverbot und Vermögenssperrung belegten natürlichen und juristischen Personen.
  • Die Anhänge der V-Ukraine-Krieg mit den jeweils erfassten Personenkreisen, Sektoren und Ausnahmen.

Konkrete Listen sind hier nicht abgedruckt, weil sie wöchentlich oder häufiger fortgeschrieben werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist über die in der Quellenangabe verlinkte SECO-Seite abrufbar; eine produktive Verwendung dieses Beitrags setzt eine punktuelle Verifikation gegen die Tagesfassung voraus.

4. Auswirkungen auf russische und belarussische Staatsangehörige in der Schweiz

In der migrationsrechtlichen Beratungspraxis lassen sich vier Konstellationen unterscheiden, deren rechtliche Lage sich grundlegend unterscheidet.

4.1 Pre-2022-Permit-Inhaber:innen

Russische und belarussische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Schweiz wohnhaft waren und über eine ordentliche AIG-Bewilligung verfügen (B, C, L, G — Drittstaat-Regime), behalten ihre Permits unverändert. Es findet keine Aberkennung wegen Sanktionen statt, soweit die betroffene Person nicht selbst auf der SECO-Sanktionsliste figuriert.

Praktisch zu beachten:

  • Verlängerungs- und Erneuerungsverfahren laufen ordentlich; die kantonalen Migrationsämter unterliegen keiner expliziten Anweisung, diese Verfahren bei russischer oder belarussischer Staatsangehörigkeit anders zu behandeln.
  • Hintergrundprüfung ist faktisch verschärft (NDB-Lagebericht-Kontext), aber nicht öffentlich kodifiziert als Sonderregime (Status UNKNOWN per ADR-015 L14).
  • Bestehende C-Bewilligungen (Niederlassung) sind besonders robust — eine Aberkennung wegen Staatsangehörigkeit allein ist rechtlich nicht gestützt.

4.2 Post-2022-Neuanträge

Personen, die nach dem 24.02.2022 erstmals einen Aufenthaltstitel in der Schweiz beantragen, erleben in der Praxis eine erhöhte Prüfungsdichte. Dies betrifft insbesondere:

  • Arbeitsmarktzulassung nach AIG Art. 18-21 (Drittstaat-Erwerbstätigkeit) — strengere Würdigung des arbeitgeberseitigen Inländervorrang-Nachweises.
  • Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach AIG Art. 28 (Rentner:innen) — strengere Würdigung der finanziellen Verhältnisse und der Herkunft der Mittel im Hinblick auf das Sanktionsregime.
  • Familiennachzug (vgl. Abschnitt 9) — zusätzliche Hürden bei der Visa-Erteilung im Herkunftsland.

Ein kodifiziertes Sonderverfahren für russische oder belarussische Antragstellende ist — soweit öffentlich publiziert — nicht bekannt (Status UNKNOWN per ADR-015 L14). Die Praxisverschärfung ergibt sich aus der allgemeinen Hintergrundprüfung im Kontext des NDB-Lageberichts.

4.3 Sanktions-gelistete Personen

Wer auf der Anhang-Liste der V-Ukraine-Krieg figuriert, unterliegt einem Einreiseverbot in die Schweiz und in den Schengen-Raum, und die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte sind gesperrt. Bestehende Permits dieser Personen werden widerrufen oder ausgesetzt (VERIFY exakte Rechtsfolge — die Verordnung enthält Verweise auf das AIG, der konkrete Vollzugspfad ist in den SEM-Weisungen festgehalten, die teilweise nicht öffentlich publiziert sind).

Ein Verifikationsverfahren für irrtümlich gelistete Personen existiert; Antrag auf Streichung ist an das SECO zu richten, mit Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. VERIFY das aktuelle Verfahren 2026.

4.4 Touristische Visa und kurze Aufenthalte

Die ordentliche Schengen-Visumspraxis gegenüber russischen Staatsangehörigen ist seit der Suspendierung des Visa-Erleichterungsabkommens EU-Russland im September 2022 merklich restriktiver. Die Schweiz folgt der EU-Linie:

  • Höhere Visa-Gebühren (EUR 80 statt EUR 35).
  • Längere Bearbeitungszeiten und striktere Dokumentenprüfung.
  • Geringere Mehrfacheinreise-Bereitschaft der konsularischen Vertretungen.

Für belarussische Staatsangehörige ist die Praxis ähnlich, wenn auch — soweit beobachtbar — etwas weniger restriktiv. VERIFY die aktuelle Visumspolitik 2026, da diese Daten zur volatilsten Materie des ganzen Beitrags zählen.

5. Asylgesuche russischer und belarussischer Staatsangehöriger

Seit 2022 ist ein signifikanter Anstieg russischer und belarussischer Asylgesuche zu verzeichnen. Genaue 2026-Zahlen sind in der SEM-Asylstatistik öffentlich, die hier referenziert (aber nicht eingefroren) ist — VERIFY vor produktivem Einsatz.

5.1 Anerkennungsquoten und Asylgrund

Die Anerkennungsquote für russische und belarussische Asylgesuche ist seit 2022 höher als in der Vor-Periode. Der typische Anerkennungsgrund liegt in:

  • Politischer Verfolgung (AsylG Art. 3) — bei demonstrierter Oppositions-, Journalismus- oder Menschenrechts-Tätigkeit.
  • Wehrdienstverweigerung mit politischer Konnotation — bei russischen Reservisten oder Einberufenen mit nachweisbarer Ablehnung des Angriffskriegs (vgl. Abschnitt 7).
  • Sippenhaft-Konstellationen — Familienangehörige von verfolgten Aktivist:innen.

Eine systematische Darstellung der asylrechtlichen Begrifflichkeit findet sich in framework/fw_asylg_glossary.md.

5.2 Belarussische Post-2020-Protestierende

Nach den Massenprotesten in Belarus ab August 2020 ist die Anerkennungspraxis für belarussische Antragstellende mit dokumentierter Protest-Beteiligung deutlich offener geworden. BVGer-Leitentscheide haben den Verfolgungscharakter der Lukaschenko-Repressionspraxis bestätigt; konkrete Aktenzeichen und Daten sind in der Datei framework/fw_asylg_glossary.md referenziert (VERIFY dort die aktuelle Liste).

5.3 Verfahrensdauer und Status während des Verfahrens

Während des laufenden Asylverfahrens wird der Ausweis N (Asylsuchende) erteilt — siehe permits/permit_n_asylum_pending.md. Bei positivem Asylentscheid folgt der Ausweis B mit Asylgrund (Anerkennung als Flüchtling, vgl. permits/permit_a_recognised_refugee.md). Bei Ablehnung des Asylgesuchs, aber Vorliegen von Vollzugshindernissen, kann die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) erteilt werden — siehe permits/permit_f_provisional_admission.md.

6. Sanktions-gelistete Personen — Verfahren und Rechtsschutz

Die Listung einer natürlichen oder juristischen Person auf den Anhängen der V-Ukraine-Krieg ist eine administrative Massnahme mit Verwaltungsverfügungscharakter. Sie folgt der EU-Listung in der Regel automatisch (Übernahme der EU-Liste in den Schweizer Anhang).

Rechtsschutz:

  • Antrag auf Streichung beim SECO (oder bei der zuständigen Kammer des EDA, je nach Konstellation — VERIFY).
  • Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Ablehnung des Streichungsantrags.
  • Spiegelverfahren in der EU — eine Streichung auf der EU-Liste führt typischerweise zur Streichung auf der Schweizer Liste.

Beratungsmandat: Sanktionsstreichungsverfahren sind in der Regel separates Spezialgebiet und nicht klassisches Migrationsrecht. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sanktions- und Aussenwirtschaftsrecht-Expertise ist hier erforderlich. Dieser Beitrag verweist auf das Thema, ohne es zu beraten (Anti-Scope, vgl. Abschnitt 16).

7. Reservisten und Deserteure — asylrechtliche Würdigung

Seit der Teilmobilmachung Russlands im September 2022 ist die Konstellation des einberufenen russischen Reservisten ein häufiger Asyltatbestand. Die schweizerische Praxis differenziert:

  • Einfache Wehrdienstverweigerung ist nach klassischer BVGer-Rechtsprechung kein Asylgrund im engeren Sinn.
  • Wehrdienstverweigerung im Kontext eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs kann hingegen Flüchtlingseigenschaft begründen, soweit die drohende Sanktion (Strafverfahren, Haftstrafe) sich als politisch motivierte Verfolgung qualifizieren lässt.
  • Dokumentierte Einberufungsbescheide sind ein zentrales Beweismittel; ohne sie ist die Anerkennung schwieriger zu erreichen.

Eine konsolidierte BVGer-Leitlinie zum russischen Reservistenstatus ist soweit ersichtlich noch in Entwicklung. Mehrere Einzelentscheide bestätigen die Anerkennung; eine systematische Liste der einschlägigen Aktenzeichen ist VERIFY in framework/fw_asylg_glossary.md nachgeführt.

Für belarussische Deserteure oder Wehrdienstverweigerer ist die Konstellation seltener (Belarus ist nicht im selben Masse Kriegspartei), aber die analoge Würdigung greift bei nachweisbarer politischer Konnotation.

8. Doppelbürger:innen und Ausreise aus Russland und Belarus

Die Ausreise aus Russland und Belarus ist seit 2022 zunehmend erschwert. Praktische Aspekte:

  • Kommerzielle Direktflüge zwischen Russland und der Schweiz sind ausgesetzt; die typische Reiseroute führt über Türkei oder die Vereinigten Arabischen Emirate (Istanbul, Dubai, Abu Dhabi) als Drehkreuz.
  • Pass-Erneuerung an einer russischen oder belarussischen Botschaft im Ausland ist administrativ aufwändig und in einigen Konstellationen (politische Aktivität, offene Strafverfahren im Heimatland) faktisch ausgeschlossen.
  • Doppelbürger:innen mit zusätzlicher EU- oder Drittland-Staatsangehörigkeit haben es deutlich einfacher — die Einreise erfolgt auf dem Drittland-Pass, das Visum-Regime ist entsprechend.
  • Pure russische oder belarussische Staatsangehörigkeit ohne weiteren Pass ist die schwierigste Konstellation; ein Reisedokument für ausländische Personen nach AIG Art. 59 kann nach Permit-Erteilung beantragt werden, um die Heimatpass-Abhängigkeit zu mindern. VERIFY die aktuelle SEM-Praxis 2026 zur Ausstellung dieser Dokumente an russische und belarussische Staatsangehörige.

9. Familiennachzug russischer und belarussischer Staatsangehöriger

Der Familiennachzug richtet sich nach den ordentlichen AIG-Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG). Die Sanktionsmechanik berührt diese Vorschriften nicht direkt, beeinflusst aber den Vollzug:

9.1 Pre-2022-Permit-Inhaber:innen

Wer als russische oder belarussische Staatsangehörige:r vor dem 24.02.2022 ein B- oder C-Permit erhalten hat, kann den Familiennachzug nach AIG Art. 43 (für C) und Art. 44 (für B) ordentlich beantragen. Die Voraussetzungen (gemeinsame Wohnung, gesicherter Lebensunterhalt, keine Sozialhilfeabhängigkeit, ausreichende Deutsch-/Französisch-/Italienisch-Kenntnisse je nach Konstellation) gelten regulär.

9.2 Post-2022-Neuanträge

Bei Neuanträgen werden die Voraussetzungen strenger geprüft, insbesondere:

  • Sozialhilfe-Vorbehalt — die Sicherstellung des Lebensunterhalts wird detaillierter dokumentiert.
  • Einkommensnachweis — bei aus Russland stammendem Einkommen werden zusätzlich Compliance-Fragen geprüft (Sanktions-Konformität der Zahlungsströme).
  • Herkunft der Mittel — bei Vermögen wird die Compliance mit dem Sanktionsregime geprüft.

9.3 Visa-Erteilung im Herkunftsland

Selbst bei positivem Vorbescheid des kantonalen Migrationsamts ist die Visa-Erteilung an der schweizerischen Botschaft in Moskau oder Minsk in der Praxis erschwert. Konsularische Vertretungen wenden den restriktiveren post-2022-Massstab an. Genaue Bearbeitungszeiten und Ausschlussquoten: VERIFY.

10. Einbürgerung russischer und belarussischer Staatsangehöriger

Die ordentlichen BüG-Voraussetzungen (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, SR 141.0) gelten für russische und belarussische Antragstellende unverändert — siehe permits/permit_naturalisation_paths.md und framework/fw_bug_2018_glossary.md. Eine Verschärfung oder Erleichterung wegen Sanktionen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Praxisbeobachtung:

  • Hintergrundprüfung wird im Kontext des NDB-Lageberichts intensiver gehandhabt — die Anforderungen an die Belege der politischen Distanz zum Heimatregime sind in der Praxis gestiegen (Status UNKNOWN per ADR-015 L14 — keine öffentlich publizierte SEM-Sonderweisung).
  • Verfahrensdauer liegt in einigen Kantonen etwas über dem Durchschnitt für vergleichbare Drittstaat-Antragstellende.
  • Ablehnung wegen Staatsangehörigkeit allein ist rechtlich nicht möglich — das BüG kennt keinen Staatsangehörigkeits-Filter.

11. Rückkehr nach Russland oder Belarus

Die Rückkehr in das Herkunftsland ist für mehrere Personenkategorien praktisch erschwert:

  • Anerkannte Flüchtlinge (Permit B mit Asylgrund, Ausweis A) verlieren bei der Rückkehr — auch nur kurzfristig zu Besuchszwecken — typischerweise den Flüchtlingsstatus, da das Schutzbedürfnis konkludent als entfallen gilt. VERIFY die SEM-Praxis-Toleranz für humanitäre Kurzaufenthalte.
  • F-Permit-Inhaber:innen (vorläufige Aufnahme) haben ähnliche Restriktionen — die Rückkehr ins Herkunftsland wirft die Frage des Wegfalls der Vollzugshindernisse auf.
  • Ordentliche B- oder C-Permit-Inhaber:innen ohne Asylgrund können grundsätzlich frei reisen; die politische Risikolage bei der Rückkehr (Verhaftung politisch Aktiver, Mobilmachung) ist eine eigene Beratungsfrage ausserhalb des engeren migrationsrechtlichen Rahmens.

11.1 REAG- und GARP-Programme

Die REAG-Rückkehrhilfe (Reintegrationsassistenz-Programm) und das GARP-Programm (Government Assisted Return Programme) der schweizerischen Behörden stehen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen bei freiwilliger Rückkehr offen. Für reine Permit-Inhaber:innen ohne Asylgrund sind diese Programme nicht zugänglich. Konkrete Konditionen und 2026-Sätze: VERIFY.

12. Steuer- und Bankaspekte — Schnittstelle ohne Beratung

Drei Schnittstellen sind in der migrationsrechtlichen Beratung häufig präsent, gehören aber nicht zum Beratungsbereich dieser Plattform (Anti-Scope, vgl. Abschnitt 16):

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Russland: Das DBA ist nach öffentlich verfügbarem Stand formell weiterhin in Kraft; einzelne Bestimmungen sind im Lichte der Sanktionen suspendiert oder werden faktisch nicht angewendet. VERIFY den 2026-Stand. Für Belarus ist ein gesondertes DBA in Kraft (VERIFY).
  • Schweizer Bankgeschäfte: Schweizer Banken haben für russische und belarussische Kund:innen verstärkte KYC-Prozesse eingeführt. Kontoeröffnungen sind erschwert, bestehende Konten sind teilweise mit erhöhten Compliance-Auflagen versehen.
  • Vermögenstransfers: Geldströme aus Russland in die Schweiz unterliegen der vollen Sanktions-Compliance-Prüfung; in vielen Konstellationen ist ein Transfer faktisch nicht möglich.

Diese Themen werden auf SwissImmigrationPro nicht beraten — sie gehören in die Zuständigkeit von Steuerberatung, Bankberatung und Sanktions-/Compliance-Anwaltschaft (vgl. Abschnitt 16).

13. NDB Lagebericht und Hintergrundprüfung

Der NDB-Lagebericht (jährliche Publikation des Nachrichtendienstes des Bundes) hat seit 2022 die Bedrohungseinschätzung gegenüber Russland und China deutlich angehoben. Der Lagebericht 2025 weist nach öffentlich zugänglicher Berichterstattung eine «Bedrohungsdichte wie noch nie erlebt» aus (VERIFY den exakten Wortlaut und das Ausgabejahr — der Bericht erscheint typischerweise im Mai/Juni jedes Jahres und behandelt das Vorjahr).

Für die migrationsrechtliche Praxis bedeutet dies:

  • Erhöhte Hintergrundprüfung durch SEM, kantonale Migrationsämter und gegebenenfalls Fedpol bei Erstanträgen und Einbürgerungen.
  • Verlängerte Verfahrensdauern bei sicherheitsrelevanten Konstellationen.
  • Keine öffentlich publizierte Sonderweisung — die konkreten Prüfungsstandards sind soweit ersichtlich nicht in einer öffentlichen Verfügung kodifiziert (Status UNKNOWN per ADR-015 L14).

Eine konsolidierte Darstellung der SEM-Weisungen — soweit öffentlich — findet sich in framework/fw_sem_directives_index.md.

14. Was unbekannt ist — Transparenz nach ADR-015 L14

Im Sinne der nach ADR-015 L14 vorgeschriebenen Transparenz werden folgende Sachfragen ausdrücklich als UNKNOWN ausgewiesen — sie sind weder verifiziert kodifiziert noch zuverlässig öffentlich nachvollziehbar:

  1. Existenz einer expliziten SEM-Weisung für die Behandlung russischer und belarussischer Antragstellender im Sinne eines kodifizierten Enhanced-Scrutiny-Verfahrens — soweit ersichtlich nicht öffentlich publiziert; allenfalls intern.
  2. Aktuelle 2026-Anerkennungsquoten für russische und belarussische Asylgesuche — verifizierbar über die SEM-Asylstatistik, aber als Momentaufnahme volatil; nicht in diesem Beitrag eingefroren.
  3. Konkrete Hintergrundprüfungs-Standards der NDB-/Fedpol-Beteiligung bei Permit- und Einbürgerungsverfahren — wahrscheinlich klassifiziert oder verwaltungsintern; nicht öffentlich.
  4. Genaue Zahl der EU-Sanktionspakete per Stichtag — die Zählweise ist uneinheitlich; «16+» ist die konservative Angabe.
  5. Aktuelle SEM-Sonderpraxis für vor 2022 in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige Russlands oder Belarus' bei Erneuerungen — keine öffentliche Weisung erkennbar, faktisch ordentliche Praxis.
  6. Vollstreckungspfad bei Personenlistung gegenüber einer in der Schweiz bestehenden Permit-Karte — Rechtsfolge (Widerruf, Sistierung, Aberkennung) nicht eindeutig kodifiziert.
  7. DBA-Russland-Anwendung im Lichte der Sanktionen — formell in Kraft, faktischer Anwendungsbereich uneindeutig.

Diese Liste ist nicht abschliessend; sie markiert die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags identifizierten Wissenslücken. Eine Aktualisierung erfolgt bei jedem Refresh-Trigger.

Folgende Beiträge der SwissImmigrationPro-Plattform stehen mit diesem Beitrag in Bezug:

  • framework/fw_asylg_glossary.md — Begriffsapparat des Asylgesetzes, Anerkennungspraxis, BVGer-Leitentscheide.
  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — Drittstaat-Regime des AIG, Voraussetzungen für Permits B, L, G, C.
  • framework/fw_sem_directives_index.md — Index der öffentlich verfügbaren SEM-Weisungen.
  • framework/fw_bug_2018_glossary.md — Bürgerrechtsgesetz, Einbürgerungsvoraussetzungen.
  • framework/fw_data_protection_ndsg.md — Datenschutz im Migrationsverfahren.
  • permits/permit_n_asylum_pending.md — Status während des Asylverfahrens.
  • permits/permit_a_recognised_refugee.md — Status nach Asylgewährung.
  • permits/permit_f_provisional_admission.md — Vorläufige Aufnahme bei Vollzugshindernissen.
  • permits/permit_b_resident.md — Drittstaat-B-Aufenthalt.
  • permits/permit_c_settled.md — Niederlassungsbewilligung.
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — Einbürgerungswege.
  • permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md — Vergleichbare politisch-bedingte Sondermassnahme (für ukrainische Staatsangehörige).
  • bilaterals/bi_uk_post_brexit_citizens_rights.md — Vergleichbare bilaterale Anpassung der Praxis nach einem politischen Ereignis (Brexit), als methodische Referenz für die Verschränkung von völker- und migrationsrechtlicher Praxis.

16. Anti-Scope — Was dieser Beitrag nicht leistet

Eine politisch sensible Thematik wie das Russland-/Belarus-Sanktionsregime ist anfällig für Missverständnisse über die Reichweite der Beratung. Der Beitrag grenzt sich deshalb klar ab:

  • Keine Beratung zur Sanktionsumgehung: Strategien zur Umgehung der V-Ukraine-Krieg-Sanktionen sind nicht Gegenstand und werden auch in der individuellen Anwaltsmandatierung nicht erbracht. Sanktionsumgehung ist nach Schweizer Recht straf- und verwaltungsrechtlich bewehrt.
  • Keine Asyl-Strategie-Beratung: Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, nicht die individuelle taktische Strategie zur Maximierung der Anerkennungswahrscheinlichkeit eines Asylgesuchs. Ein solches Mandat gehört zu spezialisierter Asylrechtsanwaltschaft mit BfR-Registereintrag.
  • Keine Bank- oder Compliance-Beratung: KYC-Fragen, Konto-Eröffnungs-Strategien und Bank-Compliance gehören in die Zuständigkeit von Bankkund:innen- und Compliance-Anwält:innen sowie der Banken selbst.
  • Keine Steuerberatung: DBA-Anwendung, internationale Vermögensstrukturen und Wohnsitz-Steuerplanung sind nicht Gegenstand dieser Plattform.
  • Keine politische Stellungnahme: Der Beitrag beschreibt das geltende Recht und die Praxis, ohne politische Bewertung der Sanktionspolitik oder der ihr zugrundeliegenden geopolitischen Ereignisse. Eine Verwendung dieser Inhalte zu politischen Argumentationszwecken ist nicht intendiert.

Für individuelle Sachverhalte ist eine Mandatierung bei einer im BfR-Anwaltsregister eingetragenen Migrationsrechtsanwält:in geboten — und je nach Konstellation zusätzlich bei einer spezialisierten Sanktions- und Aussenwirtschaftsrechts-Anwält:in, da die beiden Spezialgebiete praxisrelevant auseinanderfallen.

Dieser Beitrag wird bei jedem neuen Sanktionspaket, jeder veröffentlichten SEM-Weisung und jeder einschlägigen BVGer-Leitentscheidung aktualisiert. Die volatile Materie verlangt eine Stale-Threshold-SLA von 60 Tagen statt der ordentlichen 90 Tage.

Questions fréquentes

4 réponses sur ce thème.

Questions concrètes fréquemment posées autour de Russie · Biélorussie après 2022.

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La Suisse a adopté le régime de sanctions de l’UE (ordonnances du SECO). L’accord sur la facilitation des visas avec la Russie est suspendu (procédure de visa en plusieurs étapes, délais de traitement plus longs, frais plus élevés). Sanctions personnelles (gel des avoirs, interdiction de voyager) pour les personnes figurant sur la liste. Les permis existants restent en principe valables, à condition qu’il n’y ait pas de sanctions personnelles à l’encontre de la personne concernée.

Articles de loi

7 articles de loi, chacun directement lié.

  1. 01FEDLEX

    EmbG Embargogesetz (SR 946.231) — VERIFY exact ELI URI

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/195/de
  2. 02FEDLEX

    V-Ukraine-Krieg / Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) — VERIFY exact ELI URI

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/151/de
  3. 03FEDLEX

    AsylG (SR 142.31) — asylrechtliche Grundlage

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/1037/de
  4. 04FEDLEX

    AIG (SR 142.20) — ausländerrechtliche Grundlage

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  5. 05SEM

    SEM Asylbereich — VERIFY aktuelle Anerkennungsquoten 2026

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl.html
  6. 06BUND

    SECO Sanktionsmassnahmen — VERIFY aktuelle Sanktionspakete

    https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos/sanktionsmassnahmen.html
  7. 07BUND

    NDB Lagebericht VBS — VERIFY aktuelle Ausgabe 2025/2026

    https://www.vbs.admin.ch/de/sicherheit/nachrichtendienst-des-bundes/lageberichte