Pratique cantonale · VD
Vaud
SPOP, pratique de la Romandie, étudiants de l’EPFL/UNIL, regroupement familial.
- Dernière vérification
- 18.05.2026
- Loi en vigueur au
- 01.01.2024
- Articles de loi
- 6 référencés
Canton Vaud — Immigrations-Praxis (kantonale Vertiefung)
1. Überblick — der Kanton Waadt im migrationsrechtlichen Kontext
Der Kanton Waadt (französisch: Canton de Vaud) ist der zweitgrösste Kanton der Romandie nach Bevölkerung und der viertgrösste Kanton der Schweiz insgesamt. Mit rund 830'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Stand 2024, Bundesamt für Statistik; VERIFY 2026) und einem Anteil von rund 33 Prozent an Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gehört Waadt zu den Kantonen mit hohem Migrationsanteil — höher als der schweizerische Durchschnitt von rund 26 Prozent, jedoch unter dem Genfer Niveau von rund 40 Prozent.
Die Waadtländer Migrationsstruktur ist im Vergleich zu Genf weniger durch internationale Organisationen, dafür stärker durch die regionalen Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungs-Cluster geprägt: die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) und die Université de Lausanne (UNIL) mit ihren erheblichen ausländischen Studierenden- und Forschenden-Anteilen, die Hospitalité und Tourismusbranche rund um Lausanne, Montreux und die Riviera, die Weinbau- und Landwirtschaftsbetriebe im Lavaux und im Chablais, sowie das Hauptquartier mehrerer internationaler Sportverbände (namentlich das Internationale Olympische Komitee (IOC) in Lausanne, das wegen seines spezifischen Status nach dem Gaststaatgesetz teilweise mit Genf vergleichbare migrationsrechtliche Konstellationen erzeugt).
Die zuständige kantonale Behörde für sämtliche aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist der Service de la population (SPoP).
Hauptstelle SPoP: Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Telefon (Centrale): +41 21 316 46 46 E-Mail: info.population@vd.ch Division asile et retour: +41 21 316 46 20 Öffnungszeiten Empfang: Mo–Fr 08:30–11:30 (VERIFY 2026; Nachmittags-Empfang nur nach Terminabsprache) Online-Portal: vd.ch/spop
1.1 Waadtländer Migrationsbevölkerung in Zahlen
Eine Annäherung an die Waadtländer Migrationsstruktur (Stand 2024, VERIFY 2026):
- EU/EFTA-Staatsangehörige: Mehrheit der Waadtländer Ausländer:innen — namentlich aus Frankreich (grenznahe und urbane Zuwanderung), Portugal, Italien, Spanien, Deutschland sowie aus Osteuropa.
- Drittstaatsangehörige: namhafte Communities aus dem Balkan (Kosovo, Nordmazedonien, Serbien), aus der Türkei sowie aus den Asyl-Herkunftsstaaten der jeweils aktuellen Konstellation (Eritrea, Afghanistan, Syrien, Ukraine).
- B-Bewilligungen: zahlenmässig die häufigste Bewilligungskategorie.
- C-Bewilligungen: zweithäufigste Kategorie; namentlich bei langjährig in Waadt ansässigen EU/EFTA- und Drittstaatsangehörigen.
- L-Bewilligungen: vergleichsweise häufig im Bereich Hotellerie, Saisonarbeit (Weinlese) und kurzfristige Forschungsmandate an EPFL/UNIL.
- G-Bewilligungen (Grenzgänger): überwiegend aus Frankreich (Département de l'Ain, Haute-Savoie), namentlich für den Beschäftigungspol Nyon/Morges/Lausanne; geringere Zahlen als in Genf, jedoch nicht unerheblich.
- F- und N-Bewilligungen: Asyl-Verfahren-Konstellationen; Waadt ist als bevölkerungsstarker Kanton einer der Aufnahmekantone im Verteilschlüssel des SEM (Art. 27 AsylG) und betreibt zudem das Bundesasylzentrum (BAZ) Vallorbe auf seinem Kantonsgebiet.
VERIFY die exakten Waadtländer Bewilligungsstatistiken 2026 über das Bundesamt für Statistik bzw. die kantonale Statistikstelle (Statistique Vaud, STATVD).
2. Rechtliche Grundlagen — Bundesrecht und kantonales Ausführungsrecht
2.1 Anwendbares Bundesrecht
Im Migrationsrecht wendet der Kanton Waadt — wie alle Kantone — vorrangig Bundesrecht an: das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) mit den dazugehörenden Verordnungen, das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) sowie die einschlägige SEM-Praxis. Für die rechtliche Grundlage siehe framework/fw_aig_vzae_glossary.md, framework/fw_fza_vfp_glossary.md und framework/fw_asylg_glossary.md.
2.2 Kantonales Ausführungsrecht
Auf kantonaler Ebene relevant sind insbesondere:
- LPAv VD — Loi vaudoise sur la profession d'avocat (RS 177.11, Stand 2016 mit Folge-Revisionen): kantonales Anwaltsrecht, regelt Aufnahme ins Anwaltsregister, Aufsicht und Disziplinarverfahren. Konkretisiert wird das LPAv durch die UBV (Usages du Barreau Vaudois, Stand April 2021) — die Standesordnung des kantonalen Anwaltsstands.
- Loi vaudoise sur l'aide aux personnes recourant à l'action sociale (LASV): kantonales Sozialhilfegesetz, relevant für die migrationsrechtliche Beurteilung von Sozialhilfebezug nach AIG.
- Loi sur le droit de cité vaudois (LDCV): kantonales Bürgerrechtsgesetz, ergänzt durch das Règlement d'application (RDCV).
- Loi sur la procédure administrative (LPA-VD): kantonales Verwaltungsverfahrensrecht.
Eine konsolidierte Übersicht der kantonalen Erlasse mit Migrationsbezug findet sich in framework/fw_cantonal_acts_index.md. VERIFY den aktuellen Stand der Waadtländer Gesetzessammlung 2026 über prestations.vd.ch/pub/blv-publication.
3. Struktur des Service de la population (SPoP)
Der SPoP gliedert sich in mehrere fachlich spezialisierte Divisions (Divisionen), die jeweils unterschiedliche Personengruppen und Verfahren bearbeiten. Für die richtige Adressierung von Anträgen und Anfragen ist die Kenntnis dieser Struktur wesentlich:
- Division étrangers — bearbeitet die allgemeinen ausländerrechtlichen Verfahren für die ständige Wohnbevölkerung (B, C, L) sowie Verlängerungen, Statuswechsel und Familiennachzug.
- Division asile et retour — Verfahren in Bezug auf das Asyl- und Wegweisungsrecht (AsylG), Vorbereitung und Vollzug von Wegweisungsentscheiden sowie Koordination mit dem BAZ Vallorbe und den weiteren Bundesasylzentren der Westschweiz.
- Division naturalisation — bearbeitet die kantonalen Einbürgerungsverfahren nach LDCV und koordiniert mit den kommunalen Bürgerrechtskommissionen.
- État civil cantonal — koordiniert die kantonalen Standesamtsfragen, insbesondere für ausländerrechtlich relevante Standesamtshandlungen (Heirat, Geburt, Anerkennung).
Die exakte interne Organisation des SPoP kann sich ändern; VERIFY den aktuellen Stand der Divisionsstruktur 2026 über vd.ch/spop.
4. Waadtländer Praxis-Punkte — was den Kanton Waadt migrationsrechtlich auszeichnet
4.1 Sprachnachweis — ausschliesslich Französisch
Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Familiennachzug aus einem Drittstaat sowie für die Verlängerung in gewissen Fällen verlangt die Waadtländer Praxis einen Französisch-Nachweis auf Niveau A1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Für die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung C nach fünf statt nach zehn Jahren (Art. 34 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 60a VZAE) verlangt die Praxis ein Niveau B1 mündlich und A1 schriftlich in Französisch.
Akzeptiert werden im Kanton Waadt namentlich:
- DELF/DALF (Diplôme d'études en langue française / Diplôme approfondi de langue française) der französischen Behörden — als formelles Sprachdiplom auf den GER-Niveaus
- fide-FR (das schweizerische fide-Zertifikat in Französisch) — als amtlich anerkannter Sprachnachweis
- TCF / TCF Suisse (Test de connaissance du français) — je nach Konstellation
- Daneben die in Art. 77d VZAE genannten bundesrechtlich anerkannten Nachweise
Wichtig: Anders als in zweisprachigen Kantonen (z.B. Bern, Freiburg, Wallis) wird im Kanton Waadt ausschliesslich Französisch als Landessprache für die Integration anerkannt. Deutschkenntnisse — auch auf hohem Niveau — ersetzen den Französisch-Nachweis nicht. VERIFY die genauen Anforderungen der Waadtländer Praxis 2026.
4.2 Convention d'intégration — Markenzeichen der Waadtländer Praxis
Die Convention d'intégration (Integrationsvereinbarung) nach Art. 58a AIG ist das Markenzeichen der Waadtländer Migrationspraxis. Waadt setzt dieses Instrument systematischer und konsequenter ein als die meisten anderen Kantone — und wesentlich aktiver als beispielsweise Genf, das die Convention moderat einsetzt.
Praxis-Eckdaten:
- Systematischer Einsatz seit 2008: Waadt war einer der Pionierkantone der Convention-Praxis bereits vor der landesweiten Verankerung im AIG 2018.
- Standardisierter Einsatz bei Permit-Erteilung: Bei der Erteilung einer B-Bewilligung an Drittstaatsangehörige mit Sprachniveau unterhalb A2 wird in der Regel eine Convention abgeschlossen.
- Inhaltliche Verpflichtungen: Sprachkurs-Absolvierung bis zu einem definierten Niveau (typischerweise A2), Besuch eines kantonalen oder kommunalen Integrationskurses (Civisme, Geografie, Rechtskunde), in Einzelfällen weitere Auflagen.
- Konsequenzen bei Nichterfüllung: Verweigerung der Verlängerung oder Anwendung verschärfter Auflagen bei der nächsten Statusentscheidung.
Die Convention d'intégration ist im Kanton Waadt damit kein theoretisches Instrument, sondern eine zentrale operative Realität. Für die vertiefte Darstellung der bundesrechtlichen Grundlage und der allgemeinen Praxis siehe life-events/le_integration_agreement_art58a.md. Dort findet sich auch die VD-Sonderfall-Sektion.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro gibt keine "Strategie zur Vermeidung" einer Convention d'intégration ab. Eine Convention ist ein rechtmässiges kantonales Instrument; ihre Anwendung ist im Einzelfall durch die kantonale Behörde zu beurteilen, die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen obliegt der betroffenen Person. Für die anwaltliche Begleitung im Falle eines Vereinbarungs-Konflikts ist die Konsultation eines im Waadtländer Anwaltsregister eingetragenen Anwalts oder einer Anwältin angezeigt.
4.3 Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Die Waadtländer Härtefall-Praxis gilt im interkantonalen Vergleich als moderat-restriktiv. Die Beurteilung erfolgt nach Art. 31 VZAE einzelfall- und ermessensbezogen anhand der Kriterien Integration, Familienverhältnisse, finanzielle Situation, Aufenthaltsdauer, gesundheitlicher Zustand sowie Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Im Vergleich zu Genf (vergleichsweise zugänglich) und zu strenger handhabenden Kantonen (z.B. einzelnen Innerschweizer Kantonen) bewegt sich Waadt im mittleren Bereich, mit einer eher restriktiven Tendenz bei der Auslegung der "schwerwiegenden persönlichen Härte".
Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine Strategieberatung zur Argumentation eines Härtefallgesuchs zur Verfügung. Die einzelfallabhängige Beweisführung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe gehört zur Anwaltspraxis und ist über die kantonale Anwaltschaft (Chambre des avocats du canton de Vaud / OAV) abzuwickeln (siehe Abschnitt 12).
4.4 Niederlassungsbewilligung C frühzeitig — zurückhaltende Praxis
Die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung C nach fünf statt zehn Jahren (Art. 34 Abs. 4 AIG) setzt eine erfolgreiche Integration voraus und liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Die Waadtländer Praxis ist hier nach verfügbaren Indikatoren zurückhaltend: Der Kanton ist beim Sprachniveau und beim Integrationsbeweis im interkantonalen Vergleich eher streng. Massgebliche Faktoren sind erhöhte Sprachkompetenzen (B1 mündlich, A1 schriftlich Französisch), wirtschaftliche Selbstständigkeit ohne Sozialhilfebezug, keine Verschuldung, kein Eintrag im Strafregister und der Nachweis einer aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. VERIFY die aktuelle Bewilligungsquote 2026 — verlässliche statistische Quellen sind nicht öffentlich publiziert.
4.5 Familiennachzug — Waadtländer Auslegung
Beim Familiennachzug aus Drittstaaten (Art. 43–47 AIG) prüft der SPoP die kumulativen Voraussetzungen: hinreichendes Erwerbseinkommen, geeignete Wohnung, fehlende Sozialhilfeabhängigkeit, Sprache. Waadt wendet die bundesrechtlichen Massstäbe an, mit einer im interkantonalen Vergleich moderaten Auslegung der Anforderungen an Wohnraumgrösse. Die SKOS-Richtlinie und die örtliche Wohnungsmarktrealität (Lausanne, Riviera, Morges und Nyon sind hochpreisige Wohnungsmärkte) werden im Einzelfall berücksichtigt.
Für den Nachzug von Kindern gilt die strikte Altersgrenze von 12 Jahren (Art. 47 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE) bzw. die Nachzugsfrist von fünf Jahren ab Vorhandensein des Anspruchs. Bei verspäteten Nachzugsgesuchen prüft der SPoP, ob "wichtige familiäre Gründe" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Die Praxis ist kasuistisch; die Bundesgerichts-Rechtsprechung zur familiären Härte (siehe BGE 137 I 284 und Folge-Rechtsprechung) ist massgeblich.
4.6 Praxis bei Trennung und Scheidung
Bei Trennung oder Scheidung von Schweizer Bürgerinnen oder C-Niederlassungsberechtigten kommt Art. 50 AIG zur Anwendung. Die Waadtländer Praxis prüft die Voraussetzungen sorgfältig: dreijährige eheliche Gemeinschaft und erfolgreiche Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) bzw. wichtige persönliche Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, namentlich häusliche Gewalt). Die kantonale LAVI-Stelle Waadt koordiniert die Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt mit der ausländerrechtlichen Beurteilung.
5. EPFL, UNIL und Bildungs-Cluster — migrationsrechtliche Wirkung
Die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) und die Université de Lausanne (UNIL) erzeugen im Kanton Waadt eine eigene migrationsrechtliche Dynamik, die in der Beratung häufig unterschätzt wird. Die EPFL beherbergt eine ausserordentlich hohe Anzahl an Drittstaaten-Studierenden, Doktorierenden, Postdocs und Forschenden, viele davon mit zeitlich befristeten Verträgen und entsprechend befristeten Bewilligungen.
5.1 L-Bewilligungen für Studierende und Forschende
Die Erteilung einer L-Bewilligung für ausländische Studierende und Forschende richtet sich nach Art. 27 AIG (Aus- und Weiterbildung) bzw. Art. 30 AIG für Forschende. Für die Standard-Konstellationen siehe permits/permit_l_short_stay_subclasses.md in der Studierenden-Sektion. Der SPoP arbeitet hier in enger Koordination mit den Personal- und Studierenden-Diensten der EPFL und der UNIL (Bureau des affaires étudiantes, Service du personnel).
5.2 Statuswechsel nach Studienabschluss
Eine in Waadt häufige Konstellation: Eine Drittstaatsangehörige hat erfolgreich an der EPFL oder UNIL studiert und erhält ein Stellenangebot in einem Schweizer Unternehmen (Tech-Start-up in Lausanne, Pharma in der Westschweiz, Forschungslabor an einem Forschungspartner). Der Wechsel von L-Studierenden-Status zu B-Erwerbsstatus erfordert die Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen nach Art. 21 AIG (Vorrang Inland / EU/EFTA für Drittstaatsangehörige; Kontingente nach Art. 20 AIG i.V.m. den jährlichen Kontingentsverordnungen) sowie die kantonale Vorentscheidung mit anschliessender SEM-Zustimmung nach Art. 99 AIG.
Anti-Scope: SIP gibt keine Hinweise auf "günstige" Antragszeitpunkte oder Strategien zur Umgehung der Kontingents-Logik. Der Statuswechsel L → B ist ein bundesrechtlich geregeltes Verfahren mit klaren Voraussetzungen.
5.3 Daueraufenthalt nach Studium — die "6-Monats-Suchfrist"
Drittstaatsangehörige, die ihr Studium an einer schweizerischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Art. 21 Abs. 3 AIG eine sechsmonatige Aufenthaltsverlängerung zur Stellensuche erhalten. In Waadt wird dieses Instrument vom SPoP grundsätzlich angewendet, allerdings ist eine vorgängige Einreichung des Gesuchs vor Ablauf der studienbedingten L-Bewilligung erforderlich. VERIFY die genaue Waadtländer Praxis-Modalität 2026.
6. Asyl in Waadt
6.1 Bundesasylzentrum Vallorbe
Das Bundesasylzentrum (BAZ) Vallorbe im Norden des Kantons Waadt ist eines der Hauptzentren der Region Westschweiz und untersteht direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM). Asylgesuche werden ab Einreichung in Phase 1 des beschleunigten Asylverfahrens nach Art. 26b ff. AsylG bearbeitet, das innerhalb des Bundeszentrums abläuft. Vallorbe spielt im interkantonalen Asyl-System eine zentrale Rolle, weil es geografisch günstig in der Westschweiz liegt und über erhebliche Aufnahmekapazitäten verfügt.
6.2 Erweitertes Verfahren — Kantonszuteilung
Wird ein Asylgesuch nicht innerhalb der Phase 1 entschieden und in das erweiterte Verfahren überführt (Art. 26d AsylG), erfolgt die Zuteilung an einen Kanton nach dem Verteilschlüssel des SEM. Waadt nimmt entsprechend seiner Bevölkerungsgrösse einen substantiellen Anteil der erweiterten Verfahren auf. Während des erweiterten Verfahrens lebt die asylsuchende Person im Kanton (oft in regionalen Unterkünften der EVAM — Établissement vaudois d'accueil des migrants) und ist dort behördlich angemeldet.
6.3 Rechtsberatungsstellen Asyl in Waadt
Die in Waadt aktiven, vom SEM gemäss Art. 102f AsylG mandatierten Rechtsberatungsstellen sowie weitere für Asylsuchende relevante Anlaufstellen:
- SAJE — Service d'Aide Juridique aux Exilés (gemeinsam betrieben von EPER/HEKS und weiteren Trägerschaften): Route des Plaines-du-Loup 55, 1018 Lausanne; Telefon +41 21 351 25 51. Die SAJE ist die wichtigste Anlaufstelle für Rechtsberatung in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten im Kanton Waadt.
- BCJ-Vaud — Bureau de consultation juridique du canton de Vaud / Centre de droit à l'asile: gleiche Adresse wie die SAJE (Route des Plaines-du-Loup 55, 1018 Lausanne). Bietet spezialisierte rechtliche Beratung zu Asyl- und Aufenthaltsfragen.
- EPER/HEKS Région Vaud: regionale Trägerin der Asylberatung, integriert in die nationale OSAR-Struktur.
- Caritas Vaud: kirchlich finanziertes Beratungsnetzwerk mit Schwerpunkt soziale und rechtliche Unterstützung.
Eine vollständige und aktuelle Liste der mandatierten RBS-Stellen findet sich auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (OSAR). VERIFY die aktuelle RBS-Liste 2026.
Für die vertiefte Darstellung des Asylrechts siehe framework/fw_asylg_glossary.md.
7. Verfahrensdauer und SPoP-SLAs
Die typischen Verfahrensdauern beim SPoP werden hier als Richtwerte dargestellt und können je nach Aktenlage, Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, Auslastung der Division und Komplexität des Falles erheblich variieren. VERIFY die aktuellen offiziellen SLA-Angaben des SPoP 2026.
| Verfahren | Richtwert Dauer |
|---|---|
| B-Erstantrag (Familiennachzug, Erwerbsantrag) | 6–12 Wochen |
| B-Verlängerung | 4–8 Wochen |
| C-Antrag (nach 10 Jahren ordentlich; nach 5 Jahren frühzeitig) | 8–14 Wochen |
| Familiennachzug (Drittstaat) | 10–18 Wochen |
| Härtefall Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG | 10–18 Monate |
| Bürgerrechtsbewerbung (kommunal + kantonal + Bund) | 18–36 Monate (Gesamtverfahren) |
| Beschwerdeverfahren Cour de droit administratif et public (CDAP) | 8–18 Monate |
Hinweis: Die SEM-Zustimmung zu kantonalen Vorentscheiden (Art. 99 AIG) ist in den oben genannten Richtwerten nicht enthalten und kann zusätzliche Wochen bis Monate beanspruchen.
7.1 Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen
Mehrere Faktoren wirken auf die effektive Verfahrensdauer beim SPoP ein und sollten in der Erwartungssteuerung kommuniziert werden:
- Vollständigkeit der Akten: Unvollständige Gesuche werden in der Regel mit einer Nachforderung beantwortet, die mehrere Wochen zwischen den einzelnen Schritten kostet.
- SEM-Zustimmungspflicht: In Konstellationen, in denen das Bundesrecht eine Zustimmung des SEM verlangt (Art. 85 Abs. 2 VZAE, Art. 86 VZAE), verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend.
- Sprachnachweis-Beibringung: Wenn Sprachzertifikate (DELF/DALF/fide-FR) erst nach Antragstellung erworben werden, ruht das Verfahren faktisch bis zur Nachreichung.
- Convention d'intégration: Die Verhandlung und der Abschluss einer Convention erfordern eine zusätzliche Verfahrensschleife.
- Sicherheits- und Strafregisterabklärungen: Bei Personen mit Aufenthalten in mehreren Ländern oder bei Strafregisterauszug-Anforderungen aus Drittstaaten kann sich die Dauer um Monate verlängern.
7.2 Beschleunigungsmöglichkeiten
Eine formelle Beschleunigung beim SPoP ist nicht vorgesehen. Praktisch wirksam sind in begründeten Fällen:
- Schriftliche Rückfrage zum Verfahrensstand nach Ablauf der jeweiligen Richtwerte
- Hinweis auf besondere Dringlichkeit (z.B. Stellenantritt mit Vertragsfrist, schulische Einschulung der Kinder, akademisches Semester-Startdatum für Studierende an EPFL/UNIL)
- Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Cour de droit administratif et public (CDAP) nach den Regeln der LPA-VD, sofern eine unverhältnismässige Verzögerung vorliegt — als letztes Mittel und mit anwaltlicher Begleitung empfohlen.
Anti-Scope: SIP gibt keine Vorlage für Beschleunigungsschreiben oder Rechtsverzögerungs-Beschwerden ab. Diese gehören in die Anwaltspraxis.
8. Kommunales Stimmrecht in Waadt — eine Romandie-Pioniertat
Eine Waadtländer Besonderheit, die in der Migrationsberatung von Bedeutung ist: Seit der Kantonsverfassungsrevision von 2003 verfügen Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, die mindestens drei Jahre Wohnsitz im Kanton Waadt und mindestens zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz vorweisen können, über das kommunale Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene.
Diese Regelung umfasst:
- Aktives Wahl- und Stimmrecht bei Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen
- Passives Wahlrecht (Wählbarkeit) auf kommunaler Ebene — Waadt geht hier weiter als Genf, das nur das aktive Wahlrecht gewährt
Das kantonale und eidgenössische Stimmrecht bleibt der Schweizer Staatsbürgerschaft vorbehalten.
VERIFY die exakten Anforderungen und den aktuellen Wahlrechts-Stand 2026 — die Cst-VD (Verfassung des Kantons Waadt) und das LEDP (Loi sur l'exercice des droits politiques) regeln die Voraussetzungen, und einzelne Gemeinden können die Praxis konkretisieren.
Vergleichbare Regelungen existieren in den Kantonen Jura (am weitgehendsten — auch kantonales Stimmrecht), Neuenburg, Genf (nur aktives Recht), Freiburg (auf Antrag der Gemeinde) und in der Stadt Basel (eingeschränkt).
9. Steuerstatus und Quellensteuer in Waadt
Waadt gehört zu den Hoch-Steuer-Kantonen der Schweiz, insbesondere in den urbanen Zentren Lausanne und entlang der Riviera (Montreux, Vevey). Die kantonale und kommunale Steuerbelastung liegt im interkantonalen Vergleich klar im oberen Drittel, was bei der Planung eines Waadtländer Aufenthalts mitzudenken ist.
9.1 Quellensteuer für Drittstaat-B-Bewilligte
Drittstaatsangehörige mit einer B-Bewilligung unterliegen in der Regel der Quellensteuer (Impôt à la source) gemäss Art. 83 ff. DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und Art. 32 ff. StHG. Liegt das jährliche Brutto-Erwerbseinkommen über CHF 120'000, erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Bei tieferen Einkommen wird die Quellensteuer in der Regel als abgeltend behandelt, allerdings kann eine NOV auf Antrag erfolgen.
9.2 Grenzgänger-Spezifikum
Grenzgänger:innen aus Frankreich (Département de l'Ain, Haute-Savoie) unterliegen dem Abkommen vom 11. April 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich über die Besteuerung des Erwerbseinkommens der Grenzgänger (Sonderregelung; ein Teil der Quellensteuer wird durch die Schweiz an Frankreich ausgekehrt). Für Grenzgänger:innen aus anderen EU-Staaten gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro ist keine Steuerberatung. Für konkrete Fragen ist die Administration cantonale des impôts (ACI) Vaud oder eine qualifizierte Steuerberatung zu konsultieren. ACI Vaud: Route de Berne 46, 1014 Lausanne (VERIFY Adresse und Kontakt 2026).
10. Naturalisation in Waadt
10.1 Dreistufiges Verfahren
Die Einbürgerung in der Schweiz folgt einem dreistufigen Verfahren: eidgenössisch (Bewilligung des Bundes nach BüG/BüV), kantonal (Bürgerrecht des Kantons Waadt nach LDCV) und kommunal (Bürgerrecht der Wohnsitzgemeinde). Alle drei Ebenen müssen kumulativ bewilligt werden.
10.2 Sprachnachweis nach BüG
Auf Bundesebene verlangt Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG eine "ausreichende Sprachkompetenz". Konkretisiert wird dies in Art. 6 BüV: Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Landessprache (in Waadt: ausschliesslich Französisch). Akzeptierte Nachweise sind unter anderem das fide-FR-Zertifikat, DELF/DALF sowie die in Art. 6 Abs. 2 BüV genannten Diplome.
10.3 Kantonale Anhörung — verstärkte Praxis
Die kantonale Ebene des Einbürgerungsverfahrens in Waadt sieht regelmässig eine kantonale Anhörung (audition cantonale) vor, die durch die Division naturalisation des SPoP durchgeführt wird. Diese Anhörung prüft die Integration, die Vertrautheit mit den Lebens- und Rechtsverhältnissen der Schweiz und insbesondere des Kantons Waadt sowie die Französischkenntnisse in der Konversation.
Die kantonale Anhörung in Waadt ist im interkantonalen Vergleich verstärkt ausgestaltet — sie ist nicht nur formell, sondern hat substantielles Gewicht im Verfahren. Eine ungenügende Performance kann zu einer Sistierung des Verfahrens und einer späteren Wiederholung führen.
10.4 Kommunale Anhörung — variable Praxis
Auf kommunaler Ebene führen viele Waadtländer Gemeinden eine eigene kommunale Anhörung (audition communale) durch eine Bürgerrechtskommission durch. Die Ausgestaltung variiert erheblich zwischen den Gemeinden: kleine Landgemeinden tendieren zu informelleren, persönlicheren Anhörungen, urbane Zentren (Lausanne, Yverdon-les-Bains, Montreux, Vevey, Nyon) führen strukturierte Anhörungen mit standardisierten Fragebogen-Elementen durch.
VERIFY die aktuelle kommunale Praxis der jeweiligen Wohnsitzgemeinde 2026 — einzelne Gemeinden veröffentlichen ihre Verfahrensreglemente, andere nicht.
10.5 Kantonaler Wissenstest
Auf kantonaler Ebene kommt ein Test de connaissances civiques (Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse) zur Anwendung. Dieser prüft Grundkenntnisse zur schweizerischen, kantonalen und kommunalen Staatsorganisation, zur Geschichte und Geografie sowie zur Funktionsweise der direkten Demokratie. VERIFY die aktuelle Waadtländer Test-Praxis 2026 — die Ausgestaltung ist in der LDCV und im RDCV geregelt.
Für die vertiefte rechtliche Darstellung siehe framework/fw_bug_2018_glossary.md.
11. Grenzgänger-G-Bewilligung in Waadt
Aufgrund der westlichen und südwestlichen Grenznähe des Kantons (Frankreich) hat die G-Bewilligung in Waadt einen relevanten, wenn auch nicht so dominanten Anteil wie in Genf oder Basel.
11.1 Rechtsgrundlage
Die G-Bewilligung beruht für EU/EFTA-Staatsangehörige auf dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) und für Drittstaatsangehörige auf den ordentlichen AIG-Bestimmungen (Art. 35 AIG). Für Drittstaat-Grenzgänger:innen gilt die zusätzliche Voraussetzung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Nachbarstaat sowie eines mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes in der Grenzzone (Art. 35 Abs. 1 AIG).
11.2 Waadtländer Praxis
Der SPoP bearbeitet G-Anträge in der Division étrangers. EU/EFTA-Antragsteller:innen erhalten in der Regel innerhalb von drei bis sechs Wochen eine Bewilligung, sofern alle Unterlagen vollständig sind. Die G-Bewilligung wird im Regelfall für die Dauer des Arbeitsvertrags ausgestellt (bei unbefristeten Verträgen für fünf Jahre, danach Verlängerung).
12. Anwaltschaft in Waadt — Chambre, OAV, Aufsicht
12.1 LPAv VD und UBV
Die Anwaltschaft im Kanton Waadt unterliegt dem kantonalen LPAv (Loi vaudoise sur la profession d'avocat, RS 177.11) sowie dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Konkretisiert wird das kantonale Anwaltsrecht durch die UBV (Usages du Barreau Vaudois), die Standesordnung des Waadtländer Anwaltsstands in der Fassung vom April 2021.
12.2 Chambre des avocats du canton de Vaud (Aufsicht)
Die Aufsicht über die Waadtländer Anwaltschaft liegt bei der Chambre des avocats du canton de Vaud — der kantonalen Anwaltskammer mit Aufsichtsfunktion:
- Adresse: Route du Signal 8, Palais de justice de l'Hermitage, 1014 Lausanne
- Telefon: +41 21 316 29 00
- Funktion: Führung des kantonalen Anwaltsregisters, Aufsicht und Disziplinarverfahren nach LPAv VD und BGFA
12.3 OAV — Ordre des avocats vaudois
Daneben existiert der Ordre des avocats vaudois (OAV) als private Berufsorganisation der Waadtländer Anwaltschaft, vergleichbar mit dem ODAGE in Genf. Die Mitgliedschaft im OAV ist nicht obligatorisch, jedoch in der Praxis weit verbreitet. Der OAV-Conseil (Vorstand) gibt Standes-Direktiven zur Konkretisierung der UBV heraus.
Eine in der Marketplace-Compliance-Diskussion (siehe ADR-013) besonders relevante OAV-Direktive ist die Directive en matière de communication et de publicité vom 15. April 2021 — die Konkretisierung der Waadtländer Standesregeln zu Kommunikation und Werbung im Anwaltsstand. Sie regelt unter anderem die zulässigen Bezeichnungen, die Sachlichkeit der Anwaltskommunikation und die Grenzen der Werbung.
12.4 Permanence d'avocats — verbotene Werbebezeichnung in Waadt
Eine spezifische Waadtländer Standesregel mit unmittelbarer Wirkung auf die SIP-Marketplace-Compliance: Nach Art. 10 UBV Vaud ist die Verwendung der Bezeichnung "Permanence d'avocats" als Werbebegriff verboten. Diese Standesregel ist im interkantonalen Vergleich besonders streng und wirkt sich auf das Vokabular aus, mit dem in Waadt zugelassene Anwält:innen sich präsentieren und vermarkten dürfen.
Für die vertiefte Darstellung der kantonalen Bar-Compliance-Unterschiede mit Waadt-spezifischer Sektion siehe docs/adr/adr-013-bar-compliance-per-canton.md.
12.5 SIP-v3 Marketplace — Waadt-Aufnahme an VD-CLR gebunden
Im Rahmen des SIP-v3-Konzepts ist der Anwaltschafts-Marketplace gemäss ADR-013 D2 in einer ersten Phase auf den Kanton Genf beschränkt. Die Ausweitung auf Waadt setzt die Aufnahme einer im Waadtländer Anwaltsregister (Chambre des avocats du canton de Vaud) eingetragenen Content-Legal-Reviewerin (CLR) voraus, die die VD-spezifischen Standesregeln (UBV, OAV-Direktiven, Art. 10 UBV-Verbot) operativ kennt und auf die Marketplace-Compliance anwendet.
Anti-Scope: SIP empfiehlt keine bestimmte:n Anwält:in. Die Marketplace-Vermittlung folgt einem strukturierten, transparenten Vermittlungsverfahren (siehe ADR-013) und stellt keine inhaltliche Empfehlung dar. Mandant:innen sind frei in der Wahl ihrer rechtlichen Vertretung.
13. Beschwerdeverfahren gegen SPoP-Entscheide
Ein SPoP-Entscheid (Verweigerung einer Bewilligung, Widerruf, Wegweisung etc.) ist nicht endgültig. Das kantonale Verfahrensrecht sieht einen mehrstufigen Rechtsweg vor:
13.1 Schritt 1 — Verfügung des SPoP und 30-Tage-Frist
Der SPoP eröffnet seine Entscheidungen formell als Verfügung im Sinne der LPA-VD. Die Frist zur Beschwerde beträgt typischerweise 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. In einzelnen Verfahrensarten kann eine direkte Réclamation (Wiedererwägung) an den SPoP zulässig sein; VERIFY den jeweiligen Verfahrensweg 2026.
13.2 Schritt 2 — Recours an die Cour de droit administratif et public (CDAP)
Gegen den SPoP-Entscheid ist Beschwerde an die Cour de droit administratif et public (CDAP) des Tribunal cantonal Vaud zulässig. Die CDAP ist die kantonale Verwaltungsrechtsprechungs-Instanz und prüft Sach- und Rechtsfragen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (nach LPA-VD).
13.3 Schritt 3 — Beschwerde an das Bundesgericht
Letztinstanzlich steht — in den vom BGG vorgesehenen Fällen — die Beschwerde an das Bundesgericht (Tribunal fédéral) in Lausanne offen (Art. 82 ff. BGG). Im Ausländer- und Asylrecht ist das Bundesgericht in vielen Konstellationen nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anrufbar; die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Für die vollständige Darstellung des Rechtsmittelwegs siehe procedure/proc_appeal_pathway.md.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine Beschwerdestrategie zur Verfügung. Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage, die Argumentation, die Beweismittel-Auswahl und die fristgerechte Einreichung gehören zur Anwaltspraxis. Für die Suche einer geeigneten Vertretung siehe Abschnitt 12.
14. Crisis-Pathway in Waadt
In Krisenkonstellationen — häusliche Gewalt, psychische Notlagen, Ausweisungsdrohung an Personen in Härtefall-Lage — gilt grundsätzlich der schweizweite Crisis-Pathway. Für Waadt bestehen einzelne kantonsspezifische Kontaktpunkte:
- 142 — Nationale Hotline häusliche Gewalt (24h, DE/FR/IT). In Waadt koordiniert mit der LAVI-Stelle Waadt (Loi sur l'aide aux victimes d'infractions).
- 143 — Die Dargebotene Hand / Main tendue (24h, DE/FR/IT). Französischsprachige Linie für Waadt direkt erreichbar.
- 147 — Pro Juventute (Beratung für Kinder und Jugendliche, 24h).
- +41 848 133 133 — Waadtländer psychiatrischer Notruf (24h). VERIFY manuell per Telefon-Bestätigung gemäss ADR-017 F12 (kein automatisches Vertrauen auf statische Quellenangabe).
- +41 21 620 76 76 — Frauenhaus Waadt (Centre MalleyPrairie): geschützte Unterkunft und Beratung für Frauen und Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben.
- SAJE / EPER Lausanne — Asyl- und Migrationsberatung (siehe Abschnitt 6.3).
- Caritas Vaud — Sozial- und Migrationsberatung.
Für die vollständige Crisis-Card-Struktur siehe die Dateien unter crisis/cr_* (gemäss ADR-017 D2).
15. SPoP — Kontaktinformationen und Erreichbarkeit
15.1 Hauptstelle
- Adresse: Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne
- ÖV: Métro M2 (Haltestelle "Beaulieu-Jomini") oder Buslinien des TL
- Postadresse: 1014 Lausanne (auf der eigenen Postleitzahl der kantonalen Verwaltung)
15.2 Kontakt
- Telefon Centrale: +41 21 316 46 46
- E-Mail: info.population@vd.ch
- Division asile et retour: +41 21 316 46 20
- Spezialisierte Divisions-E-Mails: VERIFY 2026 (auf der SPoP-Website findet sich in der Regel eine differenzierte Liste je Division)
15.3 Öffnungszeiten
- Empfang am Schalter: Mo–Fr 08:30–11:30
- Nachmittags: nur nach Terminvereinbarung
- Telefon-Erreichbarkeit: typischerweise Mo–Fr 08:30–11:30 und 13:30–16:00 (VERIFY 2026)
15.4 Online-Portal
Der Kanton Waadt bietet über vd.ch/spop eine Reihe von Online-Formularen und Informations-Seiten an. Der Umfang der vollständig digital abwickelbaren Verfahren ist im Vergleich zu Genfer e-démarches kleiner; viele Verfahren erfordern weiterhin postalische oder schaltermässige Antragstellung. VERIFY den Stand der digitalen Verfahren 2026.
16. Cross-References
Diese kantonale Vertiefung Waadt knüpft an mehrere Framework- und Themen-Dateien an. Empfohlene Querverweise:
framework/fw_aig_vzae_glossary.md— bundesrechtliche Grundlagen AIG/VZAE, die der SPoP anwendetframework/fw_cantonal_acts_index.md— Übersicht der kantonalen Erlasse mit Migrationsbezug (LPAv VD, LDCV, LPA-VD, LASV)framework/fw_asylg_glossary.md— Asylrecht, BAZ-Praxis (insb. Vallorbe), RBS-Mandatframework/fw_bug_2018_glossary.md— Bürgerrechtsverfahren, Sprach- und Integrationsanforderungencantonal/major_canton_geneva.md— Romandie-Vergleich (Genf vs. Waadt: IO-Sektor vs. Bildungs-/Sport-Cluster, Convention d'intégration moderate vs. systematisch)cantonal/cluster_romandie_standard.md— Romandie-Cluster für die Standard-Kantone NE/FR/JUpermits/permit_b_resident.md— B-Aufenthaltsbewilligungpermits/permit_c_settled.md— C-Niederlassungsbewilligungpermits/permit_l_short_stay_subclasses.md— L-Kurzaufenthaltsbewilligungen inkl. EPFL/UNIL-Studierenden-Sektionlife-events/le_integration_agreement_art58a.md— Convention d'intégration mit VD-Sonderfall-Sektiondocs/adr/adr-013-bar-compliance-per-canton.md— kantonale Bar-Compliance mit VD-Sektion (UBV, OAV-Direktive 15.4.2021, Art. 10 UBV-Verbot Permanence)procedure/proc_appeal_pathway.md— Rechtsmittelweg vom SPoP über die CDAP zum Bundesgericht
17. Anti-Scope — was SIP für Waadt nicht leistet
Aus Gründen der Berufsethik (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA), der Klarheit und der mittel- bis langfristigen Glaubwürdigkeit gegenüber Mandant:innen und Aufsichtsbehörden hält SwissImmigrationPro die folgenden Themen ausdrücklich ausserhalb seines Leistungsumfangs:
- Keine Kanton-Shopping-Strategie: SIP gibt keine Empfehlung ab, ob ein bestimmtes Verfahren in Waadt "vorteilhafter" als in einem anderen Kanton geführt werden könnte. Die Zuständigkeit folgt dem Wohnsitz nach Art. 23 ZGB; eine strategische Wohnsitzverlagerung mit ausländerrechtlichem Hintergrund kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein.
- Keine SPoP-Insider-Hinweise: SIP gibt keine Hinweise auf einzelne Sachbearbeiter:innen, "günstige" Antragszeitpunkte oder informelle Praxen, die Mandant:innen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollten.
- Keine Vermeidungs-Strategie zur Convention d'intégration: Eine Convention d'intégration ist ein rechtmässiges kantonales Instrument im Rahmen von Art. 58a AIG. SIP gibt keine Strategieberatung zu deren Vermeidung. Bei Streit über Inhalt oder Erfüllung einer Convention ist die anwaltliche Vertretung der richtige Weg.
- Keine Beschwerdestrategie: Die Wahl der Rechtsmittel, die argumentative Linie und die Beweisführung gehören zur Anwaltspraxis.
- Keine Steuerberatung: Fragen zur Quellensteuer, NOV, internationaler Doppelbesteuerung und zur Grenzgänger-Besteuerung sind durch qualifizierte Steuerberater:innen oder die ACI Vaud zu beantworten.
- Keine Anwaltsempfehlung ausserhalb des SIP-Marketplace: SIP-v3 wird im Rahmen des Marketplace (ADR-013) — sobald auf Waadt ausgeweitet — Waadtländer Anwält:innen nach einem strukturierten, transparenten Verfahren vermitteln. Eine inhaltliche Empfehlung einzelner Anwält:innen erfolgt nicht.
- Keine Härtefall-Argumentations-Strategie: Die Beurteilung der einzelfallbezogenen Erfolgsaussichten eines Härtefallgesuchs nach Art. 30 AIG / Art. 31 VZAE ist eine Rechtsdienstleistung, die der Anwaltschaft vorbehalten ist.
17a. Praktische Hinweise zur Antragstellung beim SPoP
Folgende praktische Hinweise erleichtern die Antragstellung beim SPoP und reduzieren Rückfrage-Schleifen, ohne dass es sich um Strategieberatung handeln würde:
- Vollständigkeit vor Schnelligkeit: Ein vollständiger Antrag mit allen erforderlichen Beilagen (Reisepass-Kopie in Farbe, Wohnsitzbestätigung, Sprachzertifikat DELF/DALF oder fide-FR, Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat und allen vorherigen Aufenthaltsstaaten der letzten zehn Jahre, Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag falls relevant) verkürzt die Bearbeitungsdauer typischerweise um mehrere Wochen.
- Beglaubigungen und Übersetzungen: Fremdsprachige Urkunden sind im Regelfall mit beglaubigter Übersetzung ins Französische (im Kanton Waadt nicht ins Deutsche, anders als in zweisprachigen Kantonen) und gegebenenfalls Apostille gemäss Haager Apostille-Übereinkommen einzureichen. Die Anforderungen variieren je nach Herkunftsstaat.
- Wohnsitzregistrierung: Innerkantonale Umzüge in Waadt sind innerhalb von 14 Tagen der Wohnsitzgemeinde (Contrôle des habitants) zu melden. Bei Umzug aus einem anderen Kanton ist eine Anmeldung in der Waadtländer Wohnsitzgemeinde binnen 14 Tagen zwingend.
- EPFL/UNIL-Studierende: Die universitären Personal- und Studierenden-Dienste der EPFL und UNIL koordinieren typischerweise die Erstantragstellung für L-Studierenden-Bewilligungen. Bei Statuswechsel (L → B nach Studienabschluss) ist eine direkte Antragstellung beim SPoP erforderlich, idealerweise mehrere Monate vor Ablauf der L-Bewilligung.
- Reisepass-Verlängerung während laufender Bewilligung: Eine Verlängerung oder Neuausstellung des Reisepasses während laufender B-/C-/Ci-/L-Bewilligung ist dem SPoP zur Anmerkung im Ausländerausweis zu melden.
Anti-Scope: Diese Hinweise stellen keine Verfahrensanleitung dar und ersetzen nicht die spezifische Beratung durch Anwält:innen oder spezialisierte Beratungsstellen. Die Vollständigkeitsprüfung jedes einzelnen Gesuchs liegt bei der antragstellenden Person.
18. Hinweis zu Aktualität und Reviewer-Vorbehalt
Diese Vertiefung wurde durch CANTONAL-PRACTICE-SPECIALIST (AI-Draft, Claude) erstellt und durch EDITORIAL-CRITIC (AI-Review) gegengelesen. Der draft_status ist AI-DRAFT. Die Freigabe für die Veröffentlichung erfolgt erst nach Signoff durch eine im Waadtländer Anwaltsregister (Chambre des avocats du canton de Vaud) eingetragene Reviewer-Person gemäss ADR-013 — die Genfer Reviewerin Andrea von Flüe ist für den Kanton Waadt nicht signoff-berechtigt im Sinne der kantonalen Bar-Compliance.
Mit VERIFY markierte Punkte bezeichnen Sachverhalte, deren aktueller Stand vor der Freigabe konkret abgeglichen werden muss — sei es weil die kantonale Praxis seit 2024 angepasst wurde, weil Reorganisationen im SPoP stattgefunden haben, weil Statistiken nicht öffentlich publiziert sind und intern abgeglichen werden müssen, oder weil die kantonale Convention-d'intégration-Praxis durch interne Weisungen modifiziert wurde.
Der stale_threshold_days ist auf 90 Tage gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ohne erneuten Review-Durchgang wird der Inhalt im SIP-System automatisch als veraltungsbedürftig markiert und einer Re-Verifizierung zugeführt.
Questions fréquentes
4 réponses sur ce thème.
Questions concrètes fréquemment posées autour de Vaud.
Poser ma propre questionAu Service de la population (SPOP), avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne. Les demandes peuvent en partie être déposées en ligne via le portail e-démarches. Les étudiants de l’EPFL/UNIL bénéficient d’une procédure simplifiée auprès de l’administration de l’établissement.
Articles de loi
6 articles de loi, chacun directement lié.
- 01EXTERN
État de Vaud — Étrangers et naturalisation (SPoP-Portal)
https://www.vd.ch/themes/population/etrangers-et-naturalisation/ - 02EXTERN
BLV Vaud — Base législative cantonale (LPAv VD RS 177.11)
https://prestations.vd.ch/pub/blv-publication/ - 03EXTERN
Ordre des avocats vaudois (OAV) — Berufsorganisation
https://www.oav.ch/ - 04EXTERN
Tribunal cantonal Vaud — Cour de droit administratif et public
https://www.vd.ch/toutes-les-autorites/tribunaux/tribunal-cantonal-tc/ - 05EXTERN
SAJE — Service d''Aide Juridique aux Exilés Vaud
https://saje-vaud.ch/ - 06EXTERN
État de Vaud — Avocats (Chambre des avocats du canton de Vaud)
https://www.vd.ch/themes/etat-droit-finances/justice/avocats-et-notaires/