Cadre juridique · SR 0.142.112.681
ALCP · Programme de facilitation pour les personnes issues de l’ex-Yougoslavie — Glossaire
Accord sur la libre circulation des personnes avec l’UE et ordonnance d’exécution.
- Dernière vérification
- 18.05.2026
- Loi en vigueur au
- 01.06.2002 (in-force date); current consolidation 2024
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Freizügigkeitsabkommen (FZA) und Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA — Glossar
Geltungsdatum: in Kraft seit 1.6.2002, konsolidierte Fassung 2024. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Barreau de Genève).
Dieser Beitrag erklärt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (kurz: FZA, SR 0.142.112.681) und die zugehörige schweizerische Umsetzungsverordnung (VEP/VFP). Er bildet den rechtlichen Rahmen für rund die Hälfte der ausländischen Wohnbevölkerung der Schweiz.
1. Überblick — Was ist das FZA?
Das FZA ist ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (sowie ihren damaligen und heutigen Mitgliedstaaten). Es wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 zusammen mit den weiteren sechs Abkommen des Bilaterale-I-Pakets in Kraft. Das FZA regelt die Freizügigkeit von Personen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten und gilt parallel für die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) über die Übereinkunft zur Änderung des EFTA-Übereinkommens vom 21. Juni 2001 (Vaduzer Konvention).
Das FZA ist im Kern ein Vertrag, der vier wesentliche Rechte kodifiziert:
- Einreise- und Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Vertragsparteien.
- Recht auf Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer:in oder Selbständige:r.
- Recht auf Dienstleistungserbringung in begrenztem Umfang.
- Gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer:innen (Inländerbehandlungs-Grundsatz, FZA Art. 2).
Das Abkommen wird ergänzt durch drei Anhänge:
- Anhang I: Freizügigkeit (Kern der materiellen Rechte).
- Anhang II: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (verweist auf EU-VO 883/2004 und 987/2009 in der jeweils anwendbaren Fassung).
- Anhang III: Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen.
Auf nationaler Ebene wird das FZA durch die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP/VFP, SR 142.203) konkretisiert. Die EU-relevanten Kapitel der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ergänzen das Verfahrensrecht.
2. Anwendungsbereich — Wer ist FZA-berechtigt?
Das FZA gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie für Staatsangehörige der EFTA-Staaten (mit Vorbehalt zu Liechtenstein, siehe unten Abschnitt 7). Stand 2024 sind dies:
- EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
- EFTA-3 (für FZA-Zwecke): Norwegen, Island, Liechtenstein.
Nicht FZA-berechtigt:
- Vereinigtes Königreich (UK): Seit dem Austritt aus der EU per 31.1.2020 und nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 fällt das UK aus dem FZA. Bestandsschutz für vor dem 1.1.2021 in der Schweiz wohnhafte britische Staatsangehörige besteht über das Schweiz-UK-Abkommen über erworbene Rechte (siehe Abschnitt 5).
- Drittstaatsangehörige (inklusive Familienangehörige, sofern sie nicht über eine:n FZA-Berechtigte:n abgeleitetes Recht haben): unterstehen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — strengeren Zulassungsbestimmungen mit Kontingenten und Inländervorrang.
3. Kategorien der Freizügigkeit
Das FZA unterscheidet sieben Kategorien von Personen, die Aufenthaltsrechte ableiten können (FZA Anhang I, Art. 4 ff.):
3.1 Arbeitnehmer:innen (FZA Anhang I Art. 6 ff.)
Personen, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag oder eine Anstellungsbestätigung eines schweizerischen Arbeitgebers. Es bestehen keine Kontingente und kein Inländervorrang mehr (seit Aufhebung der Übergangsbestimmungen, siehe Abschnitt 6).
3.2 Selbständige (FZA Anhang I Art. 12 ff.)
Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben wollen. Der Nachweis erfolgt typischerweise durch Geschäftsplan, Handelsregisterauszug, Geschäftsbuchhaltung oder vergleichbare Belege.
3.3 Dienstleistungserbringer:innen (FZA Anhang I Art. 17 ff.)
Personen, die in der Schweiz vorübergehend Dienstleistungen erbringen. Das FZA erlaubt Dienstleistungserbringung für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Bewilligungspflicht (sogenanntes 8-Tage-Voranmeldungsverfahren ab dem 1. Tag für bestimmte risikobehaftete Branchen; ab 91 Tagen ist eine reguläre Bewilligung erforderlich).
3.4 Studierende (FZA Anhang I Art. 24)
Personen, die in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren. Voraussetzungen: Immatrikulationsnachweis einer anerkannten Bildungsstätte, ausreichende finanzielle Mittel, Krankenversicherung.
3.5 Stellensuchende (FZA Anhang I Art. 2 Abs. 1)
EU-/EFTA-Staatsangehörige dürfen sich für bis zu 6 Monate in der Schweiz zur Stellensuche aufhalten. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
3.6 Nichterwerbstätige Personen (FZA Anhang I Art. 24)
Rentner:innen und andere nichterwerbstätige Personen erhalten ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der alle Risiken abdeckt.
3.7 Familienangehörige (FZA Anhang I Art. 3)
Familienangehörige eines FZA-Berechtigten haben ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit (auch Drittstaatsangehörige). Der Familienbegriff ist breiter gefasst als im AIG (Art. 42-50 AIG):
- Ehegatten und eingetragene Partner:innen.
- Nachkommen (Kinder, Enkelkinder), die unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind.
- Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), sofern sie unterhaltsberechtigt sind.
- Bei Studierenden: nur Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder.
Diese breitere Definition bedeutet, dass Eltern eines FZA-berechtigten Erwerbstätigen unter bestimmten Voraussetzungen nachzugsfähig sind — im AIG-Regime ist dies grundsätzlich nicht vorgesehen.
4. Aufenthaltsbewilligungen unter dem FZA
Die FZA-Bewilligungen tragen im Ausländerausweis die Bezeichnung EU/EFTA zur Abgrenzung von den AIG-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige:
4.1 Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (FZA Anhang I Art. 6)
- Dauer: bis zu 12 Monate, verlängerbar.
- Voraussetzung: Arbeitsvertrag von 3 bis unter 12 Monaten Dauer.
- Wechsel auf B EU/EFTA: möglich, sobald die Anstellungsdauer 12 Monate oder mehr beträgt oder ein neuer Arbeitsvertrag von mindestens 12 Monaten vorliegt.
4.2 Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (FZA Anhang I Art. 6 und 10)
- Dauer: 5 Jahre, verlängerbar.
- Voraussetzung: Arbeitsvertrag von 12 Monaten oder mehr Dauer oder unbefristet; oder Selbständigkeit; oder Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden Mitteln; oder Studium.
- Inländerbehandlungs-Grundsatz: gleicher Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen (mit Ausnahme der Stellensuchenden-Phase), Berufsausübung wie schweizerische Staatsangehörige (FZA Art. 2 i.V.m. Anhang I Art. 9).
4.3 Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA (FZA Anhang I Art. 6 Abs. 6)
Die Niederlassungsbewilligung C ist im FZA nicht abschliessend geregelt. Sie wird auf Grundlage bilateraler Niederlassungs-Abkommen zwischen der Schweiz und einzelnen EU-Staaten erteilt. Es gibt zwei Konstellationen:
- 5-Jahres-Erteilung: für Staatsangehörige aus Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Niederlassungs-Abkommen mit erleichterter C-Erteilung hat. Dies betrifft historisch insbesondere Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Belgien, Niederlande, Liechtenstein, Spanien, Portugal, Griechenland, Dänemark.
- 10-Jahres-Erteilung: für Staatsangehörige aus EU-Staaten ohne solches bilaterales Abkommen (insbesondere die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten ab 2004), nach 10 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt.
Materielle Voraussetzungen (Integration, fehlende Sozialhilfeabhängigkeit, fehlende Verlustscheine, keine erheblichen Straftaten) gelten gleich wie im AIG-Regime (Art. 34 AIG i.V.m. VZAE).
4.4 Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (FZA Anhang I Art. 7 und 28)
- Dauer: 5 Jahre, verlängerbar.
- Voraussetzung: Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat in einer Grenzzone; tägliche oder mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnort.
- Geographische Zone: seit 1.6.2007 ist die Bindung an die definierten Grenzzonen aufgehoben — die G-Bewilligung kann grundsätzlich für jeden Arbeitsort in der Schweiz erteilt werden, sofern die wöchentliche Rückkehr nachgewiesen ist.
5. Brexit und das Schweiz-UK-Abkommen über erworbene Rechte
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist die Schweiz für britische Staatsangehörige in zwei Regime aufgespalten:
- Vor dem 1.1.2021 in der Schweiz wohnhafte britische Staatsangehörige: behalten ihre Rechte unter dem Abkommen vom 25.2.2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (sogenanntes Acquired-Rights-Abkommen / Withdrawal Agreement Citizens' Rights). Diese Personen erhalten — sofern sie das nicht bereits eine reguläre EU/EFTA-Bewilligung haben — den Ausweis Ci UK-WA oder behalten ihre bestehende EU/EFTA-Bewilligung mit Anmerkung. Die wesentlichen FZA-Rechte (Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, soziale Sicherheit) bleiben für diese Personengruppe erhalten.
- Nach dem 1.1.2021 einreisende britische Staatsangehörige: gelten als Drittstaatsangehörige und unterstehen vollständig dem AIG-Regime (Kontingente, Inländervorrang, erhöhte Qualifikationsanforderungen für Arbeitnehmer:innen, etc.).
6. EU-Beitrittsphasen und historische Übergangsbestimmungen
Das FZA wurde mit jeder EU-Erweiterung um Protokolle ergänzt, die für die jeweiligen neuen Mitgliedstaaten Übergangsfristen vorsahen. Diese Übergangsbestimmungen sind heute (Stand 2024) alle abgelaufen:
- EU-15 (Gründungs- und frühe Mitglieder, FZA-Inkrafttreten 1.6.2002): Übergangsphase endete schrittweise; volle Freizügigkeit seit 1.6.2007.
- EU-8 (Beitritt 1.5.2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn): über das Protokoll I integriert (in Kraft 1.4.2006). Volle Freizügigkeit seit 1.5.2011.
- EU-2 (Beitritt 1.1.2007: Bulgarien, Rumänien): über das Protokoll II integriert (in Kraft 1.6.2009). Volle Freizügigkeit seit 1.6.2016.
- Kroatien (Beitritt 1.7.2013): über das Protokoll III integriert (in Kraft 1.1.2017). Volle Freizügigkeit seit 1.1.2022 (oder gemäss SEM-Bekanntmachung 1.1.2023, je nach Quellenstand — bitte aktuelle SEM-Information verifizieren).
Die historische Differenzierung zwischen EU-15, EU-8, EU-2 und Kroatien hatte primär Bedeutung für Kontingente, Inländervorrang und Vorrang der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Heute sind diese Unterschiede praktisch vollständig nivelliert.
7. EFTA-Übereinkommen und Sonderstatus Liechtenstein
Die EFTA-Übereinkommens-Änderung von 2001 (Vaduzer Konvention) parallelisiert die FZA-Regeln für die EFTA-Staaten Norwegen und Island. Diese beiden Staaten sind für FZA-Zwecke der EU im Wesentlichen gleichgestellt.
Liechtenstein nimmt eine Sonderstellung ein:
- Die Schweiz und Liechtenstein verbindet ein separates bilaterales Abkommen aus dem Jahr 1923 (Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923).
- Liechtenstein behält gegenüber der Schweiz und gegenüber der EU/EFTA ein eigenes Kontingentssystem für Aufenthaltsbewilligungen, das nicht der FZA-Logik folgt.
- Schweizer Staatsangehörige, die in Liechtenstein arbeiten oder umgekehrt liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz, unterstehen einem gesonderten bilateralen Regime, das im Detail von SEM und der Ausländer- und Passbehörde Liechtenstein (APA) verwaltet wird.
In SIP-Beratungspraxis: Falls Liechtenstein als Quell- oder Zielland involviert ist, stets separate Quellenprüfung anschalten und nicht auf das FZA verweisen.
8. Familiennachzug unter dem FZA (Anhang I Art. 3)
Der Familiennachzug unter dem FZA ist in mehrfacher Hinsicht weiter als im AIG:
- Kein Wartefrist-Erfordernis für den Nachzug (im Unterschied zu AIG Art. 47, der teilweise Fristen kennt).
- Erweiterter Personenkreis: nicht nur Ehegatten und unmündige Kinder, sondern auch erwachsene unterhaltsberechtigte Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern/Grosseltern.
- Drittstaats-Familienangehörige: das abgeleitete Aufenthaltsrecht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen. Eine Deutsche mit philippinischem Ehegatten kann diesen über das FZA in die Schweiz nachziehen, auch wenn der Ehegatte nie zuvor in einem EU-/EFTA-Staat gelebt hat (mit Vorbehalt der Rechtsprechung zum Akrich-/Metock-Komplex — die schweizerische Rechtsprechung folgt seit BGE 136 II 5 grundsätzlich der EuGH-Rechtsprechung Metock).
- Eigenes Erwerbsrecht der nachgezogenen Familienangehörigen: Anhang I Art. 3 Abs. 5 gibt Familienangehörigen — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit — ein eigenes Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Materielle Voraussetzungen: angemessene Wohnung (FZA Anhang I Art. 3 Abs. 1 lit. b) und keine Sozialhilfeabhängigkeit.
9. Bestand der erworbenen Rechte (FZA Art. 13 und Anhang I)
Das FZA schützt fortbestehende Aufenthaltsrechte nach Ende der Erwerbstätigkeit:
- Pensionierung in der Schweiz: Anhang I Art. 7 gewährt Arbeitnehmer:innen, die in der Schweiz das gesetzliche Pensionsalter erreichen, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (vorbehaltlich materieller Voraussetzungen).
- Arbeitsunfähigkeit: bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit besteht ebenfalls ein Bleiberecht (Anhang I Art. 7 Abs. 1 lit. b und c).
- Tod des Arbeitnehmers: hinterbliebene Familienangehörige behalten ihr Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen (Anhang I Art. 7 Abs. 1 lit. d).
- Ende der Erwerbstätigkeit bei laufender B-Bewilligung: bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten 12 Monate kann die Bewilligung für 6 Monate verlängert werden; danach ist die Erneuerung an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Nachweis ausreichender Mittel geknüpft (Rechtsprechung in Entwicklung — siehe BGer-Entscheidungen 2C_390/2013, 2C_412/2014, sowie EuGH-Rechtsprechung Ziolkowski, Saint Prix).
9.1 Rechtsprechungs-Komplex zum Bestand der Rechte
Die Auslegung von FZA Anhang I Art. 6 und 7 hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten durch eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts und — mit massgeblicher Wirkung über FZA Art. 16 Abs. 2 — des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelt. Folgende Leitlinien sind etabliert:
- Arbeitnehmer-Eigenschaft (Worker Status): Eine Person ist Arbeitnehmer:in im FZA-Sinn, sofern sie eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die nicht von völlig untergeordneter und unwesentlicher Art ist (EuGH Levin Rs. 53/81; Lawrie-Blum Rs. 66/85). Schwellen für Stundenumfang oder Lohn sind nicht starr — die Gesamtbetrachtung ist massgebend.
- Unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Eine vor Ablauf einer Bewilligung eintretende unfreiwillige Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zum Bewilligungswiderruf. Massgebend ist Anhang I Art. 6 Abs. 6, wonach die Bewilligung mindestens für die Dauer der ALV-Bezugsberechtigung weitergelten muss. Das BGer hat in mehreren Entscheidungen (insbesondere BGE 141 II 1, 2C_390/2013, 2C_412/2014) die Grenzen zwischen Arbeitnehmer- und Stellensuchenden-Status für unfreiwillig Arbeitslose präzisiert.
- Sozialhilfebezug und Aufenthaltsrecht: Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sozialhilfebezug zum Erlöschen des FZA-Aufenthaltsrechts führen kann, ist in der bundesgerichtlichen Praxis differenziert. Für Arbeitnehmer:innen ist Sozialhilfebezug grundsätzlich kein Widerrufsgrund. Für Nichterwerbstätige und Stellensuchende kann erhöhter und dauerhafter Sozialhilfebezug zum Verlust der materiellen Bewilligungsvoraussetzung (ausreichende Mittel) führen. Verwiesen wird hier auf die Detailberatung — die Frage ist eines der häufigsten Konfliktfelder zwischen kantonalen Migrationsämtern und Betroffenen.
- Verhältnis von FZA-Widerrufsgründen zu AIG-Widerrufsgründen: Das FZA enthält in Anhang I Art. 5 eine eigenständige Ordre-public-Klausel (öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit). Diese ist enger als die AIG-Widerrufsgründe in Art. 62 und 63 AIG. Der widerrufende Eingriff muss durch das persönliche Verhalten der betroffenen Person gerechtfertigt sein; generalpräventive Erwägungen genügen nicht (EuGH Bouchereau Rs. 30/77; BGE 130 II 176).
10. Schutzklausel und Suspendierungsmöglichkeit (FZA Art. 14)
Das FZA enthält in Art. 14 Abs. 2 (Gemischter Ausschuss) und in Protokoll III bzw. den Beitrittsprotokollen eine Schutzklausel (auch Ventilklausel oder Safeguard Clause genannt):
- Bei erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten infolge der Freizügigkeit kann eine Vertragspartei einseitige Schutzmassnahmen einführen, einschliesslich der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontingenten.
- Die Schweiz hat diese Klausel mehrfach genutzt, zuletzt für Kroatien im Zeitraum nach Inkrafttreten des Protokolls III.
- Eine generelle Suspendierung des FZA ist juristisch durch Kündigung (FZA Art. 25) möglich; politisch wäre dies an die Guillotine-Klausel der Bilateralen I gekoppelt — eine Kündigung des FZA löst automatisch das Erlöschen der übrigen sechs Abkommen des Bilaterale-I-Pakets aus.
11. Bilaterale I und der institutionelle Rahmen
Das FZA ist eines von sieben Abkommen des Bilaterale-I-Pakets vom 21. Juni 1999, das die schweizerisch-europäischen Beziehungen seither prägt:
- Freizügigkeit (FZA — vorliegender Beitrag).
- Technische Handelshemmnisse (MRA).
- Öffentliches Beschaffungswesen.
- Landwirtschaft.
- Landverkehr.
- Luftverkehr.
- Forschung.
Die sieben Abkommen sind durch die Guillotine-Klausel rechtlich verknüpft: die Kündigung eines Abkommens führt zum automatischen Erlöschen aller übrigen sechs.
Der politische Kontext umfasst weiter den institutionellen Rahmenvertrag (sogenanntes InstA / Rahmenabkommen Schweiz-EU), über den von 2014 bis 2021 verhandelt wurde. Der Bundesrat hat die Verhandlungen am 26. Mai 2021 abgebrochen. Seither sind ein neues Verhandlungsmandat und eine alternative paketweise Verhandlungslösung in Vorbereitung (Stand 2024 — bitte tagesaktuelle EDA-/SEM-Mitteilungen konsultieren).
Die institutionelle Diskussion betrifft das FZA nur mittelbar: das Abkommen ist in Kraft und wird angewandt; allfällige neue Schutz-, Lohnschutz- oder Zuwanderungs-Bestimmungen wären gegebenenfalls Gegenstand eines neuen Vertragspakets.
11.1 Koordinierung der sozialen Sicherheit (FZA Anhang II)
Anhang II des FZA überträgt die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Fassung. Die Koordinierung umfasst:
- Bestimmung des anwendbaren Rechts (Lex-Loci-Laboris-Prinzip — grundsätzlich gilt das Recht des Beschäftigungsstaats; spezielle Regeln für Entsandte, gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Staaten, Grenzgänger).
- Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Anwartschaftsbestimmung bei Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld.
- Export von Geldleistungen (insbesondere Renten der ersten und zweiten Säule) in andere Vertragsstaaten.
- Sachleistungsaushilfe im Krankheitsfall (Europäische Krankenversicherungskarte EHIC zwischen EU-Staaten; analoge Aushilfe für die Schweiz).
Die Koordinierungspraxis ist im Centralised-International-Information-Exchange-System (EESSI) verankert und wird auf Schweizer Seite durch die Schweizer Verbindungsstelle für die soziale Sicherheit (ZAS, Genève) sowie die zuständigen Sozialversicherer geführt.
Praxisrelevant für SIP-Beratung:
- Grenzgänger:innen mit G EU/EFTA: Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (KVG) mit Optionsrecht für das Wohnsitzland (Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich, Liechtenstein) — Option ist befristet und unwiderruflich.
- Entsandte (Posted Workers): A1-Bescheinigung des Heimatstaats; Dauer typischerweise 24 Monate, verlängerbar auf 5 Jahre über Sonderabkommen.
- Renten-Export: AHV/IV-Renten werden in alle EU-/EFTA-Staaten ausgezahlt. IV-Renten für ausländische Versicherte in Drittstaaten unterstehen jedoch einschränkenden Regeln (siehe AHVG/IVG-Detailberatung).
11.2 Anerkennung beruflicher Qualifikationen (FZA Anhang III)
Anhang III des FZA übernimmt die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Drei Anerkennungssysteme bestehen:
- Automatische Anerkennung für sieben sektorale Berufe (Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Tierärzt:innen, Hebammen, Krankenpfleger:innen für Allgemeinpflege, Architekt:innen).
- Allgemeines System für andere reglementierte Berufe — Anerkennung gegen allenfalls Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.
- Anerkennung der Berufserfahrung für bestimmte handwerkliche, gewerbliche und industrielle Tätigkeiten.
Zuständige Schweizer Behörden (Auswahl):
- Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): allgemeines System, Höhere Berufsbildung, Universitätsabschlüsse.
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Gesundheitsberufe.
- Bundesamt für Justiz (BJ): Notariate (kantonal stark variierend), bestimmte juristische Berufe — wobei das Anwaltsmonopol über das Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) eigenständig geregelt ist und EU-Anwält:innen über das Bundesanwaltsregister (BFR) sowie die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister ihre Berufsausübung anmelden.
12. Verfahren und zuständige Behörden
- Anmeldung in der Schweiz: innert 14 Tagen nach Einreise und vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde.
- Bewilligungserteilung: durch das kantonale Migrationsamt (cantonal — z.B. Office cantonal de la population et des migrations [OCPM] Genf, Migrationsamt Kanton Zürich, Service de la population [SPOP] Waadt etc.).
- Bundesaufsicht: Staatssekretariat für Migration (SEM), insbesondere für grundsatzrelevante Auslegungsfragen.
- Beschwerdeweg: Verfügung des kantonalen Migrationsamts → kantonale Verwaltungs- oder Rekursinstanz → Bundesverwaltungsgericht (BVGer) → in seltenen Fällen Bundesgericht (BGer).
Eine grenzüberschreitende soziale-Sicherheit-Koordinations-Anwendung läuft typischerweise über die zuständigen Sozialversicherer (Ausgleichskassen für AHV/IV, Krankenversicherer, Suva für UVG) in Anwendung von EU-VO 883/2004 und 987/2009 in der durch FZA Anhang II übernommenen Fassung.
Anti-Scope (was dieser Beitrag nicht ersetzt)
- Individuelle Prognose für konkrete Konstellationen (gemischte Familienkonstellationen, Brexit-Bestandsschutz im Detail, Liechtenstein-Spezialfälle, Sozialhilfebezug und FZA-Bewilligungswiderruf).
- Steuer- und Sozialversicherungs-Detailberatung für Grenzgänger:innen oder Entsandte: separate Beratung erforderlich.
- Tagesaktuelle politische Lage der Schweiz-EU-Beziehungen (institutionelle Verhandlungen): kann sich zwischen dem Erstellungs- und dem Lesedatum verschoben haben — bitte aktuelle Quellen konsultieren.
Quellen und weiterführende Literatur
- FZA, SR 0.142.112.681 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de
- VEP/VFP, SR 142.203 — Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de — Label gemäss SIP-V3-Konvention "VZAE (EU-relevant chapters)")
- VZAE, SR 142.201 — Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de)
- AIG, SR 142.20 — Ausländer- und Integrationsgesetz (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de)
- SEM-Themenseite Freizügigkeit Schweiz-EU/EFTA — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html
- Schweiz-UK-Abkommen über erworbene Rechte vom 25.2.2019.
- EFTA-Übereinkommen (Vaduzer Konvention) vom 21.6.2001.
- EU-VO 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der durch FZA Anhang II übernommenen Fassung).
Hinweis zur Stand-Aktualität: Das FZA und seine Anhänge werden periodisch durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU aktualisiert (insbesondere Anhang II zur sozialen Sicherheit und Anhang III zu Qualifikationsanerkennung). Vor produktiver Verwendung dieses Beitrags ist die letzte konsolidierte Fassung auf Fedlex zu prüfen sowie die aktuelle SEM-Weisung I/4.7 zur Freizügigkeit zu konsultieren.
Reviewer-Anforderung (ADR-018): Dieser Beitrag bedarf vor Live-Schaltung der Signatur durch Andrea von Flüe, Avocat au Barreau de Genève (BFR-Eintrag PENDING). Bis dahin Status AI-DRAFT.
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- 01FEDLEX
FZA / Personenfreizügigkeitsabkommen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de - 02FEDLEX
VZAE (EU-relevant chapters)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de - 03SEM
SEM FZA
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html