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Cadre juridique · SR 142.31

LAsi — Glossaire

Loi sur l’asile. Types de procédures, statut de protection, voies de recours, renvoi.

Dernière vérification
18.05.2026
Loi en vigueur au
22.11.2022
Articles de loi
7 référencés

Glossar zum Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und zur Asylverordnung 1/3

Geltungsdatum: 22.11.2022 — Stand der hier zitierten Fassung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Status: AI-Entwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève) und auf Eintragung im kantonalen Anwaltsregister (BFR) gemäss ADR-018. Funktion dieses Dokuments: Begriffs- und Normen-Nachschlagewerk zum schweizerischen Asylrecht. Es ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne von Art. 12 BGFA (SR 935.61) und enthält keinerlei Strategie-Empfehlung, Erfolgs-Einschätzung oder fallspezifische Beurteilung. Für individuelle Anliegen ist die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG im Bundesasylzentrum (BAZ) sowie die unten benannten NGOs (OSAR, HEKS, Caritas, AsyLex, SOS-Asyl) zuständig.

Anti-Scope-Hinweis (siehe anti-scope/fw_anti_scope_boundaries.md, Kategorie 1): SwissImmigrationPro berät niemals zur Strategie in einem Asylverfahren. SIP gibt keine Erfolgsprognose zu einem Asylgesuch ab. SIP empfiehlt nicht, ob ein Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid oder Wegweisungsentscheid eingeleitet werden soll. Diese Beurteilungen sind ausschliesslich Aufgabe der zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 102h AsylG bzw. einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person.

1. Das Asylgesetz — Übersicht und Grundsätze

Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ist die zentrale bundesrechtliche Rechtsgrundlage des schweizerischen Asyl- und Schutzgewährungsrechts. Es regelt zusammen mit den drei Asylverordnungen — der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) und der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3, SR 142.314) — sowohl die Asylgewährung an Flüchtlinge als auch den vorübergehenden Schutz an Schutzbedürftige.

Gegenstand des Gesetzes (Art. 1 AsylG)

Art. 1 AsylG — Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.

Das AsylG steht im Kontext der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) und ihres Protokolls von 1967 (SR 0.142.301), die die völkerrechtlichen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes setzen. Das Schweizer Asylrecht setzt diese Vorgaben um und ergänzt sie um spezifisch schweizerische Verfahrens- und Statusinstitute.

Asyl — Begriff (Art. 2 AsylG)

Art. 2 AsylG — Asyl Abs. 1: Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. Abs. 2: Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.

Asyl in der Schweiz ist ein Antragsrecht, kein Selbstvollzug: es muss aktiv um Asyl ersucht werden. Das Verfahren wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) geführt; das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) entscheidet als letzte Beschwerdeinstanz.

Der Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG) — Kernnorm des materiellen Asylrechts

Die Kernnorm des materiellen Asylrechts ist Art. 3 AsylG. Sie definiert, wer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann.

Art. 3 AsylG — Flüchtlingsbegriff Abs. 1: Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Abs. 2: Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

Abs. 3: Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

Abs. 4: Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.

Vier Elemente prägen die Norm:

  • Die fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Anschauung) entsprechen der GFK-Definition.
  • Die «ernsthaften Nachteile» umfassen physische und psychische Bedrohungslagen — explizit auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2).
  • Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2 Satz 2). Diese Klausel wurde durch Bundesgesetz vom 25. September 2015 (in Kraft seit 1. März 2019) verankert und erfasst u.a. geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat und Verfolgung wegen geschlechtlicher Identität oder Orientierung.
  • Ausschluss für Wehrdienstverweigerung/Desertion (Abs. 3) sowie für Nachfluchtgründe ohne Anknüpfung an eine bereits im Heimatstaat bestehende Überzeugung (Abs. 4), jeweils vorbehaltlich der Genfer Flüchtlingskonvention.

Vorübergehender Schutz (Art. 4 AsylG)

Neben dem Asyl regelt das AsylG den vorübergehenden Schutz als eigenständiges Institut:

Art. 4 AsylG — Gewährung vorübergehenden Schutzes Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

Der vorübergehende Schutz ist die rechtliche Grundlage des heute aktivierten Schutzstatus S (siehe Abschnitt 9 unten).

Rolle des Bundesrats

Der Bundesrat erlässt die Asylverordnungen 1, 2 und 3 (Art. 119 AsylG), entscheidet über die Aktivierung des vorübergehenden Schutzes für Personengruppen (Art. 66 AsylG, siehe Abschnitt 9) und legt die einzelnen Verfahrensschritte des beschleunigten Verfahrens fest (Art. 26c AsylG). Er entscheidet ferner über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes mit angemessener Übergangsfrist (vgl. Art. 76 AsylG i.V.m. Art. 46 AsylV 1).

Rolle des SEM und der Beschwerdeinstanzen

  • Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet erstinstanzlich über Asyl- und Schutzgewährungs-Gesuche, führt die Bundesasylzentren (BAZ), und ordnet die Wegweisung an, soweit kein Asyl oder vorübergehender Schutz gewährt und keine vorläufige Aufnahme angeordnet wird.
  • Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG). Es ist die letzte Beschwerdeinstanz im Asylbereich; an das Bundesgericht ist eine Beschwerde gegen BVGer-Entscheide im Asylbereich grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 83 lit. d BGG, SR 173.110).

2. Die Status-Kategorien und ihre Ausweise

Das Asyl- und Schutzgewährungssystem kennt vier zentrale Statuskategorien mit je eigenem Ausweis. Die Begriffe und Rechtsgrundlagen sind nachfolgend zusammengefasst — ohne Eignungs- oder Strategie-Beurteilung.

2.1 N-Bewilligung — Aufenthalt während des Asylverfahrens

Art. 42 AsylG — Aufenthalt während des Asylverfahrens Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Personen mit hängigem Asylverfahren erhalten den N-Ausweis. Die operative Regelung steht in Art. 30 AsylV 1:

Art. 30 AsylV 1 — Ausweis N Abs. 1: Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar.

Der N-Ausweis ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), sondern eine Bestätigung des Verfahrensstatus. Er gilt nur in der Schweiz; eine Schengen-Reisefreiheit besteht nicht. Während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs besteht ein Erwerbsverbot (Art. 43 Abs. 1 AsylG); danach kann unter Vorbehalt der ausländerrechtlichen Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Die Zuweisung an einen Kanton erfolgt durch das SEM nach dem Verteilschlüssel von Art. 27 AsylG.

2.2 F-Bewilligung — Vorläufige Aufnahme (AIG Art. 83-88)

Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für nicht durchführbare Wegweisungen. Sie ist im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) — nicht im AsylG — geregelt. Massgebend ist Art. 83 AIG:

Art. 83 AIG — Anordnung der vorläufigen Aufnahme (zusammenfassende Wiedergabe der Norm) Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung

  • nicht möglich (Abs. 2),
  • nicht zulässig (Abs. 3, namentlich bei Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 GFK bzw. Art. 3 EMRK), oder
  • nicht zumutbar (Abs. 4, namentlich bei konkreter Gefährdung durch Krieg, allgemeine Gewalt, medizinische Notlage) ist.

Personen mit vorläufiger Aufnahme erhalten den F-Ausweis. Sie haben Recht auf Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer der vorläufigen Aufnahme; das SEM überprüft die Voraussetzungen periodisch. Erwerbstätigkeit ist nach den allgemeinen Regeln des AIG zulässig (Art. 85 AIG); Familiennachzug ist nach Art. 85 Abs. 7 AIG nach dreijähriger vorläufiger Aufnahme und unter erweiterten Voraussetzungen möglich.

Übergang F → B: Personen mit vorläufiger Aufnahme können nach mehrjährigem Aufenthalt unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten — Härtefall-Erteilung im Ermessen der kantonalen Behörde mit Zustimmung des SEM. Details: life-events/le_haertefall_art30.md.

2.3 S-Bewilligung — Schutzstatus für Schutzbedürftige (AsylG Art. 66-79)

Der Schutzstatus S wird Personen erteilt, denen der Bundesrat als Gruppe vorübergehenden Schutz nach Art. 4 i.V.m. Art. 66 AsylG gewährt hat. Aktuell ist der Status für Personen aus der Ukraine aktiviert (siehe Abschnitt 9 unten).

Art. 74 AsylG — Regelung der Anwesenheit Abs. 1: Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden. Abs. 2: Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. Abs. 3: Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.

Art. 45 AsylV 1 — Ausweis S Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S.

2.4 Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung (Art. 60 AsylG)

Wird das Asylgesuch gutgeheissen und wird die Person als Flüchtling anerkannt, gewährt die Schweiz Asyl. Daraus folgt die ordentliche Aufenthaltsbewilligung:

Art. 60 AsylG — Regelung der Anwesenheit Abs. 1: Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Abs. 2: Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.

In der Praxis wird Personen mit gewährtem Asyl eine B-Aufenthaltsbewilligung erteilt, mit dem zusätzlichen Vermerk «anerkannter Flüchtling». Nach typischerweise zehn Jahren regulärem Aufenthalt (Art. 34 AIG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 AsylG) kann eine Niederlassungsbewilligung (C) erteilt werden.

Art. 61 AsylG — Erwerbstätigkeit Abs. 1: Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, [...] können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Anerkannte Flüchtlinge geniessen darüber hinaus die durch die Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Rechte (u.a. Reisepass nach Art. 28 GFK; Schutz vor Refoulement nach Art. 33 GFK).

3. Das Asylverfahren — drei Phasen und ein Beschwerdeweg

Das Asylverfahren gliedert sich seit der Verfahrensbeschleunigung von 2019 in drei Phasen, die durch den Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes (BAZ) und ggf. die Zuweisung an einen Kanton geprägt sind. Diese Darstellung beschreibt den Ablauf, nicht die Strategie.

3.1 Phase BAZ — Bundesasylzentrum

Personen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, werden zunächst einem Bundesasylzentrum (BAZ) zugewiesen. Es gibt sechs BAZ-Regionen (Nordwestschweiz, Bern, Westschweiz, Tessin und Zentralschweiz, Zürich, Ostschweiz). Im BAZ findet die Vorbereitungsphase statt:

Art. 26 AsylG (Zusammenfassung der Verfahrensschritte) In der Vorbereitungsphase werden die Personalien aufgenommen, Fingerabdrücke abgenommen, eine medizinische Eingangsuntersuchung kann durchgeführt werden, eine erste summarische Befragung erfolgt, die Dublin-Zuständigkeitsprüfung wird eingeleitet, und eine unentgeltliche Rechtsvertretung wird zugeteilt (Art. 102h AsylG).

Die maximale Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes beträgt grundsätzlich 140 Tage (Art. 14 Abs. 2 AsylV 1) und kann angemessen verlängert werden, namentlich wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

3.2 Beschleunigtes Verfahren oder Erweitertes Verfahren

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt entweder das beschleunigte Verfahren oder — bei Bedarf zusätzlicher Abklärungen — das erweiterte Verfahren:

Art. 26c AsylG — Beschleunigtes Verfahren Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.

Art. 26d AsylG — Erweitertes Verfahren Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.

Im erweiterten Verfahren erfolgt die Zuweisung an einen Kanton; die Person verlässt das BAZ und wird vom Wohnkanton untergebracht und sozialhilferechtlich begleitet. Das Verfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern.

Art. 26b AsylG — Dublin-Verfahren Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.

3.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegen einen ablehnenden Asylentscheid oder einen Nichteintretensentscheid des SEM steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) offen:

Art. 105 AsylG — Beschwerde gegen Verfügungen des SEM Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefristen sind kurz und je nach Verfahrenstyp unterschiedlich:

Art. 108 AsylG — Beschwerdefristen Abs. 1: Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Abs. 2: Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Abs. 3: Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Art. 106 AsylG — Beschwerdegründe Abs. 1: Mit der Beschwerde kann gerügt werden: a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Die Mitwirkung der zugewiesenen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist in Art. 102k Abs. 1 lit. d AsylG vorgesehen und durch den Bund entschädigt (siehe Abschnitt 4).

3.4 Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG)

Die asylsuchende Person ist im gesamten Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet — Identitätsabklärung, Vorlage von Reisepapieren, Mitteilung von Adressänderungen, Befolgung von Vorladungen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG zum formlosen Abschreiben des Gesuchs führen.

Was diese Datei nicht leistet: SIP gibt keine Empfehlung, wie eine Anhörung zu den Asylgründen vorzubereiten ist, welche Beweismittel beizubringen sind, wie eine Beschwerdeschrift zu formulieren ist oder ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Diese Beurteilungen sind ausschliesslich Aufgabe der zugewiesenen Rechtsvertretung bzw. einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person.

4. Unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im Asylverfahren (AsylG Art. 102f-l, AsylV 1 Art. 52a-52g)

Eine zentrale Errungenschaft der Verfahrensbeschleunigung von 2019 ist der bundesrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung während des gesamten Asylverfahrens im BAZ und im erweiterten Verfahren.

4.1 Grundsatz und Aufträge des SEM

Art. 102f AsylG — Grundsatz Abs. 1: Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Abs. 2: Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.

Die Leistungserbringer sind in der Praxis die Schweizerische Flüchtlingshilfe (OSAR/SFH) zusammen mit Caritas, HEKS und Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende sowie regional SOS Ticino, jeweils per Vertrag mit dem SEM.

4.2 Beratung über das Asylverfahren

Art. 102g AsylG — Beratung über das Asylverfahren Abs. 1: Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Abs. 2: Die Beratung beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren.

4.3 Zuteilung einer Rechtsvertretung

Art. 102h AsylG — Rechtsvertretung Abs. 1: Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Abs. 2: Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. Abs. 3: Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l. Abs. 4: Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen.

4.4 Zugang und Qualität — Konkretisierung in AsylV 1

Die operative Ausgestaltung folgt aus Art. 52a-52g AsylV 1:

Art. 52a AsylV 1 — Zugang und Qualität (Art. 102f-102l AsylG) Abs. 1: Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zu einer unabhängigen Beratung und Rechtsvertretung. Abs. 2: Die beauftragten Leistungserbringer und die zugelassenen Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Qualität bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist.

Art. 52b AsylV 1 — Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen (Art. 22 Abs. 3bis AsylG) Abs. 1: Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen. Abs. 2: Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Art. 52e AsylV 1 — Information bei Beendigung der Rechtsvertretung (Art. 22 Abs. 3bis, 102h Abs. 4 AsylG) Ist die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung.

Art. 52f AsylV 1 — Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren (Art. 102l Abs. 1, 1bis und 3 AsylG) Abs. 1: Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren. Abs. 2: Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten an die zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.

Art. 52g AsylV 1 — Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid Abs. 1: Ist die zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand.

4.5 Zugelassene Berater:innen und Rechtsvertreter:innen — und der Unterschied zur Anwaltstätigkeit

Art. 102i AsylG — Aufgaben des Leistungserbringers Abs. 3: Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen. Abs. 4: Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

Dies ist eine Spezialregelung gegenüber dem Anwaltsmonopol des BGFA (SR 935.61): Im Asylverfahren dürfen die zugelassenen Rechtsberatungsstellen und ihre Mitarbeitenden auch ohne Eintragung im kantonalen Anwaltsregister Asylsuchende vertreten, soweit es sich um das Verfahren nach AsylG handelt. Ausserhalb des Asylverfahrens — z.B. in ausländerrechtlichen Beschwerden vor kantonalen Instanzen oder im Strafverfahren — bleibt die Vertretung den im BFR eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.

5. AsylG Art. 97-98 — Datenbekanntgabe und Geheimhaltung

Die Art. 97 und 98 AsylG regeln, unter welchen Voraussetzungen das SEM und die Schweizer Behörden Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an ausländische Stellen weitergeben dürfen. Diese Normen binden staatliche Akteure (SEM, kantonale Migrationsbehörden, BVGer). Private Stellen sind nicht direkt adressiert — für sie greift das nDSG, das Berufsgeheimnis (StGB Art. 321) bei lawyer-mediated Verarbeitung, sowie für Eurodac-Daten das kategorische Übermittlungsverbot von Art. 102c Abs. 5 (siehe Abschnitt 6).

5.1 Bekanntgabe an Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 97 AsylG)

Art. 97 AsylG — Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat Abs. 1: Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

Abs. 2: Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.

Abs. 3: Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 gilt sinngemäss.

Die operative Sicherungsregel steht in Art. 2 AsylV 3:

Art. 2 AsylV 3 — Verbot der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

Art. 3 AsylV 3 — Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren (Art. 97 Abs. 3 Bst. b AsylG) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

Zwei tragende Sätze:

  • Absolutes Mitteilungsverbot des Asylgesuchs an den Heimat- oder Herkunftsstaat — unabhängig vom Verfahrensausgang, unabhängig vom Datentyp (Art. 97 Abs. 1 Satz 2).
  • Vorabsicherung beim SEM bei jeder beabsichtigten Datenweitergabe (Art. 2 AsylV 3).

5.2 Bekanntgabe an Drittstaaten und internationale Organisationen (Art. 98 AsylG)

Art. 98 AsylG — Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen Abs. 1: Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.

Abs. 2: Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).

Voraussetzung jeder Bekanntgabe ist der gleichwertige Datenschutzstandard des Empfängers (Abs. 1).

5.3 Bindung von SIP — was diese Normen für SwissImmigrationPro bedeuten

Diese Normen binden formell das SEM, die Beschwerdebehörden und die Migrationsbehörden der Kantone. SwissImmigrationPro (SIP) ist als private Plattform nicht direkt adressiert. Dennoch greifen für SIP drei zusätzliche Bindungsschichten, die in ADR-015 (Asyl-Datenkompartiment) operativ umgesetzt werden:

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, SR 235.1): Asyldaten erfüllen mehrere Tatbestände besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 5 lit. c nDSG (religiöse/politische Anschauungen, Gesundheit, Ethnie, biometrische Daten, Verfahrensstatus). Daraus folgt: ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 lit. a nDSG), Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 Abs. 2 lit. a nDSG), ggf. EDÖB-Konsultation (Art. 23 nDSG), Meldepflicht bei Verletzungen (Art. 24 nDSG).
  2. Berufsgeheimnis-Hilfsperson nach StGB Art. 321: Werden asylbezogene Daten im Rahmen einer Anwaltsmandatsbeziehung durch die Anwältin / den Anwalt of record bearbeitet, ist SIP als Hilfsperson nach BGer-Praxis (BGer 1B_85/2016) strafrechtlich an das Berufsgeheimnis gebunden — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Sanktion.
  3. BGFA Art. 13 (Anwaltsgeheimnis): Die Anwältin / der Anwalt of record selbst ist standes- und zivilrechtlich an das Geheimnis gebunden; eine ungenügende Hilfspersonen-Auswahl/Instruktion/Aufsicht wäre eine Pflichtverletzung.

Die Architekturregel: Tier-C-Asyldaten fliessen nur über die anwaltsvermittelte Schiene (CLR-Engagement-Letter), womit die Hilfspersonen-Bindung sicher attachiert. Eigenständige Speicherung von Asyldaten ohne diese Schiene ist ausgeschlossen (ADR-015 D2).

6. Eurodac — kategorisches Übermittlungsverbot an private Stellen (Art. 102c Abs. 5 AsylG)

Eurodac ist die EU-Datenbank für Fingerabdrücke von Asylsuchenden und irregulär aufhältigen Personen, in die die Schweiz im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen integriert ist (Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Nachfolgeakte). Daten aus Eurodac unterliegen einem kategorischen Übermittlungsverbot an private Stellen.

Art. 102c AsylG — Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist Abs. 1: An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Abs. 2: Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist. Abs. 3: Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten. Abs. 4: Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung. Abs. 5: Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen übermittelt werden an: a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; b. internationale Organisationen; c. private Stellen.

Die operative Konsequenz für SIP (ADR-015 D4): Eingaben oder Dokumentanhänge, die Eurodac-, AFIS- oder ZEMIS-Referenz-Identifikatoren enthalten, werden am Eingangs-Gate verworfen und nicht verarbeitet. Die betroffene Person wird auf das offizielle Auskunftsrecht beim SEM (Art. 11a AsylV 3) und auf ihre zugewiesene Rechtsvertretung verwiesen. Diese Architekturregel ist nicht verhandelbar.

7. Familienasyl (Art. 51 AsylG) — Sonderstellung gegenüber dem AIG-Familiennachzug

Anerkannte Flüchtlinge geniessen für ihre Kernfamilie eine eigenständige Nachzugsregelung, die nicht der allgemeinen Familiennachzugsfrist von fünf Jahren nach Art. 47 AIG unterliegt.

Art. 51 AsylG — Familienasyl Abs. 1: Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Abs. 1bis: Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Abs. 3: In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Abs. 4: Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.

Zentrale Eigenheiten:

  • Anerkennung als Flüchtling, nicht bloss Nachzug: Die Ehegattin / der Ehegatte und die minderjährigen Kinder erhalten die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet — nicht eine ausländerrechtliche Bewilligung.
  • Keine fünfjährige Frist nach Art. 47 AIG: Das Familienasyl ist keine Familiennachzugs-Konstellation des AIG, sondern eine eigenständige Asylgewährungs-Konstellation des AsylG. Die fünfjährige Anmeldefrist nach Art. 47 AIG gilt hier nicht (vgl. BVGer-Praxis zum Verhältnis Art. 51 AsylG zu Art. 47 AIG).
  • Vorbehalt «besondere Umstände»: Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG (verwerfliche Handlungen, Sicherheitsgefährdung), Schein- oder Zwangsehe-Indizien (Abs. 1bis), oder andere im Einzelfall zu würdigende Gründe können die Anerkennung ausschliessen.
  • Sistierung bei Zwangsheirat-Verdacht: Das SEM meldet Anhaltspunkte für Ungültigkeitsgründe nach Art. 105 Ziff. 5/6 ZGB an die nach Art. 106 ZGB zuständige Behörde — eine Schutzregelung gegen Zwangsehen.

Für Schutzbedürftige (S-Status) gilt die parallele Regelung von Art. 71 AsylG (siehe Abschnitt 9.4).

8. Härtefall-Track — Schnittstelle AsylG / AIG (Art. 14 Abs. 2 AsylG + Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)

Personen mit hängigem oder abgeschlossenem Asylverfahren können unter besonderen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die ausserhalb des Asyl-Ausgangs liegt. Die rechtliche Grundlage ist eine Schnittstellen-Norm zwischen AsylG und AIG.

Art. 14 AsylG — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren Abs. 1: Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Abs. 2: Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliegen.

Abs. 3: Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. Abs. 4: Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.

Verbindlich gelesen: Während des hängigen Asylverfahrens ist die ausländerrechtliche Bewilligungsschiene grundsätzlich blockiert (Abs. 1). Erst nach fünfjährigem Aufenthalt, bei behördlich bekannter Adresse, bei fortgeschrittener Integration und ohne Widerrufsgründe kann der Kanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (Abs. 2) — diese Schiene ist die kantonale Härtefall-Bewilligung im engeren Sinne des Asylgesetzes.

Die parallele Norm im ausländerrechtlichen Verfahren ist Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Dort sind die einzelnen Härtefall-Kriterien (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer, Gesundheit, Wiedereingliederungs-Möglichkeiten) konkretisiert.

Für die ausführliche Darstellung des Härtefall-Verfahrens, der kantonalen Praxis und der besonderen Konstellationen (ehemalige N-/F-Bewilligte, Familien mit schulpflichtigen Kindern, Personen mit Gesundheitsproblemen, Opfer von Menschenhandel) siehe die dedizierte Datei life-events/le_haertefall_art30.md.

Was diese Datei nicht leistet: SIP gibt keine Einschätzung des Erfolgsausblicks einer Härtefall-Antragstellung. SIP empfiehlt nicht, ob ein Härtefall-Gesuch eingereicht werden soll. Diese Beurteilungen sind aufgrund der Eigenoffenbarungs-Pflicht und der erheblichen Wegweisungs-Risiken bei Ablehnung vorgängig durch eine spezialisierte NGO oder eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin / einen entsprechend eingetragenen Anwalt zu treffen.

9. Ukraine-Schutzstatus S — Spezifika

Der Schutzstatus S wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 für Personen aus der Ukraine aktiviert. Die rechtliche Grundlage ist Art. 4 i.V.m. Art. 66 ff. AsylG.

9.1 Grundsatzentscheid des Bundesrats (Art. 66 AsylG)

Art. 66 AsylG — Grundsatzentscheid des Bundesrates Abs. 1: Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird. Abs. 2: Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.

9.2 Aktuelle Geltungsdauer (Stand 04.11.2025)

Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Bundesrat den Status S bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese Verlängerung folgt der EU-Praxis, wonach der vorübergehende Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie ebenfalls bis März 2027 verlängert wurde.

Materielle Anpassung ab November 2025: Die Erteilung des Status S erfolgt nicht mehr automatisch für alle Personen aus der Ukraine. Das SEM prüft seit November 2025 die Herkunftsregion der Antragstellenden. Personen aus Regionen, die nach Einschätzung des SEM derzeit nicht unmittelbar vom Krieg betroffen sind, können vom Status S ausgenommen werden. Die operative Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen SEM-Weisungen (Quellen: permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md und SEM Themenseite Ukraine — Quartals-Aktualisierungen).

9.3 Erwerbstätigkeit (Art. 75 AsylG + Sonderregelung Bundesrat)

Art. 75 AsylG — Bewilligung zur Erwerbstätigkeit Abs. 1: Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG. Abs. 2: Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen. Abs. 3: Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen. Abs. 4: Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

Für den Status S hat der Bundesrat von Art. 75 Abs. 2 AsylG Gebrauch gemacht: Erwerbstätigkeit ist mit Erteilung des S-Ausweises sofort erlaubt, ohne die in Abs. 1 vorgesehene dreimonatige Wartefrist. Erforderlich ist die Anmeldung der Erwerbstätigkeit beim zuständigen kantonalen Migrationsamt durch den Arbeitgeber. Sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeit ist zulässig. Lohngleichheits-Grundsatz: keine Schlechterstellung gegenüber inländischen Arbeitnehmenden.

Die operative Konkretisierung steht in Art. 53 VZAE (SR 142.201):

Art. 53 VZAE — Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG) Abs. 1: Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden. Abs. 2: Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind.

9.4 Familiennachzug für Schutzbedürftige (Art. 71 AsylG)

Art. 71 AsylG — Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien Abs. 1: Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn: a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen; b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Abs. 2: Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt. Abs. 3: Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.

9.5 Übergang Status S → B-Bewilligung

Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Bundesrat einen erleichterten Übergang vom Status S zu einer ordentlichen B-Bewilligung eröffnet. Die operativen Voraussetzungen sind in der SEM-Weisung konkretisiert und umfassen typischerweise Erwerbstätigkeit oder eigenes Einkommen, Sprachkenntnisse, Integration nach Art. 58a AIG, keine Sozialhilfeabhängigkeit, keine erheblichen Strafregistereintragungen. Für die ausführliche Darstellung siehe permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md.

9.6 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

Die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes ist ein politischer Beschluss des Bundesrats. Sie hat mit angemessener Übergangsfrist zu erfolgen. Personen im S-Regime können zum Zeitpunkt der Aufhebung typischerweise:

  • die freiwillige Rückkehr antreten (Rückkehrberatung über REAG/GARP);
  • ein ordentliches Asylgesuch stellen, falls weiterhin Schutzbedürftigkeit geltend gemacht wird (Art. 18 ff. AsylG);
  • eine ordentliche B-Bewilligung anstreben, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsfrist und der Verfahren ist im Aufhebungszeitpunkt politisch zu entscheiden und liegt nicht im Voraus fest.

10. NGO-Beratungsnetzwerk

Im Asyl- und Sans-Papiers-Bereich besteht in der Schweiz ein etabliertes NGO-Beratungsnetzwerk. Diese Datei nennt diese Organisationen als faktische Anlaufstellen; sie spricht keine Empfehlung aus, welche Organisation in einem konkreten Fall einzuschalten ist.

10.1 Asyl- und Flüchtlingshilfe

OrganisationTätigkeit (Auswahl)SprachenWebpräsenz
OSAR / Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)Dachverband, Asylpolitik, Beratung, Länder-Analysen, Rechtsvertretung in BAZ-RegionenDE/FR/IT/ENosar.ch
Caritas SchweizSEM-Leistungserbringer für Rechtsvertretung in mehreren BAZ-Regionen; kantonale Caritas-Stellen mit eigener Asyl-BeratungDE/FR/IT + viele weiterecaritas.ch
HEKS — Hilfswerk der Evangelischen Kirchen SchweizSEM-Leistungserbringer für Rechtsvertretung in BAZ-Regionen; kantonale Rechtsberatungsstellen für AsylsuchendeDE/FR/ITheks.ch
AsyLexOnline-Rechtsberatung für Asylsuchende in der Schweiz; Pro-bono-AnwaltsnetzDE/FR/IT/EN + arabisch/farsi/tigrinyaasylex.ch
SOS-Asyl / SOS TicinoNotfall-Hotline und Beratung im Tessin und in der RomandieIT/FR/ENsosticino.ch
Solidarité sans frontières (SOSF)Asylpolitische Advocacy, Vernetzung kantonaler SolidaritätsorganisationenDE/FRsosf.ch
Berner Rechtsberatungsstelle für AsylsuchendeSEM-Leistungserbringer für die BAZ-Region Bern; spezialisierte RechtsberatungDE/FRrbs-be.ch

10.2 Sans-Papiers-Anlaufstellen

RegionAnlaufstelleSprachen
GenèveCentre de contact Suisses-Immigrés (CCSI); Centre Social Protestant (CSP) GenèveFR, ES, PT, EN
VaudCSP Vaud; Collectif RFR, EN, PT, ES
ZürichSans-Papiers Anlaufstelle Zürich (SPAZ); SAH ZürichDE, EN, ES, PT, IT
BernBerner Beratungsstelle für Sans-PapiersDE, FR, ES, PT, IT
BaselAnlaufstelle für Sans-Papiers Basel-StadtDE, EN, ES, PT
TessinAntenna MayDayIT, ES, PT, EN

Detaillierte Sprechzeiten, Telefonnummern und allfällige Online-Beratungsangebote werden in den jeweiligen Kantons-Dossiers (cantonal/ca_*.md) quartalsweise verifiziert (CRISIS-WATCHER-Agent gemäss ADR-017).

10.3 Spezialisierte Anlaufstellen

ThemaAnlaufstelleHinweis
Opfer von Menschenhandel (auch im Asylkontext)FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (Zürich/national); Antenna MayDay (TI); CSP (VD)Eigenständige Bewilligungsgrundlage in Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG (nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Härtefall)
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)OSAR Mandate für Vertrauenspersonen; kantonale VormundschaftsbehördenArt. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1
Frauenspezifische Fluchtgründe / Gewaltbetroffene FrauenTERRE DES FEMMES Schweiz; FIZ; kantonale Frauenhäuser; OSAR-Beratung für geschlechtsspezifische VerfolgungArt. 3 Abs. 2 AsylG (frauenspezifische Fluchtgründe); BVGer-Praxis zu geschlechtsspezifischer Verfolgung
LGBTQI+-spezifische VerfolgungQueeramnesty; OSAR LGBTI-BeratungAnerkennung als Verfolgungsgrund unter "soziale Gruppe" (Art. 3 Abs. 1 AsylG) gemäss BVGer-Praxis
Asyl-Notfälle (24/7)OSAR SOS-Asyl Hotline; nationale Notrufnummern 117/144/145; bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung Krisennummer 143 (Die Dargebotene Hand)Für Krisenpfad siehe crisis/cr_safety_emergency_referrals.md

11. Cross-Reference auf weitere Dossiers im SIP-v3-Korpus

ThemaDossier
Schutzstatus S (Ukraine) — Detailpermits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md
Härtefall-Verfahren (Art. 30 AIG / Art. 14 Abs. 2 AsylG) — Detaillife-events/le_haertefall_art30.md
Anti-Scope-Grenzen (Asylstrategie, Erfolgsprognose)anti-scope/fw_anti_scope_boundaries.md
AIG/VZAE-Glossar (für F-Bewilligung Art. 83-88, Art. 47 Familiennachzugsfrist, Art. 50 nacheheliche Rechte)framework/fw_aig_vzae_glossary.md (TODO)
nDSG-Anwendung auf Asyldatenframework/fw_data_protection_ndsg.md (TODO)
Krisenpfad bei akuter Bedrohung / Wegweisungcrisis/cr_expulsion_threat.md (TODO); crisis/cr_safety_emergency_referrals.md (TODO)
Krisenpfad bei ablaufender Bewilligungcrisis/cr_permit_expiring_soon.md
Datenarchitektur (Tier-A/B/C, ADR-015)docs/adr/adr-015-asylum-data-handling.md

12. Was diese Datei explizit nicht leistet (Anti-Scope-Wiederholung)

  • Keine Strategieberatung in Asylverfahren: weder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, noch zur Anhörung, noch zur Beweismittel-Beschaffung, noch zur Beschwerdeschrift. Diese Aufgaben gehören ausschliesslich zur zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 102h AsylG bzw. zur im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin / dem entsprechend eingetragenen Anwalt.
  • Keine Erfolgsprognose zu individuellen Asylgesuchen, Beschwerden, Härtefall-Anträgen oder Übergangsgesuchen S → B.
  • Keine fallspezifische Eignungsbeurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, der vorläufigen Aufnahmegründe nach Art. 83 AIG, oder der Härtefall-Voraussetzungen nach Art. 31 VZAE.
  • Keine Empfehlung zur Wahl einer konkreten Rechtsvertreterin / eines konkreten Rechtsvertreters oder einer konkreten NGO; die obigen Auflistungen sind faktische Beschreibungen des Beratungsangebots, keine Vermittlung.
  • Keine Speicherung asylbezogener Personendaten ausserhalb des CLR-vermittelten Tier-C-Kompartiments (ADR-015 D1-D3); für Eurodac-Daten besteht ein kategorisches Verarbeitungsverbot (ADR-015 D4 i.V.m. Art. 102c Abs. 5 lit. c AsylG).
  • Keine Hinweise zur (Nicht-)Regularisierung für Sans-Papiers — Personen ohne aktuellen Aufenthaltstitel müssen sich vor jeder Eigenoffenbarung gegenüber Behörden mit einer spezialisierten NGO-Anlaufstelle (CCSI, CSP, SPAZ, etc.) und/oder einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person beraten.

13. Verbindlichkeit dieser Datei und Aktualisierungs-Trigger

Diese Datei wird unverzüglich aktualisiert bei:

  1. Änderung des AsylG durch das Parlament (Fedlex-Watcher-Agent, ADR-020 Department 7).
  2. Änderung der AsylV 1 oder AsylV 3 durch den Bundesrat.
  3. Bundesratsentscheid betreffend Status S (Aufhebung, Verlängerung, Personenkreis-Anpassung, Erwerbsregeln, Übergang S → B); 24-Stunden-SLA in DE-CH (Federal-Council-Monitor, ADR-015 D11).
  4. SEM-Weisungsänderung mit substanziellem Einfluss auf das Asylverfahren oder den Schutzstatus S.
  5. BVGer-Grundsatzurteil mit Auswirkungen auf den Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG), die vorläufige Aufnahme (Art. 83 ff. AIG), den vorübergehenden Schutz (Art. 4 + 66 ff. AsylG) oder das Familienasyl (Art. 51 AsylG).
  6. Veränderung des EDÖB-Aufsichtsregimes oder der EuGH-/EGMR-Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Datenschutz im Asylbereich.

Die Datei ist mit stale_threshold_days: 90 versehen — nach 90 Tagen ohne Re-Review wird sie im Korpus mit [STALE]-Badge versehen und für Clara-Retrieval gesperrt (ADR-020 D5 i.V.m. Master-ADR §P2.7).

Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin / den leitenden Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève) gemäss ADR-016 (superseded by ADR-020 D5). Bis zur Freigabe nicht öffentlich publizieren. Bei Bundesrats- oder SEM-Entscheid in der Zwischenzeit: vor Veröffentlichung neu auf Stand bringen.

Questions fréquentes

4 réponses sur ce thème.

Questions concrètes fréquemment posées autour de LAsi — Glossaire.

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La LAsi (RS 142.31) réglemente la procédure d’asile, l’octroi du statut de protection aux personnes persécutées et la protection des réfugiés conformément à la Convention de Genève. Articles importants : art. 3 LAsi (définition du réfugié), art. 18 LAsi (dépôt de la demande), art. 43 LAsi (droit au travail des requérants d’asile), art. 60 LAsi (établissement des réfugiés reconnus), art. 65 à 68 LAsi (renvoi).

Articles de loi

7 articles de loi, chacun directement lié.

  1. 01FEDLEX

    AsylG SR 142.31, Stand 22.11.2022 (VERIFY: ADR-015 cites Stand 1.4.2025 — re-fetch via authenticated Fedlex client before publication)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/de
  2. 02FEDLEX

    AsylV 1 SR 142.311, Stand 1.1.2023

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/360/de
  3. 03FEDLEX

    AsylV 3 SR 142.314 (Bearbeitung von Personendaten), Stand 1.3.2022

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/361/de
  4. 04FEDLEX

    AIG SR 142.20 (für Art. 83-88 vorläufige Aufnahme + Art. 47 Familiennachzugsfrist)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  5. 05SEM

    SEM Themenseite Asyl

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl.html
  6. 06SEM

    SEM Themenseite Ukraine Schutzstatus S

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ukraine.html
  7. 07SEM

    SEM Schutzstatus S — Detailseite

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sonderverfahren/ukraine/schutzstatus-s.html