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Autorisations de séjour · L

L — Autorisation de courte durée

Autorisations d’une durée maximale de douze mois. Sous-catégories, limites de prolongation, possibilité de passer à une autorisation B.

Dernière vérification
18.05.2026
Loi en vigueur au
01.01.2024
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5 référencés

Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung — alle Unterklassen im Überblick

1. Was die L-Bewilligung rechtlich ist

Die L-Bewilligung (offiziell: Kurzaufenthaltsbewilligung) ist im schweizerischen Ausländerrecht der Aufenthaltstitel für befristete Anwesenheiten bis zu zwölf Monaten, ausnahmsweise verlängerbar bis maximal vierundzwanzig Monate. Sie ist in Art. 32 AIG (SR 142.20) definiert und in den Art. 55–58 VZAE (SR 142.201) näher ausgestaltet. Für Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates greift parallel das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), namentlich Anhang I Art. 6.

Die Bewilligung bindet den Aufenthaltszweck rechtlich fest: Sie wird stets für einen bestimmten Zweck und für eine bestimmte Dauer erteilt. Ein Wechsel des Zwecks (zum Beispiel von Au-pair zu Erwerbstätigkeit) ist während der Geltungsdauer in der Regel nicht möglich, sondern erfordert ein neues Bewilligungsverfahren. Diese Zweckbindung ist der zentrale strukturelle Unterschied gegenüber der unbefristeten C-Niederlassung und der einjährig erneuerbaren B-Aufenthaltsbewilligung.

Die L-Bewilligung wird im Ausländerausweis mit dem Buchstaben «L» sowie dem konkreten Aufenthaltszweck (z.B. «Erwerbstätigkeit», «Au-pair», «Stagiaire», «Behandlung», «Studium») vermerkt. Die kantonale Migrationsbehörde am Wohnsitz ist für Erteilung, Verlängerung, Widerruf und Wechsel zuständig; bei quotenpflichtigen Tätigkeiten erfolgt eine Vorprüfung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Strukturell zu unterscheiden ist die L-Bewilligung von zwei verwandten Instrumenten: Zum einen vom kurzen visumsfreien Aufenthalt (Touristenaufenthalt bis neunzig Tage pro Halbjahr nach Schengener Grenzkodex), der gar keine Bewilligung darstellt, sondern ein blosses Einreiserecht und keine Erwerbstätigkeit gestattet. Zum anderen vom 90-Tage-Meldeverfahren unter dem Entsendegesetz (für FZA-Angehörige) beziehungsweise dem Kurzerwerbs-Meldeverfahren unter Art. 12 AIG (für Drittstaatsangehörige in spezifischen Branchen): Beide sind administrative Erleichterungen, keine eigentlichen Bewilligungen, und werden in Ziffer 3.5 separat dargestellt.

Die L-Bewilligung berechtigt grundsätzlich nur zum Aufenthalt im erteilenden Kanton. Ein Kantonswechsel während laufender L-Bewilligung erfordert einen Wechselantrag beim neuen Wohnsitzkanton; die Bewilligungspraxis ist hier kantonal uneinheitlich und in den kürzeren L-Konstellationen (Au-pair, Behandlung) in der Regel restriktiv. Reisen innerhalb der Schengen-Zone sind während gültiger L-Bewilligung ohne Visum möglich (bis neunzig Tage pro Halbjahr in jedem anderen Schengen-Staat).

2. Zwei parallele Regime — FZA versus AIG

Die rechtliche Behandlung der L-Bewilligung unterscheidet sich grundlegend, je nachdem, ob die antragstellende Person dem FZA-Personenkreis angehört oder nicht. Diese Unterscheidung ist für jede Beratung der erste Filter, denn sie bestimmt Quotenpflicht, Inländervorrang, Kriterienkatalog und Rechtsanspruch.

L EU/EFTA — Rechtsanspruch unter FZA Anhang I Art. 6: Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates erhalten die L-Bewilligung bei nachgewiesenem Arbeitsverhältnis von drei bis weniger als zwölf Monaten automatisch; das Verfahren ist rein deklaratorisch. Es bestehen keine Kontingente, kein Inländervorrang und keine Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Bewilligungsverfahren (Kontrollen erfolgen separat über das Entsendegesetz). Die Geltungsdauer entspricht der Vertragsdauer; eine Verlängerung ist ohne weiteres möglich, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

L Drittstaat — Ermessensentscheid unter AIG Art. 32: Für alle Personen ausserhalb des FZA-Geltungsbereichs ist die L-Bewilligung ein Ermessensentscheid der Behörden. Sie unterliegt den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–24 AIG — namentlich dem Inländervorrang (Art. 21 AIG), dem Erfordernis ortsüblicher Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) sowie jährlichen Höchstzahlen (Kontingenten) nach Anhang 1+2 VZAE. Die Quoten werden vom Bundesrat festgelegt und auf die Kantone verteilt; ein Anspruch besteht nicht, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Praxis bedeutet diese Zweiteilung, dass die nachstehend behandelten Unterklassen für FZA-Angehörige fast immer ein verfahrenstechnisches Detail darstellen, während sie für Drittstaatsangehörige den materiellen Unterschied zwischen Bewilligung und Wegweisung ausmachen können.

3. Die acht praxisrelevanten Unterklassen

Die L-Bewilligung kennt im VZAE und in den ergänzenden SEM-Weisungen keine abschliessende Aufzählung von Unterklassen, sondern verschiedene Zweckkategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die nachstehenden acht Konstellationen decken den weitaus grössten Teil der Bewilligungspraxis ab.

3.1 Au-pair

Rechtsgrundlage: Art. 32 AIG, Art. 30 VZAE (Härtefallklausel zur Quotenfreistellung), ergänzt durch die SEM-Weisung Au-pair (siehe SEM-Website).

Au-pair-Aufenthalte sind für Drittstaatsangehörige zwischen 18 und 25 Jahren vorgesehen, die unverheiratet und kinderlos sind. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal zwölf Monate und ist nicht verlängerbar; ein zweites Au-pair-Jahr in der Schweiz ist auch bei einer anderen Familie ausgeschlossen.

Die Tätigkeit ist im Umfang gesetzlich begrenzt: höchstens dreissig Stunden Hausarbeit und Kinderbetreuung pro Woche, ergänzt durch mindestens drei Stunden wöchentlichen Sprachunterricht in der Amtssprache des Wohnkantons (Deutsch, Französisch oder Italienisch) an einer anerkannten Schule. Der Sprachkurs ist nicht Hobby, sondern Bewilligungsvoraussetzung; ohne Kursbestätigung verweigern die Migrationsämter die Erteilung.

Das Mindestentgelt richtet sich nach kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV-Hauswirtschaft) und liegt typischerweise zwischen CHF 700 und CHF 800 monatlich in bar zusätzlich zu Kost und Logis; einzelne Kantone (insbesondere Genf und Waadt) kennen abweichende, höhere Sätze. VERIFY — kantonale Mindestbarlöhne 2026 via die jeweiligen kantonalen Migrationsämter prüfen, da jährliche Anpassung möglich.

Für FZA-Angehörige ist die Au-pair-Konstruktion praktisch obsolet, weil sie unter FZA Anhang I Art. 6 als Arbeitnehmer:innen mit Anspruch auf L oder B Zugang haben.

Häufige Konfliktquellen in der Praxis sind die Überschreitung der wöchentlichen Stundengrenze (etwa durch zusätzliche Wochenenddienste oder Babysitting ausserhalb der Familie), das Unterlassen des Sprachkurses (in der Hoffnung, das Geld zu sparen), und die fehlende Unfall- und Krankenversicherung der Au-pair-Person. Alle drei Konstellationen können zum Widerruf der Bewilligung und zur Wegweisung führen; die Gastfamilie riskiert ergänzend eine Busse wegen Beschäftigung ohne ordnungsgemässe Bewilligung der vereinbarten Tätigkeit. Der Au-pair-Vertrag ist daher in den meisten Kantonen vor Antritt von der zuständigen Vermittlungsorganisation (in den deutschsprachigen Kantonen häufig Pro Filia oder Au-Pair-Service-Schweiz) gegenzulesen und mit dem kantonalen Migrationsamt abzustimmen.

3.2 Stagiaire (Praktikant:in im Rahmen bilateraler Praktikantenabkommen)

Rechtsgrundlage: Art. 42 AIG (junge Berufsleute), Art. 41–42 VZAE, ergänzt durch bilaterale Praktikantenabkommen der Schweiz mit Drittstaaten.

Das Stagiaire-Regime ist ein gegenseitiges Mobilitätsinstrument: Es ermöglicht jungen Berufsleuten zwischen 18 und 35 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung, bis zu achtzehn Monate (zwölf plus sechs Verlängerung) in der Schweiz in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten, um sprachliche und fachliche Kenntnisse zu erweitern.

Der zentrale Vorteil: Die Stagiaire-Bewilligung ist quotenfrei, das heisst sie zählt nicht zu den jährlichen Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige. Inländervorrang und ortsübliche Lohnbedingungen gelten gleichwohl. Voraussetzung ist ein bestehender bilateraler Praktikantenvertrag zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat.

VERIFY — die aktuelle Liste der Stagiaire-Vertragsstaaten ist über die SEM-Seite «Stagiaires» abzurufen. Der Bestand bilateraler Praktikantenabkommen umfasst nach öffentlicher SEM-Darstellung Industriestaaten wie die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan und Südkorea sowie verschiedene Staaten Lateinamerikas und Osteuropas; jährliche Änderungen sind möglich, weshalb die Drafterin die SEM-Liste vor jeder konkreten Beratung erneut konsultiert.

Für FZA-Angehörige besteht das Stagiaire-Regime nicht in dieser Form; junge Berufsleute aus EU/EFTA gelangen über die ordentliche Arbeitnehmerfreizügigkeit zu einer L- oder B-Bewilligung.

3.3 Künstler:innen, Sportler:innen, Performer:innen

Rechtsgrundlage: Art. 32 AIG, Art. 19 und Art. 30 VZAE.

Für Bühnenkünstler:innen, Musiker:innen, Sportler:innen und vergleichbare darstellende Tätigkeiten gilt ein Sonderregime, das auf die typischerweise kurze und projektgebundene Tätigkeit zugeschnitten ist. Drittstaatsangehörige können in dieser Kategorie bis zu acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in der Schweiz auftreten.

Die Bewilligung ist grundsätzlich quotenpflichtig, doch sieht das SEM administrative Erleichterungen für kurze Engagements (typischerweise unter acht Tagen pro Veranstalter) vor; bei sehr kurzen Auftritten genügt das Meldeverfahren des Entsendegesetzes (EntsG) beziehungsweise das vereinfachte 90-Tage-Verfahren über die nationale Meldeplattform.

Der Veranstaltungs- beziehungsweise Engagementvertrag wird durch das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (oder die entsprechend zuständige kantonale Stelle) auf Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft. Branchenüblichkeit bedeutet hier insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge des Schweizerischen Bühnenverbandes beziehungsweise der jeweiligen Sportverbände.

3.4 Pflichtpraktika im Rahmen einer Hochschulausbildung

Die rechtliche Behandlung von Pflichtpraktika hängt davon ab, an welcher Hochschule die studierende Person eingeschrieben ist.

Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schweizer Hochschulausbildung: Wer an einer Schweizer Universität oder Fachhochschule immatrikuliert ist und im Rahmen des Curriculums ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert, benötigt keine zusätzliche Erwerbstätigkeitsbewilligung; die bestehende Studierenden-L oder B deckt das Praktikum mit ab, soweit es nachweisbar Teil des Studienreglements ist.

Pflichtpraktikum im Rahmen einer ausländischen Hochschulausbildung: Studierende einer ausländischen Hochschule, die ein vom Curriculum vorgeschriebenes Praktikum in der Schweiz absolvieren, erhalten eine L-Bewilligung mit Quotenfreistellung, sofern das Praktikum nachweisbar Teil des Studiums ist (Bestätigung der ausländischen Hochschule, Modulbeschrieb, Notenausweis). Die Dauer entspricht der Praktikumsdauer; Verlängerungen über zwölf Monate sind möglich, wenn das Curriculum eine längere Praxisphase verlangt.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Praktikum nicht reguläre Erwerbstätigkeit verschleiert: Die Migrationsämter prüfen Lohn, Aufgabenprofil und Verhältnis zwischen ausbildungsbezogenen und produktiven Tätigkeiten.

3.5 Kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu vier Monaten (Meldeverfahren)

Rechtsgrundlage: Art. 12 AIG i.V.m. Art. 19 VZAE; für FZA-Angehörige zusätzlich Entsendegesetz und FZA Anhang I.

Wer als Drittstaatsangehörige:r eine Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten pro Kalenderjahr plant, fällt nicht in das ordentliche Bewilligungsverfahren, sondern in ein vereinfachtes Verfahren: Der Arbeitgeber meldet die Tätigkeit über die Online-Plattform EasyGov (oder das jeweilige kantonale System) an. Die Tätigkeit wird kontingentbelastet (oder in bestimmten Branchen quotenfrei), aber der administrative Aufwand ist erheblich reduziert.

Für FZA-Angehörige greift das 90-Tage-Meldeverfahren des Entsendegesetzes: bis neunzig Arbeitstage pro Kalenderjahr ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich; eine Online-Anmeldung acht Tage im Voraus über die Meldeplattform genügt. Über neunzig Tage hinaus ist eine L EU/EFTA zu beantragen.

Diese Konstellation ist in der Praxis die häufigste «unsichtbare» L-Variante: Beratungssuchende halten sie für einen blossen Meldeakt, übersehen jedoch die Folgen bei Überschreitung der Kalenderjahresgrenze. Wer in einem Kalenderjahr mehrfach kurze Tätigkeiten in der Schweiz ausübt — sei es als selbständige Beraterin, Künstler:in oder Saisonarbeitskraft —, sollte die Tage kumulativ zählen und den Übergang in das ordentliche Bewilligungsverfahren vor Überschreitung der Grenze einleiten; ein nachträglicher Wechsel ist administrativ aufwendig und kann mit Bussen wegen unbewilligter Erwerbstätigkeit (Art. 117 AIG) verbunden sein.

Eine besondere Konstellation ist die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen im Rahmen kurzfristiger Aufträge: Hier greift weder das Entsendegesetz (das für Arbeitnehmende konzipiert ist) noch das vereinfachte Arbeitnehmer-Meldeverfahren. Die selbständige Tätigkeit erfordert in der Regel eine ordentliche L- oder B-Bewilligung mit dem ausdrücklichen Zweck «selbständige Erwerbstätigkeit» nach Art. 19 AIG, mit substantiellen Anforderungen an Geschäftsplan, Eigenkapital, volkswirtschaftliches Interesse und persönliche Qualifikation. Diese Konstellation wird auf der dedizierten Seite zur selbständigen Erwerbstätigkeit vertieft (VERIFY — Verweis auf permits/permit_self_employment.md, sofern vorhanden).

3.6 Medizinische Behandlung oder Kur

Rechtsgrundlage: Art. 29 AIG, Art. 29 VZAE.

Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine medizinische Behandlung oder Kur absolvieren, erhalten eine L-Bewilligung, deren Dauer an die ärztlich bescheinigte Behandlungs- oder Kurdauer gebunden ist. Die Bewilligung berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; ein Wechsel des Zwecks zu einer Erwerbstätigkeitsbewilligung während des Aufenthalts ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Behandlungsvertrag mit einer Schweizer Klinik oder einem Schweizer Spital, mit Angabe der voraussichtlichen Dauer
  • Finanzgarantien für die Behandlungskosten und den Lebensunterhalt während des Aufenthalts (Bankbestätigung, Kostengutsprache einer ausländischen Versicherung oder Hinterlegung einer Garantiesumme; je nach Kanton CHF 30'000 bis weit über CHF 100'000)
  • Krankenversicherungsschutz für die Behandlungsdauer
  • Rückreisepflicht nach Abschluss der Behandlung; die Migrationsämter verlangen typischerweise einen Rückflugnachweis oder eine entsprechende Erklärung

Bei chronischen oder unklar terminierten Behandlungen (Onkologie, Transplantationsmedizin) kann die Bewilligung in Etappen verlängert werden, solange die Behandlungsnotwendigkeit ärztlich bescheinigt ist.

Eine wenig sichtbare, aber praktisch wichtige Konstellation ist der Begleitaufenthalt (Eltern eines minderjährigen Kindes in Behandlung, Ehepartner:in einer schwer erkrankten Patientin oder eines Patienten). Begleitpersonen erhalten in der Regel eine eigene, akzessorische L-Bewilligung mit kürzerer oder gleichlanger Geltungsdauer; Voraussetzung ist die ärztlich bescheinigte Notwendigkeit der Anwesenheit, der Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt der Begleitperson sowie deren Krankenversicherungsschutz. Die Begleit-L berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; eine Umgehung über vermeintliche Begleitkonstruktionen mit faktischer Arbeitsaufnahme ist verbreitet und wird von den Migrationsämtern zunehmend kontrolliert.

3.7 Familienangehörige eines L-Inhabers

Rechtsgrundlage: Art. 44 und Art. 45 AIG, Art. 70 und Art. 73–75 VZAE.

Der Familiennachzug zur L-Bewilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Anders als bei der B-Aufenthaltsbewilligung sieht das Gesetz für L-Inhaberinnen und L-Inhaber keinen ordentlichen Familiennachzugsanspruch vor. Die Migrationsämter erteilen Familiennachzug zur L-Bewilligung nur, wenn:

  • die L-Bewilligung von Beginn an für mehr als zwölf Monate ausgestellt oder eine entsprechende Verlängerung zugesichert ist
  • angemessener Wohnraum vorliegt (in der Regel eine Zimmerzahl, die der Personenzahl plus eins entspricht)
  • die finanziellen Mittel für den Unterhalt der ganzen Familie ohne Sozialhilfebezug nachgewiesen sind
  • keine integrationsbezogenen Vorbehalte (Sprachkenntnisse, Schulbesuch der Kinder) entgegenstehen

In der Praxis ist der Nachzug für Au-pair, kurzzeitige Stagiaires, Auftretende und Behandlungsaufenthalte regelmässig ausgeschlossen. Bei längeren Stagiaire-Aufenthalten und bestimmten Studierenden-L-Konstellationen lassen einige Kantone den Nachzug in Härtefällen zu; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Personen, die im Familienverbund in die Schweiz kommen möchten, weichen daher häufig vom L- auf das B-Regime aus, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

3.8 Studierende ausserhalb des FZA-Bereichs

Rechtsgrundlage: Art. 27 AIG, Art. 23–27 VZAE.

Drittstaatsangehörige Studierende an einer anerkannten Schweizer Hochschule (Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule, anerkannte Fachschule) erhalten eine L-Bewilligung zu Studienzwecken, die für die Dauer des Studiums ausgestellt und jährlich verlängert wird, solange die studienrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. In einzelnen Konstellationen — namentlich bei Doktoratsstudien mit Anstellung an der Hochschule — kann auch eine B-Bewilligung erteilt werden; die kantonale Praxis ist hier uneinheitlich.

Voraussetzungen sind:

  • Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Hochschule
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für Studiengebühren und Lebensunterhalt während der Studiendauer (typischerweise im Bereich von CHF 21'000 bis CHF 25'000 pro Studienjahr — kantonal differenziert)
  • Krankenversicherungsschutz
  • angemessene Sprachkenntnisse der Unterrichtssprache
  • Rückreisewillen (Plausibilität, dass die Studierende nach Abschluss in den Herkunftsstaat zurückkehrt) — diese Voraussetzung ist in der Praxis die häufigste Ablehnungsbegründung und Gegenstand mehrerer VERIFY — bundesgerichtlicher Urteile zur Auslegung von Art. 27 AIG; aktuelle Rechtsprechung vor Beratung konsultieren

Studierende dürfen während des Studiums eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausüben: nach VZAE Art. 38 grundsätzlich höchstens fünfzehn Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit und vollumfänglich während der Semesterferien, allerdings frühestens sechs Monate nach Beginn des Studiums in der Schweiz (Wartefrist), und stets mit Bewilligung des kantonalen Migrationsamts. Doktorierende und Hochschulassistierende sind von der Wartefrist befreit.

Nach Abschluss des Studiums sieht Art. 21 Abs. 3 AIG vor, dass Schweizer Hochschulabsolvent:innen mit Stellenangebot in einem Bereich von wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse unter erleichterten Bedingungen zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden — ein praktisch sehr relevanter Übergang vom L-Studium zum B-Erwerbsstatus. Eine vertiefte Behandlung dieser Konstellation erfolgt in einer separaten Studienpermit-Inhalt — VERIFY — Verweis aktualisieren, sobald permit_l_student.md existiert.

4. Der Übergang von L zu B

Die L-Bewilligung führt nicht automatisch in eine B-Bewilligung über. Wer nach Ablauf der L-Frist in der Schweiz bleiben möchte, muss einen eigenständigen Antrag auf B-Bewilligung beim kantonalen Migrationsamt stellen, der nach den Regeln der einschlägigen B-Konstellation behandelt wird.

Die häufigsten Übergänge in der Praxis sind:

Berufstätige Drittstaatsangehörige (L → B Erwerb): Voraussetzungen sind die allgemeinen Zulassungsbedingungen nach Art. 18–24 AIG: Inländervorrang, ortsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen, persönliche Voraussetzungen (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Integration), und das Vorliegen verfügbarer jährlicher Höchstzahlen. Da die B-Drittstaat-Kontingente regelmässig knapp sind, ist ein erfolgreicher Übergang trotz tadelloser L-Bilanz keineswegs garantiert.

Berufstätige EU/EFTA-Angehörige (L → B Erwerb): Voraussetzung ist eine unbefristete Anstellung oder eine befristete Anstellung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Unter FZA Anhang I Art. 6 besteht ein Rechtsanspruch auf die B-Bewilligung; das Verfahren ist deklaratorisch.

Heirat mit Schweizer:in: Die ausländische Ehegattin oder der Ehegatte einer Schweizer Staatsangehörigen erhält nach Art. 42 AIG einen Anspruch auf eine B-Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug, sofern die Ehe nicht zur Umgehung der Bewilligungsvorschriften eingegangen wurde. Die L-Bewilligung wird in diesem Fall vor Ablauf in eine B umgewandelt; die ursprüngliche Zweckbindung der L (Au-pair, Stagiaire, Studium) wird gegenstandslos.

Heirat mit C-Inhaber:in oder anderem EU/EFTA-B-Inhaber: Familiennachzug nach Art. 43 AIG beziehungsweise FZA Anhang I Art. 3 mit B-Bewilligung; Voraussetzungen sind insbesondere gemeinsame Wohnung und Nachweis genügender Mittel.

Aus L-Studium in B-Erwerb: Hochschulabsolventinnen und -absolventen profitieren von Art. 21 Abs. 3 AIG (erleichterte Zulassung). Dies ist in der Praxis der wichtigste Karrierepfad junger Drittstaatsangehöriger mit Schweizer Diplom.

Aus L-Behandlung oder L-Au-pair in B: Ein Wechsel ist rechtlich möglich, scheitert jedoch fast immer am fehlenden Stellenangebot mit Inländervorrangs-Nachweis und an der Quotenlage. Die Migrationsämter erwarten in solchen Fällen die Ausreise nach Ablauf der L-Frist und einen Neuantrag aus dem Ausland.

Aus L-Stagiaire in B-Erwerb: Wer das Stagiaire-Jahr in der Schweiz erfolgreich absolviert hat und ein Anstellungsangebot der bisherigen Arbeitgeberin erhält, kann den Übergang in eine B-Bewilligung beantragen. Der Übergang ist nicht garantiert, aber in der Praxis günstiger als der direkte Erstantrag, weil die Person ihre fachliche Eignung und sprachliche Integration bereits nachgewiesen hat. Die quotenrechtliche Lage bleibt jedoch identisch zur ordentlichen Drittstaat-B.

Aus L-Künstler:in oder L-Sportler:in in B: Bei nachhaltiger Vertragsbindung an eine Schweizer Bühne, ein Orchester oder einen Sportverein ist der Übergang in eine B-Bewilligung mit Erwerbszweck möglich, häufig erleichtert durch das anerkannte volkswirtschaftliche und kulturelle Interesse. In der Praxis bewährt sich die enge Zusammenarbeit zwischen Veranstalter:in beziehungsweise Verein und kantonalem Migrationsamt, das in diesen Konstellationen häufig auf bestehende Präzedenzfälle zurückgreifen kann.

In jedem dieser Übergänge sind Zeitpunkt und Reihenfolge kritisch: Wer den B-Antrag erst nach Ablauf der L-Frist stellt, riskiert eine Lücke im rechtmässigen Aufenthalt und allenfalls eine Wegweisungsverfügung. VERIFY — kantonale Praxis zu Antragsfristen vor Ablauf der L-Bewilligung beim zuständigen Migrationsamt prüfen; üblich sind drei bis vier Monate vor Ablauf. Eine besondere Gefahrenlage besteht bei Bewilligungsverlängerungen, die am letzten Werktag vor Ablauf eingereicht werden: Wird der Antrag formell unvollständig erfasst (fehlende Beilagen, fehlende Unterschrift) und nicht innert weniger Tage nachgereicht, kann zwischen Ablauf der alten und Erteilung der neuen Bewilligung ein Aufenthaltsbruch entstehen, der für die spätere C-Niederlassung (Art. 34 AIG) als Unterbrechung der ununterbrochenen Aufenthaltsdauer zählt.

5. Verlängerung der L-Bewilligung

Die Regelfrist der L-Bewilligung von zwölf Monaten kann nach VZAE Art. 56 auf insgesamt höchstens vierundzwanzig Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung als L ist nicht vorgesehen; die Person muss entweder ausreisen oder in eine andere Bewilligungskategorie wechseln.

Voraussetzung der Verlängerung ist, dass:

  • der ursprüngliche Aufenthaltszweck weiterhin besteht (gleiche Arbeitgeberin, gleiche Behandlung, gleiches Studium)
  • die Bewilligungsvoraussetzungen ununterbrochen vorliegen (Lohnbedingungen, finanzielle Mittel, Versicherungsschutz)
  • der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Bewilligung gestellt wird (Frist je nach Kanton zwei bis vier Monate; VERIFY — kantonale Praxis)

Für die ausnahmsweise Verlängerung über vierundzwanzig Monate hinaus ist ein besonderer Härtefall erforderlich (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Praxisbeispiele sind unvorhersehbar verlängerte medizinische Behandlungen, ausserordentliche Studiumsverzögerungen aus gesundheitlichen Gründen oder Stagiaire-Konstellationen mit einer durch die bilaterale Abkommenslage gedeckten längeren Praktikumsdauer. Diese Verlängerungen sind selten und werden vom SEM in jedem Einzelfall geprüft.

Bei Au-pair besteht keine Möglichkeit der Verlängerung über zwölf Monate hinaus, weder ordentlich noch im Härtefall.

6. Kantonale Migrationsämter und Quotensystem

Die L-Bewilligung wird formell vom kantonalen Migrationsamt am Wohnort erteilt. In der Praxis ist die Bewilligungspraxis zwischen den sechsundzwanzig Kantonen erheblich unterschiedlich, sowohl bei der Auslegung der Härtefälle als auch bei der Geschwindigkeit der Verfahren, der geforderten Dokumentation und der Quotennutzung.

Die jährlichen Höchstzahlen nach AIG Art. 20 und Anhang 1+2 VZAE werden vom Bundesrat pro Kalenderjahr festgelegt und auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt nicht proportional zur Bevölkerungszahl, sondern auf Grundlage historischer Inanspruchnahme und wirtschaftlicher Indikatoren. In wirtschaftsstarken Kantonen (Zürich, Genf, Waadt, Basel-Stadt, Zug) sind die Drittstaat-L-Kontingente erheblich höher; gleichzeitig sind sie dort meist auch schneller ausgeschöpft. Kantone mit geringerer Nachfrage (Jura, Glarus, Appenzell) haben rechnerisch günstigere Kontingentlagen, bieten in der Sache aber häufig nicht die gesuchten Arbeitsstellen.

Diese Plattform leistet keine kantonsspezifische Quotenberatung. Wer wissen will, ob in einem konkreten Kanton zum Zeitpunkt der Antragstellung Quoten verfügbar sind, wendet sich direkt an das zuständige kantonale Migrationsamt oder lässt dies durch die anstellende Arbeitgeberin abklären, die häufig bereits Erfahrungswerte mit dem Amt hat.

Die Quotenlage ist insbesondere am Jahresanfang günstig (frisch zugeteilte Kontingente) und gegen das Jahresende oft erschöpft (besonders in nachfragestarken Kantonen). In erschöpfter Quotenlage erteilen einige Kantone Bewilligungen vorbehaltlich der Quotenfreigabe im Folgejahr; andere weisen den Antrag ab und verlangen Neueinreichung im Januar. Die unterschiedliche Behandlung kann den Stellenantritt um mehrere Monate verschieben und ist daher bei jeder Drittstaat-Anstellung in der Verhandlungsphase mit der Arbeitgeberin anzusprechen.

Für FZA-Angehörige sind die Höchstzahlen seit dem definitiven Inkrafttreten des FZA für Rumänien und Bulgarien (1. Juni 2019) aufgehoben; einzig eine Schutzklausel («Ventilklausel») kann unter ausserordentlichen Umständen reaktiviert werden, was zuletzt 2017 (kroatische Staatsangehörige) der Fall war. Eine erneute Aktivierung ist politisch immer wieder Thema, derzeit aber VERIFY — aktuellen Stand bei SEM und EDA prüfen nicht in Kraft.

7. Verwandte Inhalte

  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — Begriffe zu AIG und VZAE, einschliesslich Inländervorrang, Kontingente, Härtefall
  • framework/fw_fza_vfp_glossary.md — Freizügigkeitsabkommen und Verordnung über Personenfreizügigkeit
  • permits/permit_b_resident.md — Aufenthaltsbewilligung B (jahreserneuerbar) und Übergang von L
  • framework/fw_kantonale_migrationsaemter.md — kantonale Zuständigkeiten und Kontaktstellen (VERIFY — Datei vorhanden?)
  • permits/permit_l_student.md (geplant) — vertiefte Behandlung der Studierenden-L mit Erwerbskontingenten, Wartefrist und Übergang in B nach Abschluss

8. Anti-Scope — was diese Seite ausdrücklich nicht leistet

Dieser Inhalt ist juristische Allgemeininformation, keine Einzelfallberatung. Insbesondere keine:

  • Prognose, ob in einem konkreten Fall eine L-Bewilligung erteilt würde
  • Quotenberatung zur aktuellen Verfügbarkeit von Drittstaat-Kontingenten in einem bestimmten Kanton
  • Vermittlung von Au-pair-Familien, Praktikumsstellen oder Schweizer Arbeitgebenden
  • Beratung zu konkreten ausländischen Hochschulen oder zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse (Zuständigkeit: Swissuniversities, Berufsanerkennung SBFI)
  • Auslegung bilateraler Praktikantenabkommen in Bezug auf konkrete Berufsbilder

Wer eine konkrete Bewilligungschance abklären möchte, wendet sich an das kantonale Migrationsamt am beabsichtigten Wohnort oder an eine im Berufsregister BfR eingetragene Anwältin oder einen Anwalt. Die SwissImmigrationPro-Plattform stellt mit dem Marketplace einen Verzeichnisdienst zur Verfügung; eine Mandatsannahme erfolgt direkt zwischen der ratsuchenden Person und der Anwältin oder dem Anwalt.

Rechtsstand: 1. Januar 2024; nächste Review spätestens neunzig Tage nach last_reviewed.

Hinweis zum Status: Dieser Entwurf ist AI-DRAFT und noch nicht durch Andrea von Flüe (Avocat au Barreau de Genève, BfR-eingetragen) gegengelesen. Vor Live-Schaltung erfolgen Senior-Counsel-Review, Quellen-Verifikation aller mit «VERIFY» markierten Stellen und formale Freigabe per ADR-018-Byline-Workflow.

Questions fréquentes

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