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Family reunification · Swiss national

Who can apply for family reunification, within what time limit, and with what supporting documents?

Last reviewed
18.05.2026
Statute as of
01.01.2024
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8 linked

Familiennachzug durch eine Schweizer Staatsangehörige — Art. 42 AIG

Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Entwurf; ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record (ADR-016, ADR-018). Klassifikations-Hinweis: Siehe „Wichtige Klarstellung — Permit-Klassifikation" unten.

0. Wichtige Klarstellung — Permit-Klassifikation (Stand 2026-05-18 nach ADR-013-Recon)

Dieses Modul behandelt den Familiennachzug durch eine Schweizer Staatsangehörige oder einen Schweizer Staatsangehörigen an ausländische Familienangehörige. Die in einer früheren SIP-v3-Inhalts-Inventur fehlklassifizierte Datei permits/permit_ci_family_of_swiss.md ist inhaltlich aufgehoben: Sie behandelte fälschlich die Ci-Bewilligung als Permit für Familienangehörige Schweizer Staatsangehöriger.

Korrektur (verbindlich):

  • Ci-Bewilligung ist eine Sonder-Bewilligung für ausländische Begleitpersonen (Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen, minderjährige Kinder) von Mitarbeitenden internationaler Organisationen und ausländischer Vertretungen in der Schweiz, geregelt im Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und in Art. 45 VZAE. Sie ist KEIN Permit-Typ für die normale Familien-Konstellation mit einer Schweizer Person. Siehe permits/permit_ci_io_dependents.md.
  • B-Bewilligung per Art. 42 AIG ist die Standard-Permit-Klasse für ausländische Familienangehörige (Ehegatt:in, minderjährige Kinder, unter Voraussetzungen Eltern, Stiefkinder, eingetragene Partner:innen) einer Schweizer Person. Sie wird per Rechtsanspruch erteilt und nach 5 Jahren in eine C-Bewilligung (Niederlassung) überführbar (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Wo in älteren SIP-Inhalten der Begriff „Ci-Bewilligung für Familie einer Schweizer Person" verwendet wurde, ist dies terminologisch falsch und wurde durch die hier dokumentierte korrekte Klassifikation ersetzt.

Cross-link zur Abgrenzung: permits/permit_ci_io_dependents.md.

1. Übersicht — wer fällt unter Art. 42 AIG?

Art. 42 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20) regelt den Familiennachzug durch Schweizer Staatsangehörige. Die Norm vermittelt ausländischen Familienangehörigen einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B, sofern die in Art. 42 AIG und in den begleitenden Bestimmungen (Art. 43 ff. AIG, Art. 73 ff. VZAE) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruchsberechtigte Personenkreise (Art. 42 AIG i. V. m. ergänzenden Normen):

  • Ehegatt:in der Schweizer Person (Art. 42 Abs. 1 AIG)
  • Minderjährige ledige Kinder unter 18 Jahren der Schweizer Person (Art. 42 Abs. 1 AIG)
  • Eingetragene Partner:in der Schweizer Person (Art. 52 AIG i. V. m. PartG SR 211.231; seit der Ehe-für-alle-Reform 1.7.2022 zudem gleichgeschlechtliche Ehegatt:in)
  • Stiefkinder in Patchwork-Konstellationen (Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 75 VZAE — siehe Abschnitt 5)
  • Eltern und sonstige Verwandte in aufsteigender Linie der Schweizer Person nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG (Drittstaat-FZA-Klausel; siehe Abschnitt 9)

Wichtig: Die resultierende Bewilligung ist eine B-Bewilligung mit dem Vermerk „Aufenthalt bei Schweizer Ehegatten" bzw. „Familiennachzug nach Art. 42 AIG". Sie ist nicht eine Ci-Bewilligung (vgl. Klarstellung Abschnitt 0). Sie ist auch nicht eine C-Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung — die C-Bewilligung kommt erst nach 5 Jahren ordnungsgemässen Aufenthalts und Integration als sog. „Frühniederlassung" in Betracht (Art. 42 Abs. 3 AIG).

2. AIG Art. 42 — wortlautnahe Wiedergabe

Art. 42 AIG — Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern:

Abs. 1: Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Abs. 1bis: Bei Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft sowie bei wichtigen Gründen zur Nicht-Wohngemeinschaft gilt Art. 49 sinngemäss.

Abs. 2: Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:

  • (a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • (b) die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Abs. 3: Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

Abs. 4: Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Quelle (verbindlich): Fedlex AIG SR 142.20 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de

Hinweis: Die obige Wiedergabe ist zusammenfassend. Verbindlich ist der jeweils zum Stichtag konsolidierte Fedlex-Wortlaut. VERIFY für aktuelle Wortlauts-Aktualisierungen zwischen 01.01.2024 und Lesedatum.

Lesehilfe zur Norm-Architektur:

  • Abs. 1 ist der Hauptanwendungsfall — Ehegatt:in und minderjährige eigene Kinder der Schweizer Person.
  • Abs. 2 privilegiert weitere Familienangehörige (insbesondere Eltern, volljährige Kinder bis 21 oder unter Unterhaltsbedingung), sofern sie aus einem FZA-Staat mit dauerhafter Bewilligung stammen — eine sehr enge Spezialregelung mit unionsrechtlichem Hintergrund.
  • Abs. 3 und 4 regeln die Frühniederlassung: Ehegatt:in nach 5 Jahren mit Integration, Kinder unter 12 Jahren direkt.

3. Wer ist familiennachzugsberechtigt? — detaillierte Personenkreise

3.1 Ehegatt:in der Schweizer Person

Ehegatt:innen Schweizer Staatsangehöriger sind die Hauptadressat:innen von Art. 42 Abs. 1 AIG. Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der ausländischen Ehepartnerin oder des ausländischen Ehepartners (Drittstaat- oder FZA-Staat). Die Bewilligung wird erteilt, sofern Zusammenwohnen besteht und keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG).

Cross-link zum vor- und nachgelagerten Verfahren: life-events/le_marriage_to_swiss.md.

3.2 Eingetragene Partner:innen und gleichgeschlechtliche Ehegatt:innen

Art. 52 AIG stellt die eingetragene Partnerschaft (PartG, SR 211.231) hinsichtlich des Familiennachzugs der Ehe gleich. Damit fallen ausländische eingetragene Partner:innen einer Schweizer Person ebenfalls unter den Anspruch des Art. 42 AIG.

Seit dem Inkrafttreten der „Ehe für alle" am 1.7.2022 ist die gleichgeschlechtliche Ehe der verschiedengeschlechtlichen rechtlich gleichgestellt. Neue Partnerschaften können wahlweise als eingetragene Partnerschaft (für zuvor bereits in PartG-Form bestehende Partnerschaften: Beibehaltungsoption) oder als Ehe begründet werden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden (Umstellungserklärung beim Zivilstandsamt).

Folgen für den Familiennachzug: Beide Formen — eingetragene Partnerschaft und Ehe — vermitteln den Anspruch nach Art. 42 AIG. Es gibt diesbezüglich keine ausländerrechtliche Schlechterstellung.

3.3 Minderjährige ledige Kinder unter 18 Jahren

Ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsangehörigen haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ebenfalls einen Rechtsanspruch auf die B-Bewilligung. Kinder unter 12 Jahren erhalten dabei direkt die C-Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG) — ohne 5-jährige Wartezeit.

Erweiterung bei Lehre / Studium: Einige Kantone behandeln 18- bis 25-jährige ledige Kinder in fortdauernder Erstausbildung in der Praxis weiterhin als „im Familienverband befindlich" für gewisse Zwecke. Dies ist allerdings nicht eine bundesrechtlich verankerte Erweiterung des Familiennachzugs-Anspruchs nach Art. 42 AIG. VERIFY: kantonale Praxis bei nachgereister Studienunterstützung volljähriger Kinder.

Cross-link: life-events/le_birth_to_permit_holder.md (für Geburt; siehe Abschnitt 8 zur automatischen Schweizer Staatsangehörigkeit bei Geburt).

3.4 Stiefkinder in Patchwork-Familien

Art. 75 VZAE präzisiert: Stiefkinder der Schweizer Person — also leibliche Kinder der ausländischen Ehepartner:in aus einer früheren Beziehung — haben grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, sofern (a) das Stiefkindverhältnis durch die rechtsgültige Ehe begründet ist, (b) das Sorgerecht oder die Obhutsregelung den Nachzug zulässt, und (c) das Stiefkind minderjährig und ledig ist.

Sorgerechts-Frage: Bei geteiltem Sorgerecht mit einem im Ausland verbleibenden anderen Elternteil ist regelmässig dessen Einverständnis-Erklärung erforderlich (Apostille / Anerkennung). Bei alleinigem Sorgerecht der nachzuziehenden ausländischen Ehepartner:in entfällt diese Anforderung.

Frist: Die starre 5-Jahres- bzw. 12-Monats-Frist nach Art. 47 AIG ist auch hier zu beachten (siehe Abschnitt 6).

3.5 Eltern der Schweizer Person — Sonderfall Art. 42 Abs. 2 AIG

Die Möglichkeit, Eltern oder andere Verwandte in aufsteigender Linie der Schweizer Person nachzuziehen, ist stark eingeschränkt. Art. 42 Abs. 2 AIG vermittelt einen Anspruch nur dann, wenn die Eltern „im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde" — also einem EU/EFTA-Staat.

Für Eltern aus reinen Drittstaaten ohne FZA-Bezug sieht Art. 42 AIG keinen Rechtsanspruch vor. Hier ist die Praxis restriktiv und stützt sich gegebenenfalls auf Art. 30 AIG (Härtefall) oder auf konventionsrechtliche Argumente (Art. 8 EMRK Achtung des Familienlebens — bundesgerichtlich eng ausgelegt für volljährige Verwandte). Cross-link zu life-events/le_haertefall_art30.md.

Detaillierte Voraussetzungen siehe Abschnitt 9 unten. Anti-scope: SIP-v3 gibt keine Erfolgsprognose und keine Strategieberatung für Eltern-Nachzug-Anträge.

4. Voraussetzungen für die B-Bewilligung nach Art. 42 AIG

4.1 Zusammenwohnen

Art. 42 Abs. 1 AIG verlangt das Zusammenwohnen der Familienangehörigen mit der Schweizer Ankerperson. Eheliche Wohngemeinschaft am gleichen Wohnsitz ist die Regel. Ausnahmen sind nur über Art. 49 AIG möglich: wichtige Gründe (berufliche Verpflichtungen, schulische Gründe der Kinder, gesundheitliche Gründe), die eheliche Gemeinschaft muss aber weiter bestehen.

4.2 Bestehende familiäre Gemeinschaft

Über das blosse Zusammenwohnen hinaus muss eine gelebte familiäre Gemeinschaft vorliegen. Bei Ehegatt:innen prüft das Bundesgericht das Vorliegen anhand objektiver Indizien (BGE 137 II 281; BGE 130 II 113). Bei Kindern wird auf die tatsächliche Sorge und Obhut abgestellt; rein formale Sorgerechts-Konstruktionen ohne gelebte familiäre Beziehung können bei Verdacht hinterfragt werden.

4.3 Keine Widerrufsgründe (Art. 51 AIG)

Art. 51 Abs. 1 und 2 AIG zählt die Erlöschens- und Widerrufsgründe abschliessend auf:

  • Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung, insbesondere zur Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften (Scheinehe / Scheinpartnerschaft / vorgetäuschte Kindesverwandtschaft).
  • Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG: längerfristige Freiheitsstrafe, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dauerhafte und erhebliche Sozialhilfe-Abhängigkeit.

4.4 Sprachnachweis A1 — VERIFY-Marker zur Anwendung auf Art. 42 AIG

Die Praxis zum A1-Sprachnachweis bei der erstmaligen Bewilligungserteilung im Familiennachzug einer Schweizer Person ist im Detail uneinheitlich:

  • Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG verlangt ausdrücklich einen A1-Sprachnachweis (mündlich + schriftlich) für den Familiennachzug bei Drittstaat-B-Holdern. Diese explizite Voraussetzung gilt nicht direkt für Art. 42 AIG.
  • Art. 58a AIG definiert die Integrationskriterien allgemein und bezieht sich auch auf Bewilligungserteilungen und -verlängerungen — darunter eine angemessene Verständigung in einer Landessprache.
  • Die kantonale Praxis liest aus dieser Konstellation teils eine A1-Anforderung bereits bei der Erst-Erteilung der B-Bewilligung an die Ehegatt:in einer Schweizer Person, teils erst bei der Verlängerung oder bei der Frühniederlassung nach Art. 42 Abs. 3 AIG.
  • VERIFY (kantonsspezifisch, Stand 2026): Ob der A1-Nachweis bereits bei der erstmaligen Erteilung verlangt wird, ist beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu klären. Die SEM-Weisungen AIG (Kap. 6) enthalten dazu konkretisierende Vorgaben — Stand und aktueller Wortlaut zum Lesedatum sind zu prüfen.

Nachweisform (sofern verlangt): fide-Zertifikat oder gleichwertiger anerkannter Sprachnachweis. Liste der anerkannten Nachweise: SEM-Website.

Befreiungen (Art. 77d VZAE): Personen, die in einer Landessprache erstsprachlich sozialisiert sind (z. B. französischsprachig aufgewachsene Ehepartner:innen aus einem afrikanischen Frankophonie-Land), sowie Personen mit anerkannten Studienabschlüssen in einer Landessprache, sind in der Regel vom Sprachnachweis befreit.

4.5 Kein Einkommensnachweis bei Familie einer Schweizer Person

Wichtige Privilegierung gegenüber Drittstaat-B-Familie (Art. 44 AIG): Art. 42 AIG verlangt keinen vorgängigen Einkommensnachweis und keinen Nachweis einer „angemessenen Wohnung" im strengen Sinn von Art. 44 AIG.

Die Familie einer Schweizer Person ist hier insoweit privilegiert: Es gibt keinen behördlich vorab geprüften Bedarfsdeckungs-Schwellenwert.

Allerdings: Spätere erhebliche Sozialhilfe-Abhängigkeit kann zu einem Widerruf nach Art. 51 AIG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Dies ist die nachgelagerte Sanktion, nicht eine vorgängige Eintrittshürde.

4.6 Übersicht: Voraussetzungen Art. 42 AIG vs. Art. 43 / 44 AIG

VoraussetzungArt. 42 (Familie Schweizer:in)Art. 43 (Familie C-Holder)Art. 44 (Familie B-Holder Drittstaat)
Zusammenwohnenjajaja
Bedarfsdeckendes Einkommenneinneinja
Angemessene Wohnungnein (formell nicht geprüft)nein (formell nicht geprüft)ja
A1-Sprachnachweis (explizit)VERIFY kantonale Praxisjaja
Rechtsanspruchjaja (eingeschränkt)nein (Ermessen)

5. Stiefkinder, Patchwork und besondere Konstellationen

5.1 Stiefkind-Nachzug

Wie unter 3.4 ausgeführt, fallen Stiefkinder grundsätzlich unter Art. 42 Abs. 1 AIG, sofern das Stiefkindverhältnis durch die rechtsgültige Ehe / eingetragene Partnerschaft mit der ausländischen Ehepartner:in begründet ist und die Sorge / Obhut den Nachzug zulässt.

Praktische Voraussetzungen:

  • Heiratsurkunde / Partnerschafts-Urkunde, die das Stiefkind-Verhältnis dokumentiert.
  • Geburtsurkunde des Stiefkindes.
  • Sorgerechts-Verfügung / Einverständnis-Erklärung des im Ausland verbleibenden anderen leiblichen Elternteils (bei geteiltem Sorgerecht).
  • Bei Tod des anderen leiblichen Elternteils: Todesurkunde.

5.2 Adoption durch die Schweizer Person

Bei Adoption eines ausländischen Kindes durch eine Schweizer Person nach dem Adoptions-Übereinkommen (HAÜ) oder nach schweizerischem Recht (ZGB Art. 264 ff.) erwirbt das Kind in der Regel das Schweizer Bürgerrecht kraft Adoption (BüG Art. 4) bei Adoption als Unmündige:r. Es entsteht damit gar keine Familiennachzugs-Frage nach Art. 42 AIG — das adoptierte Kind ist selbst Schweizer:in.

Bei Erwachsenen-Adoption oder bei nicht-anerkannter ausländischer Adoption kann die Konstellation komplexer sein. VERIFY im Einzelfall mit Anwältin/Anwalt of record.

5.3 Kinder mit eigenem Drittstaat-Status

Wenn die ausländische Ehepartnerin einer Schweizer Person eigene minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringt, die nicht Stiefkinder der Schweizer Person im rechtlichen Sinn sind (etwa weil das Stiefkindverhältnis noch nicht durch die schweizerische Eheschliessung begründet wurde), fallen diese Kinder rechtlich unter den Familiennachzug der ausländischen Ehepartner:in nach Art. 44 AIG, sobald diese eine B-Bewilligung hat — oder eben unter Art. 42 Abs. 1 AIG, wenn das Stiefkindverhältnis durch die Ehe formell begründet ist.

6. Frist für den Antrag — Art. 47 AIG

Art. 47 AIG setzt starre Fristen für den Familiennachzug:

  • Ehegatt:in und Kinder unter 12 Jahren: Antrag innerhalb von 5 Jahren ab Entstehen des Familiennachzugs-Anspruchs.
  • Kinder zwischen 12 und 18 Jahren: Antrag innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen des Anspruchs.
  • Nachträgliche Geltendmachung: nur bei wichtigen familiären Gründen (Art. 47 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 393; BGE 146 I 185).

6.1 Fristbeginn bei Familiennachzug durch eine Schweizer Person

Beim Familiennachzug durch eine Schweizer Person ist der Fristbeginn dogmatisch besonders zu analysieren, da die Schweizer Person keine Bewilligung im ausländerrechtlichen Sinn hat (sie ist Schweizer:in von Geburt oder durch Einbürgerung):

  • Bei Heirat mit einer Schweizer Person beginnt die 5-Jahres-Frist nach Art. 47 AIG mit der Eheschliessung.
  • Bei Geburt eines Kindes, das nicht automatisch Schweizer Bürger:in wird (sehr seltene Konstellation — siehe Abschnitt 8 zur grundsätzlichen Citizenship-Automatik): mit der Geburt.
  • Bei Einbürgerung der vormals ausländischen Ankerperson während bestehender Ehe: mit dem Datum der Einbürgerung (Bundesgericht 2C_887/2014).

Wichtig: Bei Heirat mit einer Schweizer Person besteht keine der Frist nach Art. 47 AIG vergleichbare Bewilligungs-Knüpfung an einen früheren ausländischen Status. Die Praxis hat sich in der Vergangenheit deshalb teilweise dahin entwickelt, dass bei der Heirat mit einer Schweizer Person keine starre 5-Jahres-Frist für die nachträgliche Antragstellung gilt — eine längere Trennung von Wohnsitzen vor Antragstellung kann aber als Indizium für eine Scheinehe in die Gesamtwürdigung einfliessen.

VERIFY: Die aktuelle SEM-Praxis und Bundesgerichts-Rechtsprechung zur Art. 47-Anwendung im Art.-42-Fall ist bei der Anwältin/dem Anwalt of record zu klären.

6.2 Konsequenz der Frist-Versäumnis

Bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird der Familiennachzug abgelehnt, sofern keine wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen (z. B. nachträglich entstandene Pflege-/Betreuungs-Notwendigkeit, Wegfall des betreuenden Elternteils im Herkunftsland).

Cross-link zur Auseinandersetzung mit Art. 47 in Auflösungs-Konstellationen: life-events/le_divorce_art50.md.

7. Eheschliessung — Inland und Ausland

7.1 Eheschliessung in der Schweiz

Eheschliessung beim Zivilstandsamt am Wohnort eines der Ehegatten; Vorverfahren mit Dokumenten-Prüfung. Das Zivilstandsamt prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 97a ZGB (Verbot der Umgehung). Detaillierte Verfahrensbeschreibung — Termine, Gebühren, Visumsfrage bei Drittstaat-Verlobten: life-events/le_marriage_to_swiss.md.

7.2 Eheschliessung im Ausland — Anerkennung in der Schweiz

Rechtsgrundlage: Art. 45 IPRG (SR 291) und Art. 32 ZGB. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern (a) formgültig nach dortigem Recht und (b) kein Verstoss gegen den Ordre public (Kinderehen, Polygamie, Zwangsehen werden nicht anerkannt).

Verfahren: Ausländische Heiratsurkunde mit Apostille (Haager Übereinkommen) bzw. konsularischer Beglaubigung; Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) über die Schweizer Auslandvertretung oder das Zivilstandsamt am Wohnort. Erst nach Anerkennung und Eintragung ist die Ehe ausländerrechtlich „existent" für Zwecke des Art. 42 AIG.

Religiöse / kulturelle / traditionelle Trauungen ohne staatliche Registrierung im Herkunftsland werden in der Schweiz nicht als Ehe anerkannt. Eine standesamtliche Eintragung ist unerlässlich.

Länder-spezifische Praxen (Apostille-Ablauf, Echtheits-Prüfungen): VERIFY bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung. Drittstaaten mit hohem Urkundenfälschungs-Risiko unterliegen einer vertieften Prüfung, die Monate dauern kann.

7.3 Visumspflichtige Drittstaat-Verlobte

Wer aus einem visumspflichtigen Drittstaat zur Heirat in der Schweiz einreist, muss ein nationales Visum (Typ D) zur Eheschliessungs-Vorbereitung bei der Schweizer Auslandvertretung beantragen. Touristen-Visum (Typ C) ist mit dem Zweck nicht vereinbar. VERIFY SEM-Praxis. Detail: life-events/le_marriage_to_swiss.md.

8. Kinder aus der Ehe — automatisches Schweizer Bürgerrecht

8.1 BüG Art. 1 — Erwerb durch Abstammung

Art. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0): Schweizer Bürger:in ist von Geburt an, wer ein:e Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht hat. Die Geburt selbst löst den Erwerb des Bürgerrechts aus — unabhängig vom Geburtsort (Inland oder Ausland) und unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

Konsequenz für den Familiennachzug: Kinder aus einer Ehe mit einer Schweizer Person sind selbst Schweizer:innen. Sie unterliegen damit gar nicht dem Familiennachzugs-Regime nach Art. 42 AIG — sie sind kein „ausländisches Familienmitglied", sondern Schweizer Bürger:innen mit allen Rechten (Niederlassung, Erwerbstätigkeit, Wahlrechte etc.).

8.2 Praktische Folgen

  • Geburts-Anmeldung bei der Schweizer Auslandvertretung (bei Geburt im Ausland) bzw. beim Zivilstandsamt am Geburtsort (bei Geburt in der Schweiz).
  • Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister.
  • Schweizer Pass / Identitätskarte ist beantragbar.

Cross-link: life-events/le_birth_to_permit_holder.md (für Geburt mit Permit-Holder-Elternteilen — eine andere Konstellation als hier; bei Schweizer:in-Elternteil greift automatisch BüG Art. 1).

8.3 Doppelbürgerschaft

Die Schweiz erlaubt seit der BüG-Reform 1992 (heute geregelt in BüG, SR 141.0) doppelte Staatsbürgerschaft. Kinder einer schweizerisch-ausländischen Ehe erwerben somit regelmässig zusätzlich die Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils, sofern dessen Heimatrecht dies vorsieht (etwa nach dem Abstammungsprinzip).

9. Eltern-Nachzug — Sonderfall Art. 42 Abs. 2 AIG

9.1 Norm-Bestand

Art. 42 Abs. 2 AIG beschränkt den Eltern-Nachzug (bzw. Nachzug von Verwandten in aufsteigender Linie der Schweizer Person) auf folgende Konstellation:

  • Die Eltern müssen „im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sein, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde" — also einem EU- oder EFTA-Staat.
  • Sie müssen „denen Unterhalt gewährt wird" — d. h. die Schweizer Person muss eine tatsächliche Unterhaltsleistung gewähren. Eine bloss potentielle, abstrakte Unterhaltspflicht reicht nicht.

9.2 Eltern aus reinen Drittstaaten ohne FZA-Aufenthalt

Für Eltern aus reinen Drittstaaten (z. B. aus Kosovo, Sri Lanka, Eritrea, ohne EU/EFTA-Daueraufenthalt) sieht Art. 42 Abs. 2 AIG keinen Rechtsanspruch vor. Hier kann allenfalls über folgende Wege diskutiert werden:

  • Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall): schwerwiegender persönlicher Härtefall. Sehr enge Auslegung der SEM-Praxis. Cross-link: life-events/le_haertefall_art30.md.
  • Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens): nach gefestigter Bundesgerichts-Rechtsprechung bei volljährigen Verwandten in aufsteigender Linie nur bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis (Pflegebedürftigkeit, fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeit im Herkunftsland — BGE 144 II 1; BGer 2C_780/2018). Hohe Hürde.

9.3 Praxis

Die Bewilligung von Eltern-Nachzug aus reinen Drittstaaten ist in der Praxis selten und erfolgt im Ermessen der SEM bzw. der kantonalen Behörden. VERIFY: aktuelle SEM-Weisungs-Praxis (Kap. 6 AIG-Weisungen) und kantonale Bewilligungs-Statistiken.

Anti-scope: SIP-v3 gibt keine Strategieberatung zur Antragsformulierung im Eltern-Nachzug, keine Erfolgsprognose, keine Beratung zu Pflegebedürftigkeits-Nachweisen. Diese Fragen erfordern zwingend eine individuelle Mandatsbeziehung mit einer Anwältin/einem Anwalt of record.

10. Scheinehe und Scheinpartnerschaft — Art. 51 AIG und Art. 97a ZGB

10.1 Gesetzliche Grundlagen

Art. 97a ZGB verbietet die Umgehung des Ausländerrechts durch Eheschliessung: Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen will.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG: Die Ansprüche nach Art. 42 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden.

10.2 Bundesgerichtliche Indizien (BGE 137 II 281; BGer 2C_177/2013)

Altersunterschied, kurze Bekanntschaftsdauer, Umstände des Kennenlernens, drohende Wegweisung, fehlende Verständigungsmöglichkeit, fehlende Gemeinschaft nach der Heirat, Bezahlung, rasche Trennung nach Bewilligungs-Erteilung, widersprüchliche Aussagen, fehlende soziale Integration. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung.

10.3 Rechtsfolgen

Vor der Trauung: Nichteintreten (Art. 97a ZGB). Nach Erteilung: Widerruf (Art. 51 AIG i. V. m. Art. 62/63 AIG), Wegweisung, Einreisesperre, ggf. strafrechtliche Folgen (Art. 118 AIG).

10.4 Anti-Scope

SIP-v3 stellt ausdrücklich KEINE Beratung zur „Vermeidung von Scheinehe-Indizien" zur Verfügung. Die Indizien sind als faktische Information aus der Rechtsprechung wiedergegeben, nicht als Strategiehinweis. Individuelle Beratung ausschliesslich durch eine im BfR eingetragene Anwältin oder einen Anwalt.

Detail: life-events/le_marriage_to_swiss.md, Abschnitt 5.

11. Frühniederlassung C nach Art. 42 Abs. 3 AIG

Nach 5 Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts hat die Ehegatt:in einer Schweizer Person Anspruch auf die C-Niederlassungsbewilligung, sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Konkretisierung in Art. 60a VZAE:

  • Sprache: B1 mündlich + A1 schriftlich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache (leichter als der Standardfall, der B1 mündlich + A2 schriftlich verlangt — spezifische Erleichterung für die Familie einer Schweizer Person).
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; keine erhebliche Sozialhilfe-Abhängigkeit.
  • Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).
  • Achtung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG).

Antrag beim kantonalen Migrationsamt ca. 3 Monate vor Ablauf des fünften Aufenthaltsjahres. Beizulegen: Sprachnachweis, Strafregisterauszug, Sozialhilfe-Bestätigung, Wohnsitzbescheinigung, Heiratsurkunde. Verfahrensdauer typischerweise 2–4 Monate. VERIFY kantonal.

Standard-Niederlassung nach 10 Jahren (Art. 34 AIG): Wer die Frühniederlassungs-Voraussetzungen nicht erfüllt (etwa wegen Sprachnachweis), kann die C-Bewilligung nach 10 Jahren ununterbrochener B-Bewilligung im ordentlichen Verfahren beantragen. Integrationskriterien sind auch dort zu erfüllen.

12. Erleichterte Einbürgerung — BüG Art. 21

12.1 Voraussetzungen

Art. 21 BüG (SR 141.0) sieht für Ehegatt:innen Schweizer Staatsangehöriger reduzierte Aufenthaltspflichten vor:

  • 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz und 3 Jahre eheliche Gemeinschaft mit der Schweizer Person (gelebt, nicht nur formal); oder
  • 6 Jahre eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizer Person bei Wohnsitz im Ausland (Art. 21 Abs. 2 BüG).

12.2 Weitere Voraussetzungen

  • Sprache: B1 mündlich + A2 schriftlich (Art. 12 BüG; höher als Frühniederlassungs-Erleichterung).
  • Integration: Sicherheit/Ordnung, Verfassungs-Werte, Wirtschaftsleben/Bildung (Art. 12 BüG + BüV).
  • Keine sozialhilferechtlichen Belastungen in den letzten 3 Jahren (Härtefall-Ausnahme).
  • Keine relevanten strafrechtlichen Belastungen (Schwellen in BüV).

12.3 Verfahren

Antrag beim SEM; kantonale/kommunale Berichte; Einbürgerungs-Verfügung. Verfahrensdauer typischerweise 12–24 Monate. VERIFY aktuelle Stände beim SEM. Cross-link: framework/fw_bug_2018_glossary.md.

12.4 Auflösung vor Einbürgerung

Bei Auflösung vor Abschluss entfällt der Erleichterungs-Tatbestand; ordentliche Einbürgerung nach 10 Jahren (Art. 9 BüG) bleibt möglich. Eine rechtsmissbräuchlich erlangte Einbürgerung kann nichtig erklärt werden (Art. 36 BüG; Frist 8 Jahre).

13. Auflösung der Ehe — Art. 50 AIG und Folgen für die B-Bewilligung

13.1 Grundregel

Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Trennung, Scheidung, Tod der Schweizer Person) entfällt der Anknüpfungs-Punkt des Art. 42 AIG. Die ausländische Person ist nicht automatisch ohne Aufenthaltsstatus — Art. 50 AIG ermöglicht unter Voraussetzungen die Fortführung der Bewilligung.

13.2 Art. 50 AIG — Voraussetzungen

  • Ehegatt:in mit mindestens 3 Jahren ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz + erfolgreiche Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG); oder
  • Wichtige persönliche Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG): häusliche Gewalt, Schutzbedürftigkeit, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet, Tod der Schweizer Person.

Detail zu Art. 50 AIG (3-Jahres-Frist, Integrationskriterien, Beweisanforderungen bei häuslicher Gewalt): life-events/le_divorce_art50.md.

14. Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit der Ankerperson

Die Schweizer Staatsangehörigkeit der Ankerperson kann in seltenen Konstellationen verloren gehen (Art. 36 BüG: Nichtigerklärung; Art. 37 BüG: Entlassung; Art. 41 BüG: Entzug bei doppelter Staatsangehörigkeit bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Interessen / des Ansehens der Schweiz). In diesen Konstellationen entfällt der Anknüpfungs-Punkt für Art. 42 AIG mit Wirkung ex nunc.

Die bestehende B-Bewilligung der ausländischen Ehegatt:in bleibt im Grundsatz bestehen, ist aber bei nächster Verlängerung neu zu beurteilen — gegebenenfalls unter Wechsel des rechtlichen Anknüpfungs-Punkts (z. B. wenn die Schweizer Person eine vormalige Staatsangehörigkeit nun primär ausübt und damit eine Drittstaat-Konstellation entsteht). VERIFY: SEM-Praxis und Bundesgerichts-Rechtsprechung in dieser sehr seltenen Konstellation.

15. Zusammenfassung — Permit-Klassifikation und Verfahrenskette

LebensereignisPermit-FolgeNorm
Heirat mit Schweizer:in (Drittstaat-Ehegatt:in)B-Bewilligung mit Vermerk „Familiennachzug Art. 42 AIG"Art. 42 Abs. 1 AIG
Heirat mit Schweizer:in (EU/EFTA-Ehegatt:in)B-Bewilligung EU/EFTA mit Familiennachzugs-VermerkArt. 42 Abs. 1 AIG + FZA
Eingetragene Partnerschaft / gleichgeschlechtliche Ehe mit Schweizer:inB-Bewilligung wie bei EheArt. 52 AIG + PartG
Kind unter 12 Jahren nachgezogenC-Niederlassungsbewilligung direktArt. 42 Abs. 4 AIG
Kind 12–18 Jahre nachgezogenB-Bewilligung; C nach 5 JahrenArt. 42 Abs. 1 AIG
Stiefkind in PatchworkB-Bewilligung über Art. 42 Abs. 1Art. 42 Abs. 1 AIG + Art. 75 VZAE
Eltern aus EU/EFTA, unterhaltsbedürftigB-BewilligungArt. 42 Abs. 2 AIG
Eltern aus Drittstaat ohne FZAregelmässig kein Anspruch; allenfalls HärtefallArt. 30 AIG / Art. 8 EMRK
5 Jahre B + IntegrationC-FrühniederlassungArt. 42 Abs. 3 AIG
5 Jahre Aufenthalt + 3 Jahre Eheerleichterte EinbürgerungArt. 21 BüG
Geburt eines Kindes (Elternteil Schweizer:in)Schweizer Bürgerrecht direktArt. 1 BüG
Trennung / ScheidungArt. 50 AIG zu prüfenArt. 50 AIG

16. Anti-Scope und Verweis an Anwältin/Anwalt of record

SIP-v3 stellt im vorliegenden Modul KEINE Beratung zur Verfügung in folgenden Bereichen:

  • Eligibility-Prognose im konkreten Einzelfall (Vorhersage, ob ein spezifischer Antrag bewilligt wird oder nicht).
  • Heiratsstrategie (Wahl des Heiratsorts, des Zeitpunkts, der Zeremonie-Form mit Blick auf Bewilligungs-Chancen).
  • Anerkennungs-Optimierung ausländischer Eheschliessungen (welche Apostille-Variante schneller geht, etc. — bei länder-spezifischen Detailfragen).
  • Antragsformulierung im Eltern-Nachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Härtefall nach Art. 30 AIG.
  • Strategie zur Vermeidung von Scheinehe-Indizien (siehe Abschnitt 10.4 — ausdrücklich ausgeschlossen).
  • Erfolgsprognose bei nachträglicher Geltendmachung des Familiennachzugs nach Fristablauf (Art. 47 Abs. 4 AIG).
  • Verfahrensführung bei Widerruf-Verfahren nach Art. 51/63 AIG oder bei strafrechtlichen Folgen nach Art. 118 AIG.

Für all diese Fragen ist zwingend eine individuelle Beratung durch eine im BfR (Berufsregister) eingetragene Anwältin oder einen Anwalt im jeweiligen Kanton notwendig — siehe die kantonale Anwaltskammer-Suche bzw. den Berufsregister-Check auf den Webseiten der Kantone.

17. Querverweise

  • life-events/le_marriage_to_swiss.md — vor- und nachgelagertes Eheschliessungs-Verfahren mit einer Schweizer Person (Zivilstandsamt, Visumsfrage, Dokumente).
  • life-events/le_divorce_art50.md — Folgen von Trennung / Scheidung für die B-Bewilligung nach Art. 42 AIG.
  • life-events/le_birth_to_permit_holder.md — Geburt eines Kindes (anderer Anknüpfungs-Punkt: hier Permit-Holder; bei Schweizer-Elternteil greift dagegen automatisch BüG Art. 1).
  • life-events/le_death_of_permit_holder.md — Tod der Ankerperson; bei Schweizer Ankerperson läuft Art. 50 AIG „wichtige persönliche Gründe".
  • life-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall-Bewilligung bei fehlendem Rechtsanspruch.
  • permits/permit_b_resident.md — die resultierende B-Permit-Klasse im Detail.
  • permits/permit_ci_io_dependents.md — die Ci-Bewilligung, die fälschlich für Familien einer Schweizer Person verwendet wurde; tatsächlich nur für IO-Begleitpersonen.
  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — AIG- und VZAE-Terminologie und Norm-Übersicht.
  • framework/fw_bug_2018_glossary.md — BüG-Terminologie, Einbürgerungs-Verfahren, BüV-Konkretisierungen.

18. Quellen — strukturiert

Bundesgesetze (Fedlex, verbindlich)

  • AIG SR 142.20 — Art. 30 (Härtefall); Art. 42 (Familiennachzug Schweizer:in); Art. 43 (Familiennachzug C-Holder); Art. 44 (Familiennachzug B-Holder Drittstaat); Art. 47 (Frist); Art. 49 (Wichtige Gründe Nicht-Wohngemeinschaft); Art. 50 (Auflösung); Art. 51 (Erlöschen); Art. 52 (PartG-Gleichstellung); Art. 58a (Integrationskriterien); Art. 62/63 (Widerruf); Art. 118 (Täuschung).
  • VZAE SR 142.201 — Art. 60a (Sprachnachweis Frühniederlassung); Art. 73–77 (Familiennachzugs-Verfahren); Art. 77d (Sprachnachweis-Befreiungen).
  • ZGB SR 210 — Art. 45 (Heirat); Art. 97a (Umgehung Ausländerrecht); Art. 159 ff. (Wirkungen der Ehe); Art. 264 ff. (Adoption).
  • BüG SR 141.0 — Art. 1 (Erwerb durch Abstammung); Art. 4 (Adoption); Art. 9 (ordentliche Einbürgerung); Art. 12 (Integrationskriterien); Art. 21 (erleichterte Einbürgerung Ehegatt:in Schweizer:in); Art. 36 (Nichtigerklärung); Art. 37, 41 (Entlassung / Entzug).
  • PartG SR 211.231 — eingetragene Partnerschaft.
  • IPRG SR 291 — Art. 45 ff. (Anerkennung ausländischer Eheschliessung).

Rechtsprechung

  • BGE 137 II 281 — Indizien Scheinehe.
  • BGE 130 II 113 — gelebte eheliche Gemeinschaft.
  • BGE 137 II 393; BGE 146 I 185 — wichtige familiäre Gründe Art. 47 Abs. 4 AIG.
  • BGE 144 II 1 — Art. 8 EMRK volljährige Verwandte; Abhängigkeitsverhältnis.
  • BGer 2C_177/2013 — Scheinehe-Indizien-Prüfung.
  • BGer 2C_887/2014 — Fristbeginn Familiennachzug nach Einbürgerung.
  • BGer 2C_780/2018 — Eltern-Nachzug Art. 8 EMRK Drittstaat.

Behördliche Quellen

Status: AI-Entwurf, vorbehaltlich Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève). Bei Widersprüchen zwischen vorliegendem Inhalt und dem aktuellen Fedlex-Wortlaut oder der SEM-Weisungs-Praxis gilt die behördliche Quelle als verbindlich.

Frequently asked

4 answers on this topic.

Concrete questions people ask about Family reunification · Swiss national.

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Spouses (including same-sex spouses) and unmarried children under the age of 18 (art. 42 LEI for Swiss nationals, art. 44 LEI for B residence permit holders). For partners in a civil partnership without being married: only registered partnerships.

Statute citations

8 statute citations, each linked directly.

  1. 01FEDLEX

    AIG SR 142.20 (Art. 42 Familiennachzug durch Schweizer:in; Art. 47 Frist; Art. 50 Auflösung; Art. 51 Erlöschen; Art. 52 PartG; Art. 58a Integration)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  2. 02FEDLEX

    VZAE SR 142.201 (Art. 73 Familiennachzug; Art. 75 Stiefkinder; Art. 76 minderjährige Kinder; Art. 77 Auflösung ehel. Gemeinschaft)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de
  3. 03FEDLEX

    ZGB SR 210 (Art. 45 Heirat; Art. 97a Umgehung; Art. 159 ff. ehel. Wirkungen)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
  4. 04FEDLEX

    BüG SR 141.0 (Art. 1 Geburtsrecht; Art. 21 erleichterte Einbürgerung Ehegatt:in)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/798/de
  5. 05FEDLEX

    PartG SR 211.231 (eingetragene Partnerschaft)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/645/de
  6. 06FEDLEX

    IPRG SR 291 (Art. 45 ff. Anerkennung Eheschliessung im Ausland)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de
  7. 07SEM

    SEM — Familiennachzug Übersicht

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/familiennachzug.html
  8. 08SEM

    SEM Weisungen AIG — Kap. 6 Familiennachzug

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/familie.html