Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des Bundesrechts zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record.

Zweck dieser Tabelle

Die nachstehende Übersicht listet die im Migrationsrecht der Schweiz wiederkehrenden Fristen. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Frist im Einzelfall und nicht die Konsultation einer Anwältin oder eines Anwalts. Insbesondere ist die Berechnung des Fristbeginns rechtlich oft die schwierigste Frage — etwa: Wann gilt eine Verfügung als "zugestellt"? Hierzu siehe procedure/proc_appeal_pathway.md sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Fristen sind nach Lebenslage gruppiert.

1. Anmeldung und Wohnsitznahme

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Anmeldung in der WohnsitzgemeindeEinreise mit Aufenthaltsabsicht ≥3 Monate14 Tage ab Einreise, vor ArbeitsantrittArt. 12 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 9 VZAE (SR 142.201)Ordnungsbusse; verspätete Anmeldung kann Bewilligungs-Erteilung verzögern
LAMal-Anmeldung KrankenversicherungWohnsitznahme in der Schweiz3 Monate ab WohnsitznahmeArt. 3 KVG (SR 832.10)Zwangsanmeldung durch Kanton bei willkürlichem Versicherer; rückwirkende Prämienpflicht ab Wohnsitznahme
AHV-AnmeldungWohnsitznahme oder ErwerbsaufnahmeSofort (Anmeldung über Arbeitgeber bei Erwerbsaufnahme; sonst Selbstanmeldung bei kantonaler Ausgleichskasse)Art. 1a AHVG (SR 831.10)Beitragslücke; rückwirkende Nachforderung; bei Selbständigerwerb Bussen-Risiko
Meldepflicht Wohnungsumzug innerhalb der GemeindeWohnsitzwechseltypisch 14 Tage (kantonal geregelt; Standard)Art. 15 AIG; kantonale MeldegesetzeOrdnungsbusse; Bewilligungs-Daten veraltet (Risiko bei späterer Verlängerung)
KantonswechselWechsel WohnkantonVor Wegzug Bewilligung neu beantragenArt. 37 AIGBewilligungs-Verlust im Wegzugskanton; Neueinreichung-Verfahren; bei B/C: gesonderte Voraussetzungen

2. Bewilligungs-Verlängerung und -Erlöschen

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Verlängerung Aufenthaltsbewilligung (B, L)Ablaufdatum nähert sichEmpfohlen 3 Monate vor Ablauf einreichen (kantonale Praxis 2–4 Monate)Art. 33 AIG; kantonale VerfahrensvorschriftenVerspätete Einreichung möglich, aber Risiko des Erlöschens nach Art. 61 AIG bei längerer Untätigkeit + Auslandsaufenthalt
Erlöschen Bewilligung bei AuslandsaufenthaltAuslandsabwesenheit ohne Verlängerungs-Gesuch6 Monate für B und C; verlängerbar auf bis zu 4 Jahre auf Gesuch (Art. 61 Abs. 2 AIG)Art. 61 AIGBewilligung erlischt automatisch; Neu-Einreise als Drittstaats- bzw. EU/EFTA-Staatsangehörige:r ohne Anknüpfung an erworbene Rechtsstellung
Beschwerde gegen Widerrufs-/Wegweisungs-VerfügungZustellung der Verfügung30 TageArt. 50 VwVG (SR 172.021); Art. 108 AsylG bei Asylverfügungen 5 oder 30 Tage je nach VerfahrensartVerfügung wird rechtskräftig; Vollzug der Wegweisung
Wiederherstellung der BeschwerdefristVersäumnis aus unverschuldetem Hinderungs-Grund30 Tage nach Wegfall des Hinderungs-GrundsArt. 24 VwVGFrist endgültig versäumt; Verfügung rechtskräftig

3. Familiennachzug

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Familiennachzug Ehegatte/Kinder von B-BewilligungEheschliessung oder Erwerb der B-Bewilligung — der spätere Zeitpunkt5 JahreArt. 47 Abs. 1 AIGNachzug nur noch unter "wichtigen familiären Gründen" gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG möglich; restriktive Praxis
Familiennachzug Kinder über 12 Jahre von B-BewilligungWie oben, aber für Kinder ab 12 J.12 Monate ab Anspruchs-BeginnArt. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIGNachzug nur noch unter "wichtigen familiären Gründen"
Familiennachzug von C-Bewilligten / Schweizer Bürger:innenEheschliessung oder GeburtDie gleichen Fristen gelten sinngemäss (Art. 42 i.V.m. Art. 47 AIG); für EU/EFTA-Bürger:innen separate Regelung im FZAArt. 42-44 AIG; FZA-Anhang I Art. 3Wie oben
Permit-Retention nach Auflösung der FamiliengemeinschaftTrennung/ScheidungAnspruch auf Permit-Verlängerung bei 3-jähriger Ehedauer + erfolgreicher Integration ODER bei wichtigen persönlichen Gründen (Gewalt, Härtefall)Art. 50 AIG; Art. 77 VZAEPermit-Verlust; Wegweisungs-Risiko; Härtefall-Gesuch nach Art. 30 AIG bleibt offen

4. Bewilligungs-Übergänge

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
L-Bewilligung HöchstdauerErstausstellung12 Monate, in Ausnahmen verlängerbar auf bis zu 24 Monate kumuliertArt. 32 AIGBewilligung erlischt; Ausreise oder Übergang zu B (sofern Voraussetzungen erfüllt)
B → C Übergang EU/EFTAUnunterbrochener Wohnsitz in der Schweiz5 JahreArt. 34 Abs. 2 AIG i.V.m. FZA-Anhang I Art. 12 (Niederlassungsbewilligung CEE)Übergang nicht automatisch; Antrag erforderlich; Voraussetzung: Integrationsanforderungen
B → C Übergang DrittstaatenUnunterbrochener Wohnsitz in der Schweiz10 Jahre (Standard); bei besonders erfolgreicher Integration auf 5 Jahre verkürzbar (Art. 34 Abs. 4 AIG)Art. 34 AIGAntrag jederzeit ab Ablauf möglich, jedoch ohne Rechtsanspruch ausser bei besonderen Sachverhalten
F → B ÜbergangVorläufige Aufnahme (F) ununterbrochen5 JahreArt. 84 Abs. 5 AIGAntrag möglich, Bewilligungs-Erteilung im Ermessen der kantonalen Behörde

5. Einbürgerung

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Ordentliche Einbürgerung — Wohnsitzdauer BundWohnsitz in der Schweiz10 Jahre kumuliert (Aufenthalt zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr doppelt gezählt)Art. 9 BüG (SR 141.0)Antrag nicht zulässig
Ordentliche Einbürgerung — Wohnsitzdauer Kanton/GemeindeWohnsitzVariiert: typisch 2-5 Jahre kantonal + 2-5 Jahre Gemeinde (Standardpraxis; kantonale Vorgaben in framework/fw_cantonal_acts_index.md)Art. 18 BüG i.V.m. kantonalen BürgerrechtsgesetzenAntrag nicht zulässig
Erleichterte Einbürgerung — Ehegatt:in von CH-Bürger:inEhedauer + Wohnsitz in der Schweiz3 Jahre Ehedauer + 5 Jahre Wohnsitz CH (davon 1 Jahr unmittelbar vor Antrag)Art. 21 BüGAntrag nicht zulässig auf erleichtertem Weg; ordentlicher Weg bleibt offen
Reintegration ehem. Schweizer:inVerlust durch Heirat (vor 1992) oder Ablehnung KinderAntrag jederzeit zulässig; gewisse Sachverhalte mit 10-Jahres-SperreArt. 24-25 BüGAntrag in Ausnahmefällen verweigert
Nichtigerklärung Bürgerrecht nach ErschleichungErschleichungs-Akt8 Jahre nach Erteilung (absolute Frist)Art. 36 BüGNichtigerklärung nicht mehr möglich

6. Asylverfahren

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Asylgesuch stellenEinreise oder AufenthaltSofort (keine starre Frist; spätere Gesuchstellung kann jedoch Glaubwürdigkeit beeinträchtigen)Art. 18 AsylG (SR 142.31)Verfahren später möglich, aber prozessual nachteilig
Beschwerde gegen Nichteintretens-Entscheid (NEM)Zustellung5 Arbeitstage im beschleunigten VerfahrenArt. 108 Abs. 2 AsylGVerfügung rechtskräftig; Wegweisungs-Vollzug
Beschwerde gegen Sachentscheid AsylgesuchZustellung30 Tage im erweiterten VerfahrenArt. 108 Abs. 1 AsylGVerfügung rechtskräftig
Arbeitsbewilligung als Asylsuchende:r (N-Status)Asylgesuch + 3-Monats-WartefristErwerbsaufnahme frühestens nach 3 Monaten ab Gesuchstellung; Bewilligungs-Pflicht durch kantonale Arbeitsmarkt-BehördeArt. 43 AsylGErwerbsaufnahme vor Frist illegal; Sanktion nach Art. 115 AIG

7. Schengen und Reise

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Schengen-Aufenthalt visumfrei (Drittstaats-Reisende)Einreise in den Schengen-Raum90 Tage in jedem Zeitraum von 180 TagenArt. 6 Schengener Grenzkodex (VO EU 2016/399)Strafbar nach Art. 115 AIG; Einreiseverbot
Auslandsaufenthalt mit aufrechter B/C-BewilligungVerlassen der Schweiz6 Monate ohne Verlängerungs-Gesuch (Art. 61 AIG); auf Gesuch bis zu 4 Jahre verlängerbarArt. 61 AIG i.V.m. Art. 79 VZAEBewilligung erlischt automatisch nach Fristablauf
Reisepass-Mindestgültigkeit für Verlängerungs-GesuchAntragstellungPass muss über das Ablaufdatum der gewünschten Verlängerung hinaus gültig sein (typisch 3 Monate Sicherheitsmarge)Standard-Praxis kantonale MigrationsämterAntrag wird nicht behandelt bis Pass-Erneuerung

8. Verfahrens-Fristen Behörden

FristAuslöserDauerRechtsgrundlageFolge bei Nichteinhaltung
Behördliche Bearbeitungs-Frist Bewilligungs-VerlängerungVollständiges GesuchIm Gesetz keine starre Bearbeitungs-Frist; kantonal 3-6 Monate StandardpraxisArt. 6 EMRK (Verfahren in angemessener Frist); kantonalBei überlanger Untätigkeit Rechtsverweigerungs-Beschwerde möglich (Art. 46a VwVG)
Eintritt der Rechtskraft VerfügungVerstreichen der Beschwerdefrist ohne BeschwerdeMit Ablauf der 30-Tages-Frist (Art. 50 VwVG)Art. 39 VwVGVerfügung nicht mehr anfechtbar; Vollzug
Vollzug Wegweisungs-VerfügungRechtskraftBehördliche Ausreise-Anordnung typisch 7-30 Tage; bei Zwangsmassnahmen unmittelbarArt. 64 ff. AIGZwangsmassnahmen (Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft)

9. Fristen-Berechnungs-Regeln (Übersicht)

  • Fristbeginn bei Verfügungen: am Tag nach Zustellung (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Zustellung gilt bei eingeschriebener Sendung typisch am 7. Tag nach erstem Abholversuch (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), bei B-Post nach Aktenlage.
  • Fristlauf an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen endet die Frist erst am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
  • Sommerferien-Stillstand im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren: 15. Juli bis 15. August (Art. 22a VwVG). Achtung: gilt nicht im Asylverfahren (Art. 17b AsylG).
  • Wiederherstellung der Frist nach unverschuldeter Versäumung: Gesuch binnen 30 Tagen ab Wegfall des Hinderungs-Grunds (Art. 24 VwVG).

10. Was diese Tabelle NICHT ersetzt

  • Die Berechnung der konkreten Frist im Einzelfall — insbesondere bei Verfügungs-Zustellung mit ungeklärtem Empfangs-Datum.
  • Die Prüfung kantonaler Verfahrensfristen, die im Migrationsrecht häufig vom Bundesstandard abweichen.
  • Die anwaltliche Begleitung beim Verfassen einer Beschwerde innerhalb der laufenden Frist.
  • Die individuelle Beurteilung, ob ein wichtiger familiärer Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt.

Bei jeder offenen oder drohenden Frist gilt: Anwaltliche Beratung sofort einholen, nicht erst kurz vor Fristablauf. Die SIP-Anwalts-Liste in /legal-board vermittelt eine Erstkonsultation in der Sprache und im Wohnkanton der nutzenden Person.

Verwandte Dateien

  • procedure/proc_appeal_pathway.md — Verfahren der Beschwerde, Fristberechnung im Detail
  • procedure/proc_kantonal_registration_14days.md — Anmeldung in der Gemeinde
  • procedure/proc_extension_pathway.md — Verlängerungs-Verfahren Schritt für Schritt
  • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — Kommentierung der einschlägigen AIG/VZAE-Artikel
  • life-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall-Regularisierung
  • crisis/cr_permit_expiring_soon.md — Crisis-Mode-Datei bei drohendem Bewilligungs-Ablauf
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — Einbürgerungs-Wege im Detail

Letzter Stand: 19.05.2026 — AI-Erstentwurf. Diese Datei muss vor erstem Live-Einsatz von der leitenden Anwältin/dem leitenden Anwalt of record geprüft werden (ADR-018 D3) und quartalsweise gegen die in Kraft stehenden Bundes- und Kantonsfristen verifiziert werden. Bei Änderung einer Frist auf Bundesebene gilt die in framework/fw_sem_directives_index.md dokumentierte SLA für die Aktualisierung der vier kanonischen Sprachfassungen.