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Verfahrens­recht

Reise­ausweise — RDV

Pass für Ausländer, Reise­ausweis für Flüchtlinge. Voraus­setzungen und Verfahren.

Lawyer-of-Record
Engagement pending · Genève
Letzte Prüfung
19.05.2026
Stand Gesetz
01.01.2024 — Stand RDV mit letzter Änderung 2023
Quellen
6 Primärquellen

AI-DRAFT

Reisedokumente für ausländische Personen — Übersicht und Verfahren

Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand RDV (SR 143.5). Status: AI-Erstentwurf. Veröffentlichung nach Senior-Counsel-Signoff zulässig (ADR-018).

Worum es geht — und worum es nicht geht

Ausländische Personen in der Schweiz, die kein funktionierendes Reisepapier ihres Heimatstaates besitzen — sei es weil sie staatenlos sind, sei es weil sie als anerkannte Flüchtlinge die Schutzfunktion ihres Heimatstaates verloren haben, sei es weil ihr Heimatstaat ein Reisepapier objektiv nicht ausstellt oder die Beschaffung unzumutbar ist — können bei der schweizerischen Behörde drei verschiedene Arten von Reisedokumenten beantragen. Welches Dokument zusteht, richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus und nach den Voraussetzungen der RDV (SR 143.5).

Diese Datei beschreibt:

  • die drei Dokumenttypen (Reiseausweis für Flüchtlinge, Pass für ausländische Personen, Identitätsausweis) und ihre rechtliche Grundlage,
  • die Anspruchs- und Ausstellungs-Voraussetzungen je Dokumenttyp,
  • das Antragsverfahren beim SEM,
  • die Gebühren und Gültigkeitsdauer,
  • die Beschränkungen (z.B. Reiseverbot ins Verfolgerland, Visumspflicht der Drittstaaten),
  • die Folgen einer Verweigerung und die Beschwerdemöglichkeit.

Was diese Datei NICHT ist:

  • keine Beratung zur Wahl des Dokumenttyps für eine konkrete Person,
  • keine Anleitung zur Visumserlangung in einem Drittstaat,
  • keine Reisestrategie-Beratung (insbesondere bei drohender Wegweisungs-Vollziehung),
  • keine Stellungnahme zur Frage, ob die Beschaffung eines Heimat-Passes "unzumutbar" ist (Einzelfall-Beurteilung des SEM).

1. Die drei Dokumenttypen — wer bekommt welches

Dokumenttyp A — Reiseausweis für Flüchtlinge (Genfer Pass)

Rechtsgrundlage: Art. 28 der 1951 Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 59 AsylG und Art. 3 RDV.

Anspruchs-Voraussetzung: anerkannte Flüchtlingseigenschaft mit:

  • B-Bewilligung Flüchtling (Art. 60 AsylG), oder
  • C-Niederlassung Flüchtling (Art. 60 AsylG nach Niederlassung).

Personen mit vorläufiger Aufnahme F-Flüchtling (anerkannte Flüchtlinge ohne Asylgewährung wegen subjektiver Nachfluchtgründe oder Schutzklauseln) haben gemäss Art. 3 RDV ebenfalls Anspruch auf den Reiseausweis für Flüchtlinge, sofern die Flüchtlingseigenschaft formell anerkannt ist.

Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre.

Reisebeschränkung (zwingend): Der Reiseausweis für Flüchtlinge gilt nach Art. 5 RDV i.V.m. Genfer Konvention Art. 28 nicht für Reisen in den Verfolgerstaat (Heimatstaat). Eine Reise in den Heimatstaat führt regelmässig zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 Genfer Konvention bzw. Art. 63 AsylG.

Dokumenttyp B — Pass für ausländische Personen (Staatenlosen-Pass / Ersatzpass)

Rechtsgrundlage: Art. 4 RDV sowie Art. 28 des 1954 New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (für anerkannt Staatenlose).

Anspruchs- und Ermessens-Voraussetzungen:

Der Pass für ausländische Personen wird ausgestellt an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die:

a) staatenlos sind im Sinne der 1954 NY Übereinkunft und über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügen — Anspruch;

b) als schriftenlos im Sinne von Art. 10 RDV gelten (kein gültiges Reisepapier des Heimatstaates und Beschaffung wegen objektiver Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar) und über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B, C, F (vorläufige Aufnahme) oder Ci verfügen — Ermessen des SEM;

c) in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind (F-Status), die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht erfüllen — Ermessen des SEM.

Schriftenlosigkeit (Art. 10 RDV): Eine Person gilt als schriftenlos, wenn sie kein gültiges Reisepapier ihres Heimatstaates besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den Behörden ihres Heimatstaates ein solches zu beschaffen (insbesondere wegen drohender Gefahr oder objektiver Unzumutbarkeit). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit obliegt dem SEM und ist einzelfallabhängig.

Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre, in begründeten Fällen kürzer.

Reisebeschränkungen: Reisen in den Heimatstaat sind formell zulässig (bei Pass-für-Ausländer-Inhabern ohne Flüchtlingsschutz), aber je nach Aufenthaltsstatus kann eine Heimat-Reise den Aufenthaltsstatus gefährden (insbesondere bei F-Schutzbedürftigen, deren Schutzgrund die Unmöglichkeit der Heimat-Rückkehr ist).

Dokumenttyp C — Identitätsausweis für ausländische Personen

Rechtsgrundlage: Art. 13 RDV.

Anspruchs-Voraussetzungen:

Der Identitätsausweis wird ausgestellt an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die:

a) schriftenlos im Sinne von Art. 10 RDV sind, aber die Voraussetzungen für einen Pass für ausländische Personen nicht erfüllen — z.B. bei nicht abschliessend geklärter Identität;

b) für einen einmaligen, befristeten Reisezweck (z.B. dringende Familien- oder geschäftliche Angelegenheit) ein Reisedokument benötigen.

Gültigkeit: in der Regel kurzfristig und auf den konkreten Reisezweck beschränkt.

Visumspflicht: Der Identitätsausweis ist von den meisten Drittstaaten nicht als regulärer Pass anerkannt; eine Visumspflicht und vorgängige Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Ziellandes sind die Regel.

2. Antragsverfahren — Schritt für Schritt

Zuständige Behörde: das Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Reisedokumente. Anträge werden in der Regel persönlich bei einem kantonalen Pass-Büro oder im SEM-Hauptsitz Wabern eingereicht; biometrische Daten (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) werden vor Ort erfasst.

Verfahrens-Skizze:

  1. Termin vereinbaren beim kantonalen Pass-Büro oder über das SEM-Online-Portal.
  2. Antragsformular ausfüllen (SEM-Formular "Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments für ausländische Personen") und auf Wunsch elektronisch übermitteln.
  3. Persönliches Erscheinen zur biometrischen Erfassung (Fingerabdrücke ab 12. Lebensjahr; Gesichtsbild für alle Antragsteller·innen).
  4. Vorlage der Unterlagen (siehe unten).
  5. Bezahlung der Gebühren im Voraus oder bei Auslieferung.
  6. Bearbeitungsdauer: in der Regel 10–15 Arbeitstage nach vollständiger Antragstellung; bei Schriftenlosigkeits-Prüfung bis zu 8 Wochen.
  7. Auslieferung des Dokuments per Einschreiben oder zur Abholung am Pass-Büro.

Unterlagen-Checkliste (allgemein, je nach Dokumenttyp variierend):

  • gültiger Ausländerausweis (B, C, F, Ci, A),
  • Geburtsurkunde oder gleichwertige Personenstandsurkunde,
  • Nachweis der Schriftenlosigkeit (bei Pass für ausländische Personen / Identitätsausweis) — z.B. negative Bestätigung der Heimat-Botschaft, dass kein Reisepapier ausgestellt wurde oder werden kann; Schriftverkehr mit der Heimat-Botschaft; Botschafts-Adresse außerhalb der Schweiz, falls die Heimat keine Botschaft in der Schweiz unterhält,
  • für anerkannte Flüchtlinge: Asylentscheid des SEM oder vergleichbarer Nachweis der Flüchtlingseigenschaft,
  • für Staatenlose: Anerkennungs-Entscheid des SEM nach Art. 31 IPRG i.V.m. 1954 NY Übereinkunft, oder Anhaltspunkte für die Staatenlosigkeit (Geburts- und Wohnsitz-Dokumente, Nachweis fehlender Staatsangehörigkeit),
  • aktuelles biometrisches Passfoto (eines wird vor Ort erstellt; das mitgebrachte ist ein Reserve-Foto).

3. Gebühren (Stand 01.01.2024)

Die folgenden Gebühren sind in Art. 17 RDV geregelt:

DokumenttypErwachseneKinder (< 18)
Reiseausweis für Flüchtlinge (5 Jahre)CHF 90CHF 50
Pass für ausländische Personen (5 Jahre)CHF 145CHF 50
Identitätsausweis (kurzfristig)CHF 90CHF 50
Express-Verfahren+ CHF 60+ CHF 60

Die Gebühren sind vorausbezahlt. Bei abgelehntem Gesuch werden die Gebühren in der Regel nicht zurückerstattet.

4. Reisebeschränkungen und Visumspflicht — was Inhaber·innen wissen müssen

Reisefreiheit innerhalb der EU/EFTA: Inhaber·innen eines schweizerischen Reisedokuments mit gültiger schweizerischer Aufenthaltsbewilligung B, C, F oder Ci sind im Schengen-Raum visumfrei für Reisen bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Schengen Code). Für Aufenthalte über 90 Tage gelten die nationalen Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes.

Reisen in Drittstaaten: Die meisten Drittstaaten verlangen ein Visum, das bei der jeweiligen Auslandsvertretung im Voraus zu beantragen ist. Die Anerkennung des Reisedokuments (insbesondere des Identitätsausweises) ist nicht in allen Drittstaaten gewährleistet; eine vorgängige Klärung mit der Botschaft des Ziellandes wird empfohlen.

Reisen in den Heimatstaat — STRICT:

  • Anerkannte Flüchtlinge (Reiseausweis Typ A) dürfen den Heimatstaat nicht bereisen; eine Heimat-Reise führt regelmässig zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 AsylG).
  • F-Inhaber·innen mit Schutzgrund Verfolgung sollten die Heimat-Reise mit der kantonalen Migrationsbehörde vorgängig klären; ohne Klärung droht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
  • B/C-Inhaber·innen ohne Flüchtlingsbezug unterliegen keinen statutarischen Heimat-Reise-Einschränkungen, sind aber an die Abwesenheits-Regeln ihres Aufenthaltsstatus gebunden (Art. 61 AIG: Erlöschen bei mehr als 6 Monaten Abwesenheit ohne Notifikation).

5. Verweigerung und Beschwerde

Eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments wird in Form einer anfechtbaren Verfügung des SEM eröffnet. Die häufigsten Verweigerungsgründe sind:

  • Schriftenlosigkeit nicht hinreichend belegt — die Antragstellende Person hat nicht ausreichend dokumentiert, dass die Beschaffung eines Heimat-Reisepapiers nicht möglich oder zumutbar ist;
  • Identität nicht abschliessend geklärt — insbesondere bei Personen ohne Geburtsurkunde oder vergleichbare Personenstandsurkunde;
  • Sicherheitsrelevante Bedenken (selten, einzelfallabhängig);
  • Hängige Wegweisungsverfügung oder ungeklärter Aufenthaltsstatus.

Beschwerde: Verfügungen des SEM können nach Art. 31 VGG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung der Verfügung (Art. 50 VwVG). Eine fachanwaltliche Vertretung im Ausländer-/Asylrecht ist empfohlen.

6. Verlust, Diebstahl, Beschädigung

Wer ein schweizerisches Reisedokument für ausländische Personen verliert oder beschädigt, hat dies unverzüglich der Polizei (Verlust-/Diebstahl-Meldung) und dem SEM zu melden. Die Ausstellung eines Ersatzdokuments folgt dem regulären Antragsverfahren mit erneuter biometrischer Erfassung. Mehrfache Verluste innerhalb kurzer Zeit können zu vertieften Abklärungen führen.

7. Cross-Refs und weitere Informationsstellen

Datei-Cross-Refs (intern): permits/permit_a_recognised_refugee.md · permits/permit_n_asylum_pending.md · permits/permit_f_provisional_admission.md · permits/permit_b_resident.md · permits/permit_c_settled.md · framework/fw_asylg_glossary.md.

Offizielle Stellen:

Beratungsstellen (zero-commission, ADR-013):

Stand der Quellen: RDV (SR 143.5) per 01.01.2024 mit letzter Änderung 2023 · AsylG SR 142.31 Art. 59 · 1951 Genfer Konvention Art. 28 · 1954 NY Übereinkunft Art. 28 · SEM-Praxis per 2026-Q1.

Nachschau-Pflicht (clr quarterly): bei jeder Änderung der RDV oder der SEM-Praxis zur Schriftenlosigkeits-Beurteilung.

Quellen — Primärquellen

6 Quellen, jede direkt verlinkt.

  1. 01FEDLEX

    RDV — Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, SR 143.5

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/777/de
  2. 02FEDLEX

    AsylG SR 142.31 (Art. 59 Reiseausweis für Flüchtlinge)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/de
  3. 03FEDLEX

    AIG SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  4. 04SEM

    SEM — Reisedokumente für ausländische Personen

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/reisedokumente.html
  5. 05EXTERN

    1951 Genfer Flüchtlingskonvention Art. 28 (Reiseausweis für Flüchtlinge)

    https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=080000028003edcc
  6. 06EXTERN

    1954 New Yorker Übereinkommen Art. 28 (Reiseausweis für Staatenlose)

    https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=0800000280004f95