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Stellenangebot & Arbeiten

Eine Schweizer Stelle — und die Frage, wer die Bewilligung beantragt

Ob Sie eine Stelle antreten dürfen, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. EU/EFTA-Angehörige haben das Recht zu arbeiten; bei Drittstaatsangehörigen stellt der Arbeitgeber den Antrag — und die Zulassung ist begrenzt.

Zürcher Altstadt und die Limmat bei Sonnenuntergang, mit den Türmen von Grossmünster, Fraumünster und St. Peter.

Es gibt nicht «eine» Arbeitsbewilligung. Wer arbeiten darf und wer den Antrag stellt, richtet sich danach, ob Sie EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige sind.

Je nach Staatsangehörigkeit

Zwei Wege zur Arbeitsbewilligung

EU/EFTA-Angehörige treten eine Stelle aufgrund der Freizügigkeit an. Drittstaatsangehörige werden nur zugelassen, wenn der Arbeitgeber den Antrag stellt und mehrere Bedingungen erfüllt sind.

EU/EFTA-Staatsangehörige

Freizügigkeit · FZA

Sie haben das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit einem Arbeitsvertrag erhalten Sie die Bewilligung; Ihr Arbeitgeber braucht keine.

  • Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
  • Keine Kontingente, keine Vorrangprüfung.
  • Vertrag ab einem Jahr: Bewilligung B für mindestens fünf Jahre.
FZA Anhang I Art. 2FZA Anhang I Art. 6
Den EU/EFTA-Weg ansehen

Drittstaatsangehörige

AIG / VZAE

Ihr Arbeitgeber stellt das Gesuch, bevor Sie beginnen. Die Zulassung muss dem wirtschaftlichen Interesse dienen und ist an mehrere Bedingungen gebunden.

  • Der Arbeitgeber muss das Gesuch stellen.
  • Begrenzt durch Kontingente und Vorrangprüfung.
  • Nur für Kader, Spezialistinnen und Qualifizierte.
AIG Art. 18AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58
Den ganzen Weg ansehen

Nicht sicher, welche Gruppe für Sie gilt? Sonderfälle — etwa Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern — können abweichen. Fragen Sie Clara.

Die Vorrangprüfung — konkret

Fünf Arbeitstage, bevor eine gemeldete Stelle öffentlich ausgeschrieben wird

Für Berufsarten mit erhöhter Arbeitslosigkeit gilt eine Stellenmeldepflicht: Der Arbeitgeber meldet die offene Stelle dem RAV, und sie bleibt zuerst nur den dort gemeldeten Personen zugänglich. So wird der Vorrang inländischer und EU/EFTA-Arbeitskräfte gewahrt.

Frist

5Arbeitstage

ab Veröffentlichung der gemeldeten Stelle im Stellenmeldesystem

AIG Art. 21a Abs. 3 + AVV Art. 53b
Wenn verpasst: Wird die Sperrfrist nicht eingehalten, muss die Stelle vor einem Drittstaaten-Bewilligungsgesuch erneut gemeldet werden.
  • Arbeitstage ohne Feiertage gerechnet — kantonalen Feiertagskalender prüfen.

Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber. Für Drittstaatsangehörige erklärt sie, warum eine Zusage allein noch keine Bewilligung ist.

Was die Zulassung voraussetzt

Fünf Bedingungen für eine Drittstaaten-Bewilligung

Eine Zusage genügt nicht. Für Drittstaatsangehörige prüfen die Behörden mehrere gesetzliche Voraussetzungen — der Arbeitgeber muss sie alle erfüllen.

  • Wirtschaftliches Interesse, Arbeitgeber-Gesuch

    Die Zulassung muss den gesamtwirtschaftlichen Interessen dienen, und der Arbeitgeber — nicht Sie — reicht das Gesuch ein.

    AIG Art. 18
  • Kontingente

    Der Bund begrenzt die Zahl der Erstbewilligungen jährlich. Ist das kantonale Kontingent ausgeschöpft, ist vorerst keine Zulassung mehr möglich.

    AIG Art. 20
  • Vorrang inländischer Arbeitskräfte

    Die Stelle wird nur bewilligt, wenn nachweislich keine Arbeitskraft in der Schweiz oder aus dem EU/EFTA-Raum mit passendem Profil gefunden wurde.

    AIG Art. 21 Abs. 1
  • Persönliche Qualifikation

    Bewilligt werden nur Kader, Spezialistinnen und andere qualifizierte Arbeitskräfte — in der Regel mit Abschluss und Berufserfahrung.

    AIG Art. 23
  • Orts- und berufsübliche Löhne

    Lohn und Arbeitsbedingungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein — niemand darf zu schlechteren Bedingungen als einheimische Arbeitskräfte angestellt werden.

    AIG Art. 22

Diese Voraussetzungen gelten nicht für EU/EFTA-Angehörige — für sie zählt die Freizügigkeit.

Der Weg zur Stelle — der Reihe nach

Was als Nächstes zu tun ist

  1. Staatsangehörigkeits-Klasse klären

    EU/EFTA oder Drittstaat — daraus ergibt sich, wer den Antrag stellt und welche Regeln gelten.

  2. EU/EFTA: Stelle antreten und anmelden

    Mit Arbeitsvertrag melden Sie sich bei der Wohngemeinde an und erhalten Ihre Bewilligung. Kurzeinsätze bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr laufen über das Meldeverfahren.

  3. Drittstaat: Arbeitgeber stellt das Gesuch

    Ihr Arbeitgeber beantragt die Bewilligung beim Kanton, bevor Sie einreisen oder beginnen — Kontingent, Vorrang und Qualifikation werden geprüft.

  4. Nach der Zulassung: 14-Tage-Anmeldung

    Sind Sie zugelassen, gelten die Ankunftsfristen — zuerst die Anmeldung bei der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen.

Woher diese Angaben stammen

Letzte Prüfung: 03.06.2026

Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Gesetze, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Kontingente und behördliche Praxis ändern sich — massgebend ist der Stand bei der letzten Prüfung.

Gesetzliche Grundlagen

FZA Anhang I Art. 6AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58AIG Art. 21a Abs. 3 + AVV Art. 53b

Sind Sie asylsuchend oder vorläufig aufgenommen?

Dann gelten für die Arbeit andere Regeln — der Zugang ist eingeschränkt und an eine Bewilligung gebunden. Lassen Sie sich begleiten, bevor Sie eine Stelle antreten, die Ihren Status gefährden könnte.

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Clara ist eine KI und ersetzt keine Rechtsberatung.