Ich lebe hier · Familiennachzug
Ihre Familie nachziehen – bevor die Frist sie ausschliesst.
Ehepartner und ledige Kinder unter 18 können nachkommen. Ob das ein Anspruch oder ein Ermessensentscheid ist, hängt an Ihrer Bewilligung – und eine Frist läuft leise mit, sobald Sie hier sind.

Diese Seite beschreibt den Familiennachzug nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz – für Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern, von Niedergelassenen (C) und von Aufenthaltern (B oder L). EU/EFTA-Angehörige ziehen ihre Familie über die Freizügigkeit nach: weiter gefasst, mit anderen Fristen. Asyl-, F- und S-Status folgen eigenen, strengeren Regeln.
Wer nachziehen kann
An welcher Bewilligung Ihr Nachzug hängt
Wer nachkommen darf und wie sicher, richtet sich nach Ihrem eigenen Status. Der Kreis ist überall gleich – Ehepartner und ledige Kinder unter 18 –, aber der Unterschied zwischen Anspruch und Ermessen entscheidet alles.
Angehörige von Schweizer:innen
AnspruchEhepartner und ledige Kinder unter 18 von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen.
- Einzige Grundbedingung: das Zusammenwohnen.
- Weitere Verwandte (Kinder bis 21, unterhaltsberechtigte Eltern) nur über eine dauerhafte Bewilligung eines Freizügigkeitsstaates.
Angehörige von Niedergelassenen (C)
AnspruchEhepartner und ledige Kinder unter 18 von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben einen Anspruch – wenn die fünf Voraussetzungen erfüllt sind.
- Anspruch, aber an Wohnung, Existenzsicherung und Sprache gebunden.
- Für die Kinder unter 18 entfällt der Sprachnachweis.
Angehörige von Aufenthaltern (B / L)
ErmessenBei Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung «kann» die Bewilligung erteilt werden – ein Ermessensentscheid der Behörde, kein Anspruch.
- Dieselben fünf Voraussetzungen, aber ohne Rechtsanspruch.
- Die Behörde wägt ab; die Bewilligung ist nicht garantiert.
«Anspruch» heisst: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde bewilligen. «Ermessen» heisst: Sie kann, muss aber nicht. Diesen Unterschied erkennen Sie an Ihrer eigenen Bewilligung.
Die fünf Voraussetzungen
Was für den Nachzug erfüllt sein muss
Für Angehörige von Niedergelassenen und Aufenthaltern (Art. 43 und 44) gelten fünf Voraussetzungen. Sie müssen alle zusammen erfüllt sein.
Zusammenwohnen: Die Familie wohnt zusammen – ausser bei wichtigen Gründen für getrennte Wohnorte.
Bedarfsgerechte Wohnung: eine Wohnung, die für die Familiengrösse genügt.
Keine Sozialhilfe: Die Familie ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen.
Sprache: Der Ehepartner verständigt sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache. Für die erstmalige Erteilung genügt die Anmeldung zu einem Sprachkurs; für die spätere Verlängerung sind mündliche Kenntnisse auf mindestens A1 nachzuweisen.
Keine Ergänzungsleistungen: Die nachziehende Person bezieht keine jährlichen Ergänzungsleistungen und würde sie auch wegen des Nachzugs nicht beziehen.
Für ledige Kinder unter 18 entfällt die Sprachbedingung. Bei Angehörigen von Schweizer:innen (Art. 42) ist allein das Zusammenwohnen verlangt. Getrennte Wohnorte sind bei wichtigen Gründen möglich, solange die Familiengemeinschaft fortbesteht.
Die Frist
Fünf Jahre – und nur zwölf Monate für ältere Kinder
Der Anspruch auf Familiennachzug ist befristet. Wer ihn verstreichen lässt, kann später nur noch aus wichtigen familiären Gründen nachziehen – und die Hürde ist hoch.
5Jahre
Ehepartner und Kinder
12Monate
Kinder über 12 Jahre
Die Frist beginnt mit der Erteilung Ihrer Bewilligung – oder, wenn die Familie später entsteht, mit der Heirat oder Geburt.
Die Zwölf-Monats-Frist für Kinder über zwölf ist die häufigste Falle: Sie läuft viel schneller ab als die fünf Jahre. Verpasst, öffnet nur noch das Kindeswohl die Tür.
Was Sie einreichen
Die Unterlagen, die Sie zusammenstellen
Welche Belege genau verlangt werden, setzt der Kanton fest. Diese gehören fast immer dazu – planen Sie Beglaubigung und Übersetzung früh ein.
- Heiratsurkunde oder Nachweis der eingetragenen Partnerschaft.
- Geburtsurkunden der Kinder, mit Nachweis des Sorgerechts wo nötig.
- Mietvertrag oder Wohnungsnachweis mit Zimmerzahl.
- Lohnabrechnungen oder Nachweis ausreichender Mittel.
- Nachweis der Sprachkenntnisse oder Anmeldung zu einem Sprachkurs.
- Reisepässe aller nachziehenden Familienmitglieder.
Ausländische Urkunden brauchen je nach Herkunftsland eine Apostille oder Beglaubigung und eine amtliche Übersetzung. Massgebend ist die kantonale Migrationsbehörde.
Wo andere Regeln gelten
Drei Fälle, die diese Seite nicht abdeckt
Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, gelten andere Regeln – hier ist der richtige Weg.
EU/EFTA-Angehörige
Ziehen Sie Ihre Familie über die Freizügigkeit nach, ist der Kreis weiter und die Fünf-Jahres-Frist gilt nicht gleich. Die Übersicht zeigt, welche Schiene für Sie gilt.
Zurück zur ÜbersichtAsyl, F oder S
Für vorläufig Aufgenommene, Schutzsuchende und Geflüchtete gelten beim Familiennachzug eigene, strengere Bedingungen und Wartefristen.
Hilfe und AnlaufstellenÜber 18, Eltern oder nach Trennung
Erwachsene Kinder, Eltern oder der Aufenthalt nach einer Trennung folgen Sonderregeln, die diese Seite nicht behandelt. Beschreiben Sie Clara Ihre Lage.
Clara fragen
Herkunft dieser Angaben
Zuletzt geprüft am 10.06.2026
Allgemeine Information, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Termine und Bedingungen variieren je nach Kanton und Einzelfall; massgebend ist die zuständige Migrationsbehörde.
Quellen
Unsicher, ob Ihr Nachzug ein Anspruch ist?
Beschreiben Sie Ihre Situation – Clara nennt Ihnen die einschlägige Regel mit Gesetzesartikel und sagt offen, wann Sie eine Fachperson brauchen.
Clara fragenAllgemeine Information, kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall.