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Stellenangebot · Drittstaaten-Bewilligung

Vom Gesuch zur Bewilligung — wer entscheidet, in welcher Reihenfolge

Haben Sie einen Pass ausserhalb der EU/EFTA, läuft Ihre Arbeitsbewilligung über ein mehrstufiges Verfahren: Der Arbeitgeber beantragt, der Kanton entscheidet vor, der Bund stimmt zu. Hier ist der ganze Weg — und was davon in Ihrer Hand liegt.

Das Bundeshaus in Bern, Sitz von Bundesversammlung und Bundesrat — wo das SEM die Zustimmung erteilt.

Diese Seite gilt für die unselbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen — Pässe ausserhalb von EU und EFTA. EU/EFTA-Angehörige treten eine Stelle aufgrund der Freizügigkeit an: Sie melden sich an, der Arbeitgeber stellt kein Gesuch. Ein Stellenantritt bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr läuft über das Meldeverfahren.

Wer was tut

Das Gesuch gehört dem Arbeitgeber — die Unterlagen Ihnen

Anders als bei einem Visumantrag stellen nicht Sie den Antrag. Das Verfahren führt Ihr Arbeitgeber; Ihr Teil sind die Unterlagen und das Timing. Diese Aufteilung erklärt, warum eine Zusage allein noch keine Bewilligung ist.

Ihr Arbeitgeber

Reicht das Gesuch beim Kanton ein und trägt den arbeitsmarktlichen Fall.

  • Stellt das Gesuch, bevor Sie einreisen oder beginnen.
  • Begründet das wirtschaftliche Interesse, den Vorrang und die Qualifikation.
  • Trägt die Gebühren des arbeitsmarktlichen Entscheids.
AIG Art. 18

Sie

Liefern die persönlichen Unterlagen und halten die Reihenfolge ein.

  • Pass, unterschriebener Vertrag, Diplome und Lebenslauf — je nach Kanton mehr.
  • Keine Reise und kein Stellenantritt vor der Bewilligung.
  • Nach der Einreise: Anmeldung bei der zuständigen Behörde binnen 14 Tagen.

Dass der Arbeitgeber das Gesuch stellt, steht in AIG Art. 18.

Schritt für Schritt

Fünf Schritte vom Gesuch bis zum Ausweis

Drei Behörden sind beteiligt: der Kanton, das SEM und — wenn Sie ein Visum brauchen — die Schweizer Vertretung im Ausland. Jeder Schritt setzt den vorherigen voraus.

  1. Der Arbeitgeber stellt das Gesuch

    Bevor Sie einreisen oder die Stelle antreten, reicht Ihr Arbeitgeber das Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. Ohne dieses Gesuch beginnt das Verfahren nicht.

    AIG Art. 18
  2. Arbeitsmarktlicher Vorentscheid des Kantons

    Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind — wirtschaftliches Interesse, Vorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Qualifikation — und ob ein Kontingentsplatz frei ist.

    VZAE Art. 83
  3. Zustimmung des SEM

    Fällt der kantonale Entscheid positiv aus, geht er an das Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung. Das SEM prüft die bundesrechtlichen Voraussetzungen; mit der Zustimmung wird ein Kontingentsplatz angerechnet.

    VZAE Art. 85AIG Art. 20
  4. Einreisebewilligung und Visum

    Brauchen Sie für die Einreise ein Visum, ermächtigt der Kanton die Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnsitzstaat, ein nationales Visum (Typ D) auszustellen. Erst damit reisen Sie ein.

    VZAE Art. 5
  5. Ankunft: Anmeldung binnen 14 Tagen, dann der Ausweis

    Nach der Einreise melden Sie sich vor Stellenantritt und innerhalb von 14 Tagen bei der am Wohnort zuständigen Behörde an. Danach wird Ihnen der Ausweis ausgestellt — die erste Aufenthaltsbewilligung B gilt in der Regel ein Jahr.

    AIG Art. 12 Abs. 1AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58

Zwischen Gesuch und Bewilligung liegen in der Regel mehrere Wochen. Wie lange genau, hängt vom Kanton und vom Kontingent ab.

Wie lange, und woran es hängt

Es gibt keine gesetzliche Frist für den Entscheid

Das Bundesrecht schreibt den Behörden keine feste Bearbeitungsfrist vor. In der Praxis dauert das Verfahren mehrere Wochen — planen Sie Puffer ein.

  • Die Gebühren erhebt der Kanton; sie unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, bleiben aber unter den vom Bund festgelegten Höchstansätzen. Auch die Bearbeitungszeit bestimmt der Kanton.
  • Ist das Kontingent für das Jahr ausgeschöpft, kann eine Erstbewilligung bis zur nächsten Freigabe warten müssen.
  • Unvollständige Unterlagen verlängern das Verfahren — vollständig eingereicht geht es schneller.

Treten Sie die Stelle nicht an und buchen Sie keinen Umzug, bevor die Bewilligung vorliegt. Arbeiten ohne Bewilligung gefährdet sie und ist strafbar.

Was Sie bereithalten

Unterlagen, die typischerweise verlangt werden

Welche Dokumente genau nötig sind, bestimmt der Kanton. Diese werden fast immer verlangt:

  • Gültiger Pass oder Reisepass.
  • Vom Arbeitgeber und von Ihnen unterschriebener Arbeitsvertrag.
  • Diplome, Zeugnisse und Lebenslauf zum Nachweis der Qualifikation.
  • Je nach Beruf: Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

Reichen Sie alles vollständig und in der vom Kanton verlangten Form ein — das ist der Teil, den Sie selbst beschleunigen können.

Wenn Ihr Fall anders liegt

Andere Wege, kurz markiert

Nicht jede Situation läuft über dieses Verfahren. Drei häufige Abzweigungen:

  • Asylsuchend oder vorläufig aufgenommen

    Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist eingeschränkt und an eine Bewilligung gebunden. Lassen Sie sich begleiten, bevor Sie eine Stelle antreten, die Ihren Status berührt.

    Zur Soforthilfe
  • EU/EFTA-Pass

    Dann gilt die Freizügigkeit, nicht dieses Verfahren — Sie treten die Stelle an und melden sich an, ohne Arbeitgeber-Gesuch.

    Die beiden Wege ansehen
  • Selbständig oder Grenzgänger

    Für selbständige Erwerbstätigkeit und für Grenzgänger gelten eigene Voraussetzungen. Fragen Sie, was für Ihren Fall zutrifft.

    Clara fragen

Woher diese Angaben stammen

Letzte Prüfung: 10.06.2026

Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Gesetze, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Kontingente und behördliche Praxis ändern sich — massgebend ist der Stand bei der letzten Prüfung.

Gesetzliche Grundlagen

AIG Art. 18VZAE Art. 83VZAE Art. 85AIG Art. 20VZAE Art. 5AIG Art. 12 Abs. 1GebV-AIG Art. 8AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58

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