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Permessi di soggiorno · Ci

Ci — persone di accompagnamento IO/diplomazia

Permesso per i familiari di funzionari e diplomatici internazionali.

Ultima verifica
18.05.2026
Legge in vigore al
01.01.2008 (GSG in-force); current consolidation 2024
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Ci-Bewilligung — Aufenthalt für Begleitpersonen von Bediensteten internationaler Organisationen und diplomatischer Vertretungen

Geltungsdatum: 01.01.2008 — Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes (GSG, SR 192.12); berücksichtigt sind die Konsolidierungen bis 2024 sowie die laufende Praxis des EDA und der kantonalen Migrationsbehörden, namentlich des Office cantonal de la population et des migrations (OCPM) Genf. Status: AI-Entwurf — ausstehende Prüfung durch den/die leitende:n Anwältin/Anwalt of record (Andrea von Flüe, Barreau de Genève).

Worum es geht

Die Ci-Bewilligung ist eine besondere Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für die Begleitpersonen von Personen, die in der Schweiz als Bedienstete einer internationalen Organisation, einer ständigen Mission, einer ausländischen Botschaft oder eines Konsulats tätig sind. Sie regelt nicht den Status der Hauptperson selbst (die Hauptperson erhält in der Regel eine Carte de légitimation des EDA mit den Buchstaben B, C, D, E, F, H, I, K, O, P oder S, je nach Funktion), sondern den daraus abgeleiteten Status ihrer Angehörigen.

Die Ci-Bewilligung ist rechtlich vom ordentlichen Ausländerrecht abgegrenzt: Sie beruht primär auf dem Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und der Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121), das ordentliche Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gilt nur subsidiär. Diese Sonderregelung ist Ausdruck der Verpflichtungen, die die Schweiz als Gaststaat zahlreicher internationaler Organisationen — namentlich am Sitz Genf — übernommen hat.

Geneva-Kontext. Allein in der Genferseeregion leben rund 40 000 Personen unter dem Gaststaatregime: Bedienstete von UN-Genf, WHO, ITU, WIPO, IOM, IKRK, GAVI, Global Fund, ILO, OHCHR, UNHCR, UNCTAD und über vierzig weiteren Organisationen, hinzukommen die ständigen Missionen und die Konsulate. Die Ci-Bewilligung betrifft deren Ehegatten und Kinder unmittelbar — und ist daher in Genf das zahlenmässig bedeutsamste „Spezialregime" neben den klassischen B-/C-Bewilligungen.

Rechtsgrundlagen — was tatsächlich gilt

Bundesrecht

  • Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) — Hauptrechtsgrundlage. Art. 1 GSG umschreibt den Anwendungsbereich: zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, internationale Konferenzen, ständige Missionen, Sondermissionen, Konsularposten sowie Schiedsgerichte und ähnliche Stellen.
  • Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) — Ausführungsverordnung. Hier finden sich die Detailregelungen zum Aufenthalt der Begleitpersonen, namentlich:
    • Art. 17 V-GSG — Zugang der Begleitperson zum Arbeitsmarkt.
    • Art. 20 V-GSG — Verbleib nach Beendigung der Tätigkeit der Hauptperson.
    • (Die zitierten Artikelnummern sind im Lichte der aktuellen Konsolidierung der V-GSG zu VERIFY.)
  • Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — gilt subsidiär dort, wo das GSG und die V-GSG keine eigene Regelung enthalten, namentlich bei Umstellung der Ci-Bewilligung in eine ordentliche B-Bewilligung oder bei sozialer Integration im Sinne von Art. 58a AIG.

Verwaltungspraxis

  • EDA — Manuel pour les missions permanentes (auch „Manuel d'application du régime des privilèges et immunités") — operatives Referenzwerk des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. Es konkretisiert die Praxis bei der Ausstellung der Carte de légitimation, definiert die Kategorien der Begleitpersonen und beschreibt die Zusammenarbeit mit den kantonalen Migrationsbehörden bei der Ci-Erteilung.
  • SEM — Weisungen Gaststaat: punktuelle Weisungen des Staatssekretariats für Migration zur Schnittstelle zwischen GSG-Status und ordentlichem Ausländerrecht.
  • OCPM Genf — kantonale Praxis: das Office cantonal de la population et des migrations führt eine eigene Section Organisations internationales, die für die operative Ausstellung der Ci-Bewilligungen zuständig ist, sowie für die Vorbereitung der Umstellung in ordentliche B-Bewilligungen.

Wer erhält eine Ci-Bewilligung?

Anspruchsberechtigt sind nach Art. 17 V-GSG und der EDA-Praxis grundsätzlich:

  • Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner der Hauptperson (Begleitperson im engeren Sinn);
  • Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie wirtschaftlich von der Hauptperson abhängig sind oder sich in einer Vollzeitausbildung befinden;
  • ausnahmsweise weitere Angehörige (z.B. Eltern, Geschwister), die im selben Haushalt leben und nachweislich von der Hauptperson abhängig sind — die Praxis ist hier restriktiv und Einzelfall-geprägt.

Nicht Ci-berechtigt sind hingegen:

  • ehemalige Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung — der Anspruch entfällt mit der Scheidung; siehe Abschnitt „Trennung von der Hauptperson" sowie die Quervergleichsdatei life-events/le_divorce_art50.md;
  • Lebenspartner:innen ohne eingetragene Partnerschaft, sofern das EDA nicht im Einzelfall eine sogenannte „concubinage stable" anerkennt (Praxis ist restriktiv und uneinheitlich, VERIFY im EDA-Manuel);
  • Personen, die selbst Hauptperson einer Carte de légitimation sind — sie erhalten ihre eigene Carte, nicht eine Ci-Bewilligung;
  • Familienangehörige von Personen mit ordentlicher AIG-Bewilligung (B, C, L, G) — für diese gelten die Familiennachzugsbestimmungen des AIG (Art. 42–45), nicht das GSG-Regime.

Wichtige Abgrenzung. Die Ci-Bewilligung ist nicht der Familiennachzug für Angehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Diese erhalten eine B-Bewilligung nach Art. 42 AIG. Die häufige Verwechslung „Ci = Familie von Schweizern" ist falsch und führt zu Fehlsteuerungen in der Beratung. Für die richtige Konstellation siehe die Datei life-events/le_family_reunification_swiss_citizen.md (in Vorbereitung).

Was darf die Inhaberin/der Inhaber einer Ci-Bewilligung tun?

Erwerbstätigkeit

Der für die Praxis wichtigste Punkt: Die Ci-Bewilligung erlaubt die Erwerbstätigkeit — und dies in einer im Vergleich zum ordentlichen AIG-Regime stark vereinfachten Form:

  • Unselbständige Erwerbstätigkeit ist zulässig ohne kantonale Arbeitsmarktprüfung. Insbesondere entfällt der Inländervorrang nach Art. 21 AIG. Die Begleitperson kann grundsätzlich bei jedem Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten — privatwirtschaftlich, im öffentlichen Dienst (Bund, Kantone, Gemeinden), in Nichtregierungsorganisationen oder in einer anderen internationalen Organisation.
  • Selbständige Erwerbstätigkeit ist nach Art. 17 V-GSG ebenfalls möglich. Sie unterliegt den allgemeinen gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der Schweiz, jedoch nicht den ausländerrechtlichen Beschränkungen, die für Drittstaatsangehörige unter dem AIG gelten.
  • Studium und Ausbildung sind ohne zusätzliche Bewilligung möglich; eine separate Studierendenbewilligung (typischerweise eine B-Bewilligung nach Art. 27 AIG) ist nicht erforderlich.

Berufsspezifische Einschränkungen bleiben bestehen. Wer als Ci-Inhaberin eine reglementierte Tätigkeit aufnehmen will — Ärztin, Anwältin, Architektin, Pflegefachfrau, Lehrerin — unterliegt der allgemeinen Anerkennung ausländischer Diplome (BBT-/SRK-Verfahren bzw. Aufnahme im Anwaltsregister Art. 6 BGFA). Die Ci-Bewilligung ersetzt nicht die berufliche Zulassung.

Soziale Absicherung

Begleitpersonen mit Ci-Bewilligung unterstehen grundsätzlich der schweizerischen Sozialversicherung (AHV/IV, ALV, BVG, Krankenversicherung nach KVG), sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies steht im Gegensatz zur Hauptperson, deren Sozialversicherungspflicht typischerweise durch das Sitzabkommen der Organisation oder durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen geregelt ist (Befreiung bzw. eigenes System der Organisation).

Praktisch bedeutet dies: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die Ci-Inhaberin sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden, einen Schweizer Krankenversicherer auswählen und gegebenenfalls eine berufliche Vorsorge (BVG-Versicherung über den Arbeitgeber) abschliessen.

Geltungsdauer und Verlängerung

Die Ci-Bewilligung ist akzessorisch zum Status der Hauptperson:

  • Sie wird in der Regel gleichzeitig mit der Akkreditierung der Hauptperson durch das EDA erteilt und in den Bewilligungsausweis (Ausländerausweis Ci) eingetragen, der vom kantonalen Migrationsamt — in Genf vom OCPM — ausgestellt wird.
  • Die Geltungsdauer entspricht der Dauer des Auftrags oder der Mission der Hauptperson, typischerweise gestaffelt nach Vertragsdauer.
  • Verlängerung: Sie erfolgt im Gleichschritt mit der Erneuerung der Carte de légitimation der Hauptperson. Eine eigenständige Verlängerung der Ci-Bewilligung ohne Verlängerung der Hauptpersonen-Akkreditierung ist nicht vorgesehen.
  • Erlöschen: Endet die Tätigkeit der Hauptperson — durch Auftragsende, Pensionierung, Rotation an einen anderen Dienstort, Tod —, so erlischt grundsätzlich auch der Anspruch der Begleitperson auf die Ci-Bewilligung.

Nach Art. 20 V-GSG (VERIFY Artikelnummer im Lichte der aktuellen Konsolidierung) hat die Begleitperson nach Beendigung der Hauptpersonen-Tätigkeit typischerweise eine Frist von 90 Tagen, um entweder die Schweiz zu verlassen oder bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einen Antrag auf Umstellung in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) nach dem AIG zu stellen.

Umstellung Ci → B nach Ende der Tätigkeit der Hauptperson

Dies ist der für viele Familien neuralgischste Moment — und entsprechend der Punkt, an dem qualifizierte Rechtsberatung am dringendsten gebraucht wird (PHANTOM-Priorität G11: „cliff-edge rights loss" bei Ende der IO-Tätigkeit).

Allgemeines

Die V-GSG selbst sieht keinen automatischen Übergang der Ci-Bewilligung in eine B-Bewilligung vor. Die Begleitperson tritt vielmehr nach Ablauf der 90-Tage-Frist in das ordentliche Ausländerrecht über, in dem sie wie jede andere Drittstaatsangehörige behandelt wird — mit dem entscheidenden Unterschied, dass ihre bisherige Aufenthaltszeit in der Schweiz unter dem Ci-Regime grundsätzlich nicht an die Aufenthaltsdauer für die Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG) oder die Einbürgerung (Art. 9 BüG) angerechnet wird.

Diese Nichtanrechnung der GSG-Aufenthaltszeit ist eine der einschneidendsten Konsequenzen des Spezialregimes. Eine Familie kann fünfzehn Jahre in Genf gelebt haben — die Kinder in der lokalen Schule, die Begleitperson erwerbstätig — und nach Ende der UN-Tätigkeit der Hauptperson dennoch im Sinne des AIG als „neu eingereiste Drittstaatsangehörige" gelten. Die genaue Anrechnungspraxis ist zwischen EDA, SEM und den Kantonen umstritten und Gegenstand laufender Rechtsfortbildung — VERIFY anhand der aktuellen SEM-Weisung Gaststaat.

Prozedurale Wege

Innerhalb der 90-Tage-Frist kommen für die Umstellung in Betracht:

  1. B-Bewilligung wegen Erwerbstätigkeit (Art. 18 ff. AIG) — falls die Begleitperson während der Ci-Zeit eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und der Arbeitgeber den Antrag stellt. Es gelten dann die ordentlichen Voraussetzungen (Kontingentierung, gesamtwirtschaftliches Interesse, Inländervorrang, persönliche Voraussetzungen).
  2. B-Bewilligung wegen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) — bei besonders engen Bindungen zur Schweiz, namentlich bei lang dauerndem Aufenthalt, Integration der Kinder, fehlender Rückkehrmöglichkeit. Siehe die parallele Datei life-events/le_haertefall_art30.md.
  3. B-Bewilligung wegen Eheschliessung mit Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger oder mit B-/C-Bewilligten — falls die Begleitperson während der Ci-Zeit eine Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person eingegangen ist (Familiennachzug nach Art. 42–43 AIG).
  4. Studierendenbewilligung (Art. 27 AIG) — falls die Person in der Schweiz ein Studium aufgenommen hat und dieses fortsetzen möchte.

In der Genfer Praxis behandelt das OCPM Genf diese Umstellungsanträge in einer eigens dafür eingerichteten Sachbearbeitung, die mit der Section Organisations internationales abgestimmt ist. Die Vorbereitung des Dossiers — namentlich die Dokumentation der Integration der Kinder, der beruflichen Verankerung und der Schweizer Sprachkenntnisse — sollte lange vor Ende der Hauptpersonen-Akkreditierung beginnen, idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus.

Trennung von der Hauptperson

Scheidung

Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Status als Begleitperson. Die ehemalige Ehefrau/der ehemalige Ehemann verliert die Anspruchsvoraussetzung der ehelichen Bindung zur Hauptperson und damit grundsätzlich auch das Aufenthaltsrecht aus dem GSG.

Praktisch wird die geschiedene Person in das ordentliche Ausländerrecht überführt. Es kommen in Frage:

  • Verbleib nach Art. 50 AIG — wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integration erfolgreich ist, oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Die genaue Anwendbarkeit von Art. 50 AIG auf vormalige Ci-Konstellationen ist in der bundesgerichtlichen Praxis differenziert — VERIFY mittels aktueller BGer-Rechtsprechung. Siehe die Datei life-events/le_divorce_art50.md für die ausführliche Behandlung.
  • Härtefall nach Art. 30 AIG — siehe oben.
  • Selbständige B-Bewilligung wegen Erwerbstätigkeit — falls die geschiedene Person in der Schweiz qualifiziert erwerbstätig ist.

Tod der Hauptperson

Beim Tod der Hauptperson während aktivem Auftrag gilt die Sonderregelung von Art. 20 V-GSG (VERIFY Artikelnummer) entsprechend: 90-Tage-Frist, Möglichkeit zur Umstellung. Zusätzlich sieht Art. 50 Abs. 1 lit. c AIG eine ausdrückliche Verbleibsregelung bei Tod des Ehegatten vor. Die Praxis differenziert hier nach den konkreten Umständen — Dauer der Ehe, Integration, vorhandene Kinder.

Familie der Ci-Inhaberin/des Ci-Inhabers

Eine Ci-Inhaberin kann ihrerseits Familienangehörige nachziehen, wobei zu unterscheiden ist:

  • Ehegatte einer Ci-Inhaberin: Sofern der Ehegatte selbst Angehöriger der Hauptperson ist, erhält er ebenfalls eine Ci-Bewilligung — abgeleitet von der Hauptperson, nicht von der Ci-Inhaberin. Ist er nicht Angehöriger der Hauptperson, sondern eine später hinzukommende Verbindung, so gilt das ordentliche AIG-Familienachzugsrecht (Art. 44 AIG), mit dessen restriktiveren Voraussetzungen.
  • Kinder unter 18 Jahren: erhalten eine Ci-Bewilligung ohne Erwerbsrecht bis zur Volljährigkeit. Ab dem 18. Lebensjahr und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann die Ci-Bewilligung — sofern die Vollzeitausbildung fortgeführt wird — erneuert werden, dann mit Erwerbsrecht.
  • Volljährige Kinder über 25 Jahren: kein eigenständiger Ci-Anspruch; sie müssen ggf. eine eigenständige B-Bewilligung (Studium, Erwerbstätigkeit) beantragen.

Steuerstatus — eine häufige Quelle von Missverständnissen

Dies ist der Punkt, an dem die Praxis am häufigsten kollabiert, und entsprechend ein priorisierter Aufklärungsbereich (PHANTOM-Hinweis):

  • Die Hauptperson (Inhaberin der Carte de légitimation) ist nach dem Wiener Übereinkommen und/oder dem Sitzabkommen ihrer Organisation typischerweise von den schweizerischen direkten Steuern auf das Dienstgehalt befreit, ihr persönlicher Status bleibt aber differenziert (steuerlicher Wohnsitz, Vermögenssteuer auf Schweizer Vermögen, Liegenschaftssteuer etc.).
  • Die Ci-Inhaberin ist hingegen — sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt — typischerweise regulär steuerpflichtig für ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit. Die Carte de légitimation der Hauptperson erstreckt sich nicht auf das Erwerbseinkommen der Begleitperson. Konkret:
    • Als Drittstaatsangehörige ohne C-Bewilligung unterliegt die Ci-Inhaberin typischerweise der Quellensteuer.
    • Bei Erwerbseinkommen über CHF 120 000 (kantonal variabel) erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.
    • VERIFY die kantonal Genferische Praxis: das Office cantonal de la population et des migrations koordiniert teilweise mit der Administration fiscale cantonale (AFC) — der Steuerstatus der Begleitperson ist nicht automatisch deckungsgleich mit dem ausländerrechtlichen Status.
  • Sozialabgaben: Die Ci-Inhaberin entrichtet die Schweizer Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG, NBU) wie jede andere Arbeitnehmerin in der Schweiz, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die häufig vorzufindende Aussage „als Familie eines UN-Mitarbeiters bin ich von Steuern befreit" trifft auf die Ci-Inhaberin in dieser Allgemeinheit nicht zu — und ein darauf gestütztes Verhalten kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Carte de légitimation ≠ Ci-Bewilligung — die rechtliche Trennung

Diese begriffliche Klarstellung gehört zu den Grundlagen, weil sie in der Praxis ständig vermischt wird:

  • Die Carte de légitimation wird vom EDA ausgestellt. Sie ist das primäre Dokument für die Hauptperson — Diplomatinnen, internationale Beamtinnen, Konsularbeamte — und trägt einen Buchstabencode (B = höchste Diplomatenkategorie; C, D, E, F = abgestuft; H = bestimmte privatrechtliche Bedienstete einer IO ohne Privilegien; K = Hausangestellte; etc.). Sie verleiht die im jeweiligen Sitzabkommen oder Wiener Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
  • Die Ci-Bewilligung wird vom kantonalen Migrationsamt (SEM-koordiniert) ausgestellt. Sie ist eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung im Sinne des GSG. Sie verleiht keine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.

Praktische Konsequenz: Die Ci-Inhaberin ist nicht durch diplomatische Immunität geschützt. Sie unterliegt der schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wie jede andere ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

Was die Ci-Bewilligung nicht ist

Zur Vermeidung der häufigsten Verwechslungen:

  • Ci ist nicht der Familiennachzug für Familien von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Diese erhalten eine B-Bewilligung nach Art. 42 AIG (bei freizügigkeitsrechtlich erfasster Konstellation: Art. 7 FZA). Siehe — sobald erstellt — die Datei life-events/le_family_reunification_swiss_citizen.md.
  • Ci ist nicht die Bewilligung für UN-Bedienstete selbst. Diese erhalten eine Carte de légitimation des EDA, keine Ci-Bewilligung. Die Ci-Bewilligung ist ausschliesslich für ihre Begleitpersonen.
  • Ci ist nicht der allgemeine Drittstaatsangehörigen-Status. Drittstaatsangehörige ohne Anknüpfung an eine internationale Organisation oder diplomatische Vertretung erhalten — je nach Konstellation — eine L-, B- oder C-Bewilligung nach AIG, nicht eine Ci-Bewilligung.
  • Ci ist nicht das Asyl- oder Schutzregime. Wer aus humanitären Gründen Schutz sucht, fällt in das AsylG oder die Schutzverordnung — und nicht in das GSG. Vergleiche etwa die Datei permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md für den Status S.

Genfer Sonderpraxis — Hinweise für die Beratung

Da die überwiegende Mehrzahl der Ci-Bewilligungen in Genf erteilt wird, lohnt sich der Blick auf die kantonale Praxis:

  • Das OCPM Genf unterhält eine eigene Section Organisations internationales, die in räumlicher und organisatorischer Nähe zum EDA-Bureau de l'Hôte arbeitet. Anträge werden dort gebündelt bearbeitet.
  • Bei der Umstellung Ci → B wendet das OCPM eine eigene Praxis an, die — innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens — die langjährige Verankerung der Familie in Genf berücksichtigt. Die exakten Kriterien sind nicht öffentlich kodifiziert und Gegenstand von Verwaltungspraxis, nicht von formellem Recht. Eine fundierte Beratung berücksichtigt diese Praxis.
  • Schulische Integration: Die Ci-Inhaberin und ihre Kinder können sowohl die öffentliche Genfer Schule (Département de l'instruction publique, DIP) wie auch internationale Schulen (Ecole internationale de Genève, ISG, Lycée français etc.) besuchen. Die Wahl hat ausländerrechtlich keinen direkten Einfluss, aber sie kann bei einer späteren Härtefallargumentation (Art. 30 AIG) eine Rolle spielen — eine stark integrierte Schulbiografie in der öffentlichen Schule wird in der Praxis stärker gewichtet.
  • Anwaltliche Vertretung im Kanton Genf: Andrea von Flüe, im Barreau de Genève eingetragen, betreut die genannten Konstellationen regelmässig. Für Mandate ist der Kontakt direkt über die Kanzlei zu suchen.

Wann eine anwaltliche Vertretung empfohlen ist

Anders als bei der ordentlichen B-/C-Bewilligung ist die Beratungsdichte beim Ci-Regime traditionell niedriger (HR-Abteilungen der IOs unterstützen häufig bei der Erstausstellung), die juristisch heiklen Momente liegen am Ende des Aufenthalts:

  • vor Ende der Hauptpersonen-Akkreditierung (idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus): Vorbereitung der Umstellung Ci → B;
  • bei Scheidung oder Trennung, namentlich wenn Kinder in der Schweiz schulpflichtig sind;
  • bei Tod der Hauptperson, insbesondere wenn keine selbständige Erwerbstätigkeit der Begleitperson besteht;
  • bei Streitigkeiten mit der Hauptperson über die Verwendung der Carte de légitimation (z.B. häusliche Gewalt — hier greifen besondere Schutzregelungen nach Art. 50 Abs. 2 AIG analog, VERIFY);
  • bei Steuerstreitigkeiten über den Umfang der Steuerpflicht der Ci-Inhaberin;
  • bei späterer Einbürgerung, weil die Anrechnung der GSG-Aufenthaltszeit umstritten ist.

In all diesen Konstellationen empfiehlt sich die Mandatierung einer im Barreau eingetragenen Anwältin oder eines Anwalts; die Beratungspflicht im Sinne von Art. 12 BGFA ist hier besonders ausgeprägt.

Quellen und weiterführende Verweise

Primärquellen

  • Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/719/de VERIFY Konsolidierungsstand.
  • Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/734/de VERIFY Konsolidierungsstand.
  • Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de.

Verwaltungspraxis

  • EDA — Manuel pour les missions permanentes / Manuel d'application du régime des privilèges et immunités: https://www.eda.admin.ch/missions/mission-onu-geneve/de/home/manuel-application-regime/intro.html VERIFY aktuelle URL und Konsolidierungsstand.
  • SEM — Weisungen Gaststaat: zu prüfen unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html.
  • OCPM Genf — Section Organisations internationales: https://www.ge.ch/organisation/office-cantonal-population-migrations.

Verwandte Dateien im Korpus

  • life-events/le_divorce_art50.md — Verbleib nach Auflösung der Ehe (subsidiär bei Ci-Konstellationen).
  • life-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall nach Art. 30 AIG (subsidiärer Umstellungsweg).
  • permits/permit_naturalisation_paths.md — zu beachten ist die Streitfrage der Anrechnung von GSG-Aufenthaltszeit.
  • cantonal/major_canton_geneva.md — kantonalspezifische OCPM-Praxis (in Vorbereitung).
  • life-events/le_family_reunification_swiss_citizen.md — die korrekte Bewilligungsart für Angehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, nicht die Ci-Bewilligung (in Vorbereitung).
  • life-events/le_death_of_permit_holder.md — Verbleib nach Tod der Hauptperson (in Vorbereitung).

Anti-Scope

Diese Datei prognostiziert keine individuelle Bewilligungsaussicht (no-eligibility-prediction). Sie ersetzt nicht die Beratung durch eine im Anwaltsregister (BGFA) eingetragene Anwältin oder einen Anwalt. Eine konkrete Einschätzung der Umstellungsaussichten Ci → B in der konkreten Konstellation erfolgt ausschliesslich im Rahmen eines Mandats.

Revisionshinweis

Diese Datei ist als AI-Entwurf gekennzeichnet. Eine inhaltliche Prüfung durch Andrea von Flüe (Barreau de Genève) ist vor Veröffentlichung erforderlich. Alle mit VERIFY markierten Verweise sind in der finalen Redaktionsstufe gegen Fedlex, das EDA-Manuel und die aktuellen SEM-Weisungen abzugleichen. Der Auffrischungs-Schwellenwert beträgt 90 Tage (stale_threshold_days: 90), die Genf-Priorität ist mit geneva_priority: high markiert.

Domande frequenti

4 risposte sul tema.

Domande concrete che vengono poste spesso su Ci — persone di accompagnamento IO/diplomazia.

Porre la mia domanda

Coniugi e figli (fino ai 25 anni) del personale delle organizzazioni internazionali (ONU, OMS, OMC, CICR, UIT, ecc.) e dei diplomatici in possesso di una carta di legittimazione. Il rilascio è effettuato dal Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE) e non dall’Ufficio cantonale della migrazione. La domanda va presentata tramite la rispettiva organizzazione internazionale/missione.

Articoli di legge

4 articoli di legge, ciascuno collegato direttamente.

  1. 01FEDLEX

    GSG (Gaststaatgesetz) SR 192.12

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/719/de
  2. 02FEDLEX

    V-GSG SR 192.121

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/734/de
  3. 03FEDLEX

    AIG SR 142.20 (subsidiär)

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  4. 04BUND

    EDA Manuel pour les missions permanentes

    https://www.eda.admin.ch/missions/mission-onu-geneve/de/home/manuel-application-regime/intro.html