Fachkundige Begleitung zur Schweizer Immigration · Alle 26 Kantone

Bleiberecht · Einbürgerung

Schweizerin oder Schweizer werden – wer entscheidet, und wann

Die Einbürgerung ist kein Bundesentscheid allein. Drei Behörden prüfen mit – Bund, Kanton und Gemeinde –, und das letzte Wort ist lokal. Dieser Leitfaden zeigt die Wege, die Voraussetzungen und die Uhr, die wirklich zählt.

Das Bundeshaus in Bern, Sitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dieser Leitfaden behandelt die Einbürgerung nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) – sie läuft für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten und Drittstaaten über dieselben Bundesregeln. Vorausgesetzt ist in der Regel die Niederlassungsbewilligung C. Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene (F) und Schutzsuchende (S) folgen eigenen Wegen.

Die Wege zum Bürgerrecht

Ordentlich nach zehn Jahren – oder erleichtert

Auf keinem Weg besteht ein Anspruch auf das Bürgerrecht: Sie können das Gesuch stellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die ordentliche Einbürgerung ist der Standardweg und wird von Kanton und Gemeinde entschieden; die erleichterte gilt für eng umrissene Fälle und wird vom Bund (SEM) entschieden.

Ordentlich

10 Jahre · C-Bewilligung

Der Standardweg für alle, die langjährig in der Schweiz niedergelassen sind. Entschieden von Kanton und Gemeinde.

  • Bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung C besitzen.
  • Insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch.
  • Erfolgreiche Integration, Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit.
BüG Art. 9

Erleichtert · Ehe

5 Jahre · 3 Jahre Ehe

Für die ausländische Ehefrau eines Schweizers oder den Ehemann einer Schweizerin – ein eigenes, kürzeres Verfahren beim Bund.

  • Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Ehepartnerin oder dem Ehepartner.
  • Insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch.
  • Wer im Ausland lebt, kann das Gesuch nach sechs Jahren Ehe und bei enger Verbundenheit mit der Schweiz stellen.
BüG Art. 21

Erleichtert · 3. Generation

vor dem 25. Altersjahr

Für in der Schweiz geborene Enkelkinder von Eingewanderten – ein Weg, den viele nicht kennen.

  • In der Schweiz geboren und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C.
  • Ein Grosselternteil in der Schweiz geboren oder mit erworbenem Aufenthaltsrecht; ein Elternteil mit C-Bewilligung, zehn Jahren Aufenthalt und fünf Jahren obligatorischer Schule in der Schweiz.
  • Selbst mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht; das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
BüG Art. 24a

Daneben gibt es die Wiedereinbürgerung für frühere Schweizerinnen und Schweizer (BüG Art. 27) und – bei eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer – die ordentliche Einbürgerung mit verkürzter Wohnsitzdauer (BüG Art. 10).

Drei Behörden, nicht eine

Bund, Kanton, Gemeinde – das letzte Wort ist lokal

Die zehn Jahre sind nur der Boden. Über die ordentliche Einbürgerung entscheiden drei Ebenen nacheinander – und verliehen wird das Bürgerrecht erst durch Kanton und Gemeinde.

  1. Der Bund (SEM)

    Prüft den Bundessockel – Niederlassung C, zehn Jahre Aufenthalt, Integration – und erteilt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Das ist eine Bewilligung, noch nicht das Bürgerrecht.

    BüG Art. 13
  2. Der Kanton

    Verlangt zusätzlich eine eigene Mindestwohnsitzdauer von zwei bis fünf Jahren und entscheidet innert eines Jahres nach der Bundesbewilligung über die Einbürgerung.

    BüG Art. 18
  3. Die Gemeinde

    Die kommunale Wohnsitzdauer und das Verfahren regelt das kantonale Recht; in einzelnen Kantonen kommt das Gesuch an einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung. Eine Ablehnung muss begründet werden.

    BüG Art. 15

Erst der rechtskräftige Entscheid von Gemeinde und Kanton verleiht Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht zugleich. Dieser dreistufige Weg gilt für die ordentliche Einbürgerung; über die erleichterte Einbürgerung entscheidet das SEM auf Bundesebene. Welche Wohnsitzfristen und welches Verfahren genau gelten, legt Ihr Kanton fest.

Die Uhr, die zählt

Zehn Jahre – aber nicht jedes Jahr zählt gleich

Für die ordentliche Einbürgerung zählen zehn Jahre Aufenthalt, für die erleichterte über die Ehe fünf. Entscheidend ist, welcher Aufenthalt überhaupt angerechnet wird.

10Jahre

Ordentlich – insgesamt, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch

5Jahre

Erleichtert über die Ehe – Aufenthalt, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch

Angerechnet wird Aufenthalt mit B- oder C-Bewilligung (voll) sowie mit vorläufiger Aufnahme F (zur Hälfte). Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Geburtstag zählen doppelt – der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen.

Wer sich abmeldet oder länger als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebt, gibt den angerechneten Aufenthalt auf. Die Niederlassungsbewilligung C müssen Sie zudem bereits besitzen – die zehn Jahre ersetzen sie nicht.

Die Integrationskriterien

Was «erfolgreich integriert» konkret heisst

Das Gesetz nennt fünf Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie gelten für die ordentliche wie die erleichterte Einbürgerung.

  1. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – etwa keine erheblichen oder wiederholten Verstösse und kein einschlägiger Strafregistereintrag.

  2. Respektierung der Werte der Bundesverfassung – darunter die rechtsstaatlichen Prinzipien, die Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie die Glaubens- und die Meinungsfreiheit.

  3. Verständigung im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache: mündlich mindestens Niveau B1, schriftlich mindestens A2.

  4. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Wer in den drei Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezog, erfüllt dies in der Regel nicht – ausser die Hilfe wird vollständig zurückerstattet.

  5. Förderung und Unterstützung der Integration der Familie – der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der minderjährigen Kinder.

Der Sprachnachweis (BüV Art. 6) entfällt unter anderem bei Muttersprachlerinnen einer Landessprache oder bei fünf Jahren obligatorischer Schule in einer Landessprache. Für die ordentliche Einbürgerung prüft der Kanton zudem das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, teils mit einem Test.

Wenn andere Regeln gelten

Drei Fälle mit eigenem Weg

Nicht jeder Weg zum Bürgerrecht folgt dem Standardverfahren. Diese drei führen woanders hin.

  • Ehe oder eingetragene Partnerschaft

    Die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer öffnet die erleichterte Einbürgerung – fünf Jahre Aufenthalt und drei Jahre Ehe. Eingetragene Partnerschaften führen über die ordentliche Einbürgerung mit verkürzter Wohnsitzdauer. Die Einzelheiten behandelt der Familiennachzug.

    Zum Familiennachzug
  • Noch keine Niederlassung C

    Die ordentliche Einbürgerung setzt eine Niederlassungsbewilligung C voraus – die zehn Jahre Aufenthalt ersetzen sie nicht. Den Weg zur C-Bewilligung behandelt der eigene Leitfaden.

    Zur Niederlassung C
  • Asyl, vorläufige Aufnahme (F) oder Schutzstatus S

    Wer geflüchtet ist oder vorläufig aufgenommen wurde, hat eigene Zugänge und Anrechnungsregeln; die Zeit mit einer vorläufigen Aufnahme F zählt nur zur Hälfte. In einer Notlage zählt zuerst der Schutz.

    Zur Krisenhilfe

Herkunft & Stand

Gegen Fedlex (BüG/BüV) geprüft am 10.06.2026

Allgemeine Information, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Fristen und Bedingungen variieren je nach Kanton und Einzelfall; massgebend sind das Staatssekretariat für Migration und Ihre kantonalen Behörden.

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