Bleiberecht · Einbürgerung
Schweizerin oder Schweizer werden – wer entscheidet, und wann
Die Einbürgerung ist kein Bundesentscheid allein. Drei Behörden prüfen mit – Bund, Kanton und Gemeinde –, und das letzte Wort ist lokal. Dieser Leitfaden zeigt die Wege, die Voraussetzungen und die Uhr, die wirklich zählt.

Dieser Leitfaden behandelt die Einbürgerung nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) – sie läuft für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten und Drittstaaten über dieselben Bundesregeln. Vorausgesetzt ist in der Regel die Niederlassungsbewilligung C. Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene (F) und Schutzsuchende (S) folgen eigenen Wegen.
Die Wege zum Bürgerrecht
Ordentlich nach zehn Jahren – oder erleichtert
Auf keinem Weg besteht ein Anspruch auf das Bürgerrecht: Sie können das Gesuch stellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die ordentliche Einbürgerung ist der Standardweg und wird von Kanton und Gemeinde entschieden; die erleichterte gilt für eng umrissene Fälle und wird vom Bund (SEM) entschieden.
Ordentlich
10 Jahre · C-BewilligungDer Standardweg für alle, die langjährig in der Schweiz niedergelassen sind. Entschieden von Kanton und Gemeinde.
- Bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung C besitzen.
- Insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch.
- Erfolgreiche Integration, Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit.
Erleichtert · Ehe
5 Jahre · 3 Jahre EheFür die ausländische Ehefrau eines Schweizers oder den Ehemann einer Schweizerin – ein eigenes, kürzeres Verfahren beim Bund.
- Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Ehepartnerin oder dem Ehepartner.
- Insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch.
- Wer im Ausland lebt, kann das Gesuch nach sechs Jahren Ehe und bei enger Verbundenheit mit der Schweiz stellen.
Erleichtert · 3. Generation
vor dem 25. AltersjahrFür in der Schweiz geborene Enkelkinder von Eingewanderten – ein Weg, den viele nicht kennen.
- In der Schweiz geboren und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C.
- Ein Grosselternteil in der Schweiz geboren oder mit erworbenem Aufenthaltsrecht; ein Elternteil mit C-Bewilligung, zehn Jahren Aufenthalt und fünf Jahren obligatorischer Schule in der Schweiz.
- Selbst mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht; das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
Daneben gibt es die Wiedereinbürgerung für frühere Schweizerinnen und Schweizer (BüG Art. 27) und – bei eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer – die ordentliche Einbürgerung mit verkürzter Wohnsitzdauer (BüG Art. 10).
Drei Behörden, nicht eine
Bund, Kanton, Gemeinde – das letzte Wort ist lokal
Die zehn Jahre sind nur der Boden. Über die ordentliche Einbürgerung entscheiden drei Ebenen nacheinander – und verliehen wird das Bürgerrecht erst durch Kanton und Gemeinde.
Der Bund (SEM)
Prüft den Bundessockel – Niederlassung C, zehn Jahre Aufenthalt, Integration – und erteilt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Das ist eine Bewilligung, noch nicht das Bürgerrecht.
BüG Art. 13Der Kanton
Verlangt zusätzlich eine eigene Mindestwohnsitzdauer von zwei bis fünf Jahren und entscheidet innert eines Jahres nach der Bundesbewilligung über die Einbürgerung.
BüG Art. 18Die Gemeinde
Die kommunale Wohnsitzdauer und das Verfahren regelt das kantonale Recht; in einzelnen Kantonen kommt das Gesuch an einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung. Eine Ablehnung muss begründet werden.
BüG Art. 15
Erst der rechtskräftige Entscheid von Gemeinde und Kanton verleiht Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht zugleich. Dieser dreistufige Weg gilt für die ordentliche Einbürgerung; über die erleichterte Einbürgerung entscheidet das SEM auf Bundesebene. Welche Wohnsitzfristen und welches Verfahren genau gelten, legt Ihr Kanton fest.
Die Uhr, die zählt
Zehn Jahre – aber nicht jedes Jahr zählt gleich
Für die ordentliche Einbürgerung zählen zehn Jahre Aufenthalt, für die erleichterte über die Ehe fünf. Entscheidend ist, welcher Aufenthalt überhaupt angerechnet wird.
10Jahre
Ordentlich – insgesamt, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch
5Jahre
Erleichtert über die Ehe – Aufenthalt, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch
Angerechnet wird Aufenthalt mit B- oder C-Bewilligung (voll) sowie mit vorläufiger Aufnahme F (zur Hälfte). Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Geburtstag zählen doppelt – der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen.
Wer sich abmeldet oder länger als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebt, gibt den angerechneten Aufenthalt auf. Die Niederlassungsbewilligung C müssen Sie zudem bereits besitzen – die zehn Jahre ersetzen sie nicht.
Die Integrationskriterien
Was «erfolgreich integriert» konkret heisst
Das Gesetz nennt fünf Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie gelten für die ordentliche wie die erleichterte Einbürgerung.
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – etwa keine erheblichen oder wiederholten Verstösse und kein einschlägiger Strafregistereintrag.
Respektierung der Werte der Bundesverfassung – darunter die rechtsstaatlichen Prinzipien, die Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie die Glaubens- und die Meinungsfreiheit.
Verständigung im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache: mündlich mindestens Niveau B1, schriftlich mindestens A2.
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Wer in den drei Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezog, erfüllt dies in der Regel nicht – ausser die Hilfe wird vollständig zurückerstattet.
Förderung und Unterstützung der Integration der Familie – der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der minderjährigen Kinder.
Der Sprachnachweis (BüV Art. 6) entfällt unter anderem bei Muttersprachlerinnen einer Landessprache oder bei fünf Jahren obligatorischer Schule in einer Landessprache. Für die ordentliche Einbürgerung prüft der Kanton zudem das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, teils mit einem Test.
Wenn andere Regeln gelten
Drei Fälle mit eigenem Weg
Nicht jeder Weg zum Bürgerrecht folgt dem Standardverfahren. Diese drei führen woanders hin.
Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer öffnet die erleichterte Einbürgerung – fünf Jahre Aufenthalt und drei Jahre Ehe. Eingetragene Partnerschaften führen über die ordentliche Einbürgerung mit verkürzter Wohnsitzdauer. Die Einzelheiten behandelt der Familiennachzug.
Zum FamiliennachzugNoch keine Niederlassung C
Die ordentliche Einbürgerung setzt eine Niederlassungsbewilligung C voraus – die zehn Jahre Aufenthalt ersetzen sie nicht. Den Weg zur C-Bewilligung behandelt der eigene Leitfaden.
Zur Niederlassung CAsyl, vorläufige Aufnahme (F) oder Schutzstatus S
Wer geflüchtet ist oder vorläufig aufgenommen wurde, hat eigene Zugänge und Anrechnungsregeln; die Zeit mit einer vorläufigen Aufnahme F zählt nur zur Hälfte. In einer Notlage zählt zuerst der Schutz.
Zur Krisenhilfe
Herkunft & Stand
Gegen Fedlex (BüG/BüV) geprüft am 10.06.2026
Allgemeine Information, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Fristen und Bedingungen variieren je nach Kanton und Einzelfall; massgebend sind das Staatssekretariat für Migration und Ihre kantonalen Behörden.
Eine Frage zu Ihrem Weg zum Bürgerrecht?
Clara beantwortet Ihre Frage frei und mit Quellenangabe – ob die zehn Jahre schon zählen, welche Sprachstufe Sie brauchen, was Ihr Kanton zusätzlich verlangt.
Clara fragenKostenlos, ohne Konto. Clara nennt die Artikel, auf die sie sich stützt.