Fachkundige Begleitung zur Schweizer Immigration · Alle 26 Kantone

Ich lebe hier · Bereits in der Schweiz

Sie wohnen jetzt hier. So bleibt Ihr Aufenthalt sicher.

Eine Bewilligung ist kein Besitz, sondern eine laufende Verpflichtung: rechtzeitig verlängern, nicht zu lange wegbleiben, die Familie fristgerecht nachziehen. Wer die Termine kennt, verliert nichts aus Versehen.

Blick über die Stadt Lugano mit dem Turm der Kathedrale San Lorenzo, dem Luganersee, den Bergen und der Standseilbahn zum Bahnhof.

Auch nach der Ankunft entscheidet Ihre Staatsangehörigkeit, wie einfach Sie verlängern, den Kanton oder die Stelle wechseln und Ihre Familie nachziehen können.

Zwei Aufenthalts-Regime

Wie sich Ihr Aufenthalt anfühlt, hängt am selben Punkt

Der Unterschied zwischen EU/EFTA und Drittstaaten prägt den Alltag der Niedergelassenen genauso wie die Einreise – bei der Verlängerung, der Mobilität und dem Familiennachzug.

EU/EFTA

Freizügigkeit (FZA)

Solange Sie erwerbstätig oder ausreichend selbst finanziert sind, ist die Verlängerung im Grundsatz ein Anspruch und keine Ermessensfrage.

  • Die B-Bewilligung gilt fünf Jahre und wird bei fortbestehender Erwerbstätigkeit verlängert.
  • Kanton und Stelle wechseln Sie frei, ohne vorgängige Bewilligung.
  • Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bleibt das Aufenthaltsrecht befristet geschützt.
FZA Anhang I Art. 6AIG Art. 61a

Drittstaaten

Ausländergesetz (AIG)

Die Verlängerung knüpft an die ursprünglichen Zulassungsbedingungen an und bleibt eine Ermessensentscheidung der Behörde.

  • Die erste B-Bewilligung gilt ein Jahr und wird jährlich neu beurteilt.
  • Einen Kantonswechsel müssen Sie vorgängig beantragen; die Stelle dürfen Sie mit einer B-Bewilligung wechseln.
  • Sozialhilfe-Bezug und fehlende Integration können die Verlängerung gefährden.
AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58AIG Art. 37

Drittstaaten sind alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA. Welche Schiene für Sie gilt, richtet sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit – nicht danach, wie lange Sie schon hier sind.

Die wiederkehrende Frist

Verlängern, bevor die Bewilligung abläuft

Reichen Sie das Verlängerungsgesuch früh ein. Eine Lücke zwischen zwei Bewilligungen kann den Aufenthalt unterbrechen – und damit die Uhr für Niederlassung und Einbürgerung zurückstellen.

Frist

2–3Monate

vor Ablauf Ihrer Bewilligung

VZAE Art. 59 (de facto kantonale Praxis)
Wenn verpasst: Aufenthaltsunterbruch möglich; spätere Niederlassung oder Einbürgerung verzögert sich.
  • Kantonale Praxis, nicht gesetzlich fixiert – kann je nach Kanton abweichen.

Viele Kantone erinnern Sie nicht. Der Ablauftermin steht auf Ihrem Ausweis – tragen Sie ihn sich selbst ein. Im Zweifel 3 Monate vor Ablauf einreichen – zu früh ist nie falsch.

Rechte und Pflichten

Vier Dinge, die über Ihren Aufenthalt entscheiden

Vier Regeln begleiten jede niedergelassene Person, unabhängig vom Kanton. Wer sie kennt, behält die Kontrolle über den eigenen Status.

  • Zu lange weg, und sie erlischt

    Verlassen Sie die Schweiz länger als sechs Monate ohne Abmeldung, erlischt die Bewilligung von selbst. Wer länger ins Ausland muss, klärt vorher die Abmeldung und ein mögliches Beibehalten der Bewilligung.

    AIG Art. 61 Abs. 2
  • Die Uhr für den Familiennachzug

    Ehepartner und Kinder ziehen Sie innert fünf Jahren nach; für Kinder über zwölf bleiben nur zwölf Monate. Danach wird der Nachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt.

    AIG Art. 47
  • Kanton und Stelle wechseln

    Mit einer B-Bewilligung wechseln Sie die Stelle frei; einen Kantonswechsel beantragen Sie vorgängig – als erwerbstätige Person mit Anspruch, sofern kein Widerrufsgrund vorliegt.

    AIG Art. 37 + Art. 38
  • Integration wird bewertet

    Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Beachtung der öffentlichen Ordnung fliessen in jede Verlängerung ein und entscheiden über eine vorzeitige Niederlassung.

    AIG Art. 58a + Art. 34 Abs. 4

Diese vier gelten für alle Aufenthaltsbewilligungen. Asyl-, F- und S-Status folgen eigenen, strengeren Regeln – siehe unten.

In der Praxis

Vier Gewohnheiten, die Ihren Status schützen

  1. Ablauftermin eintragen

    Notieren Sie das Ablaufdatum Ihrer Bewilligung und stellen Sie das Verlängerungsgesuch zwei bis drei Monate vorher.

  2. Umzüge melden

    Jeden Adress- oder Wohnsitzwechsel melden Sie der Gemeinde innert der kantonalen Frist; ein Kantonswechsel braucht vorgängig die Zustimmung.

  3. Familien-Uhr im Blick behalten

    Wollen Sie Ehepartner oder Kinder nachziehen, planen Sie das innerhalb der Fünf-Jahres-Frist – und der Zwölf-Monats-Frist für ältere Kinder.

  4. Nachweise bereithalten

    Bewahren Sie Lohnnachweise, einen aktuellen Strafregisterauszug und Belege zu Sprache und Integration auf – die Behörde verlangt sie bei jeder Verlängerung.

Herkunft dieser Angaben

Zuletzt geprüft am 09.06.2026

Allgemeine Information, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Termine und Bedingungen variieren je nach Kanton und Einzelfall; massgebend ist die zuständige Migrationsbehörde.

Quellen

VZAE Art. 59 (de facto kantonale Praxis)AIG Art. 61 Abs. 2FZA Anhang I Art. 6

Asyl, vorläufige Aufnahme oder Schutzstatus S?

Für N-, F- und S-Bewilligungen gelten beim Wohnort-, Kantons- und Stellenwechsel ganz andere, strengere Regeln. Diese Seite beschreibt sie nicht.

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Clara ist eine KI. Sie zitiert das Gesetz, ersetzt aber keine anwaltliche Beratung.