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Stellenangebot · EU/EFTA-Freizügigkeit

Stelle antreten mit EU/EFTA-Pass — die Vertragsdauer bestimmt das Papier

Mit einem EU/EFTA-Pass haben Sie das Recht, in der Schweiz zu arbeiten: Niemand stellt für Sie ein Gesuch, und es gibt keine Vorrangprüfung. Die einzige Frage ist, welches Papier Ihr Fall braucht — eine blosse Meldung oder eine Bewilligung.

Zürich an der Limmat in der Abendsonne — der grösste Arbeitsmarkt der Schweiz.

Diese Seite gilt für Staatsangehörige der EU und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die bei einem Arbeitgeber in der Schweiz eine Stelle antreten. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt die Freizügigkeit nicht mehr; geschützt sind im Wesentlichen bereits erworbene Rechte — wer neu zuzieht, folgt dem Drittstaaten-Verfahren. Selbständige und entsandte Dienstleistende haben eigene Regeln.

Meldung oder Bewilligung

Drei Fälle — die Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidet

Das Freizügigkeitsabkommen knüpft das Papier an die Dauer Ihres Arbeitsvertrags: Kurzeinsätze werden nur gemeldet, ab drei Monaten gibt es eine Bewilligung — befristet oder gleich für mindestens fünf Jahre.

Bis 3 Monate pro Kalenderjahr

Keine Bewilligung — Online-Meldung

Arbeiten Sie insgesamt höchstens drei Monate im Kalenderjahr in der Schweiz, brauchen Sie keine Bewilligung. Die Stelle wird im Online-Meldeverfahren gemeldet — spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn; der Lohn wird nicht gemeldet.

Eine versäumte oder verspätete Meldung kann mit Busse bis 5000 Franken bestraft werden.

VFP Art. 4 Abs. 4VFP Art. 9 Abs. 1bisVFP Art. 32a Abs. 1

Über 3 Monate, unter 1 Jahr

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

Bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung, deren Gültigkeit der Dauer Ihres Vertrags entspricht.

FZA Anhang I Art. 6 Abs. 2

Ab 1 Jahr oder unbefristet

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

Ab einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Sie wird grundsätzlich automatisch verlängert.

FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1

Die Bewilligung ist ein Anspruch aus dem Abkommen: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, wird sie erteilt — sie stellt Ihr Recht fest, sie schafft es nicht. Für Angehörige neuer EU-Mitgliedstaaten kann das Abkommen während Übergangsfristen Höchstzahlen und weitere besondere Regeln vorsehen.

Ihre Garantien

Was die Freizügigkeit Ihnen zusichert

Das Abkommen regelt nicht nur, ob Sie arbeiten dürfen — es schützt auch das Wie. Vier Garantien, die im Alltag zählen:

  • Nur zwei Unterlagen

    Für die Bewilligung dürfen die Behörden von Ihnen nur den Ausweis, mit dem Sie eingereist sind, und eine Einstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers verlangen.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 3
  • Die Formalitäten dürfen den Start nicht aufhalten

    Die Erledigung der Bewilligungsformalitäten darf die fristgerechte Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags nicht behindern — der vereinbarte Stellenantritt geht vor.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7
  • Ganze Schweiz, freier Wechsel

    Die Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Arbeitgeber, Stelle, Beruf und Arbeitsort dürfen Sie frei wechseln — auch der Übergang in die Selbständigkeit ist gedeckt.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 4FZA Anhang I Art. 8
  • Gleiche Arbeitsbedingungen

    Aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit dürfen Sie bei Entlöhnung, Kündigung und den übrigen Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    FZA Anhang I Art. 9 Abs. 1

Schritt für Schritt

Vier Schritte vom Vertrag zum Ausweis

Kein Arbeitgeber-Gesuch, kein Vorentscheid, keine Zustimmung des Bundes — der Weg ist kurz. Entscheidend ist die Reihenfolge am Anfang.

  1. Vertrag unterschreiben — die Dauer prüfen

    Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt Ihr Papier: bis drei Monate die Meldung, darüber die Bewilligung L oder B. Bei befristeten Verträgen zählt die vereinbarte Dauer.

    FZA Anhang I Art. 6
  2. Bis drei Monate: melden statt bewilligen

    Ihr Arbeitgeber erfasst den Einsatz im Online-Meldeverfahren des Bundes, spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Sie selbst müssen nichts beantragen — danach arbeiten Sie ohne Bewilligung.

    VFP Art. 9 Abs. 1bis
  3. Über drei Monate: vor Arbeitsbeginn anmelden

    Melden Sie sich vor dem Stellenantritt bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Behörde an — mit Ausweis und Einstellungserklärung. Das Bewilligungsgesuch selbst stellt bei unselbständiger Arbeit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

    AIG Art. 12 Abs. 1FZA Anhang I Art. 6 Abs. 3AIG Art. 11 Abs. 3
  4. Arbeiten ab Tag eins — der Ausweis folgt

    Ist die Anmeldung erledigt, dürfen die laufenden Formalitäten Ihren Stellenantritt nicht aufhalten. Der Ausweis dokumentiert Ihr Recht aus dem Abkommen — er begründet es nicht.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7

Gilt für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz mit Wohnsitz hier. Wohnen Sie im EU/EFTA-Ausland und pendeln, gelten die Grenzgänger-Regeln — siehe unten.

Noch kein Vertrag?

Auch die Stellensuche ist gedeckt

Sie dürfen zur Suche einreisen und bleiben — in Stufen:

  • Bis drei Monate suchen Sie ohne Bewilligung.
  • Dauert die Suche länger, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Stellensuche — verlängerbar bis zu einem Jahr, wenn Sie Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht.
  • Vorausgesetzt sind ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt; von der Sozialhilfe können Stellensuchende in dieser Zeit ausgeschlossen werden.
FZA Anhang I Art. 2VFP Art. 18

Wenn Ihr Fall anders liegt

Andere Wege, kurz markiert

Drei häufige Abzweigungen:

  • Pass ausserhalb der EU/EFTA

    Dann gilt nicht die Freizügigkeit, sondern das Zulassungsverfahren: Ihr Arbeitgeber stellt das Gesuch, Kontingente und Vorrangprüfung greifen.

    Zum Drittstaaten-Verfahren
  • Grenzgängerin oder Grenzgänger

    Sind Sie EU/EFTA-Staatsangehörige oder -Staatsangehöriger, wohnen im EU/EFTA-Ausland und kehren mindestens einmal pro Woche dorthin zurück, brauchen Sie keine Aufenthaltsbewilligung: Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ein Stellenwechsel ist vor dem Stellenantritt der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

    Clara fragen
  • Selbständig oder entsandt

    Für selbständige Erwerbstätigkeit und für Dienstleistungen aus dem Ausland gilt nicht der Stellenantritt: Bis 90 Arbeitstage im Kalenderjahr braucht es keine Bewilligung; an ihre Stelle tritt in der Regel eine Meldepflicht.

    Clara fragen

Woher diese Angaben stammen

Letzte Prüfung: 11.06.2026

Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Abkommens- und Verordnungsbestimmungen, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Behördliche Praxis und Formulare ändern sich — massgebend ist der Stand bei der letzten Prüfung.

Gesetzliche Grundlagen

VFP Art. 4 Abs. 4VFP Art. 9 Abs. 1bisVFP Art. 32a Abs. 1FZA Anhang I Art. 6FZA Anhang I Art. 2FZA Anhang I Art. 8VFP Art. 18AIG Art. 12 Abs. 1

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