Stellenangebot · EU/EFTA-Freizügigkeit
Stelle antreten mit EU/EFTA-Pass — die Vertragsdauer bestimmt das Papier
Mit einem EU/EFTA-Pass haben Sie das Recht, in der Schweiz zu arbeiten: Niemand stellt für Sie ein Gesuch, und es gibt keine Vorrangprüfung. Die einzige Frage ist, welches Papier Ihr Fall braucht — eine blosse Meldung oder eine Bewilligung.

Diese Seite gilt für Staatsangehörige der EU und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die bei einem Arbeitgeber in der Schweiz eine Stelle antreten. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt die Freizügigkeit nicht mehr; geschützt sind im Wesentlichen bereits erworbene Rechte — wer neu zuzieht, folgt dem Drittstaaten-Verfahren. Selbständige und entsandte Dienstleistende haben eigene Regeln.
Meldung oder Bewilligung
Drei Fälle — die Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidet
Das Freizügigkeitsabkommen knüpft das Papier an die Dauer Ihres Arbeitsvertrags: Kurzeinsätze werden nur gemeldet, ab drei Monaten gibt es eine Bewilligung — befristet oder gleich für mindestens fünf Jahre.
Bis 3 Monate pro Kalenderjahr
Keine Bewilligung — Online-Meldung
Arbeiten Sie insgesamt höchstens drei Monate im Kalenderjahr in der Schweiz, brauchen Sie keine Bewilligung. Die Stelle wird im Online-Meldeverfahren gemeldet — spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn; der Lohn wird nicht gemeldet.
Eine versäumte oder verspätete Meldung kann mit Busse bis 5000 Franken bestraft werden.
Über 3 Monate, unter 1 Jahr
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
Bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung, deren Gültigkeit der Dauer Ihres Vertrags entspricht.
Ab 1 Jahr oder unbefristet
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
Ab einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Sie wird grundsätzlich automatisch verlängert.
Die Bewilligung ist ein Anspruch aus dem Abkommen: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, wird sie erteilt — sie stellt Ihr Recht fest, sie schafft es nicht. Für Angehörige neuer EU-Mitgliedstaaten kann das Abkommen während Übergangsfristen Höchstzahlen und weitere besondere Regeln vorsehen.
Ihre Garantien
Was die Freizügigkeit Ihnen zusichert
Das Abkommen regelt nicht nur, ob Sie arbeiten dürfen — es schützt auch das Wie. Vier Garantien, die im Alltag zählen:
Nur zwei Unterlagen
Für die Bewilligung dürfen die Behörden von Ihnen nur den Ausweis, mit dem Sie eingereist sind, und eine Einstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers verlangen.
FZA Anhang I Art. 6 Abs. 3Die Formalitäten dürfen den Start nicht aufhalten
Die Erledigung der Bewilligungsformalitäten darf die fristgerechte Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags nicht behindern — der vereinbarte Stellenantritt geht vor.
FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7Ganze Schweiz, freier Wechsel
Die Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Arbeitgeber, Stelle, Beruf und Arbeitsort dürfen Sie frei wechseln — auch der Übergang in die Selbständigkeit ist gedeckt.
FZA Anhang I Art. 6 Abs. 4FZA Anhang I Art. 8Gleiche Arbeitsbedingungen
Aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit dürfen Sie bei Entlöhnung, Kündigung und den übrigen Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
FZA Anhang I Art. 9 Abs. 1
Schritt für Schritt
Vier Schritte vom Vertrag zum Ausweis
Kein Arbeitgeber-Gesuch, kein Vorentscheid, keine Zustimmung des Bundes — der Weg ist kurz. Entscheidend ist die Reihenfolge am Anfang.
Vertrag unterschreiben — die Dauer prüfen
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt Ihr Papier: bis drei Monate die Meldung, darüber die Bewilligung L oder B. Bei befristeten Verträgen zählt die vereinbarte Dauer.
FZA Anhang I Art. 6Bis drei Monate: melden statt bewilligen
Ihr Arbeitgeber erfasst den Einsatz im Online-Meldeverfahren des Bundes, spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Sie selbst müssen nichts beantragen — danach arbeiten Sie ohne Bewilligung.
VFP Art. 9 Abs. 1bisÜber drei Monate: vor Arbeitsbeginn anmelden
Melden Sie sich vor dem Stellenantritt bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Behörde an — mit Ausweis und Einstellungserklärung. Das Bewilligungsgesuch selbst stellt bei unselbständiger Arbeit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Arbeiten ab Tag eins — der Ausweis folgt
Ist die Anmeldung erledigt, dürfen die laufenden Formalitäten Ihren Stellenantritt nicht aufhalten. Der Ausweis dokumentiert Ihr Recht aus dem Abkommen — er begründet es nicht.
FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7
Gilt für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz mit Wohnsitz hier. Wohnen Sie im EU/EFTA-Ausland und pendeln, gelten die Grenzgänger-Regeln — siehe unten.
Noch kein Vertrag?
Auch die Stellensuche ist gedeckt
Sie dürfen zur Suche einreisen und bleiben — in Stufen:
- Bis drei Monate suchen Sie ohne Bewilligung.
- Dauert die Suche länger, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Stellensuche — verlängerbar bis zu einem Jahr, wenn Sie Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht.
- Vorausgesetzt sind ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt; von der Sozialhilfe können Stellensuchende in dieser Zeit ausgeschlossen werden.
Wenn Ihr Fall anders liegt
Andere Wege, kurz markiert
Drei häufige Abzweigungen:
Pass ausserhalb der EU/EFTA
Dann gilt nicht die Freizügigkeit, sondern das Zulassungsverfahren: Ihr Arbeitgeber stellt das Gesuch, Kontingente und Vorrangprüfung greifen.
Zum Drittstaaten-VerfahrenGrenzgängerin oder Grenzgänger
Sind Sie EU/EFTA-Staatsangehörige oder -Staatsangehöriger, wohnen im EU/EFTA-Ausland und kehren mindestens einmal pro Woche dorthin zurück, brauchen Sie keine Aufenthaltsbewilligung: Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ein Stellenwechsel ist vor dem Stellenantritt der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
Clara fragenSelbständig oder entsandt
Für selbständige Erwerbstätigkeit und für Dienstleistungen aus dem Ausland gilt nicht der Stellenantritt: Bis 90 Arbeitstage im Kalenderjahr braucht es keine Bewilligung; an ihre Stelle tritt in der Regel eine Meldepflicht.
Clara fragen
Woher diese Angaben stammen
Letzte Prüfung: 11.06.2026
Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Abkommens- und Verordnungsbestimmungen, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Behördliche Praxis und Formulare ändern sich — massgebend ist der Stand bei der letzten Prüfung.
Gesetzliche Grundlagen
Eine konkrete Frage zu Ihrem Stellenantritt?
Fragen Sie Clara — Sie erhalten eine Antwort mit Gesetzesangabe, kostenlos und ohne Konto.
Frage stellenClara ist eine KI und ersetzt keine Rechtsberatung.