Fachkundige Begleitung zur Schweizer Immigration · Alle 26 Kantone

Bevor Sie kommen

Eine Frage entscheidet über fast alles: Ihr Pass

Ob und wie Sie in der Schweiz leben dürfen, hängt zuerst von Ihrer Staatsangehörigkeit ab — EU/EFTA oder Drittstaat. Hier sehen Sie die beiden Wege nüchtern nebeneinander, mit dem genauen Gesetzesartikel und ohne Schönfärberei.

Weinterrassen des Lavaux über dem Genfersee mit einem Seedorf und den Alpen im Abendlicht

Es gibt nicht «einen» Weg in die Schweiz, sondern zwei Rechtssysteme. Welches für Sie gilt, entscheidet Ihr Pass — und damit fast jede Frist und Regel, die folgt.

Je nach Staatsangehörigkeit

Zwei grundlegend verschiedene Wege

EU/EFTA-Angehörige haben ein Recht auf Freizügigkeit. Drittstaatsangehörige werden kontingentiert zugelassen, in der Regel über eine Arbeitgeberin. Das ist kein Detail, sondern die Weiche für alles Weitere.

EU/EFTA-Staatsangehörige

Freizügigkeit · FZA

Sie haben grundsätzlich das Recht, einzureisen, eine Arbeit zu suchen und sich niederzulassen. Die Bewilligung bestätigt dieses Recht — sie begründet es nicht.

  • Einreise zur Stellensuche ist möglich.
  • Keine Kontingente, keine Vorrangprüfung.
  • Niederlassung C je nach Staatsangehörigkeit nach fünf statt zehn Jahren (Art. 34 AIG).
FZA Anhang I Art. 1–2FZA Anhang I Art. 6

Drittstaatsangehörige

AIG / VZAE

Ihre Zulassung ist an einen Zweck und meist an eine konkrete Stelle gebunden. Die Arbeitgeberin muss die Bewilligung beantragen, bevor Sie einreisen — und der Vorrang inländischer Arbeitskräfte gilt.

  • Zulassung nur mit Kontingent und Vorrangprüfung.
  • Bewilligung an Stelle und Kanton gebunden.
  • Niederlassung C in der Regel erst nach zehn Jahren.
AIG Art. 21 Abs. 1AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58

Nicht sicher, welche Gruppe für Sie gilt? Sonderfälle wie britische Staatsangehörige oder neue EU-Staaten können abweichen — Clara hilft bei der Einordnung.

Zuerst besuchen?

Die Schweiz vorab kennenlernen

Wer sich vor dem Umzug ein Bild machen will, kann als visumsbefreite Person den Schengen-Raum besuchen — aber nur befristet. Arbeiten ist damit nicht erlaubt; dafür braucht es eine Bewilligung.

Frist

90Tage je 180 Tage

ab erster Einreise in den Schengen-Raum

Schengener Grenzkodex Art. 6 Abs. 1 lit. a + VVE
Wenn verpasst: Schengen-Overstay: Einreiseverbot von einem bis fünf Jahren, Bussen und mögliche Visumsverweigerung.

EU/EFTA-Staatsangehörige unterstehen dieser 90/180-Grenze nicht. Visumspflichtige Drittstaatsangehörige benötigen für den Besuch zudem ein Schengen-Visum.

Bevor Sie sich entscheiden

Lohnt sich der Umzug für Sie?

  • Ihr Pass setzt den Rahmen

    Für EU/EFTA-Angehörige ist der Weg offen; für Drittstaatsangehörige ist er eng und meist an eine Arbeitgeberin gebunden. Klären Sie das zuerst — es entscheidet, ob ein Umzug überhaupt realistisch ist.

  • Ohne Stelle kein Drittstaaten-Permit

    Als Drittstaatsangehörige brauchen Sie in der Regel ein konkretes Stellenangebot; die Arbeitgeberin muss belegen, dass keine inländische oder EU/EFTA-Person verfügbar ist. «Einfach hinziehen und suchen» ist hier kein gangbarer Weg.

  • Die Lebenshaltungskosten sind hoch

    Mieten, Krankenkassenprämien und Kaution fallen sofort an — oft mehrere Monatslöhne, bevor das erste Gehalt kommt. Rechnen Sie nüchtern, nicht mit dem Bruttolohn.

  • Die Sprachregion prägt den Alltag

    Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch: In welche Region Sie ziehen, verändert Behördensprache, Schule und Integration — und teils die kantonale Praxis.

Wenn Sie kommen — der Reihe nach

Was Sie vorbereiten sollten

  1. Staatsangehörigkeits-Klasse klären

    EU/EFTA oder Drittstaat — daraus ergibt sich Ihr ganzer Weg. Im Zweifel zuerst hier ansetzen.

  2. EU/EFTA: Wohnsitz und Arbeit planen

    Sie dürfen einreisen und suchen; planen Sie die Anmeldung bei der Gemeinde innert 14 Tagen ein.

  3. Drittstaat: Stellenangebot sichern

    Ohne zugesagte Stelle und Arbeitgeber-Antrag kein Permit. Klären Sie Kontingent und Vorrangprüfung früh mit der Arbeitgeberin.

  4. Budget und Dokumente bereitstellen

    Reservieren Sie Mittel für Kaution, Prämien und die ersten Monate; halten Sie Pass, Zivilstands- und allenfalls Strafregisterunterlagen bereit.

Woher diese Angaben stammen

Letzte Prüfung: 03.06.2026

Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Gesetzesartikel — keine individuelle Rechtsberatung. Eine unabhängige anwaltliche Freigabe ist ausstehend; massgebend ist der amtliche Gesetzestext.

Gesetzliche Grundlagen

FZA Anhang I Art. 6AIG Art. 33 Abs. 3 + VZAE Art. 58Schengener Grenzkodex Art. 6 Abs. 1 lit. a + VVE

Fliehen Sie vor Gefahr oder Verfolgung?

Dann ist Asyl ein anderer, eigener Weg — diese Planungs-Übersicht passt nicht zu Ihrer Situation. Sie finden hier rasch die richtige Stelle.

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