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Kantonale Praxis · GR · VS

Cluster · Bergkantone

Graubünden, Wallis, Uri, Glarus — kleine Kantone, eigenständige Praxis.

Letzte Prüfung
18.05.2026
Stand Gesetz
01.01.2024
Gesetzesartikel
7 verlinkt

Cluster — Plurilinguale Alpenkantone (GR/VS)

Geltungsdatum: 01.01.2024. Kantonale Praxis-Details, Behördenadressen und Saison-Praxis im Tourismus- und Weinbausektor sind volatil und tragen durchgängig den VERIFY-Marker.

Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch im Anwaltsregister (BfR) eingetragene Korrespondenz-Anwält:innen. Für den Kanton Graubünden ist eine deutschsprachige Korrespondenzstelle prioritär, für den Kanton Wallis sind getrennte Korrespondenzstellen für Ober- und Unterwallis vorgesehen, um der Sprachgrenze und der unterschiedlichen kantonsverwaltungsinternen Praxis Rechnung zu tragen.

Diese Datei ist eine Cluster-Übersicht, kein Einzelfall-Beratungstext. Sie beschreibt eine Praxis-Familie, die sich aus zwei plurilingualen Alpenkantonen zusammensetzt, deren gemeinsame Merkmale (mehrsprachige Verfahrensführung, alpine Wirtschaftsstruktur mit ausgeprägter Saisonbeschäftigung, kleinere Migrationsamt-Strukturen) eine inhaltliche Klammer erlauben. Vergleichende Werturteile zur "Strenge" oder "Milde" zwischen GR und VS oder gegenüber anderen Clustern werden bewusst unterlassen — solche Beurteilungen wären Rechtsberatung im Sinne von Art. 12 BGFA und obliegen ausschliesslich registrierten Anwält:innen im jeweiligen Kanton.

1. Übersicht — Plurilingual-Mountain Cluster

1.1 Was ist dieser Cluster?

Das schweizerische Migrationsrecht ist in seiner Grundstruktur Bundesrecht (AIG, VZAE, BüG, AsylG, FZA mit Anwendungsverordnung VFP), seine Umsetzung erfolgt jedoch durch die 26 Kantone. Die Praxis der Kantone weist regionaltypische Muster auf. Der vorliegende Cluster bündelt zwei Kantone, die sich migrationsrechtlich durch eine seltene Kombination auszeichnen: mehrsprachige Verfahrensführung in einem alpinen Wirtschaftsraum mit dominantem Tourismus, ausgeprägtem Saisongewerbe und — im Falle des Wallis — bedeutendem Weinbau.

Aufgenommen sind:

  • Graubünden (GR) — rund 200'000 Einwohner:innen. Trilingual mit den Amtssprachen Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch (Rumantsch). Wirtschaftlich dominiert durch Tourismus (Davos, St. Moritz, Lenzerheide, Arosa, Engadin, Surselva), Hotellerie, Skigebiete, Berglandwirtschaft und ein kleines Industrieprofil im Churer Rheintal.
  • Wallis/Valais (VS) — rund 360'000 Einwohner:innen. Bilingual mit den Amtssprachen Deutsch (Oberwallis) und Französisch (Unterwallis). Wirtschaftlich dominiert durch Tourismus (Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad), Weinbau (Chasselas/Fendant, Pinot Noir, Petite Arvine, Cornalin), Aluminium-Industrie (Steg/Sierre), Pharma (Visp/Lonza) und Berglandwirtschaft.

1.2 Warum diese beiden Kantone gemeinsam?

GR und VS teilen drei strukturprägende Merkmale, die ihre migrationsrechtliche Praxis verbinden:

  1. Mehrsprachigkeit als Verwaltungsalltag: In keinem der beiden Kantone ist eine einzige Sprache flächendeckend Verwaltungssprache. Die Verfahrenssprache bestimmt sich nach der Wohnsitzgemeinde oder dem Bezirk, in einigen Konstellationen nach der Wahl der antragstellenden Person.
  2. Alpine Wirtschaftsstruktur: Beide Kantone weisen einen hohen Anteil saisonaler Beschäftigung im Hotellerie- und Tourismussektor auf. Daraus folgt eine im interkantonalen Vergleich überdurchschnittlich häufige Anwendung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L) nach Art. 32 AIG für Saisonverträge typischer Dauer (vier bis acht Monate).
  3. Kleinere Migrationsamt-Strukturen als in Zürich, Genf, Bern oder der Waadt. Daraus ergibt sich eine höhere personelle Konstanz in der Sachbearbeitung und ein engerer Kontakt zwischen Sachbearbeitenden und örtlichen Gemeindebehörden — deskriptiv, nicht wertend.

Der Kanton Tessin (TI) ist nicht in diesem Cluster geführt, obschon er ebenfalls ein alpiner Tourismuskanton mit Grenzregion ist; TI bildet aufgrund seiner monolingual italienischen Verfahrenssprache, der Frontalier-Spezifik gegenüber Italien und der eigenständigen kantonalen Doktrin (insbesondere DBA-Italien-Anwendung auf Grenzgänger:innen) eine separate Einheit (geplant: cantonal/major_canton_ticino.md).

1.3 Was dieser Cluster nicht ist

Dieser Cluster ist keine Empfehlung für die Wahl eines bestimmten Kantons. Er enthält insbesondere keine Aussage darüber, ob ein Verfahren in GR oder in VS "einfacher" oder "schwieriger" sei, und keine Empfehlung zur Wahl einer bestimmten Verfahrenssprache innerhalb der mehrsprachigen Kantone. SIP gibt keine kantonale Strategieberatung, keine Sprache-Wahl-Empfehlungen und keine Steuerberatung (Anti-Scope, vergleiche framework/fw_cantonal_acts_index.md § Anti-Scope).

2. Gemeinsame Cluster-Praxis-Merkmale

2.1 Verfahrenssprache je nach Bezirk/Gemeinde

In beiden Kantonen ist die Verfahrenssprache nicht einheitlich kantonal festgelegt, sondern folgt der Amtssprache der Wohnsitzgemeinde beziehungsweise des Wahlkreises:

  • GR: Deutsch in der überwiegenden Mehrheit der Gemeinden (insbesondere Churer Rheintal, Davos, Prättigau, Heinzenberg), Italienisch in den Südtälern (Mesolcina/Misox, Calanca, Bregaglia/Bergell, Poschiavo, Val Müstair teilweise), Rätoromanisch offiziell in einer Reihe von Gemeinden der Surselva, des Engadins und im Val Müstair. In Rumantsch-Gemeinden ist die Verfahrensführung auf Romanisch theoretisch möglich, in der Praxis aber selten formell etabliert (siehe Abschnitt 3.3).
  • VS: Französisch in den Bezirken Sion, Sierre, Martigny, Monthey, Conthey, Hérens, Entremont, Saint-Maurice und im Westen; Deutsch in den Oberwalliser Bezirken Brig, Visp, Westlich Raron, Östlich Raron, Goms und Leuk. Die Sprachgrenze verläuft ungefähr bei Sierre/Siders. Sierre selbst ist bilingual und kennt eine Praxis, in der Eingaben in beiden Sprachen entgegengenommen werden (VERIFY 2026 die genaue gemeindeinterne Praxis).

Für Antragsteller:innen bedeutet dies konkret: Die Wahl des Wohnsitzes innerhalb eines plurilingualen Kantons präjudiziert die Verfahrenssprache. Ein Umzug innerhalb des Kantons über die Sprachgrenze (zum Beispiel von Sion nach Brig) führt zu einem Wechsel der Verfahrenssprache (siehe Abschnitt 9).

2.2 Alpine Wirtschaft und saisonale Migration

Der Anteil saisonaler Arbeitsverhältnisse ist in beiden Kantonen überdurchschnittlich hoch. Insbesondere folgende Branchen sind im Cluster strukturell prägend:

  • Hotellerie und Gastronomie in Tourismusdestinationen (St. Moritz, Davos, Arosa, Lenzerheide in GR; Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad in VS).
  • Skigebiete und Bergbahnen mit Wintersaison (Dezember bis April) und Sommersaison (Juli bis September).
  • Weinbau und Erntehelfer:innen in VS (Herbsternte).
  • Berglandwirtschaft mit Alpsommer (Mai/Juni bis September).

Aus diesen Strukturen folgt die migrationsrechtliche Standardverwendung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L) nach Art. 32 AIG für Verträge zwischen vier und zwölf Monaten Dauer. Acht-Monats-Verträge (typisch Wintersaison plus Vorbereitungs- und Abbauphase) sind im Cluster die häufigste L-Konstellation, was sich von Verwaltungsregionen mit Industrie-Schwerpunkt unterscheidet, wo L oft als kürzere projektgebundene Bewilligung verwendet wird. VERIFY die aktuelle Saison-Praxis 2026.

2.3 Kleinere Migrationsamt-Strukturen

Die kantonalen Migrationsbehörden in GR und VS sind im Vergleich zu ZH, GE, BE, VD personell kleiner. Daraus ergeben sich für die Praxis folgende Implikationen — wiederum deskriptiv, nicht wertend:

  • Höhere personelle Konstanz in der Sachbearbeitung über die Jahre.
  • Engerer Kontakt zwischen kantonaler Sachbearbeitung und Gemeindebehörden, insbesondere in Bergregionen.
  • Geringere absolute Geschäftslast pro Sachbearbeitenden in absoluten Zahlen, aber unter Umständen längere Antwortzeiten durch Ferienabsenzen und kleine Personalpools (Saisonarbeit der Behörden selbst).

3. Graubünden (GR) — Spezifika

3.1 Behörde

Die zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, organisatorisch dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) unterstellt.

Hauptstelle: Karlihof 4, 7001 Chur (VERIFY exakte Adresse 2026) Telefon Zentrale: +41 81 257 25 25 (VERIFY 2026) E-Mail: info@afm.gr.ch (VERIFY 2026) Online: www.gr.ch — Sektion Migration und Zivilrecht Öffnungszeiten: VERIFY 2026

Die exakten Adress-, Telefon- und Öffnungszeitangaben sind zum Zeitpunkt der Drafterstellung nicht aus erstrangiger Quelle bestätigt. Vor Publikation ist eine Verifikation über www.gr.ch beziehungsweise über die direkte Anwaltsstelle erforderlich.

3.2 Trilingualität — Deutsch / Italienisch / Rätoromanisch

Die Bündner Kantonsverfassung (Art. 3 KV/GR) anerkennt Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch als gleichwertige Amts- und Landessprachen. Für migrationsrechtliche Verfahren bedeutet dies:

  • Deutsch: Verfahrenssprache in der überwiegenden Mehrheit der Gemeinden und in der Kantonsverwaltung als Hauptarbeitssprache.
  • Italienisch: Verfahrenssprache in den italienischsprachigen Tälern (Mesolcina, Calanca, Bregaglia, Poschiavo). Anträge können dort auf Italienisch eingereicht werden, Verfügungen werden auf Italienisch erlassen. VERIFY 2026 die genaue gemeindeinterne Sprachzuordnung über das kantonale Sprachgesetz (Sprachengesetz des Kantons Graubünden, BR 492.100).
  • Rätoromanisch (Rumantsch): Offiziell anerkannte Verfahrenssprache in Rumantsch-Gemeinden. In der Praxis ist die formelle Verfahrensführung auf Romanisch selten; viele Antragsteller:innen wählen aus Praktikabilitätsgründen Deutsch oder Italienisch. Die kantonale Verwaltung verfügt über eine Rätoromanische Übersetzungssektion beim Standeskanzlei (VERIFY 2026), die Verfügungen auf Verlangen ins Rumantsch übersetzt.

3.3 Romansh-Praxis im Detail

Die Rumantsch-Praxis ist eine schweizerische Eigenheit, die im Cluster nur in GR auftritt. Die fünf Hauptidiome (Sursilvan, Sutsilvan, Surmiran, Putèr, Vallader) werden seit 1982 durch das standardisierte Rumantsch Grischun ergänzt, das von der Kantonsverwaltung als Standardform verwendet wird. In der Praxis ist die Verfahrensführung auf Rumantsch theoretisch möglich, aber:

  • die Verfügung wird oftmals zweisprachig erlassen (Rumantsch + Deutsch);
  • eine Anwält:in mit aktiver Rumantsch-Kompetenz ist selten und die Korrespondenz mit der antragstellenden Person erfolgt häufig auf Deutsch;
  • für SIP-Nutzer:innen, deren Wohngemeinde rumantsch ist, gilt: die Verfahrenssprachenwahl ist möglich, sollte aber mit der zuständigen kantonalen Behörde und einer kompetenten Anwält:in im Voraus geklärt werden.

VERIFY 2026 die aktuelle Praxis der Rumantsch-Verfahrensführung in Migrationsverfahren.

3.4 Beratungsstellen GR

Die folgenden Beratungsstellen sind in GR aktiv (Kontakte VERIFY 2026):

  • Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende — Gürtelstrasse 24, 7001 Chur; Telefon 081 252 69 18. Beratung in Asylverfahren, Wegweisungsverfahren, F-Bewilligungen.
  • IG offenes Davos — Bahnhofstrasse 19, 7260 Davos Dorf; Telefon 076 214 55 18. Lokale Anlaufstelle für migrationsrechtliche und integrationsbezogene Fragen in der Region Davos.
  • Caritas Graubünden (VERIFY Aktuelle Adresse und Telefonnummer 2026), Chur — allgemeine Sozialberatung mit migrationsrechtlichem Schnittpunkt.
  • HEKS Graubünden (VERIFY 2026), Chur — Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz, Rechtsberatung in Asylverfahren.

Diese Stellen erbringen keine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 12 BGFA, sondern niedrigschwellige Beratung. Für Beschwerden, Härtefall-Gesuche und gerichtliche Verfahren ist eine im Bündner Anwaltsregister eingetragene Anwält:in beizuziehen.

4. GR — Tourismus, Saisonarbeit und Migration

4.1 Saisonale Beschäftigung in GR

Der Tourismussektor in Graubünden beschäftigt während der Wintersaison (Dezember bis April) und der Sommersaison (Juli bis September) einen signifikanten Anteil saisonaler Arbeitskräfte. Typische Konstellationen:

  • Hotellerie-Saison: Vertragsdauern üblicherweise vier bis acht Monate, je nach Destination (zum Beispiel St. Moritz, Davos, Lenzerheide, Engadin). Die L-Bewilligung nach Art. 32 AIG ist hier die migrationsrechtliche Standardkonstellation.
  • Skigebiete und Bergbahnen: Vertragsdauern fünf bis sieben Monate, Wintersaison-zentriert.
  • Gastronomie unabhängig von Skidestinationen: oft Jahresverträge mit B-Bewilligung möglich; in saisonalen Lokalen aber ebenfalls L-Bewilligung.

Eine Verlängerung einer L-Bewilligung kann grundsätzlich erfolgen, ist aber an die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 4 AIG geknüpft. Eine Umwandlung von L in B ist möglich, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab — SIP gibt hierzu keine Einzelfall-Beratung (Cross-link permits/permit_l.md).

4.2 DBA-Italien — was nicht einschlägig ist

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA-Italien, SR 0.672.945.41) enthält eine spezifische Frontalier-Klausel, die in TI und in geringerem Mass in GR-Südtäler-Bezirken relevant ist. In Bezug auf saisonale Hotellerie- und Skigebiet-Arbeit in GR ist die DBA-Italien-Frontalier-Klausel nicht unmittelbar einschlägig, da:

  • Saisonarbeiter:innen typischerweise vor Ort wohnen (Personalzimmer in Hotels) und somit kein Grenzgängerstatus im Sinne des DBA vorliegt;
  • die Frontalier-Regelung des aktuellen Frontaliers-Abkommens (in Kraft seit 17.07.2023) auf grenznahe Wohngemeinden in Italien und auf grenznahe Arbeitsorte in der Schweiz abstellt (Cross-link permits/permit_g_frontalier.md).

Für Bündner Hotellerie- und Tourismus-Saisonarbeit ist die migrationsrechtliche Kategorie nicht G (Grenzgänger:in), sondern L (Kurzaufenthalter:in). VERIFY 2026 die aktuelle GR-Spezifikpraxis, insbesondere für Mesolcina-Gemeinden mit italienischer Grenznähe (San Vittore, Roveredo), wo G-Konstellationen vereinzelt vorkommen können.

4.3 Berglandwirtschaft und Alpsommer

Im Sommer-Alpbetrieb (Mai/Juni bis September) werden in GR jährlich mehrere hundert saisonale Hirten:innen, Sennen:innen und Hilfskräfte beschäftigt. Vertragsdauern üblicherweise drei bis fünf Monate, L-Bewilligung. VERIFY 2026 die konkrete Praxis und das Kontingent.

5. Wallis (VS) — Spezifika

5.1 Behörde

Die zuständige kantonale Behörde ist der Service de la population et des migrations (SPoM) des Kantons Wallis (französisch) beziehungsweise Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) (deutsch), je nach Sprachregion. Organisatorisch ist die Behörde dem Département de la sécurité, des institutions et du sport (DSIS) unterstellt (VERIFY 2026 Departementszuordnung).

Hauptstelle Sion (FR-Unterwallis): Avenue de la Gare 39, 1950 Sion (VERIFY exakte Adresse 2026) Aussenstelle Brig (DE-Oberwallis): Schlossstrasse 14, 3900 Brig-Glis (VERIFY exakte Adresse 2026) Telefon Zentrale: +41 27 606 55 50 (VERIFY 2026) E-Mail: spm@admin.vs.ch (VERIFY 2026) Online: www.vs.ch/spm — bilingual DE/FR Öffnungszeiten: VERIFY 2026

Die Existenz einer Aussenstelle in Brig für das Oberwallis ist praxisrelevant, da Antragsteller:innen aus den deutschsprachigen Bezirken nicht zwingend nach Sion reisen müssen. Die genaue Funktions- und Kompetenzverteilung zwischen Sion und Brig ist verifikationspflichtig 2026.

5.2 Bilingualität — Deutsch und Französisch

Die Walliser Kantonsverfassung (Art. 12 KV/VS) anerkennt Deutsch und Französisch als gleichwertige Amtssprachen. Für migrationsrechtliche Verfahren bedeutet dies:

  • Oberwallis (Bezirke Brig, Visp, Westlich Raron, Östlich Raron, Goms, Leuk): Verfahrenssprache Deutsch.
  • Unterwallis (Bezirke Sion, Sierre, Hérens, Conthey, Martigny, Entremont, Saint-Maurice, Monthey): Verfahrenssprache Französisch.
  • Sprachgrenze: ungefähr bei Sierre/Siders. Sierre ist offiziell bilingual und kennt eine zweisprachige Gemeindeverwaltung. Die Sprachpraxis innerhalb Sierres ist nicht in allen Verfahren einheitlich; VERIFY 2026.

Bei Wohngemeinden östlich von Sierre wird die Verfahrenssprache in der Regel Deutsch, westlich davon Französisch. Eine antragstellende Person kann die Verfahrenssprache nicht frei wählen — die Sprache richtet sich nach dem Wohnsitz. Ein Wohngemeinde-Wechsel über die Sprachgrenze führt zu einem Sprachwechsel der weiteren Verfahrensführung (siehe Abschnitt 9).

5.3 Beratungsstellen VS

Die folgenden Beratungsstellen sind in VS aktiv (Kontakte VERIFY 2026):

  • Centre Suisses-Immigrés (CSI) — Rue du Pré-d'Amédée 8, 1950 Sion; Telefon 027 323 12 16. Französischsprachige Beratungsstelle für migrationsrechtliche Fragen, niedrigschwellige Beratung in mehreren Sprachen. Standort Unterwallis.
  • Forum Migration Oberwallis (FMO) — Terbinerstrasse 3, 3930 Visp; Telefon 027 946 82 85. Deutschsprachige Beratungsstelle für migrationsrechtliche Fragen im Oberwallis. Auch Integrations- und Sprachkurs-Beratung.
  • Caritas Wallis / Caritas Valais (VERIFY Adressen Sion und Visp 2026) — allgemeine Sozialberatung mit migrationsrechtlichem Schnittpunkt.
  • OSAR-/SFH-Partnerorganisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe) im Asylbereich (VERIFY 2026).

Diese Stellen erbringen keine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 12 BGFA. Für komplexere Verfahren ist eine im Walliser Anwaltsregister eingetragene Anwält:in (Ordre des avocats valaisans / Walliser Anwaltsverband) beizuziehen.

6. VS — Wirtschaft, Saisonarbeit und Migration

6.1 Wirtschaftsprofil

Das Wallis kombiniert mehrere wirtschaftliche Cluster mit jeweils eigenem migrationsrechtlichem Profil:

  • Tourismus: Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad, Anzère, Champéry, Nendaz. Wintersaison + Sommersaison. Hoher Anteil saisonaler L-Bewilligungen.
  • Weinbau: rund 4'800 Hektar Rebfläche (grösste Weinbauregion der Schweiz). Herbsternte September/Oktober. Saisonale Erntehelfer:innen mit L-Bewilligung.
  • Pharma und Chemie: Lonza-Standort Visp (Mitarbeitende mehrheitlich auf B-Bewilligung mit unbefristeten Verträgen); strukturell wachsender Sektor.
  • Aluminium-Industrie: Steg, Sierre (Constellium und Nachfolgegesellschaften). Stabile B-Bewilligungs-Bevölkerung, traditionell hohe Quote italienischer und portugiesischer Beschäftigter.
  • Berglandwirtschaft: Alpsommer-Beschäftigung wie in GR.

6.2 DBA-Frankreich und DBA-Italien — Grenzgänger:innen-Praxis

Das Wallis hat eine Grenze zu Italien (im Süden, im wesentlichen die Walliser Alpenkette mit den Pässen Grosser St. Bernhard, Simplon) und ist in geringerem Mass über die Cantons Vaud und Genf an die französische Grenze angebunden. Grenzgänger:innen-Konstellationen sind im Wallis seltener als in TI, GE oder BS/BL, aber vorhanden:

  • DBA-Italien (SR 0.672.945.41) mit dem Frontalier-Abkommen vom 23.12.2020 (in Kraft seit 17.07.2023): Anwendung für Personen, die in Italien (innerhalb des Grenzkorridors von 20 km zur Grenze) wohnen und in der Schweiz (innerhalb des entsprechenden Korridors) arbeiten. Für Walliser Arbeitsorte unmittelbar an der italienischen Grenze (Simplon-Gebiet) kann die G-Bewilligung in Frage kommen. VERIFY 2026 die aktuelle Praxis und die exakte Korridor-Definition.
  • DBA-Frankreich (SR 0.672.934.91) mit dem Frontalier-Abkommen: für Walliser Konstellationen selten direkt relevant, da das Wallis keine direkte französische Grenze hat. Genfer und Waadtländer Frontalier-Praxis ist primär relevant — Cross-link cantonal/major_canton_geneva.md und cantonal/cluster_romandie_standard.md.

Für Tourismus- und Weinbau-Saisonarbeit ist die Frontalier-Konstellation nicht typisch — Saisonarbeitende wohnen vor Ort (L-Bewilligung). VERIFY 2026 die aktuelle Grenz-Praxis SPoM/DBM.

6.3 Weinernte und saisonale Praxis

Die Walliser Weinernte (Septembre/Oktober) bringt jährlich Hunderte saisonaler Erntehelfer:innen ins Wallis. Vertragsdauern typischerweise vier bis acht Wochen, oft mit Verlängerungsoption. Migrationsrechtlich:

  • für EU/EFTA-Bürger:innen: L-Bewilligung nach FZA-Standard, gegebenenfalls Meldeverfahren bis 90 Tage;
  • für Drittstaatsangehörige: L-Bewilligung mit Bedarfsnachweis und Kontingent-Verfügbarkeit (Art. 19 AIG, Art. 20 VZAE), in der Praxis stark restriktiv;
  • die Praxis variiert je nach Bezirk und Weinbau-Genossenschaft. VERIFY 2026 die kantonale Saison-Quote.

7. Stimmrecht in GR/VS

7.1 Graubünden (GR)

In GR besteht kein kommunales und kein kantonales Stimmrecht für Ausländer:innen. Das passive und aktive Wahl- und Stimmrecht ist an die schweizerische Staatsbürgerschaft geknüpft (Kantonsverfassung GR, VERIFY aktuelle Fassung 2026).

7.2 Wallis (VS)

In VS besteht kein kommunales und kein kantonales Stimmrecht für Ausländer:innen. Das passive und aktive Wahl- und Stimmrecht ist an die schweizerische Staatsbürgerschaft geknüpft (Kantonsverfassung VS, VERIFY aktuelle Fassung 2026).

7.3 Cluster-Beobachtung

Im interkantonalen Vergleich gehören GR und VS damit zur Mehrheit der Schweizer Kantone, die kein Ausländer-Stimmrecht kennen. Die Romandie-Kantone NE und JU sowie der Kanton Fribourg auf kommunaler Ebene (in einigen Gemeinden) sind in dieser Hinsicht Ausnahmen (Cross-link cantonal/cluster_romandie_standard.md § Stimmrecht). VERIFY 2026 aktuelle Gesetzes- und Verfassungsänderungen.

8. Steuer-Status — kurze Einordnung

Anti-Scope: SIP ist keine Steuerberatung. Die folgenden Angaben dienen ausschliesslich der migrationsrechtlichen Kontextualisierung und ersetzen keine steuerliche Beratung.

8.1 GR — Steuerbelastung

Die Steuerbelastung in Graubünden bewegt sich im mittleren Bereich im interkantonalen Vergleich. Davos ist innerhalb des Kantons eine vergleichsweise höher besteuernde Gemeinde, während etwa Klosters-Serneus, Vaz/Obervaz oder Pontresina vergleichsweise tiefer liegen (VERIFY 2026 die aktuellen Steuerfüsse).

Für migrationsrechtliche Verfahren ist die Steuerbelastung nicht direkt relevant. Sie wird indirekt zum Thema, wenn der Wohnsitz nach Art. 23 ZGB streitig ist (Scheinwohnsitz-Doktrin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

8.2 VS — Steuerbelastung

Die Steuerbelastung im Wallis ist im interkantonalen Vergleich moderat. Die Gemeinden im Rhonetal liegen tendenziell tiefer als die Gemeinden in Tourismusdestinationen. VERIFY 2026.

8.3 Anti-Scope-Erinnerung

SIP gibt keine Steuerberatung. Individuelle Steuerfragen (insbesondere Quellensteuer-Konstellationen für Saisonarbeit, DBA-Anrechnung, Pauschalbesteuerung für vermögende Personen ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 14 DBG) sind ausschliesslich von einer steuerlich qualifizierten Person zu beurteilen.

9. Sprache-Komplexität in diesem Cluster

9.1 GR — Sprachnachweis je nach Gemeinde

Für Verfahren in GR ist der Sprachnachweis nach Art. 58a AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE in der Amtssprache der Wohnsitzgemeinde zu erbringen:

  • Deutsch: fide-Zertifikat oder gleichwertig, in der jeweils erforderlichen Niveaustufe (typisch A1 für B-Erteilung in Härtefall-Konstellationen, A2 für C-Erteilung, B1 für Naturalisation mündlich; Cross-link life-events/le_language_certification.md).
  • Italienisch: fide-Zertifikat oder gleichwertig in den italienischsprachigen Bezirken.
  • Rätoromanisch: Sprachnachweis-Praxis nicht abschliessend etabliert. In Rumantsch-Gemeinden wird teilweise Deutsch als Verkehrssprache anerkannt; bei expliziter Rumantsch-Wahl ist die Nachweis-Praxis flexibel (VERIFY 2026).

9.2 VS — Sprachnachweis je nach Bezirk

  • Oberwallis: Deutsch-Sprachnachweis (fide oder gleichwertig).
  • Unterwallis: Französisch-Sprachnachweis (DELF/DALF oder fide-Französisch).

9.3 WICHTIG — Wohngemeinde-Wechsel und Sprachwechsel

Wechselt eine Person den Wohnsitz innerhalb des Kantons über die Sprachgrenze (zum Beispiel von Sion ins Oberwallis, oder von Chur in eine italienischsprachige Mesolcina-Gemeinde), so ändert sich:

  • die Verfahrenssprache des neuen Verfahrens;
  • gegebenenfalls die Sprache des künftig erforderlichen Sprachnachweises (für Verlängerung, Statuswechsel, Naturalisation);
  • die bereits erworbenen Sprachnachweise in der bisherigen Sprache bleiben grundsätzlich erworben; eine erneute Prüfung in der anderen Sprache kann jedoch erforderlich werden, je nach Verfahrenstyp und Behördenpraxis.

Wichtig: SIP gibt keine Empfehlung zur strategischen Wahl der Sprache oder der Wohngemeinde mit Blick auf das Sprachnachweis-Regime. Solche Empfehlungen wären Rechtsberatung im Sinne von Art. 12 BGFA. Cross-link life-events/le_language_certification.md und life-events/le_canton_change_art37.md (für inner-kantonale Umzüge gilt Art. 37 AIG nicht direkt, aber Meldepflichten nach Art. 15 AIG und kantonales Meldewesen).

10. Aufsichtskommissionen Anwaltsschaft

10.1 GR — Bündner Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die im Anwaltsregister (BfR) des Kantons Graubünden eingetragenen Anwält:innen liegt bei der Aufsichtsbehörde der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Graubünden, angesiedelt beim Kantonsgericht Graubünden (VERIFY organisatorische Zuordnung 2026).

Kontakt: Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur (VERIFY 2026) Online: www.kantonsgericht.gr.ch

Beschwerden gegen Anwält:innen wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA sind an diese Aufsichtsbehörde zu richten. VERIFY 2026 das aktuelle Beschwerdeverfahren.

10.2 VS — Walliser Aufsichtskommission

Im Wallis ist die Chambre de surveillance des avocats / Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zuständig. Sie ist beim Kantonsgericht Wallis angesiedelt (VERIFY 2026).

Kontakt: Tribunal cantonal du Valais / Kantonsgericht Wallis, Palais de Justice, 1950 Sion (VERIFY 2026) Online: www.vs.ch — Sektion Justiz/Tribunaux

Die Walliser Aufsichtskommission entscheidet bilingual, je nach Sprachherkunft der Beschwerde und der betroffenen Anwält:in.

10.3 Konferenz-Anbindung

Beide Aufsichtsbehörden sind Mitglieder der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwaltschaft auf nationaler Ebene. Cross-link: framework/fw_cantonal_acts_index.md § BGFA-Aufsicht.

11. Crisis-Pathway GR/VS

Die folgenden Notrufnummern und Schutzstellen sind im Cluster relevant. Sprachverfügbarkeit ist mehrsprachig (mindestens DE und FR, vielfach auch IT, EN und weitere Sprachen über Telefondolmetscher):

  • Notruf Polizei: 117
  • Notruf Sanität: 144
  • Notruf Feuerwehr: 118
  • Die Dargebotene Hand (Beratung in Krisen): 143 — Sprachen DE, FR, IT, EN
  • Beratung für Kinder und Jugendliche: 147 — Sprachen DE, FR, IT
  • Opferhilfe-Notruf (Pro Mente Sana / Opferhilfe): 142 — Sprachen DE, FR, IT

11.1 Frauenhäuser

  • Frauenhaus Graubünden — Telefon 081 252 38 02 (VERIFY 2026), Adresse vertraulich. Sprache DE, weitere Sprachen über Dolmetscher.
  • Frauenhaus Mittel- und Unterwallis / Maison d'accueil Valais central — Telefon 027 563 03 03 (VERIFY 2026), Adresse vertraulich. Sprache FR/DE.
  • Frauenhaus Oberwallis — Telefon 079 628 87 80 (VERIFY 2026), Adresse vertraulich. Sprache DE.

Migrationsrechtlich relevant: In Konstellationen häuslicher Gewalt mit Auflösung der Ehe kommt für ausländische Ehegatt:innen Art. 50 Abs. 2 AIG zur Anwendung (wichtige persönliche Gründe). Cross-link life-events/le_divorce_art50.md und life-events/le_domestic_violence.md (geplant).

12. Asyl-Praxis im Cluster

12.1 Bundesasylzentren (BAZ)

GR und VS sind der Asylregion Bundesasylzentrum Région Suisse-romande / Asylregion West beziehungsweise der Asylregion Ostschweiz / Tessin je nach geographischer Zuteilung zugeordnet (VERIFY aktuelle Zuteilung 2026). Konkret bestehen keine grossen BAZ-Standorte im Cluster — die nächsten BAZ sind in Boudry (NE), Vallorbe (VD), Chiasso (TI) und Altstätten (SG).

12.2 Rechtsschutzberatung (RBS)

Die Rechtsschutzberatungs-Stellen (RBS) in den BAZ sind bundesrechtlich geregelt. Für asylsuchende Personen mit Wohnsitz nach Kantonszuteilung in GR oder VS ist die kantonale RBS lokal organisiert. Cross-link permits/permit_n.md und framework/fw_asylg_glossary.md.

12.3 Kantonale Asyl-Praxis

GR und VS folgen den bundesrechtlichen Vorgaben des AsylG. Eine kantonale Sonderdoktrin im Asylbereich ist nicht erkennbar. VERIFY 2026 die aktuelle Praxis bei vorläufiger Aufnahme (F) und bei Wegweisungsvollzügen.

13. Naturalisation im Cluster

Beide Kantone wenden die bundesrechtlichen Voraussetzungen des BüG (SR 141.0) und der BüV (SR 141.01) an. Hervorzuheben:

  • Mindestaufenthalt Bund: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon 3 der 5 letzten Jahre, einschliesslich des Antragsjahres (Art. 9 BüG).
  • Kantonale Wohnsitzdauer:
    • GR: VERIFY 2026 die kantonale Wohnsitzdauer (typisch zwischen 2 und 5 Jahren).
    • VS: VERIFY 2026 die kantonale Wohnsitzdauer.
  • Sprach-Anforderung: je nach Wohngemeinde Deutsch, Italienisch, Rumantsch (in GR) oder Französisch (in VS, Unterwallis); minimal A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss Art. 6 BüV.
  • Integrationskriterien: gemäss Art. 12 BüG (Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, Förderung und Unterstützung der Integration der Familie).
  • Kommunale Stufe: in GR und VS hat die Wohnsitzgemeinde eine wesentliche Mitsprache (kommunales Einbürgerungsverfahren), in beiden Kantonen sind die Detailregelungen unterschiedlich (VERIFY 2026).

Cross-link: framework/fw_bug_2018_glossary.md und (geplant) life-events/le_naturalisation_pathway.md.

14. Verfahrensdauer — Erstantragsbearbeitung

Die folgenden Angaben sind Schätzungen auf Basis von Quelldokumentation und Erfahrungswerten; sie sind nicht verbindlich und schwanken je nach Antragsart, Aktenvollständigkeit und Saison:

  • GR — B-Erstantrag (ohne Komplikationen, vollständige Akten): 6 bis 12 Wochen typisch. L-Saisonbewilligungen werden in der Saisonvorbereitungsphase oft beschleunigt bearbeitet. VERIFY 2026 die aktuelle Praxis-Verfahrensdauer.
  • VS — B-Erstantrag: 4 bis 10 Wochen typisch. Aufgrund der Aussenstellen-Struktur (Sion + Brig) können sich regionale Unterschiede ergeben. VERIFY 2026.

Beschwerdeverfahren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das jeweilige Kantonsgericht) dauern in beiden Kantonen typischerweise 6 bis 18 Monate. Cross-link procedure/proc_appeal_pathway.md.

15. Cross-References

Diese Datei bildet eine Cluster-Übersicht und verweist auf zahlreiche weitergehende Dateien. Die folgenden Cross-Links sind die wichtigsten:

  • Rahmenfiles:

    • framework/fw_cantonal_acts_index.md — Index aller 26 kantonalen Migrations-Gesetze, einschliesslich GR/VS-Verfassungsbezügen
    • framework/fw_aig_vzae_glossary.md — AIG/VZAE-Grundbegriffe
    • framework/fw_asylg_glossary.md — Asylrechtliche Grundbegriffe
    • framework/fw_bug_2018_glossary.md — BüG-Grundbegriffe Naturalisation
    • framework/fw_fza_vfp_glossary.md — FZA/VFP-Grundbegriffe (EU-EFTA)
    • framework/fw_sem_directives_index.md — SEM-Weisungs-Index
    • framework/fw_data_protection_ndsg.md — Datenschutz (nDSG)
  • Andere Cluster und Major-Kantone (Vergleichslektüre):

    • cantonal/cluster_german_standard.md — deutschsprachige Standard-Praxis-Kantone (Vergleich)
    • cantonal/cluster_romandie_standard.md — französischsprachige Standard-Praxis-Kantone (Vergleich)
    • cantonal/major_canton_zurich.md — Zürich
    • cantonal/major_canton_geneva.md — Genf
    • cantonal/major_canton_ticino.md (geplant) — Tessin als monolingual italienischer Alpenkanton mit eigener Frontalier-Spezifik
  • Permit-spezifische Files:

    • permits/permit_l.md — Kurzaufenthaltsbewilligung (Saisonarbeit)
    • permits/permit_g_frontalier.md — Grenzgänger:innen (VS-Italien-Konstellation)
    • permits/permit_b_drittstaat.md, permits/permit_b_eu_efta.md
    • permits/permit_c.md
    • permits/permit_ci.md, permits/permit_f.md, permits/permit_n.md, permits/permit_s.md
  • Life-Event-Files:

    • life-events/le_language_certification.md — Sprachzertifikate (zentral wegen Sprachwechsel-Konstellation in GR/VS)
    • life-events/le_canton_change_art37.md — Kantonswechsel
    • life-events/le_betreibung_impact.md — Betreibung und Sozialhilfe
    • life-events/le_employer_change.md, life-events/le_job_loss.md
    • life-events/le_integration_agreement_art58a.md
    • life-events/le_haertefall_art30.md
    • life-events/le_marriage_to_swiss.md, life-events/le_divorce_art50.md
  • Verfahrens-Files:

    • procedure/proc_appeal_pathway.md — Beschwerdeverfahren
    • (Weitere gemäss Master-Inventar; VERIFY finale Pfade in CONTENT-INVENTORY.md.)

16. Anti-Scope — was diese Datei und SIP allgemein nicht leisten

  • Keine kantonale Strategieberatung: SIP gibt keine Empfehlung, ob ein Verfahren in GR oder in VS oder in einem anderen Kanton "besser" zu führen sei. Eine vergleichende Werturteils-Aussage zwischen Kantonen wäre empirisch unbelegt und rechtlich heikel.
  • Keine Sprache-Wahl-Empfehlungen: SIP gibt keine Empfehlung, in welcher Sprache eine antragstellende Person ihr Verfahren in einem mehrsprachigen Kanton führen soll. Die Sprachenwahl bestimmt sich nach der Wohnsitzgemeinde und ist nicht frei wählbar; allfällige Wahlspielräume (etwa in bilingualen Gemeinden wie Sierre oder Fribourg) sind im Einzelfall durch eine im Kanton zugelassene Anwält:in zu beurteilen.
  • Keine Steuerberatung: SIP ist keine Steuerberatung. Steuerliche Aussagen in dieser Datei sind ausschliesslich migrationsrechtlich kontextualisiert (Wohnsitz-Doktrin nach Art. 23 ZGB im Rahmen der Scheinwohnsitz-Diskussion). Für individuelle Steuerfragen — insbesondere Quellensteuer-Konstellationen für Saisonarbeit, DBA-Italien-Anrechnung für Mesolcina-Grenznähe-Sachverhalte, Pauschalbesteuerung — ist ein:e Steuerberater:in beizuziehen.
  • Keine Positionierungs-Beratung gegenüber Behörden: SIP gibt keine Beratung darüber, wie ein:e Antragsteller:in sich im Verfahren "positionieren" sollte. Solche Beratung ist Anwaltstätigkeit nach Art. 12 BGFA.
  • Keine individuelle Rechtsanwendung: SIP wendet die genannten Normen nicht auf einen konkreten Sachverhalt einer konkreten Person an. Wer in einer individuellen Situation Rechtsberatung benötigt, soll eine:n im jeweiligen Kanton im Anwaltsregister eingetragene:n Anwält:in beiziehen. Dies gilt insbesondere für: Härtefall-Verfahren nach Art. 30 AIG, Naturalisations-Gesuche, Grenzgänger:innen-Konstellationen Wallis-Italien, Rumantsch-Verfahrensführung in GR, Sprachwechsel-Konstellationen bei kantonsinternem Umzug über die Sprachgrenze (insbesondere VS Sierre-Brig oder GR Chur-Mesolcina).

Datei-Status: AI-Entwurf vom 18. Mai 2026, bereit für Editorial-Critic-Review und anschliessende Korrespondenz-Prüfung durch im jeweiligen Anwaltsregister (BfR) eingetragene Anwält:innen in GR und VS. Geltungsdatum 01.01.2024. Sämtliche VERIFY-Marker sind vor Veröffentlichung durch redaktionelle oder anwaltliche Prüfung aufzulösen oder als bewusst nicht aufgelöste Hinweise stehen zu lassen, sofern die zugrundeliegende Information nicht abschliessend verifizierbar ist. Insbesondere die Behördenadressen, Telefonnummern, Aussenstellen-Kompetenzen, Frauenhaus-Telefonnummern und Steuerfussangaben sind zwingend in der Praxis-Prüfung zu validieren.

Quellen — Primärquellen

7 Quellen, jede direkt verlinkt.

  1. 01FEDLEX

    AIG SR 142.20

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de
  2. 02FEDLEX

    VZAE SR 142.201

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de
  3. 03FEDLEX

    BüG SR 141.0

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/85/de
  4. 04EXTERN

    GR — Amt für Migration und Zivilrecht

    https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/
  5. 05EXTERN

    VS — Service de la population et des migrations (SPoM)

    https://www.vs.ch/de/web/spm
  6. 06SEM

    SEM — Verzeichnis kantonaler Migrationsbehörden

    https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden.html
  7. 07EXTERN

    KKJPD

    https://www.kkjpd.ch/